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Autor: rebecca

Arbeitsschutzausschuss – wann dieser zur Pflicht wird?

Der Arbeitsschutzausschuss – kurz ASA – ist in vielen Unternehmen eine verpflichtende Institution, aber nicht überall.

KI aktuell beleuchtet nachfolgend für Sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen und stellt Pflicht oder Kür vor. Denn, wenn Sie regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte im Betrieb haben sind Sie erst mit der Einrichtung eines ASA rechtskonform aufgestellt.

Rechtsgrundlage § 11 ASiG

Wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind, ist gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Besonderes Augenmerk muss hier auf das Wort „Betrieb“ gelegt werden.

Ein Betrieb ist nicht gleich einem Unternehmen. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben! Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Eine räumliche Einheit oder Nähe ist dabei nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr die einheitliche Leitung, weitere Merkmale sind etwa Dienst- oder Urlaubseinteilung, Vertragsgestaltung, Einstellung und Entlassung, die Buchhaltung usw.

Formale Anforderungen und Aufgaben

Der ASA tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Er hat die Aufgabe den Arbeitgeber in Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Darüber ist ein Protokoll zu fertigen.

Der Ausschuss setzt sich aus den nachfolgenden Personen zusammen:

– dem Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person als Vorsitzender,

– zwei Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung (BR, MAV, PR), wenn vorhanden,

– Betriebsärzten,

– Fachkräften für Arbeitssicherheit und

– Sicherheitsbeauftragten.

Wie streng ist das auszulegen

Im Rahmen einer Betriebsbegehung mit einer Berufsgenossenschaft (BG) bei einem Kunden von KUECK Industries kam auch das Thema ASA-Sitzungen zur Sprache.

Es wurde von Seiten der BG mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ASA-Sitzungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich 4 x im Jahr abzuhalten sind. Wenn es einmal dazu kommt, dass der Betriebsarzt nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, ist die Sitzung trotzdem abzuhalten. Selbst bei Fehlen der Geschäftsleitung kann für diesen Termin ein Stellvertreter teilnehmen.

ASA als Chance nutzen

Man kann sich im ASA formal treffen und diesen als Pflichtaufgabe sehen. Wir von KUECK Industries sehen den ASA als Möglichkeit zum konstruktiven Austausch. Geplante Änderungen im Unternehmen und deren Folgen können frühzeitig beraten und vorbereitet werden. Spätere Mehrkosten und Aufwendungen können so erkannt und möglicherweise vermieden werden.

Der ASA kann auch als Steuergremium herhalten oder auch die beispielsweise Aspekte der betrieblichen Gesundheitsförderung beinhalten. Den ASA als „Ausschuss für Arbeit und Gesundheit“ zu betrachten hat sich bewährt. Gerne helfen die Berater von KUECK Industries bei der Gestaltung weiter.

Ausbilder/innen für Brandschutzhelfer/innen (M/W/D)

Unser Schwesterunternehmen sucht Ausbilder/innen für Brandschutzhelfer/innen (M/W/D) an unserem Standort in Bochum

Die komfakt Training UG ist ein Seminaranbieter mit Hauptsitz in Bochum. Wir bieten Aus- und Weiterbildungen in den Bereichen Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutz an. Dabei sind wir hauptsächlich in einem Umkreis von bis zu 100km um Bochum aktiv. Unsere Aus- und Weiterbildungen finden sowohl in unserem Schulungszentrum in Bochum als auch Inhouse bei unseren Kunden statt. Werde auch du Teil unseres Teams und bewirb dich jetzt. Wir freuen uns darauf dich kennenzulernen.

Das erwartet dich:
  • Du führst die Schulungen/Fortbildungen für Brandschutzhelfer/innen selbständig durch.
  • Auch Brandschutzunterweisungen gehören zu Deinem Aufgabenfeld.
  • In einem dynamischen und familiären Umfeld bringst du gerne neue Ideen zur Konzeption und inhaltlichen Umsetzung der Themen ein.
Du bringst nach DGUV-Information 205-023 eine oder mehrere der folgenden Qualifikation/Fachkunde mit:
  • abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz
  • Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz
  • Mitglieder der Feuerwehr mit mindestens erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang „Gruppenführer“
  • Du hast einen Führerschein Klasse BE oder alt 3.
  • Teamfähigkeit und selbstständiges Arbeiten gehören zu Deinen Stärken, genauso wie eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit und ein lebendiger Vortragsstil
  • Das Auftreten vor Gruppen ist für Dich kein Problem.
  • Idealerweise bringst du erste Erfahrungen als Ausbilder mit.

Wir freuen uns über Deine Bewerbung per Post oder über das Kontaktformular.
Fragen werden gerne unter +49 (0) 23 27.3 99 99 22 beantwortet.

Komfakt Online

Energie sparen? Was, wenn Strom und Gas abgestellt werden?

Energiesparen – das ist die Aufforderung an uns alle. Politik und Medien richten sie unablässig an uns. Für viele unter Ihnen stellen sich wahrscheinlich die gleichen Fragen, wie uns:

Was tun wir, wenn es zum Super-GAU kommt? Wie bereiten wir uns vor?

Wie können wir jetzt einsparen.

KI aktuell hat nachfolgend ein paar Überlegungen für Sie angestellt.

 

Änderungen und Folgen vorausschauend abschätzen.

Wie in den beiden vorangehenden Ausgaben von KI aktuell bereits geschrieben müssen Sie in einem solchen Fall ihre Gefährdungsbeurteilung überprüfen. Wenn nötig müssen die Schutzmaßnahmen angepasst werden.

Besser ist es aber aus Sicht der Experten von KUECK Industries, das Mittel der Gefährdungsbeurteilung schon jetzt vorausschauend anzuwenden. Betrachten Sie jetzt sogenannte „what if“-Szenarien und ermitteln Sie mögliche Risiken bei der Umstellung von Prozessen und Arbeitsabläufen. So erfahren Sie schon jetzt, welche Folgen und geänderten Schutzmaßnahmen auf Sie zukommen und wie Sie diese vorbereiten können.

 

Homeoffice hat sich bewährt.

„Homeoffice“ hat sich unter Corona-Bedingungen bewährt. Zwar ist derzeit die Rechtsgrundlage dazu nach dem Arbeitsschutzrecht nicht mehr gegeben, aber verboten ist es nicht. Um Energie zu sparen ist es also eine durchaus zulässige Diskussion, mögliche Arbeiten wieder ins heimische Umfeld zu verlegen. Welche Bedingungen dort gelten haben wir in dem vorstehenden Artikel zum Hitzeschutz bereits beleuchtet. Sprechen Sie mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit von KUECK Industries rechtzeitig darüber.

 

Was machen wir mit den Wassertemperaturen?

Auch hier können Sie Energie sparen. Zwar sollen Sie nach ASR A4.1 an Wasch- und Duschplätzen warmes und kaltes Wasser in Trinkwasserqualität vorhalten. Die Temperatur des warmen Wassers ist arbeitsschutzrechtlich nicht vorgeschrieben. Allerdings gelten für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung im Sinne der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Anforderungen an die Mindesttemperatur zum Legionellenschutz. Darauf weisen sowohl das Umweltbundesamt, als auch das Bundesgesundheitsministerium in anderem Zusammenhang ausdrücklich hin. KI aktuell meint, dass man Durchlauferhitzer an Handwaschbecken durchaus abschalten kann um Energie zu sparen und stattdessen geeignete Seifen und Händedesinfektion bereitstellen darf.

Dort wo Arbeitnehmern Duschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden, soll unter Beachtung der Anforderungen der TrinkwV die Temperatur des vorgemischten Wassers 43 °C nicht überschreiten. Mehr Anforderungen sind somit nicht gestellt. Abschalten können Sie die Duschen nicht, wenn diese aufgrund der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung von ASR A4.1 Nr. 6 erforderlich sind.

 

Wie sieht es mit den Raumtemperaturen aus?

Auch wir von KI aktuell wissen derzeit nicht, ob der Gesetzgeber analog zum Corona-Arbeitsschutz auch in diesem Fall wieder Abweichungen zulässt. Da die Anforderungen an die Raumtemperatur nach der ASR A3.5 „nur“ empfehlenden Charakter haben, wäre ein Absenken der Raumtemperaturen erst einmal nicht verboten.

Nutzen Sie die Spielräume, die Ihnen die Tabelle 1 der ASR eröffnet:

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries helfen Ihnen gerne dabei. Wir lernen in den Medien gerade, dass jedes °C zählt. Büros müssen also nicht eine Raumtemperatur von 21 – 22 °C haben, 19 – 20 °C reichen in dieser Phase vielleicht auch.

 

Was ist mit der Beleuchtung?

Dass Sie mit neuen modernen Leuchtmitteln wie LED am meisten Energie sparen können ist bekannt. Doch auch mit energiesparender Beleuchtung können Sie den Stromverbrauch weiter optimieren. Keine Vorschrift verlangt von Ihnen, dass die Beleuchtung in ungenutzten Toiletten- und Duschräumen eingeschaltet sein muss. Auch in Produktion und Logistik darf die Beleuchtung in nicht genutzten Bereichen oder während Pausen gedimmt oder sogar ausgeschaltet werden.

Die ASR A3.4 beschreibt nur für bestimmte Bereiche und Tätigkeiten Mindestbeleuchtungsstärken. Aber abgesehen von der Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen und die Sicherheitsbeleuchtung gibt es keine Anforderungen an die Beleuchtungsdauer. Lassen Sie sich auch hier von Ihrer Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries beraten.

Der Sommer ist da: Es wird heiß in Deutschland

Bis zu 40 Grad sehen die Wettermodelle in den nächsten Wochen in Deutschland. Eine Herausforderung für jeden Menschen im Land, insbesondere aber auch für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen.

Nachfolgend finden Sie Tipps und Hinweise dazu, wie Sie mit Ihren Beschäftigten gemeinsam die kommende Hitzewelle bewältigen können.

 

Kein Anspruch auf Hitzefrei!

Darüber hatten wir Sie in der Vergangenheit in KI aktuell bereits informiert. Arbeitnehmer dürfen nicht einfach die Arbeit niederlegen, wenn es ihnen zu heiß wird. Zwar gibt die Arbeitsstättenregel (ASR) A3.5 vor, dass Arbeiten in Räumen über 35 °C nicht mehr möglich sei, damit können Beschäftigte aber kein Hitzefrei begründen.

Dass Hitze und Schwitzen die Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeitenden eher negativ beeinflussen können ist ausreichend wissenschaftlich untersucht. Als ChefIn sollten Sie also in solchen Situationen darauf eingehen und Maßnahmen ergreifen. Zum einen kommen Sie damit Ihrer Fürsorgepflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nach. Zum andern zeigen Sie Ihren Beschäftigten, dass Ihnen deren Gesundheit wichtig ist. Nachfolgend haben wir von KI aktuell Ideen und Lösungen für Sie aufbereitet.

 

Gefahren bei der Arbeit durch Sommer-Hitze.

Sommerhitze kann zu einer Gefahr bei der Arbeit werden. Zum Beispiel weil:

– Mitarbeiter schwindelig wird und sie sich nicht mehr konzentrieren können.

– Mitarbeiter nicht genug trinken und der Kreislauf kollabiert oder die Konzentration nachlässt.

– Mitarbeiter wegen der Hitze nicht mehr mit dem notwendigen Maß an Aufmerksam bei der Arbeit sind.

 

Darum müssen Sie sich spätestens jetzt darüber Gedanken machen, was Sie zum Schutz der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen tun können. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen dabei gerne weiter.

 

Mögliche Maßnahmen bei großer Hitze.

Das Einschalten von Klimageräten bringt sicher dahingehend eine Lösung, dass man die Wärme aus dem Raum ins Freie transportiert und dort die Temperaturen weiter anheizt. In die aktuelle Zeit passt diese Möglichkeit aus der ASR aber nicht.

Mit dem Schutz der ArbeitnehmerInnen dürfen Sie aber nicht erst bei 35 °C beginnen. Vielmehr fordert die ASR bereits bei einer Außentemperatur von mehr 26 °C Maßnahmen von Ihnen. Besonders dann, wenn sich Arbeitsräume trotz geeignetem Sonnenschutz wie beispielsweise etwa Jalousien auf über 26 °C aufheizen. In diesem Fall „sollen“ zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.

Das kann zusätzlicher Sonnenschutz, das Bereitstellen kalter Getränke oder auch die Umorganisation der Arbeitszeit oder die Verlagerung der Arbeit in kühlere Räume sein.

 

Übersteigt die Temperatur im Raum allerdings Marke von 30 °C werden ASR A3.5 und weitere Technischen Regeln deutlich. Dazu heißt es, dass jetzt wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen. Beispielhaft werden folgende Maßnahmen genannt:

– Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten

– Nachtauskühlung

– elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben

– in den frühen Morgenstunden lüften

– Arbeitszeit verlagern (zum Beispiel in die Morgen- und Abendstunden)

– Bekleidungsregeln lockern

– Trinkwasser bereitstellen

Welche Maßnahme(n) Sie als Arbeitgeber konkret gegen die Hitze ergreifen entscheiden Sie aber weiterhin selbst. Als Chefs sind nicht dazu verpflichtet, die Forderungen der ASR einzuhalten. Wenn Sie diese einhalten geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass damit auch die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erfüllt sind. Sie müssen also zum Beispiel nicht alle Arbeitsplätze mit Ventilatoren auszustatten, dürfen das aber als Maßnahme tun. Genauso wenig können Beschäftigte einen Anspruch auf Gratisgetränke geltend machen.

Warum Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung zu gesundheitlichen Problemen und Schäden führen können beschreibt die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.1 ausführlich.

 

TIPP:

Einen bebilderten Text in leichter Sprache zu möglichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze finden Sie hier auf der Internetseite der DGUV.

 

Hitzeschutz bei Arbeiten im Freien.

Bei Arbeiten im Freien steigt zusätzlich zur Temperatur das Risiko durch schädliche UV-Strahlung unter anderem an Hautkrebs zu erkranken. Einfache Maßnahmen schützen aber auch hier. Das TOP-Prinzip des Arbeitsschutzes kann auch hier angewendet werden. Auch beim Sonnenschutz haben technische und organisatorische Schutzmaßnahmen aufgrund ihrer Wirksamkeit Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Auf Personen bezogene Maßnahmen kommen auch hier er zur Anwendung, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Für einen optimalen Schutz ist es in der Regel sinnvoll, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu kombinieren. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen gerne dabei.

– Als technische Schutzmaßnahmen kommen Unterstellmöglichkeiten, Überdachungen, Sonnenschirme, Pavillons und ähnliche in Frage.

– Organisatorisch heißt in Mitteleuropa zwischen 11 und 16 Uhr (MESZ) die Sonne zu meiden – so die DGUV auf ihrer Internetseite. Außenarbeiten können vorrangig im Schatten erledigt, Pausen sollen in Innenräumen verbracht werden. Die Arbeitszeiten werden umorganisiert und in die kühleren Morgenstunden vorverlegt. Pausenzeiten werden verlängert bzw. häufiger Trinkpausen eingeschoben.

– Personenbezogen heißt an erster Stelle, im Freien nicht ausziehen. Kleidung ist ein guter Schutz vor schädlichen UV-Strahlen. Nicht vergessen: Auch eine Kopfbedeckung schützt davor. Und beim Einsatz von Kopfbedeckungen dürfen Ohren und Nacken nicht vergessen werden. Die DGUV empfiehlt eine Sonnenschutzcreme, mindestens mit Lichtschutzfaktor 30, besser 50.

 

Welche Konsequenzen drohen?

Arbeitnehmern mit unzureichendem Schutz – drinnen wie draußen – drohen schwere gesundheitliche Schäden. Dies muss der Arbeitgeber mit allen geeigneten Mitteln vermeiden.

Hält sich der Arbeitgeber an die Empfehlungen aus den Technischen Regeln wie ASR und Empfehlungen der Unfallversicherungsträger (DGUV, BG, UK), dann hat er erst einmal nichts zu befürchten. Denn in diesem Fall darf er annehmen (s.o.) alles richtig gemacht zu haben. Kann dem Arbeitgeber aber nachgewiesen werden, dass er die Gesundheit seiner Beschäftigten wiederholt oder vorsätzlich gefährdet hat – zum Beispiel weil er keinen ausreichenden Schutz bei Arbeiten im Freien bereitstellt – droht ihm nach § 26 ArbSchG eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.

 

Und was ist im Homeoffice?

Nach den Erfahrungen von KUECK Industries achten Unternehmer zwar häufig auf den Arbeitsschutz im Betrieb, aber Arbeiten im heimischen Umfeld (dem Homeoffice) werden dabei gerne mal vergessen. Oft ist Arbeitgebern nicht klar, ob sie den Arbeitsschutz beim Mitarbeiter zuhause kontrollieren dürfen oder müssen. Juristisch ist diese Frage auch nicht einfach zu beantworten. KI aktuell versucht Ihnen nachfolgend Antworten zu geben.

Homeoffice ist ein Begriff, den der Gesetzgeber nicht definiert hat (außer in der abgelaufenen CoronaArbSchV). In der Arbeitsstättenverordnung in von Telearbeitsplätzen die Rede. Ein solcher Telearbeitsplatz liegt nach § 2 Abs. 7 ArbStättV vor, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter eine formale Vereinbarung darüber geschlossen haben und der Arbeitsplatz vom Arbeitgeber eingerichtet und ausgestattet wurde.

Ist dies der Fall, dann gelten im „Homeoffice“ dieselben Regeln wie für einen Arbeitsplatz im Unternehmen. Der Arbeitgeber muss sich nach § 3 Abs. 1 ArbSchG auch beim Mitarbeiter zuhause davon überzeugen, dass der Sonnen- und Hitzeschutz am Arbeitsplatz sichergestellt ist. Dafür muss er oder eine von ihm beauftragte Person – beispielsweise ein Vorgesetzter oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit – die Wohnung/ das Haus betreten. Ein solches Betretungsrecht sollte in der angesprochenen Vereinbarung zur Telearbeit geregelt werden.

Schickt der Arbeitgeber die Mitarbeitenden spontan und gelegentlich ins Homeoffice, sieht es anders aus. Denn der gelegentlich am Küchentisch aufgestellte Laptop stellt keinen Telearbeitsplatz im Sinne der Verordnung dar. ArbStättV und Technische Regeln gelten somit nicht. Es handelt sich im Sinne des Gesetzgebers dann um einen mobilen Arbeitsplatz.

Und in diesem Fall muss der Beschäftigte selbst sein heimisches Arbeitsumfeld von der Temperatur her so organisieren, dass er dort arbeiten kann. Als Arbeitgeber müssen Sie aber nach § 12 ArbSchG die Mitarbeiter zum richtigen Hitzeschutz zu unterweisen. Das könnten die vorgenannten Empfehlungen ebenso sein, wie der Hinweis viel zu trinken und öfter kurze Pausen einzulegen. Eine Kontrollpflicht besteht in diesem Falle für den Arbeitgeber aber nicht.

Aktuelles aus der Rechtsprechung

Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet kann Kündigung rechtfertigen

Eine entsprechende Entscheidung geht aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck (Az. 5 Ca 189/22 v. 13.04.2022) hervor. Im vorliegenden Fall hatte eine Krankenschwester ihrem Arbeitgeber eine „Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit“ aus dem Internet vorgelegt, ohne dass eine ärztliche Untersuchung stattfand.

Daraufhin informierte die Klinik das Gesundheitsamt und kündigte die Mitarbeiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.07.2022. Die Krankenschwester berief sich auf § 20a IfSG, welches die Möglichkeit einer Kündigung nicht vorsehe.

Das jedoch sah das Arbeitsgericht Lübeck anders und gab dem Arbeitgeber recht. Allerdings beurteilte es die fristlose Kündigung aufgrund der sehr langen Betriebszugehörigkeit der Krankenschwester als unverhältnismäßig. Die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist ist nach Auffassung des Gerichts aber wirksam.

Gefälschter Impfausweis kann fristlose Kündigung nach sich ziehen

So entschied das Arbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 23.03.2022 (Az. 18 Ca 6830/21). In diesem Fall geht es um ein Unternehmen, welches Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung erbringt. Deren klagende Arbeitnehmerin betreut demnach Kundenunternehmen, u. a. auch Pflegeeinrichtungen. Anfang Oktober 2021 informierte das beklagte Unternehmen alle Mitarbeiter darüber, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Beschäftigte Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürfen. Nachfolgend teilte die Klägerin ihrem Vorgesetzten mit, dass sie mittlerweile geimpft sei und legte Anfang Dezember 2021 ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor.

Deswegen nahm die Mitarbeiterin im November und Dezember 2021 weiterhin Außentermine bei Kunden in Präsenz wahr. Die Arbeitgeberin überprüfte in der Folgezeit die Impfnachweise und kam zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis der Klägerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden sind. Daraufhin sprach die Beklagte nach erfolgter Anhörung der Mitarbeiterin eine fristlose Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht Köln wies die Kündigungsschutzklage ab. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei demnach durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Beschäftigte habe den Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorlegten Impfpass unzutreffend seien, nicht entkräften können. Darin sah das Gericht eine erhebliche Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin bei der Wahrung der Interessen der Arbeitgeberin.

Ohne Impfnachweis keine Beschäftigung im Seniorenheim

So sah das jedenfalls das Arbeitsgericht Gießen (Az. 5 Ga 1/22, 5 Ga 2/22 vom 12.04.2022). Ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft aus einem Altenheim begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße Beschäftigung. Beide Antragsteller stehen in ungekündigten Arbeitsverhältnissen zum Arbeitgeber als Antragsgegnerin. Beide sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Deswegen wurden sie mit Wirkung ab dem 16.3.2022 von ihrem Arbeitgeber ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15.3.2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die beiden Antragsteller halten die Freistellungen für rechtswidrig.

Dem folgte das Gericht nicht. Auch wenn der § 20a IfSG diesen Impf- und Genesenennachweis nur für Neueinstellungen vorsähe, könne der Arbeitgeber zum Schutze der Bewohner des Seniorenheims die Beschäftigten nach billigem Ermessen von der Arbeit freistellen. Hier überwiege das Schutzinteresse der Bewohner.

Die Frage, ob die Vergütung weiter zu zahlen ist, war nicht Bestandteil des Verfahrens.

Psychische Belastung im Homeoffice

Seit Beginn der Corona Pandemie arbeiten immer mehr Menschen von zu Hause aus – im Homeoffice. Einerseits gibt es einige Vorteile, wenn man von zu Hause aus arbeiten kann. So zum Beispiel die zeitliche Ersparnis des Arbeitsweges oder die flexibleren Arbeitszeiten. Auf der anderen Seite kann die scheinbar ständige Erreichbarkeit, durch fehlende Trennung von Arbeits- und Privaträumen oder durch flexible Arbeitszeiten auch eine psychische Belastung für die im Homeoffice tätigen Beschäftigten bedeuten.

Auch der fehlende persönliche Kontakt mit den Kollegen kann sich auf die Psyche auswirken, der Mensch fühlt sich ein Stück weit isoliert. Daher ist es wichtig, dass es regelmäßige Meetings zum fachlichen als auch informellen Austausch gibt, zum Beispiel im Videoformat. Zusätzlich empfiehlt es sich bei überwiegend Videoformaten aber auch, Angebote in Präsenz für das Miteinander und Teamgefühl zu schaffen.

Durch diese Form der psychischen Belastung bei der Arbeit kann es zu gesundheitlichen Problemen kommen. Diese können sich in Form von Schlafstörungen, Erschöpfungszuständen aber auch durch Schwierigkeiten mit der Konzentration bemerkbar machen. Ebenfalls sind nicht beeinflussbare externe Faktoren mitunter eine Belastung für die Psyche. Hierzu gehören Lärm von Nachbarn oder durch Baustellen, bellende Hunde oder auch Verkehrslärm der Straße vor dem Haus.

Alles in allem herrschen im Büro teilweise andere psychische Belastungen als im Homeoffice bei der Telearbeit. Manchmal werden sie auch einfach „nur“ anders wahrgenommen.

Bei einer Gefährdungsbeurteilung wird nicht nur der Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit betrachtet und beurteilt, sondern auch der Faktor Mensch, hierzu gehört die Gesundheit der Beschäftigten. Mit einer Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung bei der Arbeit wird die Belastung für die Beschäftigten erörtert. Danach wissen Sie, welche Belastungen wie wahrgenommen werden und Sie können gemeinsam mit Ihren Beschäftigten und unseren Experten nach Lösungen suchen.

Bitte sprechen Sie Ihren Betreuer von KUECK Industries bezüglich der Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung bei der Arbeit an. Unsere Fachberaterin Alice Vogler wird gerne mit Ihnen ein individuelles Konzept erarbeiten. Bei Bedarf ziehen wir weitere Partner hinzu.

Neue Regelungen für gewerblich genutzte Leitern

Wussten Sie, dass Sie nicht jede Leiter in Ihrem Betrieb einsetzen dürfen? Schon seit dem 01.01.2018 sind Leitern in zwei Leiterklassen eingeteilt worden: Leitern für den beruflichen Bereich und Leitern für den privaten Bereich.

Die Experten von KUECK Industries stellen im Rahmen ihrer Begehungen immer wieder fest, dass nicht klar ist, ob die Leitern noch für den gewerblichen Zwecke verwendet werden dürfen und nur eine Kennzeichnung fehlt.

In der DIN EN 131 werden die wichtigsten Aspekte für tragbare Leitern im beruflichen wie privaten Bereich geregelt. Seit 2018 wurde die Norm nach und nach überarbeitet; zuletzt im Mai 2020 ist Teil 4 der DIN EN 131 veröffentlicht worden.

Benennung, Bauart und Funktionsweise

Eine der wichtigsten Änderungen ist die erhöhte Standbreite. Ab einer Leiterlänge von 3 m muss im Gewerblichen eine Stand-Verbreiterung oder eine Traverse vorhanden sein, wenn solche Leitern auch als Anlegeleitern genutzt werden sollen.

Mehrteilige Schiebe- und Mehrzweckleitern müssen mit einer Auszugssperre versehen sein, damit die Leiterteile nicht voneinander getrennt und einzeln verwendet werden können, sofern die Einzelteile länger als 3 Meter sind.

Das hat Auswirkungen auf die Anwendung: Kann die Leiter durch andere geeignete Maßnahmen wie Gurte oder Einhängehaken sicher aufgestellt werden, darf auf eine Traverse verzichtet werden. Ältere Leitern müssen nicht zwingend nachgerüstet werden: Allerdings muss in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, wie diese Leitern standsicher aufgestellt werden können. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen hier gerne weiter. Die DGUV als Dachverband der gesetzlichen Unfallversicherungen empfiehlt gleichwohl die Nachrüstung.

Neue Kennzeichnung erforderlich

Eine neue Kennzeichnung nach DIN EN 13131-2 auf den Leitern hilft sehr schnell dabei weiter zu erkennen, ob die Leiter für den gewerblichen Gebrauch geeignet und zugelassen ist oder nicht:

Die Leiter im linken Bild ist für gewerbliche und private Zwecke zugelassen. Eine Leiter mit dem Bild aus der rechten Abbildung dürften Sie im gewerblichen Bereich nicht (mehr) verwenden.

Betriebsanleitungen müssen dem Nutzer in gedruckter Form (auch als PDF) ausgeliefert werden. Daraus können sich dann auch Hinweise für die Prüfung der Leiter ergeben. Auf der Leiter müssen Sicherheits- und Verwendungshinweise deutlich sichtbar angebracht sein.

Die Experten von KUECK Industries beraten Sie im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung und der Prüfung von Leitern. Bitte sprechen Sie uns an.

Betriebliches Eingliederungsmanagement als Unternehmenspflicht

Arbeitsunfähigkeit kann jeden jederzeit treffen. Das Alter und Geschlecht spielen dabei keine Rolle. Ob Unfall, Erkrankung oder eine andere Belastungssituation – Ursache sind vielfältig und meist nicht absehbar. Sie alle können zu einem längeren Ausfall eines Beschäftigten führen.

Länger erkrankte Mitarbeiter sollen mit neuer Kraft und Motivation an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.

Deswegen sind Arbeitgeber schon seit 2004 dazu verpflichtet, diesen Beschäftigten ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

KUECK Industries unterstützt Sie nicht nur bei der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in Ihrem Unternehmen, sondern stellt für Sie auch den externen BEM-Beauftragten. So wahren Sie Datenschutz sowie Integrität und zeigen Ihren Beschäftigten, wie vertrauensvoll Sie mit ihnen umgehen wollen. Unsere Kernkompetenzen liegen also auch in der persönlichen Beratung und im Fallmanagement.

Die BEM-BeraterInnen von KUECK Industries haben für Sie die richtigen Antworten, zum Beispiel:

– Warum müssen unter Umständen die jeweiligen Rehabilitationsträger oder im Falle der Schwerbehinderung das Integrationsamt hinzugezogen werden?

– Wie und wo können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt werden?

– Welche Kostenträger kommen für ein benötigtes Hilfsmittel am Arbeitsplatz in Frage?

– Wann werden Rat und Hilfe der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes benötigt?

– Wann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber?

– Wie geht es weiter, wenn die Höchstanspruchsdauer für das Krankengeld ausgeschöpft ist und der Mitarbeiter aber weiter arbeitsunfähig krank ist?

Besuchen Sie gerne unsere Internetseite zum BEM und stellen Sie Ihre individuelle Anfrage. Bestehende Betreuungsverträge können jederzeit um diese Leistung angepasst und ergänzt werden.

So gehen Sie richtig mit Lithium-Ionen-Batterien und -Akkus um

Immer mehr elektrische Geräte und Maschinen, enthalten Lithium-Ionen Batterien bzw. Akkumulatoren. Sei es das Handy, dass den ganzen Tag durchhält, der Akkuschrauber, der Patientenlifter oder akkubetriebenen Handwerkzeuge und Arbeitsmittel. Nicht zuletzt kommen dann auch noch bei Ihnen im Betrieb abgestellte Pedelecs/ E-Bikes oder Elektroroller dazu.

Solange diese Geräte und Maschinen betrieblich eingesetzt werden, sind es Arbeitsmittel. Diese Arbeitsmittel müssen über die Gefährdungsbeurteilung(en) betrachtet und wenn nötig, entsprechende Schutzmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden. In § 4 BetrSichV heißt es, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat bzw. die Gefährdungen in einer solchen mitbetrachtet hat.

Herstellervorgaben beachten

Allzu oft steht in den Bedienungsanleitungen/ Herstellerinformationen: Lassen Sie die Li-Ion Batterie nicht unbeaufsichtigt laden. Benutzen Sie den Akku nicht weiter, nachdem Ihnen dieser hinuntergefallen ist. Transportieren Sie den Akku nicht in Werkzeugkisten oder Eimern.

Halten Sie sich daran? Kennen Sie die Hinweise zu Ihren Geräten?

Lithium-Ionen-Batterien/ Akkus sind äußerst attraktiv, aufgrund Ihrer sehr hohen Energiedichte und damit langen Leistungsdauer. Leider ist dies aber auch der Grund dafür, dass Sie äußerst gefährlich werden können.

Das enthaltene Lithium ist hochreaktiv! Verletzt man ein Akkupack und der Inhalt kommt mit Luft und Luftfeuchtigkeit in Berührung, so reagiert es und beginnt schlagartig zu brennen. Solche Metallbrände lassen sich schwer kontrollieren und löschen.

Bei einem Kurzschluss, erwärmt sich die Zelle und kann eine Entzündung nach sich ziehen. Weiterhin kann durch einen Sturz bereits eine Zelle innerhalb des Akkus verletzt worden sein. Sobald dieser Akku geladen wird, kann die Zelle nun versagen und brennen. Umso mehr Energie der Akku bereithalten kann, umso heftiger wird auch ein Brandereignis ausfallen.

Als Unternehmen vorausschauend handeln

Und was macht ein Unternehmen, in dem 15 verschiedene akkubetriebene Werkzeuge mit mind. 2 – 3 Ersatzakkus vorhanden sind? Diese müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch über Nacht geladen werden, um einen reibungslosen Betrieb am nächsten Tag zu gewährleisten. Brennt es nun, kann es im schlimmsten Fall auch passieren, dass Sachversicherer die Kosten für entstehende Schäden nicht übernehmen.

Leider gibt es kaum Regeln und Hilfestellungen zu dem Thema, so dass Sie sich selbst Gedanken über die Gefährdungen und das Schadensausmaß machen müssen. Das Team von KUECK Industries hilft Ihnen gerne mit seinen Erfahrungen dabei.

5 Schritte zum richtigen Umgang mit Lithium-Zellen

1. Betrachten Sie die möglichen Gefährdungen durch Lithium-Ionen-Batterien/ Akkumulatoren, in Ihrer Gefährdungsbeurteilung, insbesondere für elektrische Arbeitsmittel.
2. Ermitteln Sie, ob Ihre Arbeitsmittel prüfpflichtig sind. Legen Sie notwendige Prüfintervalle und Prüfumfänge fest.
3. Überprüfen Sie im Zuge von Punkt 1 auch, wie Sie Arbeitsmittel und Akkus (Lithium-Ion oder LiPo) transportieren, zwischenlagern und laden.
4. Leiten Sie notwendige Maßnahmen ab und setzen Sie diese um, z. B. ein Lagerkonzept.

Corona: Datenschutzbeauftragte fordert zum Löschen auf

Barbara Thiel, die niedersächsische Datenschutzbeauftragte hat unlängst in den Medien und auf ihrer Internetseite die Unternehmen dazu aufgefordert, „rechtswidrige Datenfriedhöfe“ zu löschen. Unternehmen in Niedersachsen müssen damit rechnen, kontrolliert zu werden – so Thiel in ihrer Pressemitteilung. Wir von KI aktuell gehen davon aus, dass es in den anderen Bundesländern ähnliche Gedanken gibt.

Überflüssige Daten jetzt löschen

Viele gesetzliche Pflichten, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie standen, sind in den vergangenen Wochen weggefallen, darüber hatten wir Sie im letzten KI aktuell bereits informiert. Folglich sind auch viele Datenverarbeitungen nicht mehr erforderlich. Barbara Thiel fordert deshalb Unternehmen und öffentliche Stellen dazu auf zu prüfen, ob und welche personenbezogenen Daten sie im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erhoben und gespeichert haben. Sind diese Maßnahmen und damit der Zweck der Datenverarbeitung weggefallen, müssen die Daten dringend gelöscht werden.

„Alle Datenverarbeitungen – wie zum Beispiel die Zutrittskontrolle zum Arbeitsplatz mit 3G-Kontrolle – waren zweckgebunden“, so Thiel. „Die in diesem Rahmen verarbeiteten Daten hätten bereits mit dem Ende der gesetzlichen Pflichten sofort gelöscht werden müssen. Wer sich noch nicht darum gekümmert hat, sollte das spätestens jetzt tun, um keine rechtswidrigen Datenfriedhöfe anzulegen.

Besondere Regelungen im Gesundheitsbereich

Aufgrund der speziellen Regelungen im Gesundheitsbereich sind dort nach wie vor bestimmte Datenverarbeitungen erforderlich und damit rechtskonform. Auch darauf weist die Datenschutzbeauftragte hin. Betroffen sind beispielsweise die Daten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zum Umgang mit dieser Impfpflicht und deren Daten hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder dann auch einen aktuellen Beschluss veröffentlicht. Hier äußern sich die Aufsichtsbehörden zum datenschutzkonformen Umgang mit den Impfnachweisen äußert. Der Beschluss ist hier als PDF-Dokument abrufbar.

Arbeitnehmerüberlassung: Aufgaben und Verantwortung für die Arbeitssicherheit

Entscheidender Erfolgsfaktor bei Zeitarbeitsunternehmen ist der effiziente Einsatz der vorhandenen Ressourcen. Dabei sind eine vorausschauende Planung und Gestaltung maßgeblich für eine gute Leistung. Neben der Qualität der Arbeit sind besonders die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Kriterien für ein erfolgreiches Unternehmen. Verleiher und Entleiher haben Pflichten, die sie miteinander klären müssen.

In dem Zusammenhang sind diese Fragen zu stellen:

– Ist mein Unternehmen sicher genug aufgestellt?
– Sind die Arbeitsbedingungen am Einsatzort meiner Beschäftigten bekannt?
– Welche Gefährdungen liegen dort vor?
– Welche Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen?
– Und vor allem Wer macht was?

Beide Unternehmen sind in der Verantwortung

Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit trägt der Unternehmer. Bei Zeitarbeit haben der Zeitarbeitsbetrieb sowie der Einsatzbetrieb die gleiche Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der eingesetzten Beschäftigten. Hier empfiehlt es sich im Vorfeld klare, eindeutige Absprachen zu treffen, am besten per Vertrag. So wird geregelt, wer zum Beispiel für die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Erste Hilfe Mitteln und Ersthelfern zu sorgen hat. Oder wer Sicherheitsbeauftragte in Bereichen einsetzt, in denen Zeitarbeitnehmer zu finden sind.
In einer schriftlichen Vereinbarung sollte auch Regelungen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung enthalten sein.

Basis ist die Gefährdungsbeurteilung

Als Basis der durchzuführenden Maßnahmen dient auch hier die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung). Diese ist von dem Zeitarbeitsunternehmen genauso wie durch den Einsatzbetrieb durchzuführen. Seitens des Zeitarbeitsunternehmens können im Vorfeld Begehungen durchgeführt werden, um sich die Arbeitsverhältnisse beim Entleiher zu verdeutlichen. Eine weitere Möglichkeit wäre zudem die Bereitstellung der Gefährdungsbeurteilung des Einsatzbetriebs als Muster an die Zeitarbeitsfirma. Es empfiehlt sich diese Beurteilung auf Plausibilität zu prüfen. Hierbei kann Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit von KUECK Industries unterstützen. Sollte die Beurteilung nicht plausibel erscheinen, führen Sie diese in Kooperation mit dem Entleiher am besten erneut durch und dokumentieren dies.

Weitergehende Informationen erhalten Sie durch Ihre BeraterInnen von KUECK Industries und aus der DGUV Regel DGUV Regel 115-801 „Branchenregel Zeitarbeit“.

E-Learning oder Unterweisung vor Ort?

Während der COVID-19-Pandemie rückte die mobile Arbeit immer stärker in den Fokus der Arbeitgeber. Insbesondere in verwaltungsähnlichen Bereichen wurde das mobile Arbeiten aus dem heimischen Umfeld zur Pflicht. Doch auch da musste seitens des Arbeitgebers unterwiesen werden. Dadurch wurde auch das E-Learning, also das Vermitteln von Inhalten über digitale Medien, immer präsenter, fast zum Alltag.

Die Corona-ArbSchV und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ermöglichten in den letzten zwei Jahren den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel (Nr. Punkt 4.2.14 der Regel) während der Pandemie. Grund hierfür ist, dass die Anwesenheiten vor Ort – so weit wie betrieblich möglich – reduziert werden sollten. Angeknüpft ist das E-Learning an die Anforderung, sich davon zu überzeugen, dass die Beschäftigten die Inhalte auch verstanden haben. Üblicherweise wird dies über Verständnisfragen erreicht, die mal mehr und mal weniger fordernd ausfallen.

Wie geht es nach der Pandemie rechtskonform weiter?

Viele Unternehmen bereiten ihre Unterweisungen auch für die Zukunft digital vor. Die Vorteile liegen auf der Hand:
– Die Inhalte sind vorgefertigt; der Aufwand ist überschaubar.
– Es bedarf keines Dozenten mehr.
– Hat man einmal eine Lernerfolgskontrolle erstellt, stellt auch diese sicher, dass die vermittelten Inhalte offenbar verstanden wurden.
Die Berufsgenossenschaften sehen den Einsatz elektronischer Medien mehr als Hilfsmittel für die persönliche Unterweisung. In einigen Verordnungen, unter anderem Gefahrstoff- und Biostoffverordnung, ist die Unterweisung zwingend mündlich durchzuführen. Hier wäre der Einsatz elektronischer Medien nur als Unterstützung zulässig.
Der Grund liegt auf der Hand. Viele Gefährdungen im Umgang mit Gefahr- und Biostoffen können langfristige, häufig nicht vollständig heilbare, Schäden mit sich führen.
Elektronische Medien können zwar sorgfältig und inhaltlich korrekt aufbereitet werden. Aber oftmals können sie Themen nicht so praxisnah und sensibilisierend darstellen, wie es eine unterweisende Person auch auf Grund ihrer Erfahrung kann. Gerade bei hohen Gefährdungen haben die Beschäftigten meistens direkte Rückfragen, die sie digital nicht stellen können. Den Unfallversicherern ist dies an der Stelle nicht wirksam genug.

Hybridschulung oder blended-e-learning als Lösung

Eine Hybridlösung kann die Videoschulung sein. Hier ist die Veranstaltung an jedem Ort mit Internetzugang möglich. Die unterweisende Person ist bei Rückfragen sofort erreichbar und kann Themen sensibilisierend darstellen. Diese Form der Durchführung ist auch konform mit den Anforderungen von Verordnungen, die eine mündliche Unterweisung fordern.
Alternativ können Unterweisungen in Teilen digital durchgeführt und anschließend im persönlichen Gespräch hinterfragt und abgerundet werden. Das wäre das sogenannte blended-e-learning.
Ob die digitalen Medien nach der Pandemie weiterhin als Ersatz für die Präsenzunterweisung genutzt werden dürfen, ist also ungewiss. Solange die Unfallversicherer oder der Gesetzgeber keine neuen Änderungen veröffentlichen, bleibt der Einsatz digitaler Medien nur als Hilfsmittel zulässig.
Das Team von KUECK Industries hilft Ihnen gerne bei der Erstellung von rechtskonformen Unterlagen für Präsenz- und E-Learning. Ob folienbasierte, bebilderte Dozentenhandbücher und Unterweisungsunterlagen oder animierte digitale Lösungen bis hin zum bewegten Film mit SprecherIn. Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Gas-Notfallplan: Mögliche Auswirkungen für Ihren Betrieb vorbereiten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in der letzten Woche die Frühwarnstufe des „Notfallplans Gas“ ausgerufen. Grund zur Sorge besteht deswegen derzeit zwar keiner, denn diese Warnstufe dient der Vorsorge. Laut Ministerium ist die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet.
Dennoch empfehlen wir von KUECK Industries jetzt nicht untätig zu bleiben, sondern sich Gedanken für das Eintreten von Beschränkungen zu machen.
Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass es hier um Erdgas geht, nicht um Nebenprodukte aus der petrochemischen Industrie wie Propan und Butan. Gleichwohl sind auch dafür direkt die Preise gestiegen.

Schritt 1: Abhängigkeiten ermitteln

Tragen Sie im ersten Schritt Informationen zusammen. Stellen Sie sich dazu die Fragen:
– Wo verbrauchen wir im Unternehmen wie viel Erdgas?
– Welche Auswirkungen hat es für unser Unternehmen, wenn diese Menge ganz oder teilweise nicht mehr zur Verfügung steht?
Denken Sie dabei nicht nur an Wärme und Heizung, sondern auch an Fahrzeuge, Produktion und andere Bereiche.

Schritt 2: Alternativen suchen

Finden Sie heraus, welche Alternativen Sie haben. Der Sommer steht vor der Tür, da wäre die Heizung vielleicht nicht ihr aktuellstes Problem, aber Herbst und Winter kommen bestimmt. Schieben Sie also auch die Wärme in Ihren Räumen nicht auf die lange Bank.
Können Sie Erdgas als Prozessstoff durch Alternativen ersetzen, wenn ja welche?

Schritt 3: Welche Auswirkungen können Alternativen haben?

Geänderte Verfahren oder Verfahrensstoffe können dazu führen, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung überarbeitet werden muss. Neue oder andere Gefährdungen können auftreten und damit die Anpassung von Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Daraus folgt, dass Sie unter Umständen auch Betriebsanweisungen ändern und Beschäftigte unterweisen müssen.

Hinweis: Denken Sie bitte daran: Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Umsetzung/Änderung durchgeführt und umgesetzt sein. Ein Gasnotstand ist jetzt angekündigt und kommt somit nicht mehr plötzlich und unerwartet. Auf eine plötzliche und schnelle Notwendigkeit für eine Reaktion können Sie sich also nicht berufen.

Schritt 4: Jetzt vorausschauend planen und agieren

Ihre BeraterInnen von KUECK Industries gehen gerne jetzt mit Ihnen Risiken und Möglichkeiten durch. Auch das vorausschauende Anpassen einer Gefährdungsbeurteilung und Vorbereiten anderer/neuer Schutzmaßnahmen kann jetzt gemeinsam mit Ihnen vorbereitet werden. Bitte sprechen Sie uns an.

Arbeitsmittel mieten – so geht’s richtig

Bei Begehungen begegnen unseren BeraterInnen immer wieder Arbeitsmittel die „nur“ ausgeliehen sind, beispielsweise handgeführte kraftbetriebene Werkzeuge/ Maschinen, aber auch Müllpressen.
Oftmals fehlen Dokumentationen und Unterlagen. Mitarbeitende sind nicht oder nur teilweise unterweisen. Solche Situationen können dem Arbeitgeber bei einem Unfallereignis große Probleme bereiten. Deswegen haben wir das Thema nachfolgend für Sie aufbereitet.

Zunächst gilt es Fragen wie diese zu klären:

  • Welche Pflichten ergeben sich darauf für uns als „Benutzer“?
  • Müssen wir für diese Arbeitsmittel/ Maschinen auch eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) und eine Betriebsanweisung erstellen?
  • Müss(t)en die eigenen Mitarbeiter (Benutzer) eingewiesen ggf. geschult/ unterwiesen/ beauftragt sein?
  • Wie verhält es sich, wenn das Mietobjekt nur sehr kurz eingesetzt werden soll?

Es ist erst einmal unerheblich, ob die Arbeitsmittel gemietet oder Ihr Eigentum sind, da Sie Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter anweisen diese zu benutzen. Somit sind es Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. In § 4 BetrSichV heißt es, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen umgesetzt hat.

Haben Sie bereits eine GBU selbst erstellt und fachkundig prüfen lassen? Wenn nicht lautet die Empfehlung klar: Fachkundiges Erstellen einer GBU nach BetrSichV für den „Normalbetrieb“ (ggf. auch für weitere Betriebszustände bspw. Wartung-, Instandhaltung-, Störungsbeseitigung-, Reparatur etc.). Hat Ihnen der Verleiher eine GBU zur Verfügung gestellt müssen Sie diese prüfen und bei Bedarf auf Ihren Betrieb angepassten.

Laut BetrSichV können bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Unterlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, übernommen werden, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen. Stimmen die Tätigkeiten mit Ihrem geplanten Einsatzzweck wirklich überein? Oder müssen sie Abweichungen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung erfassen?

Laut § 12 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Mitarbeiter zu unterweisen und eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen. Sollte letztere vom Verleiher bezogen/ übernommen werden, so ist diese mindestens zu prüfen und ggf. auf Ihren Betrieb anzupassen. Der § 12 besagt auch, dass wenn die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden ist, so hat der AG dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigen verwendet werden.

Weiterhin können sich aus Ihren betriebsspezifischen Fragestellungen und der von Ihnen erstellten GBU weitere Maßnahmen ergeben:

  • Welche Prüfintervalle sind gefordert?
  • Wer prüft das Arbeitsmittel/ die Arbeitsmittel?
  • Welcher Benutzerkreis bedient die gemieteten oder geleasten Arbeitsmittel/ Maschinen? Sind die Benutzer zu beauftragen im Sinne der BetrSichV §12?
  • Werden alle Mitarbeiter bzw. nur die Benutzer regelmäßig und vor der ersten Benutzung dokumentiert unterwiesen?
  • Sind die Mitarbeiter ausreichend Qualifiziert und geeignet für die Bedienung?
  • Muss PSA getragen werden? Wenn „ja“, welche?

TIPP:
Prüfen Sie rechtzeitig im Vorfeld, ob eine aktuelle GBU vorhanden ist. Halten Sie diese aktuell, im Zweifelsfall erstellen oder passen Sie eine für Ihre Erfordernisse an. Gerne helfen Ihnen die Experten/innen von KUECK Industries bei der Erstellung oder Überarbeitung.

Versichert bei Dienstreisen ins Ausland

Wird eine beschäftigte Person eines in Deutschland ansässigen Unternehmens kurzfristig im Ausland eingesetzt, ist dieser Auslandsaufenthalt im Rahmen einer sogenannten Entsendung nach dem SGB VII versichert.

Hierbei gilt es unbedingt bestehende Meldepflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkassen zu beachten, um den Versicherungsschutz der Person nicht zu gefährden.

Anders sieht es bei längerfristigen Auslandseinsätzen aus. Denn da kann es sein, dass der Beschäftigte weder nach deutschem, noch durch über- und zwischenstaatliches Recht abgesichert ist. In diesem Fall raten wir von KUECK Industries Ihnen dazu, vor dem Reiseantritt mit Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung zu sprechen. Die meisten Unfallversicherungsträger machen ihren Mitgliedsbetrieben nach § 140 ff. SGB VII ein Angebot für einen zusätzlichen Versicherungsschutz.

Meist ausgenommen sind Aufenthalte in Regionen mit andauernden aktiven kriegerischen Auseinandersetzungen.

Versichert sind Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Dabei werden im Wesentlichen die gleichen Leistungen gewährt, die bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit in Deutschland zu leisten wären.
Vergessen Sie nicht, dass je nach Reiseland eine arbeitsmedizinische Vorsorge für den Beschäftigten durch den Betriebsarzt erforderlich werden kann. Unsere BeraterInnen helfen Ihnen gerne weiter.
Weitergehende Informationen erhalten Sie bei Ihre Berufsgenossenschaft/ Unfallkasse und der DGUV.

Corona als Arbeitsunfall oder Berufserkrankung

Beschäftigte, die den Verdacht haben, sich bei der Arbeit oder in der Schule mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angesteckt zu haben, und typische Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigen, sollten die Infektion mit einem PCR-Test prüfen und dokumentieren lassen. Darauf weist die DGUV als Dachorganisation der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Ein positives Testergebnis gilt als Nachweis für die gesetzliche Unfallversicherung, dass es sich bei einer Erkrankung um COVID-19 handelt.

Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Webseite zur Corona-Testverordnung vom 11. Februar 2022 klargestellt, dass Personen, bei denen der Verdacht auf eine berufsbedingte Infektion besteht, weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test haben. Voraussetzung hierfür ist ein positiver Antigentest sowie Hinweise darauf, dass die Infektion bei der Arbeit erfolgt ist.

Das ist der Hintergrund

Eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann unter bestimmten Bedingungen ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Dann haben versicherte Personen einen Anspruch auf Leistungen, insbesondere zur Heilbehandlung und Rehabilitation. Dafür müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die versicherte Person hat sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert.
  • Die Infektion kann auf die versicherte Tätigkeit (zum Beispiel Arbeit oder Schulbesuch) zurückgeführt werden.
  • Die versicherte Person zeigt Symptome einer Erkrankung an COVID-19.

Die DGUV weist in einer Pressemeldung darauf hin, dass es sein kann, dass Versicherte bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit infizierten Menschen haben und ein Antigentest anzeigt, dass sie sich angesteckt haben, obwohl sie keine Symptome haben. Auch in einem solchen Fall empfiehlt es sich, dass die Betroffenen die Infektion dennoch mit einem PCR-Test dokumentieren. So ist der Nachweis der Infektion auch für den Fall gesichert, dass nach einem zunächst milden Verlauf zu einem späteren Zeitpunkt gesundheitliche Probleme auftreten, die auf Long-Covid hindeuten.

Wichtig: Das Testergebnis sowie Umstände der Infektion sollten im Verbandbuch/ Meldeblock des Unternehmens dokumentiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann diese Unterlagen dann nutzen, um zu ermitteln, ob es sich bei der Erkrankung um einen Versicherungsfall handelt.

Ein Muster-Verbandbuch stellt die DGUV hier bereit: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/764/verbandbuch

Einen Muster-Meldeblock finden Sie hier: https://ots.de/DmefS6

Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe

Wer ehrenamtlich geflüchteten Menschen helfen will, sollte sich dafür am besten bei seiner Kommune oder einer lokalen Organisation melden. Denn nur bei Einsätzen im Auftrag der Kommune oder einer Organisation ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach dem SGB VII. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.

Nicht versichert bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in Eigenregie mit den Flüchtlingen durchführen, das können zum Beispiel private Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder Einladungen sein. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.

Weitere Informationen zum Thema bietet die DGUV hier: https://www.dguv.de/fluechtlinge/index.jsp

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz – Darauf müssen Sie achten!

Bereits seit 2018 gilt das „neue“ Mutterschutzgesetz (MuSchG). Allerdings stellen die BeraterInnen von KUECK Industries immer wieder fest, dass die Neuregelungen nicht oder nur unvollständig bekannt und umgesetzt sind.

  1. Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Arbeitsplatz vorausschauend erforderlich
    Es ist unerheblich, ob an einem Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen aktuell Frauen oder gar schwangere Frauen arbeiten oder nicht. Nach § 10 Abs. 1 MuSchG müssen Sie für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen eine „allgemeine“ Gefährdungsbeurteilung (GBU) erstellt haben. Aus der muss hervorgehen, ob die Arbeitsplätze für Schwangere und stillende Mütter geeignet sind, oder nicht.
    Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen müssen hier vorrausschauend festgelegt sein.
    Gleichartige Arbeitsplätze müssen nur dabei einmal beurteilt werden. Haben Sie diese GBU bereits in Ihren Unterlagen? Wenn nicht, oder wenn Sie sich nicht sicher sind, sprechen Sie uns bitte an. Die BeraterInnen von KUECK Industries helfen Ihnen kompetent weiter.
    Übrigens, das Fehlen einer solchen GBU ist Bußgeld bewehrt.
  2. Gefährdungsbeurteilung individualisieren für Schwangere oder Stillende
    Sobald Ihnen eine Beschäftigte mitteilt, dass sie schwanger ist, müssen Sie unverzüglich zwei Dinger erledigen:
  • Die „allgemeine“ GBU muss für die Schwangere individualisiert werden (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Es ist zu prüfen, ob es in der Person der Schwangeren liegende Gründe für andere oder zusätzliche Schutzmaßnahmen gibt. Ist das der Fall, müssen Sie das dokumentieren und umsetzen.
  • Als Arbeitgeber haben Sie die zuständige Arbeitsschutzbehörde unverzüglich über schwangere oder stillende Frauen am Arbeitsplatz zu informieren (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Die GBU müssen Sie nicht mitsenden, sondern lediglich auf Verlangen der Behörde vorzeigen.

KUECK Industries hält die notwendigen Formulare und Unterlagen für Sie bereit. Unsere BeraterInnen helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen, damit Sie rechtskonform handeln.

  1. Beschäftigungsverbot nicht immer notwendig
    Schwangere und Stillende sind nicht krank. Deswegen darf auch nicht generell und ungeprüft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Vielmehr ist bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen der § 13 MuSchG heranzuziehen. Schutzmaßnahmen müssen in der dort festgesetzten Rangfolge festgelegt werden:
  2. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz umgestalten, so dass von der Tätigkeit keine unzumutbare Gefahr mehr für die werdende oder stillende Mutter und das Kind ausgeht.
  3. Ist eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht oder nicht ausreichend möglich, ist die Person innerhalb des Unternehmens auf einen geeigneten und weniger gefährlichen Arbeitsplatz zu versetzen.
  4. Ist auch eine innerbetriebliche Versetzung nicht möglich, dann muss der Arbeitgeber die Frau freistellen.

Die Freistellung ist immer die letzte Option in dieser Rangfolge. Gerade in diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass eine Arbeitsschutzbehörde die Zulässigkeit der Freistellung vor Ort prüft und sich die Unterlagen ansieht.

TIPP:
In der Corona-Zeit fragen sich viele Schwangere, ob sie weiterarbeiten können. Aber auch Arbeitgeber wollen hier kein Risiko eingehen. Natürlich stehen unsere BeraterInnen dann an Ihrer Seite. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW hat eine Empfehlung herausgegeben. Diese Empfehlung – zuletzt aktualisiert am 21.02.2022 – gibt Ihnen und uns einen guten Handlungsrahmen.

Werkstudent/in (m/w/d) der Sicherheitstechnik

An unserem Standort in Bochum

Hast Du Lust darauf, in einem familiären Team mit netten Kollegen/innen zusammenzuarbeiten und gleichzeitig Deine theoretischen Studienerfahrungen mit Praxiskenntnissen zu verbinden? Kannst Du auch in stressigen Zeiten Ruhe bewahren und gestellte Aufgaben strukturiert erledigen? Möchtest Du gerne von erfahrenen Kollegen/innen Neues für Deine berufliche Zukunft lernen? Dann bist Du bei uns genau richtig! Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n

Studenten/in der Sicherheitstechnik als Werkstudent/in (m/w/d)

Programme wie MS Word, Excel und PowerPoint sollten Dir geläufig sein. Auch im Internet findest Du Dich zurecht. Dann kannst Du unsere Ingenieure und Fachkräfte bei der Arbeit aktiv unterstützen und Dich einbringen. Deine Aufgaben sind u.a.:

  • Recherche und Mitwirkung an der Erstellung von Dokumenten und Unterlagen wie Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Gefahrstoffkatastern u.v.m.
  • Begleitung von messtechnischen Terminen in Kundenbetrieben
  • Mitwirkung an Kundenprojekten

Auf der Basis einer werkstudentischen Tätigkeit gehen wir von einem Aufwand von ca. 15 – 19 Stunden/ Woche aus. Eine Ausweitung des Arbeitsumfangs in den Semesterferien ist ebenso denkbar, wie die Begleitung und Unterstützung bei Praktikums-/Abschlussarbeit o.ä.!
Eine spätere Übernahme als Berufseinstieg ist möglich.
Wenn Du zu uns passt, dann freuen wir uns auf Deine aussagekräftige Bewerbung.
Unseren Bereich Personal erreichst Du unter personal@ki-consulting.eu.
Wir freuen uns darauf, Dich kennenzulernen!

Keine Erschwerniszulage für FFP2-Maskenträgerin.

Zu diesem Urteil kam jüngst das Arbeitsgericht Karlsruhe (Az.: 9 Ca 238/21) im Falle einer Klinikmitarbeiterin. Die Klägerin arbeitet als Reinigungskraft in einem Krankenhaus und forderte wegen der Pflicht zum Tragen der FFP2-Maske aufgrund der Corona-Pandemie eine Erschwerniszulage nach TVöD von ihrer Arbeitgeberin.

Das Gericht wies die Klage ab, das Erschwerniszulagen nicht gesetzlich geregelt seien. Ein solcher Anspruch könne sich nur aus einem Tarifvertrag oder einer anderen vertraglichen Regelung ergeben. Außerdem sah das Gericht die Anforderungen an eine Erschwernis nach dem TVöD nicht gegeben. Denn die kann erst gegeben sein, wenn die Erschwernis außergewöhnlich und über das normalerweise auftretende Maß hinausgehe.

Anforderungen an Büroräume – darauf müssen Sie achten.

„Für die Einrichtung unserer neuen Büroräume brauchen wir Sie nicht, das schaffen wir schon alleine.“ – eine Rückmeldung, mit der die Beraterinnen und Berater von KUECK Industries häufiger konfrontiert sind. Nicht selten werden sie dann bei der ersten Begehung zu Überbringern schlechter Nachrichten. Dabei wäre das durchaus vermeidbar gewesen. Denn die Anforderungen an Büro- und Bildschirmarbeitsplätze und deren Gestaltung sind nicht sehr hoch, aber es gibt sie eben. An der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere dem Abschnitt 6 des Anhangs und den zugehörigen Technischen Regeln (ASR) kommt man nicht vorbei. Mit der Raumgröße geht es los. Grundsätzlich fordert die ASR für Arbeitsplätze 8 qm für die erste und 6 qm für jeder weitere Person. Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze differenziert sie das aber gleich weiter aus und verlangt für „kleine“ Büros 8 – 10 qm pro Person. Für Gruppenbüros bis 25 Beschäftigte werden daraus dann schon 10 – 12 qm und für Großraumbüros dann sogar 12 – 15 qm pro Person. Ein Raum mit 12 – 15 qm reicht also nicht für ein Büro mit 2 Personen aus. In einem 20 qm Raum dürfen Sie nicht einfach einen dritten Schreibtisch platzieren. Licht und Schatten sind zu beachten. Mitarbeitende haben nach der ArbStättV Anspruch auf Sichtkontakt nach außen und Tageslichteinfall am Arbeitsplatz, wenn da nicht produktionstechnische oder andere zulässige Gründe dagegen sprechen.

Sichtkontakt nach außen und Tageslichteinfall können dann sehr schnell zur Notwendigkeit von Blendschutz führen. Denn störende Blendung ist an solchen Arbeitsplätzen zu vermeiden. Büro- und Bildschirmarbeitsplätze benötigen in der Regel eine Mindestbeleuchtungsstärke von 500 Lux. Bei der Erstellung eines Beleuchtungskonzeptes ist darauf zu achten, dass diese Größenordnung auch auf der gesamten Arbeitsfläche erreicht wird. Punktuelle Strahler reichen nicht aus. KUECK Industries verfügt über geeignete Messgeräte und befähigte Personen zur Messung und Dokumentation der Beleuchtungsstärke.

Störenden Lärm vermeiden

Lärm macht krank und stört bei der Arbeit. Dazu muss es sich nicht um lauten Lärm handeln. Auch gleichbleibende Hintergrundgeräusche und andere Quellen können zu störendem, krank machendem leisen Lärm führen. Deswegen trifft die ASR A3.7 auch klare Aussagen dazu, wann Lärm störend ist. – Für Tätigkeiten mit hohem Konzentrationsanteil oder Sprachverständnis soll der Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden. – Für Tätigkeiten mit mittlerem Konzentrationsanteil oder Sprachverständnis soll der Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschritten werden.- Der Dauerschalldruckpegel durch Umgebungslärm soll 45 dB(A) nicht überschreiten. KUECK Industries verfügt über geeignete Messgeräte und befähigte Personen zur Messung und Dokumentation der Lärmbelastung am Arbeitsplatz.

Der passende Schreibtisch zur Arbeitsaufgabe.

Die DGUV Regel 115-401 definiert ein Mindestmaß von 160 x 80 cm für einen Bildschirmarbeitsplatz. Je nach Aufgabe und Arbeitsmitteln kann die benötigte Fläche auch größer sein. Alle Beschäftigten verfügen in der Regel über 2 Bildschirme, Tastatur, Maus und Telefon am Arbeitsplatz. Deswegen haben alle auch Schreibtische von 200 x 100 cm zur Verfügung. Da die Schreibtischhöhe und der Schreibtischstuhl zur Körpergröße der beschäftigten Person passen müssen, empfiehlt es sich mit Flexibilität zu planen. Elektrisch höhenverstellbare Schreibtische und möglichst flexible Bürostühle sind eine gute Wahl. Gerade wenn Sie zukünftig planen, Schreibtische nicht mehr fest zu vergeben, kommen Sie an der Höhenverstellbarkeit kaum vorbei. Ihre Betreuer/innen von KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der arbeitsstättenrechtlich konformen Planung und Ausrüstung Ihrer Büroräume weiter. Sprechen Sie uns bitte an.

Produktrückrufe – manchmal lohnt sich ein Blick.

Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen Produkte auf den Markt bringen, die fehlerhaft sind. Nicht selten landen diese Produkte dann in der europäischen RAPEX (Rapid Exchange of Information System) Datenbank. Einfacher haben Sie es mit dem Blick in die deutsche Datenbank „Gefährliche Produkte“ der BAuA. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht gemäß dem Marktüberwachungsgesetz (MüG) in dieser Datenbank ihr bekannt gewordene Produktrückrufe, Produktwarnungen, Untersagungsverfügungen und sonstige Informationen zu gefährlichen Einzelprodukten. Aktuell können Sie in dieser Liste zum Beispiel auch prüfen, ob die von Ihnen verwendeten FFP2-Masken möglicherweise auf dieser Liste stehen und als gefährlich eingestuft sind. Die letzte Meldung ist danach vom 24.12.2021. Eine Liste mit Risikoinformationen aus dem Bereich der Medizinprodukte findet sich auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Thema: Erste Hilfe und Ersthelfer.

Die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb ist ein wichtiges und allgegenwärtiges Thema. Immer wieder stellen unsere Beraterinnen und Berater im Rahmen von Begehungen fest, dass sich hier eine „offene Flanke“ befindet. Nicht selten wird diese erst nach einem Beinaheunfall oder einem gerade noch glimpflich abgelaufenen Unfall wahrgenommen. Das kann zu spät sein. Ein solcher Organisationsmangel bedeutet in dem Moment mindestens Stress, da plötzlich und in kürzester Zeit nachgebessert werden muss. Schlimmstenfalls können zudem noch weitere Rechtsfolgen wie beispielsweise ein Regress der Unfallversicherungsträger oder gar strafrechtliche Konsequenzen die Folge sein. Zuerst kommt die Gefährdungsbeurteilung. Gemäß § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass „eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird“. Dazu werden die Arbeitsbedingungen und damit Tätigkeiten sowie die Gefährdungen systematisch beurteilt und daraus Schutzmaßnahmen abgeleitet, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit hin regelmäßig geprüft. Dafür erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung. So wissen Sie, für welche Gefahren Sie mit einer geeigneten Erste-Hilfe-Organisation Vorsorge treffen müssen. Eine wirksame Erste-Hilfe-Organisation ist Pflicht.

Anschließend werden die ermittelten Schutzmaßnahmen umgesetzt, welche z.B. zur „Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind“ (§ 10 ArbSchG). Dazu können je nach Betriebsgröße, Gefährdungen und Anzahl vor Ort anwesender Personen (Mitarbeiter und Besucher) z.B. folgende (nicht abschließende Aufzählung) Maßnahmen gehören:

  • das Vorhalten von Erste-Hilfe-Räumen sowie Rettungstransportmitteln (Rettungstücher, Rettungshauben usw.),
  • Mittel zur Ersten Hilfe wie Verbandkasten, Augenspüleinrichtungen, AED – Automatische Externe Defibrillation,
  • dokumentierte Einweisungen sowie regelmäßige Unterweisungen in die Erste-Hilfe-Organisation, ggf. mit praktischen Übungen wie das Abgehen der Flucht- und Rettungswege oder den Empfang und die Leitung der Einsatzkräfte zum Verletzten,
  • Erstellung von Notfallplänen, Aushängen, Anleitungen zur Ersten Hilfe und Rettungskette,
  • Kennzeichnung von Standorten mit Mitteln zur Ersten Hilfe und/oder der Ersthelfer,
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungen insbesondere der gesetzlich geforderten Ersthelfer, Brandschutzhelfer und ggf. erforderlichen Betriebssanitäter/innen.

So kommen Sie zu einer wirksamen Organisation.Wie sollten Sie nun vorgehen, um die eingangs erwähnte „offene Flanke“ zu erkennen und zu schließen?

1. Prüfen Sie die Mindestanforderungen, welche für Ihren Betrieb notwendig sind, anhand der einschlägigen Gesetze, Verordnungen in Verbindung mit den dazu gehörigen Technischen Regelwerken z.B. DGUV Vorschrift 1, ASR A 4.3, DGUV Information 204-022. Dokumentieren Sie diese Prüfung mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung(en).

2. Ermitteln Sie möglicherweise darüberhinausgehende Anforderungen hinsichtlich spezieller Arbeitsverfahren, Einsatzorte, Tätigkeiten z.B. im Außendienst, auf Baustellen, beim Einsatz von Gefahrstoffen oder beim Umgang oder Kontakt zu Biostoffen.

3. Setzen Sie die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen in der Reihenfolge Substitution, Technisch, Organisatorisch, Persönlich (STOP-Prinzip) um und prüfen Sie in angemessenen Zeitabständen die Einhaltung und ggf. notwendige Anpassungen. Selbstverständlich unterstützen unsere Beraterinnen und Berater Sie dabei. Sprechen Sie das Thema gerne in der nächsten ASA-Sitzung oder im Rahmen eines Begehungstermins an. Die Experten von KUECK Industries sind für Sie da.

KFZ-Verbandkästen

Kein dringender Handlungsbedarf! Das deutsche Normungsinstitut DIN e.V. hat die Verbandkasten-Norm DIN 13164 geändert und unter anderem zwei medizinische Gesichtsmasken neu in die Norm aufgenommen. Gleichzeitig wurden je ein Dreiecktuch und ein Verbandtuch aus der Norm gestrichen. Die Norm ist zwar zum 01.02.2022 in Kraft getreten, ein dringender Handlungsbedarf resultiert daraus aber nicht. Lassen Sie sich also nicht von findigen Verkäufern oder Verlagsnewslettern ins Boxhorn jagen. Die neue Norm gilt zwar seit dem 1. Februar 2022, aber mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten. Außerdem stellt sie lediglich eine Empfehlung des DIN e.V. dar. Im Handel befindliche Verbandkästen nach der bisher gültigen Norm dürfen nach dem neuen Normentext auf jeden Fall noch bis zum 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, denn sie sind qualitativ gleichwertig. Aktuell besteht außerdem keine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandkästen seitens des Gesetzgebers. Erst wenn dieser in der Zukunft in der STVZO in § 35 h die Normausgabe 2022 als Mindeststandard aufführt, entsteht möglicherweise ein Handlungsbedarf für Sie. Wir von KI gehen aktuell davon aus, dass der Gesetzgeber dann entsprechende Übergangsbestimmungen definieren wird. Als Service für unsere Kunden halten wir übrigens Betriebsverbandkästen, KFZ-Verbandkästen, Augenspülflachen, Pflaster-Sets und Nachrüstpacks bereit. Sprechen Sie uns bitte gerne darauf an.

Arbeits- und/oder Betriebsmediziner (m/w/d)

in flexiblem Arbeitsmodell an unserem Standort in Bochum

Du hast Lust auf Arbeit in einem familienfreundlichen und familiären Team? Vielleicht in Teilzeit oder mit 4-Tage-Woche? Dann wäre das etwas für dich! Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n

Arbeits- und/oder Betriebsmediziner (m/w/d)

MEHRWERT, DEN WIR BIETEN

  • Ein gutes Team mit Fachleuten aus unterschiedlichen Fachbereichen mit enger Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch.
  • Eine strukturierte Einarbeitung mit allem, was dazu gehört.
  • Flexible und familienfreundliche Arbeitszeiten, gerne auch Teilzeit.
  • Betriebliche Altersversorgung, steuerfreie Entgeltleistungen u.v.m.
  • Moderne Ausstattung und Ausrüstung, mobiles Arbeiten ist möglich.
  • Umfangreiches Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
  • Ob Arbeits- oder freiberufliches Verhältnis, gestalten wir die Zusammenarbeit attraktiv.

ARBEITEN UND LEBEN

gehören bei uns untrennbar zusammen. Wir richten Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten an den Menschen aus, die bei und für uns arbeiten. Deswegen passen wir die Arbeitsbedingungen möglichst optimal an unsere Beschäftigten an. Ein großes deutsches Wirtschaftsmagazin hat uns jüngst zu einem TOP-Arbeitgeber im Mittelstand erwählt.

  • Du erfüllst bei uns im Team auch die klassischen Aufgaben eines Arbeits-/Betriebsmediziners, von der Gesundheitsvorsorge über die Reisemedizin bis hin zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Begutachtung. Dabei legen wir aber besonderen Wert auf kunden- und teamorientierte Beratung und Betreuung unserer Kunden.
  • Du unterstüzt unsere Kunden bei der Implementierung von Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung oder auch beim Aufbau eines betrieblichen Gesundheitsmanagements.
  • Du entwickelst im Team Schulungen und Fortbildungen zu verschiedenen Themen und führst diese bei unseren Kunden und intern durch.

DEIN PROFIL ALS UNSER GESUNDHEITSEXPERTE

Als Arzt/Ärztin mit der Qualifikation als Facharzt für Arbeitsmedizin und/oder Arzt/Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin bieten wir dir den Einstieg in ein expandierendes und familienfreundliches Unternehmen. Dafür bringst du Beratungskompetenz sowie ein verbindliches und professionelles Auftreten bei Kunden und Probanden mit. Eine gute Organisations- und Kommunikationsstärke rundet dein Profil ab.

Du entwickelst gemeinsam mit uns den Bereich aktiv und zukunftsorientiert. Mittelfristig ist eine Tätigkeit in Leitungsverantwortung vorstellbar. Wir sind offen für eine familienfreundliche Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit und bieten eine angemessene Bezahlung. Dabei sind wir auch offen für eine festangestellte oder freiberufliche Tätigkeit.

Wir freuen uns auf deine Kontaktaufnahme.

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