Skip to main content

BAG-Urteil: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht

|
Ein krachendes Urteil, das das Bundesarbeitsgericht kürzlich zum Thema Arbeitszeiterfassung gefällt hat: „Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz bereits jetzt dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen.
Überraschend kam diese Entscheidung für KI aktuell nicht. denn zuvor hatte bereits der EUGH auf Veranlassung einer spanischen Gewerkschaft entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen und nachweisen können müssen.
Anlass der Klage

Steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht zu, eine elektronische Arbeitszeiterfassung vom Arbeitgeber zu verlangen? Das war die Ausgangsfrage. Das LAG Hamm hatte zugunsten des Betriebsrates entschieden, dieser war in Revision gegangen. Das BAG lehnt in seiner Entscheidung (BAG, Beschluss vom 13.9.2022, 1 ABR 21/22, Pressemitteilung 35/22) ein Initiativrecht des Betriebsrats bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ab. In seiner Pressemitteilung hat das BAG dies aber gänzlich anders begründet, als bisher. Und es hat eine Feststellung getroffen, die für alle überraschend kam.

 

Rechtsgrundlage § 3 ArbSchG

„Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.“ so die Ausführungen des BAG in seiner Pressemitteilung.

Der Arbeitgeber hat immer für eine sichere und gesunde Arbeitsorganisation zu sorgen. Daran koppelt das BAG dann auch die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit. Denn eine (regelmäßige) Überschreitung der Arbeitszeit ist weder sicher noch gesund.

Das BAG hat in seiner Entscheidung deswegen ausdrücklich festgestellt, dass Arbeitgeber schon jetzt gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Das BAG begründet diese Auffassung mit der europarechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Es nimmt dazu Bezug auf das bekannte Arbeitszeit-Urteil des EuGH vom 14.5.2019 (Az. C-55/18) ist. Damit hat das BAG klargestellt, dass das Urteil des EuGH nicht erst durch den Gesetzgeber umgesetzt werden muss.

In seiner Pressemitteilung weist das BAG auch ausdrücklich darauf hin, dass dieses Urteil sofort vollstreckbar ist.

Schreiben Sie einen Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert