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Grundpflichten des Arbeitgebers für Sie kurz zusammengefasst.

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Ein sicheres und gesundheitsförderndes Arbeitsumfeld zu schaffen, ist nicht nur ein moralisches Gebot für jeden verantwortungsvollen Arbeitgeber, sondern auch gesetzlich verankert in Deutschland und Europa. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz nimmt in der modernen Arbeitswelt einen zentralen Stellenwert ein. Nicht zuletzt wegen der rasanten technologischen Entwicklungen und den daraus resultierenden neuen Gefahrenpotentialen. Er schafft auch Mitarbeiterzufriedenheit. Und nicht zuletzt: Die Einhaltung der relevanten Gesetze und Vorschriften schützt nicht nur die Gesundheit der Mitarbeiter, sondern minimiert auch betriebswirtschaftliche Risiken wie Produktionsausfälle oder rechtliche Folgen.

Doch welche konkreten Pflichten ergeben sich daraus für Arbeitgeber? Und wie können sie diesen am besten nachkommen? In diesem Artikel wollen wir von KI aktuell einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz in Deutschland und Europa geben. Gleichzeitig bieten wir Ihnen nachfolgend praxisnahe Tipps zur Umsetzung an.

Erklärung: Im Arbeitsschutzrecht wird immer von Arbeitgeber gesprochen, in Unfallverhütungsvorschriften immer vom Unternehmer. Vereinfacht ist das die gleiche Person: Entweder sind der oder die natürlichen Personen gemeint, die ein Einzelunternehmen (GbR, Praxis, Geschäft o.ä.) betreiben. Oder es werden die im Handelsregister oder Vereinsregister eingetragenen Geschäftsführer (GmbH, gGmbH,…) bzw. Vorstände (AG, AÖR, e.V.,…) angesprochen. Diese Personen sind immer die Adressaten aller Pflichten, die sich daraus ergeben. Folglich sind sie auch immer die haftbaren Personen. Damit diese Unternehmer/Arbeitgeber wissen, worauf sie sich einlassen, bietet unsere Schwester komfakt Training entsprechende Führungskräfteseminare an.

Rechtsgrundlagen im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

In Deutschland ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz auf verschiedenen rechtlichen Ebenen geregelt. Die wichtigste Rechtsquelle ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es legt die Grundpflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit fest. Der Staat regelt darüber hinaus detailliert in Verordnungen, wie er sich die betriebliche Arbeitsschutzorganisation vorstellt. Ein Beispiel ist die Arbeitsstättenverordnung, die inzwischen auch alle Regelungen zur Bildschirmarbeit enthält. Weitere wichtige Regelungen finden sich in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die Experten von KUECK Industries kennen sich darin aus und beraten Ihr Unternehmen immer so, dass Sie möglichst rechtskonform aufgestellt sind.

Grundlegende Pflichten des Arbeitgebers.

Der Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten steht im Mittelpunkt des ArbSchG. Arbeitgeber sind demnach dazu verpflichtet, Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch zu erfassen und zu beurteilen, also eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Daraus resultierend müssen dann geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.

  • Gefährdungsbeurteilung: Gemäß § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb zu beurteilen und potenzielle Gefährdungen zu identifizieren.
  • Unterweisung der Beschäftigten: Die Beschäftigten müssen gemäß § 12 ArbSchG regelmäßig und verständlich über Sicherheits- und Gesundheitsrisiken sowie über die Maßnahmen zu ihrem Schutz unterwiesen werden.
  • Bereitstellung von Ausrüstung und PSA: Arbeitgeber sind verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Verhinderung von Gesundheitsgefahren notwendig ist.
Spezielle Anforderungen und Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten.

Neben den allgemeinen Pflichten gibt es in einigen Branchen und für bestimmte Tätigkeiten zusätzliche spezielle Anforderungen. So gibt es beispielsweise für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die spezielle Schutzmaßnahmen und Unterweisungspflichten vorsieht (siehe nachfolgender Artikel). Für den Umgang mit jeglichen Arbeitsmitteln müssen Sie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) anwenden. Sie regelt nicht nur den Umgang mit Maschinen, wie viele meinen, sondern mit allen Arbeitsmitteln: Auch Kraftfahrzeuge, Leitern, Handwerkzeuge oder auch die Büroausstattung gehören dazu. In Arbeitsbereichen, in denen Mitarbeiter Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sein können, gelten besondere Schutzvorschriften nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Bei Tätigkeiten mit Bakterien, Viren oder anderen biologischen Arbeitsstoffen sind die Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV) zu beachten. Schlussendlich (diese Aufzählung ist nicht abschließend) regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), wann Beschäftigte zu einer Angebotsvorsorge beim Betriebsarzt gehen sollen oder zur Pflichtvorsorge gehen müssen.

Spezielle Anforderungen und Sonderregelungen für bestimmte Personen.

Aber auch für bestimmte Personen und Personengruppen gibt es spezielle Regelungen. Für Schwangere und Stillende müssen Sie bereits vor einer möglichen Schwangerschaft das Mutterschutzgesetz (MuSchG) beachtet und eine vorausschauende Gefährdungsbeurteilung erstellt haben. Für Kinder und Jugendliche gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbschG). Neben einer Gefährdungsbeurteilung für diese Personengruppe regelt dieses zum Beispiel das Verbot bestimmter Tätigkeiten oder der Arbeit zu bestimmten Uhrzeiten. Menschen unter 18 Jahre müssen danach auch halbjährlich unterwiesen werden. Menschen mit körperlichen Einschränkungen bedürfen auf der Grundlage des ArbSchG Ihrer besonderen Aufmerksamkeit. Sie müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen, wie Sie den Schutzansprüchen dieser Personen gerecht werden können. Beschäftigen Sie Menschen mit Hörbehinderung, so müssen Sie optisch und oder haptisch sicherstellen, dass diese Alarmsignale wahrnehmen können. Für Menschen mit einer Sehbehinderung kann es eine akustische und oder haptische Alarmierung werden.

Fazit

Viele der hier an den Arbeitgeber oder Unternehmer gestellten Anforderungen aus diesen Regelwerken sind im Detail in Technischen Regeln des Staates (z.B. AMR; ASR, TRBS, TRGS, TRBA) oder DGUV-Regeln der Unfallversicherungsträger beschrieben. Die Experten von KUECK Industries beraten Sie bei deren Umsetzung. Abschließend sei von KI aktuell betont, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz eine stetige Aufgabe für Arbeitgeber ist. Es ist wichtig, immer auf dem aktuellen Stand der Technik und der Wissenschaft nach den Technischen Regeln zu sein und die Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. Dabei gilt der Grundsatz: „Was nicht dokumentiert ist, existiert auch nicht!“ Werden die gesetzlichen Anforderungen konsequent umgesetzt, profitieren letztlich alle Beteiligten. Steht eine Revision durch die Berufsgenossenschaft/ Unfallkasse oder eine Arbeitsschutzbehörde an, bereiten die Berater von KUECK Industries diesen Termin gerne mit Ihnen vor. In dieser Weise mit uns vorbereitete Termine laufen in der Regel entspannt und ohne Auflagen ab.

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