Skip to main content

Umgang mit Fremdfirmen und Besuchern regeln?

|
Fremdfirmen und Besucher dürfen in Ihren Unternehmensräumen nicht einfach tun und lassen, was sie wollen. Auch für diese gelten Regeln. Interne Zutrittsregelungen aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit sind dabei schon ein guter Anfang. Aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes reichen Sie nach den Erfahrungen von KI aktuell häufig jedoch nicht aus.
Was regelt das Arbeitsschutzrecht?

Das Arbeitsschutzrecht trifft an zwei Stellen Regelungen dazu. Einerseits hat der § 8 Arbeitsschutzgesetz die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer im Auge. Andererseits regelt die DGUV Vorschrift 1 sowohl die Vergabe von Aufträgen, als auch die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen.

Das Arbeitsschutzgesetz ist in § 8 sehr klar: Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz gemeinsam oder nebeneinander, haben sich die Arbeitgeber hinsichtlich gegenseitiger Gefährdungen abzustimmen und über mögliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten.

Praxisbeispiel (Teil 1):

Ein Malerbetrieb soll in ihrem Unternehmen Lackierarbeiten durchführen. Obwohl wasserbasierte Farben besser und gesünder wären, soll Farbe mit Lösemittelanteil zum Einsatz kommen. In ihren Räumen gibt es Arbeitsplätze an denen mit offener Flamme gelötet werden darf. Da Lösemittel aus Farben verdampfen und entzündlich sind, dürfen während und nach Ende der Lackierarbeiten bis zu einer ausreichenden Durchlüftung keine Lötarbeiten durchgeführt werden. Außerdem sind diese Lösemitteldämpfe gesundheitsschädlich, auch für ihre Mitarbeiter. Folglich müssten sie ihre Arbeitsräume bis zu einer ausreichenden Durchlüftung räumen.

Das Arbeitsschutzgesetz stellt aber noch eine zweite Forderung auf. Danach haben Sie als Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Mitarbeitenden der anderen Firma in ihrem Betrieb angemessene Anweisungen zum sicheren und gesunden Arbeiten erhalten haben. Und damit kehren wir zum Beispiel zurück.

Praxisbeispiel (Teil 2):

Weil es draußen kalt ist, lassen die Mitarbeiter der Malerfirma die Fenster geschlossen. Eine als Alternative möglicherweise geeignete Atemschutzmaske tragen sie jedoch auch nicht. Damit wird klar, dass diese augenscheinlich nicht die notwendigen Anweisungen zum sicheren und gesunden Arbeiten erhalten haben. Sie müssen einschreiten, die Arbeiten unterbrechen lassen und den Arbeitgeber „Maler“ kontaktieren.

An dieser Stelle dockt dann die DGUV Vorschrift 1 an. Zunächst einmal stellt sie in § 6 ähnliche Anforderungen wie das Arbeitsschutzgesetz. Gleichzeitig fordert sie aber, dass die zusammen tätig werdenden Arbeitgeber eine Person mit Weisungsbefugnis zu bestellen haben die sicherstellt, dass es nicht zu gegenseitigen Gefährdungen kommt. Die Experten von KI aktuell empfehlen hier seitens des Auftraggebers einen Koordinator zu bestimmen und dies bereits bei der Auftragsvergaben zu regeln.

Die DGUV Vorschrift 1 geht aber noch deutlich weiter. In § 5 „Vergabe von Aufträgen“ verlangt sie nämlich, dass sie Ihren Auftragnehmern schriftlich bei der Vergabe von Aufträgen aufzugeben haben, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Außerdem haben Sie den Auftraggeber mit relevanten Informationen zu Ihrem Betrieb bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Die Experten von KUECK Industries raten dazu, hierzu Regelungen in Vergabebedingungen oder eine Betriebsordnung für Fremdfirmen aufzunehmen und stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Good practice Beispiel?

Ein Berater von KUECK Industries hatte vor kurzem seinen ersten Termin bei einem neuen Kunden. Wenige Tage vorher erhielt er eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

Praxisbeispiel:

Sehr geehrter Herr …,

Sie wurden bei uns als Besucher angemeldet. Ihr Termin ist am …

Wir freuen uns, Sie als Gast begrüßen zu dürfen und heißen Sie herzlich willkommen.

Die notwendigen Vorbereitungen sind getroffen, um Ihren Aufenthalt bei uns im Hause so angenehm wie möglich zu gestalten. Bitte beachten Sie die angehängten Informationen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass beim Betreten der Produktionsstätten Sicherheitsschuhe getragen werden müssen. Bringen Sie bitte entsprechendes Schuhwerk mit.

DANKE.

Der E-Mail war ein Informationsflyer für Besucher beigefügt. Auf diesem standen die wichtigsten Verhaltensregeln und Informationen für den Gefahrenfall. Außerdem wurde der Besucher bei der Ankunft abgeholt und während des Besuchs begleitet. Bevor die Produktion betreten werden konnte, wurde geprüft, ob er Sicherheitsschuhe trug.

Natürlich kann man immer noch Dinge verbessern, aber das war schon eine gute Vorbereitung und Durchführung des Termins. Die Berater von KUECK Industries unterstützen Sie auch bei der Erstellung von Besucherinformationen, denn auch bei diesen müssen Sie sicherstellen, dass sie auf Ihrem Gelände keinen Schaden erleiden oder durch „falsches“ Verhalten Ihre Beschäftigten und sich selbst gefährden oder sogar schaden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert