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Datenschutz: Notfallkontaktdaten

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„Plötzlich von außen unfreiwillig auf den Körper wirkendes Ereignis“ steht als Definition für den Begriff „Arbeitsunfall“. Unfälle können auf dem Weg zur Arbeit, bei der Arbeit oder auch in der Freizeit auftreten. Auch kann es plötzlich Gesundheitsprobleme geben, die (Erste)-Hilfe erfordern. Häufig stellt sich am Arbeitsplatz dann die Frage, wer neben Ersthelfern zusätzlich informiert werden soll.

Weil Betroffene nicht in jedem Fall ansprechbar sind, ist es durchaus sinnvoll, von Beschäftigten zu erfragen, welche Kontaktpersonen im Falle eines Unfalls oder Notfalls vom Arbeitgeber benachrichtigt werden sollen. Kontaktpersonen wissen häufig über Vorerkrankungen, Allergien oder notwendige Medikamente Bescheid. Von daher können sie zur Ersthilfe beitragen.

Die Speicherung der Daten von Notfallkontaktpersonen ist aber eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO. Sie bedarf daher einer Rechtsgrundlage. Möglich wäre z.B. die Einwilligung des Notfallkontaktes. Eine Einwilligung ist aufgrund der hohen rechtlichen Anforderungen und der jederzeitigen Widerrufbarkeit der Einwilligung jedoch nicht praktikabel und daher nicht zu empfehlen.

Alternativ kann das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden. In diesem Falle ist eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers oder Dritten (Beschäftigte/r) mit den Interessen der betroffenen Person (Notfallkontakt) erforderlich. Werden nur Vor- und Nachname, Mobilnummer und ggf. Beziehung zur/m Beschäftigten verarbeitet, handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Daten. Diesen Daten steht das Interesse Beschäftigter gegenüber, dass ihnen im Notfall oder bei einem Unfall durch die Kontaktpersonen geholfen werden kann. Ebenso hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Von daher ist das berechtigte Interesse eine mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten der Notfallkontakte. Allerdings hätte der Notfallkontakt in diesem Fall die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten.

Wer personenbezogene Daten verarbeitet hat auch die Informationspflichten der DSGVO zu erfüllen. Werden die personenbezogenen Daten des Notfallkontaktes bei dem/der Beschäftigten erhoben, so wäre der Notfallkontakt nach Art. 14 DSGVO durch den Arbeitgeber zu informieren. Aufgrund der Anforderungen von Art. 14 DSGVO ist es jedoch einfacher, wenn Beschäftigte aufgefordert werden, ihre Notfallkontakte persönlich zu informieren. Zu diesem Zweck kann dem Beschäftigten ein Dokument ausgehändigt werden, welches er an die Notfallkontaktpersonen übergeben soll. Den Empfang des Dokumentes durch Beschäftigte sollte sich der Arbeitgeber quittieren lassen, um die nach der DSGVO bestehen Nachweispflichten erfüllen zu können.

Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, berät Sie unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas gerne.

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