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THEMA: Einsatz von Jugendlichen und Schülern im Betrieb!

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Ältere Kinder und Jugendliche können – und wollen oft auch – Geld durch kleine Arbeiten neben der Schule oder in den Schulferien hinzuverdienen. Grundsätzlich ist das möglich und erlaubt. KI aktuell sagt Ihnen nachfolgend, worauf Sie dabei achten sollten.

Das Alter der Person ist hier von entscheidender Bedeutung. Kinder unter 13 Jahren dürfen abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen überhaupt nicht arbeiten. Solche Ausnahmen beziehen sich im Wesentlichen auf die Bereiche Kultur und Medien.

Erst mit Erreichen des dreizehnten Lebensjahres sind dann leichte Tätigkeiten erlaubt. Dazu zählen Aktivitäten wie Botengänge, Babysitten und das Austragen von Zeitungen. Die Zeiten dafür sind eingeschränkt und richten sich insbesondere an der Schul- und Unterrichtszeit aus.

Kinder ab 13 Jahren

– Erlaubt sind höchstens zwei Stunden täglich und nach Schulschluss. Für Musik- und Theateraufführungen in den Abendstunden kann eine Ausnahmeerlaubnis bei der Arbeitsschutzbehörde beantragt werden.
– Es dürfen nur leichte Tätigkeiten erledigt werden.
– Ein Anspruch auf Mindestlohn besteht erst ab 18 Jahren.
– Als Arbeitgeber müssen Sie diese bei der Minijobzentrale anmelden. Damit sind die Kinder dann auch gesetzlich unfallversichert bei einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
– Ferienjobs – also längeres Arbeiten – ist für maximal vier Wochen im Kalenderjahr zulässig.

Jugendliche ab 15 Jahren

Ab dem 15. Lebensjahr dürfen Jugendliche mehr. Aber auch weiterhin gelten für diese die strengen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Unter 18 Jahren dürfen keine gefährlichen Arbeiten ausgeübt werden. Also Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr (an einer Kreissäge) oder Infektionsgefahr (in der Pflege) oder bei starker Hitze, Kälte, Nässe und Lärm sind somit tabu.

– Erlaubt sind bis zu 8,5 Stunden Arbeitszeit täglich zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, nicht aber am Wochenende.
– Die Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.
– Nach sechs Stunden Arbeitszeit muss eine Stunde Pause eingelegt werden.
– Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich verboten, Ausnahmen kann es im Rahmen der Ausbildung geben.
– Als Arbeitgeber müssen Sie diese bei der Minijobzentrale anmelden. Damit sind die Jugendlichen gesetzlich unfallversichert.

Die Berater KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung für den Einsatz von Kindern und Jugendlichen in Ihrem Unternehmen.

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