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Kennen Sie die Schulungspflicht beim Umgang mit Sekundenklebern!

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Diisocyanate sind in vielen Produkten im Alltag enthalten und werden in zahlreichen Branchen verwendet. Sie stehen in dem Verdacht, Krebs auslösen zu können. Deswegen hat die Europäische Union den Umgang damit klar geregelt und verschärft. Für Unternehmen kann das im Alltag erhebliche Auswirkungen haben, über die wir in KI aktuell schon einmal berichteten. Seit dem 24. August 2023 dürfen Beschäftigte nur noch dann mit Diisocyanaten arbeiten, wenn sie entsprechend geschult sind.
Welche Produkte sind betroffen?

Diisocyanate kommen beispielsweise in Sekundenkleber und anderen Klebstoffen, Schäumen, Dichtstoffen, Gießharz, Lacken und anderen Beschichtungen. Außerdem sind sie Hauptbestandteil von Polyurethanen. Seit August 2020 gilt für Produkte, die Diisocyanate enthalten, im Rahmen der REACH-Verordnung (Anhang XVII) eine Beschränkungsregelung. Die EU-Verordnung 2020/1149 gilt für alle gewerblichen Produkte mit einem Diisocyanatanteil ab 0,1 Gewichts-Prozent. Diisocyanate können somit als Stoff oder als Bestandteil von Gemischen vorliegen.

Ob Ihr Unternehmen von der Regelung betroffen ist, lässt sich mithilfe des Sicherheitsdatenblatts leicht herausfinden. Denn in Abschnitt 2 ist aufgeführt, ob in dem jeweiligen Produkt Diisocyanate enthalten sind. Die Berater von KUECK Industries helfen Ihnen bei der Analyse und Bewertung jederzeit fachkundig weiter.

Schulungen alle fünf Jahre wiederholen

Die EU-Verordnung sieht weitreichende Beschränkungen zum Inverkehrbringen, zur Abgabe und zur Weiterverwendung dieser Produkte vor. Danach sind alle industriellen oder gewerblichen Anwender von Diisocyanaten dazu verpflichtet für Ihre Beschäftigten, die Tätigkeiten mit diisocyanathaltigen Produkten ausführen, Schulungsmaßnahmen durchzuführen. Die Verordnung verpflichtet gleichzeitig die Hersteller und Lieferanten dazu, sicherzustellen dass ihren Abnehmern Schulungen und Schulungsmaterialien zur Verfügung gestellt werden.

ACHTUNG: Diese geforderten Schulungen gehen hinsichtlich Inhalt und Umfang über den der sonst durchgeführten Unterweisungen der Beschäftigten hinaus. Vergessen Sie aber nicht die notwendige Ersatzstoffprüfung nach dem Gefahrstoffrecht, auf deren Grundlage Sie möglicherweise ganz auf den Einsatz solche Produkte verzichten können. Oft ist dies aber aufgrund der Stoffeigenschaften (noch) nicht möglich. Dies muss dokumentiert werden.

Der Umfang der Schulungen – es gibt drei mögliche Stufen – richtet sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Das Gefährdungspotenzial am Arbeitsplatz und muss tätigkeitsbezogen ermittelt werden. Daran sind die Schulungen anzupassen. Die Schulungen sind gemäß Verordnung von einem “Experten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz” durchzuführen, der seine Kenntnisse im Rahmen einer entsprechenden Ausbildung erlangt hat. Die Berater von KUECK Industries können Ihnen als Experten hier gerne helfen.

Die Schulungen müssen alle fünf Jahre wiederholt werden. Bereits seit dem 24.02.2022 finden Sie entsprechende Hinweise zur Schulungsverpflichtung sowohl auf dem Etikett der Verpackung als auch im Sicherheitsdatenblatt. Ohne die Durchführung der Schulungen, ist die Tätigkeit mit Diisocyanaten seit dem 24.08.2023 nicht mehr erlaubt!

Wie können die Schulungsmaßnahmen organisiert und nachgewiesen werden?

Es sind unternehmensübergreifende, gemeinsame Schulungen genauso zulässig, wie standortübergreifend Veranstaltungen. Voraussetzung ist lediglich, dass die für die Schulungsbestandteile genannten Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Ausbildung zum Trainer oder Lehrer wird dafür nicht explizit gefordert. Sie dürfen auch Online-Schulungsmodule nutzen, die von Herstellern, Branchenverbänden und Unfallversicherungsträgern – teilweise kostenpflichtig – bereitgestellt werden.

Zum Abschluss der Schulungen muss die erfolgreiche Teilnahme daran bescheinigt werden. Die durchführende Person und/oder Institution muss sich davon überzeugen, dass die Teilnehmer den Schulungsinhalt verstanden haben. Dafür sind Multiple-Choice-Fragebögen, Gruppen-, Einzelgesprächen oder Frage-Antwortsituationen möglich. Bei Onlineschulungen kann die erfolgreiche Teilnahme nach richtiger Beantwortung von Fragen durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Der erfolgreiche Abschluss muss vom Arbeitgeber dokumentiert werden.

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