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Regale und Pflichten – das sagt der Gesetzgeber

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Bei Begehungen begegnen den Beratern von KUECK Industries in fast jedem Betrieb Arbeitsmittel, die nicht als solche wahrgenommen werden. Dabei handelt es sich um Regale, in welchen alltägliche Gegenstände wie Aktenordner oder Handelswaren verstaut werden.
Doch auch von diesen gehen Gefahren aus, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln sind. Das Ergebnis kann dann eine wiederkehrende Prüfpflicht sein.

Oft kommen dann Fragestellungen auf wie diese:

  • Welche Pflichten ergeben sich daraus für uns als „Benutzer“?
  • Müssen (alle) Regale geprüft oder gekennzeichnet werden?
  • Müssen wir für diese „Arbeitsmittel“ auch eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) und eine Betriebsanweisung erstellen?

Grund genug für KI aktuell, das Thema aufzugreifen und zu beleuchten und Ihnen die dazugehörigen Arbeitsschutzvorschriften und Regelungen in dieser Ausgabe näherzubringen.

Es ist erst einmal unerheblich, welcher Art die Regale sind, da Sie als Arbeitgeber die Mitarbeiter anweisen diese zu benutzen. Daher sind es auf jeden Fall Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. In § 4 BetrSichV heißt es, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt sowie Schutzmaßnahmen (einschließlich wiederkehrender Prüfung) ermittelt und wirksam umgesetzt hat. Welche Gefährdungen sind im Alltag denkbar:

  • Regale können aufgrund von unzureichender Standfestigkeit umstürzen. Ursachen können eine nicht ausreichend stabile Lage durch Überladung, durch Angefahren werden (Fahrzeuge / Flurförderzeuge), durch „Beklettern“ u.ä. sein. In Folge dessen können Personen eingequetscht oder gar darunter begraben werden.
  • Einzelne Regalböden können brechen, durch Überladung oder bei der Ein-/ Auslagerung verschoben werden und die Böden oder eingelagerten Objekte dabei Personen in der Nähe treffen.
  • Der Aufstellort ist nicht ausreichend tragfähig und der Boden/ die Decke gibt unter dem Gewicht des Regales nach. Infolge dessen kann es wieder umstürzen oder in sich zusammenfallen.
  • Es kann eine Gefährdung durch Quetsch- und Scherstellen bestehen.

Fallbeispiel: In einem Kinder- und Jugendzentrum werden in Räumen nicht prüfpflichtige einfache Regale vorgehalten. In diesen lagern Ordner, Zeitschriften, Bücher und zum Teil Spielzeuge. Wir gehen davon aus, dass diese Regale entsprechend der Herstellerangaben aufgebaut wurden. Eine „Überladung“ bei verwendungsgemäßem Gebrauch ist augenscheinlich nicht zu erwarten und schädigende Einflüsse wie Fahrzeugverkehr/ Wetter/ vibrierende Arbeitsmittel oder ähnliches auch nicht. Jedoch kann man nicht sicher ausschließen, dass Kinder, zum Erreichen von höhergelegenen Gegenständen wie Spielzeugen nicht doch am Regal hinaufklettern und sich die Schwerpunktlage soweit verändert, dass das Regal umkippt. Die Erfahrung zeigt, dass Ihnen das auch im Umgang mit Erwachsenen passieren kann. Eine Sichtprüfung ergibt, dass die Regale untereinander und mit der angrenzenden Wand mittels „Winkeln“ festverbunden sind. Somit ist auch gegen diese mögliche Gefährdung eine Maßnahme getroffen worden, von der wir ausgehen dürfen, dass sie ausreichend wirksam ist.

Allgemeine Empfehlungen zum Vorgehen:
  1. Betrachten Sie die möglichen Gefährdungen durch Regale in Ihrer Gefährdungsbeurteilung, seien es nun Regale im Büro oder in einem Logistikbereich. Prüfen Sie rechtzeitig im Vorfeld, ob eine aktuelle GBU vorhanden ist. Gerne helfen Ihnen die Experten/innen von KUECK Industries bei der Erstellung oder Überarbeitung.
  2. Ermitteln Sie im Zuge der GBU, ob Ihre Regale prüfpflichtig sind. Auch da kennen sich Ihre Berater aus.
    Im Rahmen der GBU muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen eigenverantwortlich festlegen. Bei der Festlegung von Prüffristen sind die Vorgaben DGUV Regel 108-007 “Lagereinrichtungen- und Geräte” zu beachten, sowie Konkretisierungen aus den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung einzubeziehen. Zum Beispiel sieht die TRBS 1201 als bewährte Prüffrist für Regale eine jährliche Prüfung vor.
  3. Überprüfen Sie im Zuge der GBU, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht, oder eine solche aus anderen Gründen für Sie sinnvoll ist z.B. „Schweres Gut nach unten/leichtes nach oben“, „Flüssigkeiten nicht über Schulterhöhe einräumen/einlagern“, „Regale nicht besteigen“. Wenn vorgeschrieben oder sinnvoll, kennzeichnen Sie die Regale entsprechend der Anforderungen.
    Hinweis: Laut DGUV Regel 108-007 Ziffer 4.2.7 ist die folgende Kennzeichnung verpflichtend: An ortsfesten Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1000 kg, an verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
    – Hersteller oder Einführer,
    – Typbezeichnung,
    – Baujahr oder Kommissionsnummer,
    – zulässige Fach- und Feldlasten,…
  4. Leiten Sie notwendige Maßnahmen ab und setzen Sie diese um. Im Zweifelsfall haben Sie dann auch bereits dokumentiert warum beispielsweise keine weiteren Maßnahmen nötig sind. Fragen Sie die die Experten/innen von KUECK Industries.
    Hinweis: Für Bürobetriebe können Sie die Branchenregel DGUV R 115-401 „Branche Bürobetriebe“ anwenden. Danach wird eine ausreichende Standsicherheit im Allgemeinen erreicht durch:
    – Möbel mit hohem Eigengewicht und niedrigem Schwerpunkt,
    – Schränke und Bürocontainer mit Zusatzgewichten,
    – zusätzlicher Verankerung oder Auszugsperren,
    – wenn Schränke ein „Höhen zu Sockeltiefen-Verhältnis“ von „Höhe ≤ 4 x Sockeltiefe“ einhalten, sowie Regale ein „Höhen zu Sockeltiefen-Verhältnis“ von „Höhe ≤ 5 x Sockeltiefe“ einhalten,
    – Möbel, die an Decken, Wänden oder untereinander gegen Umstürzen gesichert sind.

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