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NACHGEFRAGT: Gesetzlich unfallversichert in der Pause?

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In Seminaren und Beratungen geht es immer wieder um die Fragestellung ob und wann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Rahmen von Pausen greift? Das ist für uns von KI aktuell Anlass genug, das Thema zu beleuchten und Ihnen nachfolgend Antworten zu geben.
Wann greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Wann und wie die gesetzliche Unfallversicherung greift ist grundsätzlich im 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Dabei wird zwischen Versicherten kraft Gesetz (§ 2) und Versicherten kraft Satzung (§ 3) unterschieden. Bei den meisten Kunden von KUECK Industries wird der § 2 angewendet. Die gesetzliche Unfallversicherung greift danach, wenn es durch die Arbeit zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kommt.

INFO:

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte (siehe § 8 SGB VII).

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.

Es muss also immer ein Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit bestehen. Der „Schaden“ muss bei einer Tätigkeit entstanden sein, die im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Weisung ausgeführt wurde. Nicht versichert sind sogenannte „eigenwirtschaftliche Tätigkeiten“. Darunter versteht man gemein hin all das, was nicht im Interesse des Arbeitgebers geschieht.

Mittagessen und Frühstückspause.

Die Frühstückspause und das Mittagessen gelten als arbeitskrafterhaltend und deswegen der Weg in die Kantine, den Pausenraum oder zum Imbiss als Arbeitsweg. Der Weg dorthin ist also versichert. Dieser endet dann aber mit Betreten der Kantine oder des Pausenraumes und beginnt wieder, wenn man diese verlässt.

Findet das Mittagessen anderswo statt, so endet der versicherte Weg mit dem Betreten bzw. dem Verlassen des anderen Gebäudes. Unfälle beim Mittagessen bzw. in der Pause selbst sind keine Arbeitsunfälle.

Eine Ausnahme gibt es: Handelt sich um ein Geschäftsessen oder gemeinsame Mahlzeiten bei Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier dann sind diese aufgrund des engen Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit bzw. der betrieblichen Veranlassung auch während des Essens versichert.

Der Gang zur Toilette.

Der Weg zur Toilette ist auch im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz unvermeidbar. Der Hin- und Rückweg zur und von der Toilette ist daher jeweils ein versicherter Arbeitsweg. Aber auch hier gilt: nur bis zur Toilettentür. Wer in der Toilettenanlage ausrutscht, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Eine Ausnahme gibt es wieder: Handelt es sich beim Besuch der Räumlichkeiten wieder um eine betriebliche Notwendigkeit, weil Sie beispielsweise ihre Tätigkeit mit verschmutzten Händen nicht weiter ausüben können, ist der gesamte Aufenthalt dort versichert. Dazu gibt es eine eindeutige Rechtsprechung.

Raucher- und Frischluftpausen.

Manche Beschäftigte benötigen regelmäßige Raucherpausen und Erholungsspaziergänge auch während der Arbeit. ACHTUNG: Diese Tätigkeiten sind nicht versichert, sie sind reines Privatvergnügen bzw. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Unfälle auf dem Weg vor die Tür oder während einer solchen Pause sind somit nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Nur wenn ein Erholungsspaziergang aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung durch die verrichtete Tätigkeit auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. in dessen Interesse notwendig wird, kann dieser Bewegungsausflug (nicht die Raucherpause!) ausnahmsweise versichert sein. Ein allgemeines Bedürfnis nach einer Arbeitspause zur Erholung und Entspannung reicht dafür jedoch nicht aus.

Eine Ausnahme gibt es auch hier wieder: Handelt bei dem Spaziergang um eine Besprechung im Team oder mit Kunden und Geschäftspartnern und werden dort berufliche Inhalte ausgetauscht, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder um eine versicherte Tätigkeit.

Post wegbringen oder Kaffee kaufen.

Ist der Weg zur Post bzw. zum Briefkasten oder in den Supermarkt versichert? „Das kommt drauf an.“ – würde die Aufsichtsperson Ihrer BG vermutlich jetzt antworten.

Besorgen Sie sich dort etwas, damit Sie es anschließend zum Beispiel als Mittagessen im Betrieb zu sich nehmen, wäre das versicherungsrechtlich abgedeckt und unbedenklich. Schickt Ihr Arbeitgeber Sie zur Post Briefmarken holen oder die frankierte Post einzuwerfen oder etwas für den Betrieb im Supermarkt einzukaufen, handelt es sich auch dabei um eine versicherte Tätigkeit.

Zum Problem wird es aber dann, wenn diese Besorgung nur aus privatem Interesse erfolgt ist oder Sie beispielsweise noch ein Kleidungsstück aus der Reinigung holen. Auch der private Wocheneinkauf liegt nicht im Interesse des Arbeitgebers und Sie handeln überwiegend im eigenen Interesse (eigenwirtschaftliche Tätigkeit). Hier greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Und was gilt im Homeoffice?

Wenn Sie in den eigenen vier Wänden Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, sind Sie gesetzlich unfallversichert. Alle betrieblichen Tätigkeiten und die damit zusammenhängenden Wege, z.B. zum Drucker oder Router sind versichert. Gleiches gilt, wenn Sie sich ein Getränk holen, zur Nahrungsaufnahme in die Küche oder zur Toilette gehen. Auch diese Wege sind im Homeoffice in gleichem Umfang versichert wie am Arbeitsplatz.

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