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Neues zum BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassungspflicht

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Das krachende Urteil des Bundesarbeitsgerichts hatten wir bereits in der Ausgabe 09/2022 von KI aktuell zum Thema. Das BAG hatte sofort vollziehbar entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Es gibt neue Informationen dazu, die Ihnen möglicherweise weiterhelfen können.

Seit dem Beginn der Corona-Pandemie hat sich eingebürgert, dass zuständige Bundesministerien sogenannte FAQ-Kataloge herausgeben. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BMAS) hat kürzlich einen solchen FAQ Katalog zur Arbeitszeiterfassung herausgegeben. Sie finden diesen Katalog hier.

Beachten Sie, dass diese FAQ-Kataloge keine rechtsverbindliche Wirkung entfalten. Sie sind lediglich Meinungsäußerungen der zuständigen Ministerien. Verbindlich sind die einschlägigen Rechtsnomen und rechtswirksame Entscheidungen der Gerichte, hier eben des BAG. Allerdings können diese Kataloge als Erkenntnisquellen herangezogen werden.

Wichtige Aussagen des BMAS sind aus Sicht von KI aktuell die Antworten auf folgende Fragen:

Reicht es nach dem Urteil des BAG noch aus, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung nach dem derzeit geltenden Arbeitszeitgesetz durchführt?

„Nein. Diese Regelung genügt den Vorgaben des BAG und des EuGH nicht. Nach der Entscheidung des BAG ist die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen.“ Wenn Sie die gesamte Arbeitszeit – also Anfang und Ende sowie Arbeitszeitunterbrechungen – zurzeit nicht oder nicht vollständig aufzeichnen, sollten Sie Ihre Praxis dringend anpassen.

Kann weiterhin eine Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden?

„Ja. Mit Vertrauensarbeitszeit wird im Allgemeinen ein flexibles Arbeitszeitmodell bezeichnet, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eigenverantwortlich über die Lage (also Beginn und Ende) der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entscheiden kann. Der Arbeitgeber “vertraut” dabei darauf, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ihrer bzw. seiner vertraglichen Arbeitsverpflichtung nachkommt. Eine Dokumentation der Arbeitszeit steht einer solchen Vereinbarung nicht im Wege.

Die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes (insbesondere zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu Ruhezeiten) dienen dagegen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind auch bei Vertrauensarbeitszeit heute schon einzuhalten.“

Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit unter Beachtung dieser Vorgaben scheint somit auch weiterhin möglich zu sein.

Wie und wann muss die Arbeitszeit erfasst werden?

„Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind noch nicht getroffen worden. Für die Aufzeichnung besteht derzeit keine Formvorschrift; sie kann auch handschriftlich erfolgen.“

Zurzeit ist nach Auffassung des BMAS also eine einfache Listenführung ausreichend. Wir von KI aktuell gehen davon aus, dass sich wegen der fehlenden rechtlichen Ausgestaltung auch derzeit auch die Kontrollbehörden der Bundesländer dieser Meinung anschließen.

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