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Der Sommer ist da: Es wird heiß in Deutschland

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Bis zu 40 Grad sehen die Wettermodelle in den nächsten Wochen in Deutschland. Eine Herausforderung für jeden Menschen im Land, insbesondere aber auch für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen.

Nachfolgend finden Sie Tipps und Hinweise dazu, wie Sie mit Ihren Beschäftigten gemeinsam die kommende Hitzewelle bewältigen können.

 

Kein Anspruch auf Hitzefrei!

Darüber hatten wir Sie in der Vergangenheit in KI aktuell bereits informiert. Arbeitnehmer dürfen nicht einfach die Arbeit niederlegen, wenn es ihnen zu heiß wird. Zwar gibt die Arbeitsstättenregel (ASR) A3.5 vor, dass Arbeiten in Räumen über 35 °C nicht mehr möglich sei, damit können Beschäftigte aber kein Hitzefrei begründen.

Dass Hitze und Schwitzen die Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeitenden eher negativ beeinflussen können ist ausreichend wissenschaftlich untersucht. Als ChefIn sollten Sie also in solchen Situationen darauf eingehen und Maßnahmen ergreifen. Zum einen kommen Sie damit Ihrer Fürsorgepflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nach. Zum andern zeigen Sie Ihren Beschäftigten, dass Ihnen deren Gesundheit wichtig ist. Nachfolgend haben wir von KI aktuell Ideen und Lösungen für Sie aufbereitet.

 

Gefahren bei der Arbeit durch Sommer-Hitze.

Sommerhitze kann zu einer Gefahr bei der Arbeit werden. Zum Beispiel weil:

– Mitarbeiter schwindelig wird und sie sich nicht mehr konzentrieren können.

– Mitarbeiter nicht genug trinken und der Kreislauf kollabiert oder die Konzentration nachlässt.

– Mitarbeiter wegen der Hitze nicht mehr mit dem notwendigen Maß an Aufmerksam bei der Arbeit sind.

 

Darum müssen Sie sich spätestens jetzt darüber Gedanken machen, was Sie zum Schutz der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen tun können. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen dabei gerne weiter.

 

Mögliche Maßnahmen bei großer Hitze.

Das Einschalten von Klimageräten bringt sicher dahingehend eine Lösung, dass man die Wärme aus dem Raum ins Freie transportiert und dort die Temperaturen weiter anheizt. In die aktuelle Zeit passt diese Möglichkeit aus der ASR aber nicht.

Mit dem Schutz der ArbeitnehmerInnen dürfen Sie aber nicht erst bei 35 °C beginnen. Vielmehr fordert die ASR bereits bei einer Außentemperatur von mehr 26 °C Maßnahmen von Ihnen. Besonders dann, wenn sich Arbeitsräume trotz geeignetem Sonnenschutz wie beispielsweise etwa Jalousien auf über 26 °C aufheizen. In diesem Fall „sollen“ zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.

Das kann zusätzlicher Sonnenschutz, das Bereitstellen kalter Getränke oder auch die Umorganisation der Arbeitszeit oder die Verlagerung der Arbeit in kühlere Räume sein.

 

Übersteigt die Temperatur im Raum allerdings Marke von 30 °C werden ASR A3.5 und weitere Technischen Regeln deutlich. Dazu heißt es, dass jetzt wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen. Beispielhaft werden folgende Maßnahmen genannt:

– Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten

– Nachtauskühlung

– elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben

– in den frühen Morgenstunden lüften

– Arbeitszeit verlagern (zum Beispiel in die Morgen- und Abendstunden)

– Bekleidungsregeln lockern

– Trinkwasser bereitstellen

Welche Maßnahme(n) Sie als Arbeitgeber konkret gegen die Hitze ergreifen entscheiden Sie aber weiterhin selbst. Als Chefs sind nicht dazu verpflichtet, die Forderungen der ASR einzuhalten. Wenn Sie diese einhalten geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass damit auch die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erfüllt sind. Sie müssen also zum Beispiel nicht alle Arbeitsplätze mit Ventilatoren auszustatten, dürfen das aber als Maßnahme tun. Genauso wenig können Beschäftigte einen Anspruch auf Gratisgetränke geltend machen.

Warum Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung zu gesundheitlichen Problemen und Schäden führen können beschreibt die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.1 ausführlich.

 

TIPP:

Einen bebilderten Text in leichter Sprache zu möglichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze finden Sie hier auf der Internetseite der DGUV.

 

Hitzeschutz bei Arbeiten im Freien.

Bei Arbeiten im Freien steigt zusätzlich zur Temperatur das Risiko durch schädliche UV-Strahlung unter anderem an Hautkrebs zu erkranken. Einfache Maßnahmen schützen aber auch hier. Das TOP-Prinzip des Arbeitsschutzes kann auch hier angewendet werden. Auch beim Sonnenschutz haben technische und organisatorische Schutzmaßnahmen aufgrund ihrer Wirksamkeit Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Auf Personen bezogene Maßnahmen kommen auch hier er zur Anwendung, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Für einen optimalen Schutz ist es in der Regel sinnvoll, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu kombinieren. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen gerne dabei.

– Als technische Schutzmaßnahmen kommen Unterstellmöglichkeiten, Überdachungen, Sonnenschirme, Pavillons und ähnliche in Frage.

– Organisatorisch heißt in Mitteleuropa zwischen 11 und 16 Uhr (MESZ) die Sonne zu meiden – so die DGUV auf ihrer Internetseite. Außenarbeiten können vorrangig im Schatten erledigt, Pausen sollen in Innenräumen verbracht werden. Die Arbeitszeiten werden umorganisiert und in die kühleren Morgenstunden vorverlegt. Pausenzeiten werden verlängert bzw. häufiger Trinkpausen eingeschoben.

– Personenbezogen heißt an erster Stelle, im Freien nicht ausziehen. Kleidung ist ein guter Schutz vor schädlichen UV-Strahlen. Nicht vergessen: Auch eine Kopfbedeckung schützt davor. Und beim Einsatz von Kopfbedeckungen dürfen Ohren und Nacken nicht vergessen werden. Die DGUV empfiehlt eine Sonnenschutzcreme, mindestens mit Lichtschutzfaktor 30, besser 50.

 

Welche Konsequenzen drohen?

Arbeitnehmern mit unzureichendem Schutz – drinnen wie draußen – drohen schwere gesundheitliche Schäden. Dies muss der Arbeitgeber mit allen geeigneten Mitteln vermeiden.

Hält sich der Arbeitgeber an die Empfehlungen aus den Technischen Regeln wie ASR und Empfehlungen der Unfallversicherungsträger (DGUV, BG, UK), dann hat er erst einmal nichts zu befürchten. Denn in diesem Fall darf er annehmen (s.o.) alles richtig gemacht zu haben. Kann dem Arbeitgeber aber nachgewiesen werden, dass er die Gesundheit seiner Beschäftigten wiederholt oder vorsätzlich gefährdet hat – zum Beispiel weil er keinen ausreichenden Schutz bei Arbeiten im Freien bereitstellt – droht ihm nach § 26 ArbSchG eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.

 

Und was ist im Homeoffice?

Nach den Erfahrungen von KUECK Industries achten Unternehmer zwar häufig auf den Arbeitsschutz im Betrieb, aber Arbeiten im heimischen Umfeld (dem Homeoffice) werden dabei gerne mal vergessen. Oft ist Arbeitgebern nicht klar, ob sie den Arbeitsschutz beim Mitarbeiter zuhause kontrollieren dürfen oder müssen. Juristisch ist diese Frage auch nicht einfach zu beantworten. KI aktuell versucht Ihnen nachfolgend Antworten zu geben.

Homeoffice ist ein Begriff, den der Gesetzgeber nicht definiert hat (außer in der abgelaufenen CoronaArbSchV). In der Arbeitsstättenverordnung in von Telearbeitsplätzen die Rede. Ein solcher Telearbeitsplatz liegt nach § 2 Abs. 7 ArbStättV vor, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter eine formale Vereinbarung darüber geschlossen haben und der Arbeitsplatz vom Arbeitgeber eingerichtet und ausgestattet wurde.

Ist dies der Fall, dann gelten im „Homeoffice“ dieselben Regeln wie für einen Arbeitsplatz im Unternehmen. Der Arbeitgeber muss sich nach § 3 Abs. 1 ArbSchG auch beim Mitarbeiter zuhause davon überzeugen, dass der Sonnen- und Hitzeschutz am Arbeitsplatz sichergestellt ist. Dafür muss er oder eine von ihm beauftragte Person – beispielsweise ein Vorgesetzter oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit – die Wohnung/ das Haus betreten. Ein solches Betretungsrecht sollte in der angesprochenen Vereinbarung zur Telearbeit geregelt werden.

Schickt der Arbeitgeber die Mitarbeitenden spontan und gelegentlich ins Homeoffice, sieht es anders aus. Denn der gelegentlich am Küchentisch aufgestellte Laptop stellt keinen Telearbeitsplatz im Sinne der Verordnung dar. ArbStättV und Technische Regeln gelten somit nicht. Es handelt sich im Sinne des Gesetzgebers dann um einen mobilen Arbeitsplatz.

Und in diesem Fall muss der Beschäftigte selbst sein heimisches Arbeitsumfeld von der Temperatur her so organisieren, dass er dort arbeiten kann. Als Arbeitgeber müssen Sie aber nach § 12 ArbSchG die Mitarbeiter zum richtigen Hitzeschutz zu unterweisen. Das könnten die vorgenannten Empfehlungen ebenso sein, wie der Hinweis viel zu trinken und öfter kurze Pausen einzulegen. Eine Kontrollpflicht besteht in diesem Falle für den Arbeitgeber aber nicht.

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