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Tipp: Keine Austauschpflicht für Leitern und Tritte.

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Im Rahmen eines Ortstermins stellte kürzlich eine Aufsichtsperson eines Unfallversicherungsträgers die These auf, dass „alte“ Leitern – auch wenn sie sicher seien – nach neuem Regelwerk nicht mehr verwendet werden dürften. Für KI aktuell natürlich ein Anlass, dem nachzugehen.
Was gilt?

Bereits im Dezember 2018 wurde die neue Technische Regel TRBS 2121 Teil 2 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht und ist seitdem anzuwenden. Diese TRBS 2121 Teil 2 konkretisiert die BetrSichV bei der Verwendung von Leitern als Verkehrsweg und Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz. Sie richtet sich an die Arbeitgeber. Wie jede Technische Regel hat aber auch diese neue TRBS 2121 Teil 2 lediglich Empfehlungscharakter und stellt keine verbindliche Rechtsnorm dar.

INFO:

Eine Technische Regel wird als Stand der Technik angesehen und entfaltet bei Einhaltung eine sogenannte Vermutungswirkung. Wird seitens des Arbeitgebers von einer Technischen Regel abgewichen, muss er auf andere Weise mindestens den gleichen Sicherheitsstandard erreichen.

Der Anwendungsbereich der TRBS 2121 Teil 2 umfasst alle trag- und fahrbaren Leitern, nicht enthalten sind ortsfeste Leitern wie Steigleitern. Diese sind Teil baulicher Anlagen und somit keine Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV.

Leitern werden nach DIN EN 131 hergestellt. Aber auch diese Norm stellt „lediglich“ den Stand der Technik dar und ist nicht rechtsverbindlich.

Anlass der Bemängelung waren die Sprossen.

Bei den bemängelten Leitern war die Sprossenbreite < 80 mm (siehe Bild). Damit darf sie nach der TRBS 2121 Teil 2 zwar als Aufstiegshilfe, aber nicht als kurzzeitiger Arbeitsplatz verwendet werden.

Quelle: DGUV

Damit eine Leiter auch kurzzeitig als Arbeitsplatz verwendet werden darf, müssen die Stufen mehr als 80 mm breit sein. Alternativ darf an einer Sprossenleiter ein Arbeitspodest eingehängt werden.

Aus der TRBS 2121 Teil 2:

Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig

  • bis zu einer Standhöhe von 2 m und – bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, wenn
  • wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
  • die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.“

Grundsätzlich ist nur noch „zeitweiliges Arbeiten“ erlaubt. Darunter werden Tätigkeiten bis zu maximal 2 Stunden je Arbeitsschicht verstanden. Das Arbeiten auf Leitern ist auch nur dann erlaubt, wenn Beschäftigte mit beiden Füßen sicher auf einer Stufe oder Plattform stehen können und sich der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche befindet.

Fazit.

Für die Forderung der Aufsichtsperson nach dem Austausch besagter Leitern gibt und gab es keine KI aktuell bekannte Rechtsgrundlage. Allerdings muss der Arbeitgeber mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung sicherstellen, dass der Aufstieg auf eine Leiter und das Arbeiten darauf von höchstens zwei Stunden pro Schicht sicher und gesund möglich ist. Umfangreiche Informationen dazu liefert unter anderem die DGUV Information 208-016 aus August 2022. Gerne helfen Ihnen die Berater von KUECK Industries Ihre Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten und mit Leitern für Ihr Unternehmen zu aktualisieren und den „richtigen“ Weg zum Umgang damit zu finden.

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