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Neue Rubrik: Zu guter Letzt.

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Das Bild des Tages
Eine neue Rubrik in unserem Newsletter KI aktuell. Mit Fotos aus dem Alltag, Urteilen und anderen interessanten Kurzthemen schließen wir den Newsletter ab. Wir hoffen, dass es Ihnen gefällt.
Hund darf nicht mit ins Büro.

Es ist durchaus nicht unüblich, dass Hunde mit ins Büro oder die Pflegeeinrichtung gebracht werden. Einerseits können sie für weniger Stress und ein besseres Betriebsklima sorgen. Andererseits können sie aber auch beißen. Einen entsprechenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz jüngst zu entscheiden (Az.: 2 Sa 490/21).

Eine Büromitarbeiterin brachte ihren Hund mit zur Arbeit. Dieser empfand den Arbeitsraum jedoch als sein persönliches Territorium, fletschte die Zähne und knurrte. Die Kollegen hatten schlicht ergreifend Angst. Daher verbot der Arbeitgeber den Hund mit zur Arbeit zu bringen. Daraufhin erklärte die Mitarbeiterin den Hund zu ihrem Assistenzhund, der ihr dabei helfe, eine posttraumatische Belastungsstörung zu überwinden. Das reichte dem LAG in seinem Urteil nicht aus. Es begründete, dass auch ein solcher Assistenzhund nicht die Kollegen ängstigen oder die Betriebsabläufe stören dürfe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Firmenlauf kein Arbeitsunfall.

Diese Entscheidung fällte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unlängst (Az.: L3 U6 66/21) zu Ungunsten einer Arbeitnehmerin. Als Team-Event hatte man an einem Inline-Skating-Event teilgenommen. Die Mitarbeiterin stürzte dabei und brach sich die Hand. Das LSG begründete seine Entscheidung damit, dass ein solcher Events anders als der Betriebssport nicht dazu geeignet sei, „den betrieblichen Zusammenhalt“ zu fördern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

So verhindern Sie, dass Ihr Auto für die EU schnüffelt.

Aufgrund der EU OBFCM-Verordnung müssen Neuwagen seit 2021 umfangreiche Daten sammeln und nach Brüssel senden. Wussten Sie das?

Die Abkürzung OBFCM steht für „On-board fuel and energy consumption monitoring“. Es ist die Verbrauchs- und Energieüberwachung Ihres Fahrzeuges. Autohersteller müssen für alle seit dem 1.1.2021 zugelassenen PKW diese Daten für ein komplettes Jahr erheben, beispielsweise im Rahmen eines turnusmäßigen Werkstattaufenthalts, und sie bis zum 1. April des jeweiligen Jahres an die EU-Kommission (Europäischen Umweltagentur – EEA) senden. Brüssel späht dabei jedoch ausschließlich die Daten von Benzin-, Diesel- und Hybridfahrzeugen aus. Die Daten darüber, dass Elektrofahrzeuge die Anforderungen der EU bislang nicht erfüllen, will man nämlich nicht haben. Über die Fahrzeugidentifikationsnummer VIN kann Ihr Fahrzeug sogar individuell identifiziert werden.

Um diese Datenübermittlung zu verhindern müssen Sie selbst tätig werden. Dies ist in den Artikeln 9 und 10 dieser EU-Verordnung geregelt. Sie können gegenüber dem Hersteller die Übertragung schriftlich untersagen oder in der Werkstatt mitteilen, dass diese Daten nicht übertragen werden dürfen. Wir von KUECK Industries haben beide Wege gewählt, denn wir wollen nicht von der EU ausgespäht werden.

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