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Ehrenamt als Beschäftigte im Betrieb – geht das?

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Sicherheitsbeauftragten wird oft von ihren Vorgesetzten erzählt, dass sie diese Tätigkeit im Betrieb ehrenamtlich ausüben. Erst- und Brandschutzhelfer werden häufig als ehrenamtlich Tätige im Unternehmen betrachtet. Ist das richtig, gibt es ehrenamtliche Tätigkeiten im Unternehmen? Sind diese Tätigkeiten dann gesetzlich unfallversichert? KI aktuell hat nachgefragt und für Sie das Wichtigste zusammengefasst.

Neben der üblichen beruflichen Tätigkeiten üben Beschäftigte häufig Zusatzaufgaben aus. Von solchen Aufgaben gibt es einige – bestimmt auch in Ihrem Unternehmen. Erst- oder Brandschutzhelfer, Sicherheitsbeauftragte oder Hygienebeauftragte sind nur einige dieser Funktionen. Doch ist das eine ehrenamtliche Tätigkeit?

Nein, ist es nach Meinung der DGUV und von KUECK Industries nicht. Vielmehr handelt es sich um Nebenaufgaben der Beschäftigten, die sie im Interesse und Auftrag ihres Arbeitgebers ausüben. Somit unterliegen diese Tätigkeiten auch dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Anders kann es sein, wenn jemand beispielsweise Mitglied in einem Komitee ist, das jährlich das Firmenfest vorbereitet. Geschieht dies im Auftrag des Arbeitgebers, handelt es sich in der Regel um bezahlte Arbeitszeit und damit eine versicherte Tätigkeit. Auch Betriebsräte üben dieses Amt als Nebenamt und während der Arbeitszeit aus. Schließen sich Beschäftigte allerdings zusammen, um eine Party zu organisieren, die nicht vom Arbeitgeber beauftragt ist und in dessen Interesse stattfindet, ist das Freizeit.

Kann der Beschäftigte das Nebenamt ablehnen?

Arbeitnehmervertreter wie Betriebsräte werden gewählt? Man kann sich zur Wahl stellen und wählen lassen, muss man aber nicht. Anders sieht es bei Funktionen wie Erst- und Brandschutzhelfer aus. Hier verlangt der Gesetzgeber oder der Unfallversicherungsträger vom Unternehmen in der Regel die Stellung einer bestimmten Personenzahl.

Der § 10 ArbSchG oder die DGUV Vorschrift 1 lassen dem Arbeitgeber hierbei nicht viel Spielraum. Und damit bleibt auch den Beschäftigten kaum Spielraum. Solche Pflichtaufgaben wie Ersthelfer und Brandschutzhelfer müssen übernommen werden. Spätestens dann, wenn der Arbeitgeber keine ausreichende Anzahl an „Freiwilligen“ findet, kann er von seinem Delegations- und Weisungsrecht Gebrauch machen und Beschäftigte bestimmen, um seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Zwar ergibt sich daraus in der Regel kein Anspruch auf Sonderurlaub oder eine erhöhte Vergütung. Aber notwendige Aus- und Fortbildungen für diese Tätigkeit sind in jedem Fall Arbeitszeit.

Etwas anders sieht es bei Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII/ § 20 DGUV Vorschrift 1 aus. Die einhellige Lehrmeinung im Rahmen der Ausbildung ist, dass man diese Funktion befristet ausüben darf oder auch ablehnen kann, wenn man sich das nicht zutraut oder das Gefühl hat, diese Aufgabe aus anderen betrieblichen Gründen nicht erfüllen zu können. Aber auch hierfür gilt: Alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Aus- und Fortbildungen gehören zur bezahlten Arbeitszeit und sind damit auch gesetzlich unfallversichert.

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