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Was Sie über den Umgang mit Gefahrstoffen wissen müssen!

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Gefahrstoffe am Arbeitsplatz sind eine komplexe Herausforderung für Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen. Sie können gravierende gesundheitliche Folgen haben und erhebliche finanzielle Risiken bergen. Ein umfassender Überblick über die Pflichten des Arbeitgebers im Umgang mit Gefahrstoffen ist daher unerlässlich. Dieser Artikel von KI aktuell zielt darauf ab, Sie durch das Dickicht der deutschen Gefahrstoffverordnung sowie des europäischen Gefahrstoffrechts zu führen, ohne dabei den Transport dieser Stoffe (Gefahrgut) zu berücksichtigen.
Die Grundlagen: Was sind Gefahrstoffe?

Bevor wir uns auf die rechtlichen Aspekte konzentrieren, ist es entscheidend zu klären, was genau Gefahrstoffe sind. Sie sind Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die gesundheitsschädliche, entzündbare, explosive, ätzende oder umweltgefährliche Eigenschaften besitzen. Sie können fest, flüssig oder gasförmig sein und kommen in vielen Branchen zum Einsatz, beispielsweise in der chemischen Industrie oder in Laboren, aber auch in der Metallverarbeitung, im Baugewerbe oder Handwerk. Selbst im heimischen Umfeld werden Sie diverse gefährliche Stoffe finden.

Abgrenzung von Gefahrstoff zu Gefahrgut

Ein wichtiger Punkt ist die klare Abgrenzung von Gefahrgut und Gefahrstoffen. Beim Gefahrgut geht es um den Transport von gefährlichen Stoffen. Die umfangreiche Gesetzgebung für Gefahrgut befasst sich mit der sicheren Beförderung auf Straße, Schiene, Wasser und Luft. Selbst wenn Sie keine Gefahrgüter herstellen, sondern nur für ihre Produktion empfangen oder als Handelsware versenden, können Sie nach dem Gefahrgutrecht verantwortlich sein. Die Gefahrgutbeauftragten von KUECK Industries können Sie diesbezüglich kompetent beraten.

Die Gefahrstoffverordnung regelt hingegen den Umgang mit solchen Stoffen am Arbeitsplatz. Dies umfasst sowohl den tatsächlichen Umgang damit, als auch die Lagerung solcher Stoffe. Auch wenn Sie gefährliche Stoffe „nur“ als Handelsware lagern, unterliegen Sie dennoch den entsprechenden Vorschriften.

Gefahrgut und Gefahrstoffe sind also zwei unterschiedliche Bereiche, die aber auf den gleichen Stoffen basieren können. Beide müssen Sie beachten. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Gefahrgutbeauftragten von KUECK Industries können Ihnen individuell weiterhelfen.

Europäisches Gefahrstoffrecht: Die CLP-Verordnung.

Die europäische Gesetzgebung ergänzt die deutsche Regelung und hat direkte Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland. Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – auch als CLP-Verordnung bekannt – regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen.

Einstufung und Kennzeichnung: Die CLP-Verordnung gibt genaue Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen vor. Sie hat das alte europäische System (R- und S-Sätze) durch das global harmonisierte System (GHS) ersetzt, das international gültig ist. Jetzt heißen diese Sätze H- und P-Sätze (hazard statements und precautionary statements). Sie benötigen diese H- und P-Sätze für Ihre Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung.

Sicherheitsdatenblätter: Nach Artikel 31 der [Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – als REACH-Verordnung bekannt müssen Lieferanten von Gefahrstoffen ein Sicherheitsdatenblatt bereitstellen, das detaillierte Informationen über Risiken und Schutzmaßnahmen enthält. Beachten Sie: Auch wenn Sie keine Gefahrstoffe herstellen, sondern lediglich als Handelsware durchreichen, sind Sie dazu in der Pflicht, Ihren Kunden diese Sicherheitsdatenblätter bereit zu stellen.

Deutsche Gefahrstoffverordnung als Dreh- und Angelpunkt.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist das Kernstück der deutschen Gesetzgebung zum Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Sie regelt, wie Unternehmen Gefahrstoffe lagern, verwenden und kennzeichnen müssen und legt die Pflichten des Arbeitgebers im Detail fest:

  • Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen – Gefährdungsbeurteilung: Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um Art, Ausmaß und Dauer der Exposition gegenüber Gefahrstoffen festzustellen. Für die einzelnen Gefährdungen hat der Gesetzgeber Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) herausgegeben. Diese sind zwingend zu beachten.
    Wichtiger Hinweis: Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Wenn Sie nicht selber gerade einen Hochschulabschluss in einem naturwissenschaftlich chemischen Fach haben oder als Apotheker approbiert sind, müssen Sie die Fachkunde in anderer geeigneter Weise erworben haben und nachweisen können. Andernfalls müssen Sie sich fachkundig beraten lassen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries verfügen in der Regel über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen und dürfen Sie beraten.
  • Ebenfalls nach § 6 GefStoffV hat der Arbeitgeber ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Hieraus müssen u.a. nicht nur Art und Menge der verwendeten Stoffe, sondern auch deren Gefahrenmerkmale (H- und P-Sätze) sowie Lagerungsorte und andere Informationen hervorgehen. Bei der Lagerung sind unbedingt Zusammenlagerungsverbote sowie Maßnahmen für den Brandschutz und Explosionsschutz zu beachten.
  • Schutzmaßnahmen und Unterweisung: § 8 und § 14 GefStoffV schreiben vor, dass der Arbeitgeber technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen treffen und die Beschäftigten angemessen unterweisen muss. Die Unterweisung muss im persönlichen Gespräch erfolgen, so steht es in der TRGS 400! Elektronische Hilfsmittel dürfen demnach bei der Unterweisung nur ergänzend verwendet werden. Wichtig ist, dass Ihre Beschäftigten nicht nur wissen, wie sie im Alltag mit den Stoffen umzugehen haben, sondern auch wie sie sich im Havariefall oder Gefahrenfall zu verhalten haben.
    Praxisfall: Während ein Haustechniker in der Produktion Bodenmarkierungen erneuerte wurde anderen Beschäftigten übel. Sie fühlten sich plötzlich schläfrig. Was war passiert? Der Haustechniker hatte das Sicherheitsdatenblatt nicht beachtet. Eine Gefährdungsbeurteilung gab es nicht. Denn sonst hätte man festgestellt, dass eine der Gefährdungen „das Auslösen von Schläfrigkeit beim Einatmen“ war und dementsprechend eine Schutzmaßnahme lautete „darf nur bei ausreichender Durchlüftung oder mit Umluft unabhängigem Atemschutzgerät verwendet werden“. Glücklicherweise ist es nicht zu einem Schaden gekommen und das Unternehmen hat daraus gelernt.
  • Betriebsanweisungen und Kennzeichnung: Gemäß § 10 GefStoffV müssen Gefahrstoffe eindeutig gekennzeichnet und Betriebsanweisungen zur Verfügung gestellt werden. Die Unterweisung reicht also alleine nicht aus. Mittels fachkundig erstellter Betriebsanweisung müssen Sie den Beschäftigten diese Informationen aus der Unterweisung auch am Arbeitsplatz bereitstellen. Ab- und umgefüllte gefährliche Stoffe müssen genauso gekennzeichnet sein, wie die Originalpackung des Herstellers. Die Kennzeichnung nach GHS muss genauso angebracht sein. Behälter mit alter orangefarbener, quadratischer Gefahrstoffkennzeichnung darf es übrigens nicht mehr geben.
Fazit

Der Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist eine ernste Angelegenheit, die in Deutschland durch die Gefahrstoffverordnung und auf europäischer Ebene durch die CLP- und REACH-Verordnung umfassend geregelt ist. Arbeitgeber haben demnach auch hier umfangreiche Pflichten, von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Unterweisung der Mitarbeiter. Dabei wird aber vom Gesetzgeber besonderer Wert auf fachkundige Bearbeitung gelegt. Eine Aufgabe, bei der Sie Ihren Berater von KUECK Industries entsprechend beraten und unterstützen dürfen. Eine sorgfältige Einhaltung dieser Vorschriften schützt nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern bewahrt das Unternehmen auch vor schweren Schäden und ernsthaften rechtlichen Konsequenzen.

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