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KFZ-Verbandkasten: Das gilt aktuell wirklich.

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Fast täglich können Sie derzeit irgendwo in den Medien den Hinweis finden, dass die Norm für KFZ-Verbandkästen geändert wurde und Sie nun Ihren Verbandkasten nachrüsten müssen. Andernfalls würde Ihnen bei der nächsten Kontrolle ein Bußgeld drohen.
Obwohl wir von KI aktuell schon mehrfach darüber berichtet haben, merken wir an Ihren Anfragen, dass die Unsicherheit groß ist. Deswegen greifen wir das Thema in dieser Ausgabe kurz und knapp erneut auf.
Geänderte Norm ist eine Meinungsäußerung des DIN e.V.

Ja, die DIN Norm 13164 für KFZ-Verbandkästen wurde geändert. Hersteller müssen ihre Produktion seit dem 01.02.2023 umstellen, wenn sie Verbandkästen nach der Norm in Verkehr bringen wollen. Darauf weist unter anderem auch der Bundesverband Medizintechnik (BVMed) in einer Pressemeldung hin.

Nun muss man eine DIN Norm aber rechtlich einmal einordnen. Herausgeber einer solchen Norm ist da Deutsche Institut für Normung e.V. – kurz DIN. Das DIN selber weist auf seiner Webseite darauf hin, dass die Anwendung der DIN-Normen freiwillig ist. Verbindlichkeit entsteht nur dann, wenn in einer gesetzlichen Regelung oder einem Vertrag deren Anwendung vorgeschrieben ist. Für die DIN 13164:2022 ist das nicht der Fall.

Gesetzgeber ändert die StVZO aktuell nicht.

Um die Norm rechtsverbindlich anwenden zu müssen und damit eine Abweichung davon bußgeldpflichtig machen zu können, müsste der Gesetzgeber den § 35h der StVZO ändern. Dieser sieht in der aktuellen Fassung einen KFZ-Verbandkasten nach DIN 13164:1998 oder DIN 13164:2014 vor. Aus Gründen der Nachhaltigkeit – so teilt das Ministerium mit – ist eine Änderung derzeit auch nicht geplant. Frühestens Ende 2023 will man diese in Angriff nehmen. Also konkret: Solange der Gesetzgeber den § 35h StVZO nicht ändert, besteht keine Tausch oder Nachrüstpflicht für Sie. Lassen Sie sich nicht von findigen Geschäftemachern ins Boxhorn jagen.

Was ändert sich?

Drei wichtige Änderungen sind an der Norm vorgenommen worden:

  • 2 Gesichtsmasken (OP-Masken) nach DIN EN 14683 müssen auf Initiative des Gesetzgebers zukünftig in den Verbandkasten aufgenommen werden.
  • Es muss nur noch 1 Dreiecktuch nach DIN 13168 D enthalten sein.
  • Das Verbandtuch nach DIN 13152 BR entfällt, es muss nur noch das größere Verbandtuch nach DIN 13152 A enthalten sein.

Eine vollständige Übersicht über die neue Ausstattung finden Sie hier auf der Seite des BVMed.

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