Wenn der Aufsichtsbeamte vor Ihrer Tür steht.
Wenn der Aufsichtsbeamte vor der Tür steht, bricht in manchen Unternehmen Panik aus. In anderen Unternehmen wird dieser freundlich an der Rezeption abgewiesen: „Ohne Termin ist Ihr Termin leider nicht möglich, der Chef hat gerade keine Zeit.“ Dabei muss der Besuch eines Aufsichtsbeamten kein Anlass zur Sorge geben. Wenn Sie Ihr Unternehmen gemeinsam mit den Experten von KUECK Industries rechtskonform aufgestellt haben, werden Sie diesen Besuch ohne Beanstandung überstehen. Das Arbeitsschutzrecht in Deutschland legt klare Rahmenbedingungen und Anforderungen für Arbeitgeber fest, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in einer sicheren und gesundheitsfördernden Umgebung arbeiten. Mit diesem Artikel will KI aktuell Ihnen dabei helfen zu verstehen, was Sie erwartet, wenn ein Aufsichtsbeamter in Ihr Unternehmen kommt und wie Sie sich bestmöglich darauf vorbereiten können. Dabei knüpfen wir an frühere Artikel an wie diese zur Arbeitsschutzorganisation in Unternehmen oder zum Arbeitsschutzkontrollgesetz in Deutschland.
Rechtlicher Hintergrund des Arbeitsschutzes**
Grundlegend regelt den Arbeitsschutz in Deutschland nicht nur ein Gesetz. Verschiedene Gesetze kommen hier zur Anwendung. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind nur drei davon. Hinzu kommen noch staatliche Verordnungen wir beispielsweise die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Ihre Berater von KUECK Industries kennen sich damit aus. Das Siebente Sozialgesetzbuch (SGB VII) legt die Grundsätze des Sozialrechts in Deutschland fest und ist das zentrale Gesetz, wenn es um Fragen des Unfallversicherungsschutzes bei der Arbeit geht. Es stammt noch aus der Kaiserzeit und reguliert die Beziehungen zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und den Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen. Im Kern geht es darum, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern und im Schadensfall für eine bestmögliche Betreuung zu sorgen. Auf der Grundlage des SGB VII erlassen die Unfallversicherungsträger rechtsverbindliche Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) als detaillierte Regelwerke. Sie legen konkrete Maßnahmen und Richtlinien für den Arbeitsschutz in verschiedenen Branchen und Berufsfeldern fest. Nicht übersehen werden dürfen die LASI-Leitfäden des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Sie bieten Aufsichtsbeamten und Unternehmen schließlich praktische Hinweise zur Umsetzung und Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Sie dienen als Orientierungshilfe für Unternehmen und können bei der Vorbereitung auf einen Besuch des Aufsichtsbeamten besonders hilfreich sein. In ihnen werden den Aufsichtsbeamten Empfehlungen für ihr Vorgehen bei einem Besuch im Betrieb gegeben und mit dem LV60 gibt es auch gleich einen zentralen Bußgeldkatalog.
Der Besuch des Aufsichtsbeamten – Was ist zu erwarten?
Wenn ein Aufsichtsbeamter in ein Unternehmen kommt, dann in der Regel, um die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überprüfen. Dies kann entweder im Rahmen einer Routinekontrolle erfolgen oder aufgrund eines konkreten Hinweises oder Anlasses, beispielsweise nach einem Arbeitsunfall. Dabei ist dann auch noch zu unterscheiden, ob es sich um einen Gewerbeaufsichtsbeamten oder eine Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers handelt.
Erklärung: Gewerbeaufsichtsbeamte handeln aufgrund einer Ermächtigung aus den §§ 21 – 23 ArbSchG. Sie haben nach § 21 Abs. 1 die Aufgabe, die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Die Sicherstellung der Überwachung ist dann Ländersache. Dementsprechend haben sie unterschiedliche Bezeichnungen. Bayerische Gewerbeaufsicht, Bezirksregierung in NRW, Landesamt für Verbraucherschutz in Thüringen oder Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin sind nur einige Beispiele.
Sie alle haben sehr umfassende Befugnisse nach § 22 ArbSchG und dürfen beispielsweise Arbeitsräume während der üblichen Betriebszeiten jederzeit betreten. Außerhalb der Betriebszeiten greift eine kleine Einschränkung: Es muss Gefahr in Verzug sein. Sie dürfen umfassend Auskünfte seitens des Arbeitgebers verlangen und können sofort vollziehbare Maßnahmen bis hin zum Einstellen der Tätigkeit anordnen.
Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträge agieren auf der Grundlage der §§ 18 und 19 SGB VII. Auch sie dürfen zu den Betriebszeiten Grundstücke und Betriebsstätten betreten. Ebenso können sie zur Abwendung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sofort vollziehbare Anordnungen treffen. Auch Aufsichtspersonen gegenüber sind Sie als Unternehmen auskunftspflichtig.
Die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger kündigen ihren Besuch nach den Erfahrungen von KUECK Industries in der Regel vorher (schriftlich) an. Dabei bitten sie darum, die Arbeitnehmervertreter (wenn vorhanden) und die Fachkraft für Arbeitssicherheit über den Termin zu informieren und möglichst dazu zu holen. Gewerbeaufsichtsbeamte melden ihren Besuch selten vorher an. Manchmal kommen auch beide gemeinsam in ein Unternehmen. Die Kontrollperson wird sich in der Regel im Rahmen des GDA-ORGAchecks zunächst die Arbeitsschutzorganisation anschauen. Sie wird prüfen, ob das Unternehmen alle notwendigen Unterlagen wie beispielsweise Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungsnachweise in aktueller Fassung bereithält. Eine weitere Frage wird sein, ob Pflichten wirksam übertragen wurden und Personen wie Ersthelfer, Brandschutzhelfer oder Sicherheitsbeauftragte bestellt und regelmäßig fortgebildet sind. Meist schaut sich die Person dann auch Arbeitsbereiche an, spricht mit Arbeitnehmern, Führungskräften und der Geschäftsleitung. Am Ende steht ein Fazit, und wenn alles gut vorbereitet war, erfolgen Hinweise oder Tipps, aber keine Auflagen.
TIPP: Informieren Sie Ihre Beschäftigten darüber, wie sie sich verhalten sollen, wenn eine Kontrollperson vor der Tür steht. Es ist wichtig kooperativ zu sein. Hinweise wie „der Chef ist im Urlaub“ oder „die Cheffin ist im Termin und hat keine Zeit“ sind nicht zielführend. Sie führen eher zu Unmut. Sie müssen nicht sofort alles stehen und liegen lassen. Wenn Sie als Unternehmer nicht sofort Zeit haben, lassen Sie die Person hineinbitten und darüber informieren, dass sie in Kürze zur Verfügung stehen. Bieten Sie einen Kaffee oder ähnliches an und veranlassen Sie, dass alle notwendigen Informationen zeitnah bereitgestellt werden können. Verbergen oder Verschweigen von Informationen wird nicht helfen und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und zu Bußgeldern führen.
So bereiten Sie einen (angekündigten) Kontrollbesuch vor.
Wenn Sie sich an die Regeln halten, die Ihnen Ihre Experten von KUECK Industries im Rahmen der Betreuung näher bringen oder wir von KI aktuell vorstellen, dann sind Sie erfahrungsgemäß gut aufgestellt. Dennoch kann es nicht schaden, auf einen Besuch stets vorbereitet zu sein. Insbesondere wenn der Besuch angekündigt ist hilft eine gute Vorbereitung dabei, den Besuch der Kontrollperson reibungslos und ohne größere Beanstandungen zu überstehen. Folgende Schritte können Ihnen dabei helfen:
1. Stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Dokumente aktuell und leicht zugänglich und aktuell sind. Sie müssen Unterlagen nicht in Papierform vorhalten. Digitale Aufbewahrung ist erlaubt. In diesem Fall müssen Sie aber sicherstellen, dass Ihr digitaler Zugang dazu auch funktioniert.
2. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig im Bereich Arbeitsschutz und dokumentieren Sie diese Schulungen. Geben Sie Ihren Mitarbeitern Anweisungen dazu, wie man sich zu verhalten hat, wenn eine Kontrollperson die Arbeitsräume, das Grundstück, eine Baustelle oder einen anderen Unternehmensbereich (unangekündigt) betreten will.
3. Führen Sie regelmäßige Sicherheitsbegehungen zusammen mit Ihren Beratern von KUECK Industries durch und stellen Sie dabei festgestellte Mängel umgehend ab.
4. Nehmen Sie den Arbeitsschutz ernst und sorgen Sie für eine Kultur des sicheren und gesunden Arbeitens in Ihrem Unternehmen.
5. Bei angekündigten Besuchen informieren Sie bitte sofort Ihren Ansprechpartner bei KUECK Industries über den Termin, damit dieser Sie vorbereiten und im Termin begleiten kann.
Fazit. Der Besuch einer Kontrollperson muss kein Grund zur Panik sein. Mit einer guten Vorbereitung, einem ernsthaften Engagement für den Arbeitsschutz und einer offenen Kommunikation können Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen den gesetzlichen Anforderungen entspricht sowie ein sicherer und gesunder Ort für Ihre Mitarbeiter ist. Das deutsche Arbeitsschutzrecht bietet dabei einen klaren Rahmen, der nicht nur die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer schützt, sondern auch dazu beiträgt, dass Unternehmen wettbewerbsfähig und erfolgreich bleiben. Es ist nicht schwierig, Unternehmen rechtskonform aufzustellen.
Steht eine Revision durch die Berufsgenossenschaft/ Unfallkasse oder eine Arbeitsschutzbehörde an, bereiten die Berater von KUECK Industries diesen Termin gerne mit Ihnen vor. In dieser Weise mit uns vorbereitete Termine laufen in der Regel entspannt und ohne Auflagen ab.
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