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Arbeitsschutzausschuss – wann dieser zur Pflicht wird?

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Der Arbeitsschutzausschuss – kurz ASA – ist in vielen Unternehmen eine verpflichtende Institution, aber nicht überall.

KI aktuell beleuchtet nachfolgend für Sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen und stellt Pflicht oder Kür vor. Denn, wenn Sie regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte im Betrieb haben sind Sie erst mit der Einrichtung eines ASA rechtskonform aufgestellt.

Rechtsgrundlage § 11 ASiG

Wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind, ist gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Besonderes Augenmerk muss hier auf das Wort „Betrieb“ gelegt werden.

Ein Betrieb ist nicht gleich einem Unternehmen. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben! Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Eine räumliche Einheit oder Nähe ist dabei nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr die einheitliche Leitung, weitere Merkmale sind etwa Dienst- oder Urlaubseinteilung, Vertragsgestaltung, Einstellung und Entlassung, die Buchhaltung usw.

Formale Anforderungen und Aufgaben

Der ASA tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Er hat die Aufgabe den Arbeitgeber in Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Darüber ist ein Protokoll zu fertigen.

Der Ausschuss setzt sich aus den nachfolgenden Personen zusammen:

– dem Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person als Vorsitzender,

– zwei Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung (BR, MAV, PR), wenn vorhanden,

– Betriebsärzten,

– Fachkräften für Arbeitssicherheit und

– Sicherheitsbeauftragten.

Wie streng ist das auszulegen

Im Rahmen einer Betriebsbegehung mit einer Berufsgenossenschaft (BG) bei einem Kunden von KUECK Industries kam auch das Thema ASA-Sitzungen zur Sprache.

Es wurde von Seiten der BG mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ASA-Sitzungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich 4 x im Jahr abzuhalten sind. Wenn es einmal dazu kommt, dass der Betriebsarzt nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, ist die Sitzung trotzdem abzuhalten. Selbst bei Fehlen der Geschäftsleitung kann für diesen Termin ein Stellvertreter teilnehmen.

ASA als Chance nutzen

Man kann sich im ASA formal treffen und diesen als Pflichtaufgabe sehen. Wir von KUECK Industries sehen den ASA als Möglichkeit zum konstruktiven Austausch. Geplante Änderungen im Unternehmen und deren Folgen können frühzeitig beraten und vorbereitet werden. Spätere Mehrkosten und Aufwendungen können so erkannt und möglicherweise vermieden werden.

Der ASA kann auch als Steuergremium herhalten oder auch die beispielsweise Aspekte der betrieblichen Gesundheitsförderung beinhalten. Den ASA als „Ausschuss für Arbeit und Gesundheit“ zu betrachten hat sich bewährt. Gerne helfen die Berater von KUECK Industries bei der Gestaltung weiter.

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