Skip to main content

Arbeitsmittel mieten – so geht’s richtig

|

Bei Begehungen begegnen unseren BeraterInnen immer wieder Arbeitsmittel die „nur“ ausgeliehen sind, beispielsweise handgeführte kraftbetriebene Werkzeuge/ Maschinen, aber auch Müllpressen.
Oftmals fehlen Dokumentationen und Unterlagen. Mitarbeitende sind nicht oder nur teilweise unterweisen. Solche Situationen können dem Arbeitgeber bei einem Unfallereignis große Probleme bereiten. Deswegen haben wir das Thema nachfolgend für Sie aufbereitet.

Zunächst gilt es Fragen wie diese zu klären:

  • Welche Pflichten ergeben sich darauf für uns als „Benutzer“?
  • Müssen wir für diese Arbeitsmittel/ Maschinen auch eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) und eine Betriebsanweisung erstellen?
  • Müss(t)en die eigenen Mitarbeiter (Benutzer) eingewiesen ggf. geschult/ unterwiesen/ beauftragt sein?
  • Wie verhält es sich, wenn das Mietobjekt nur sehr kurz eingesetzt werden soll?

Es ist erst einmal unerheblich, ob die Arbeitsmittel gemietet oder Ihr Eigentum sind, da Sie Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter anweisen diese zu benutzen. Somit sind es Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. In § 4 BetrSichV heißt es, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen umgesetzt hat.

Haben Sie bereits eine GBU selbst erstellt und fachkundig prüfen lassen? Wenn nicht lautet die Empfehlung klar: Fachkundiges Erstellen einer GBU nach BetrSichV für den „Normalbetrieb“ (ggf. auch für weitere Betriebszustände bspw. Wartung-, Instandhaltung-, Störungsbeseitigung-, Reparatur etc.). Hat Ihnen der Verleiher eine GBU zur Verfügung gestellt müssen Sie diese prüfen und bei Bedarf auf Ihren Betrieb angepassten.

Laut BetrSichV können bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Unterlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, übernommen werden, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen. Stimmen die Tätigkeiten mit Ihrem geplanten Einsatzzweck wirklich überein? Oder müssen sie Abweichungen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung erfassen?

Laut § 12 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Mitarbeiter zu unterweisen und eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen. Sollte letztere vom Verleiher bezogen/ übernommen werden, so ist diese mindestens zu prüfen und ggf. auf Ihren Betrieb anzupassen. Der § 12 besagt auch, dass wenn die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden ist, so hat der AG dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigen verwendet werden.

Weiterhin können sich aus Ihren betriebsspezifischen Fragestellungen und der von Ihnen erstellten GBU weitere Maßnahmen ergeben:

  • Welche Prüfintervalle sind gefordert?
  • Wer prüft das Arbeitsmittel/ die Arbeitsmittel?
  • Welcher Benutzerkreis bedient die gemieteten oder geleasten Arbeitsmittel/ Maschinen? Sind die Benutzer zu beauftragen im Sinne der BetrSichV §12?
  • Werden alle Mitarbeiter bzw. nur die Benutzer regelmäßig und vor der ersten Benutzung dokumentiert unterwiesen?
  • Sind die Mitarbeiter ausreichend Qualifiziert und geeignet für die Bedienung?
  • Muss PSA getragen werden? Wenn „ja“, welche?

TIPP:
Prüfen Sie rechtzeitig im Vorfeld, ob eine aktuelle GBU vorhanden ist. Halten Sie diese aktuell, im Zweifelsfall erstellen oder passen Sie eine für Ihre Erfordernisse an. Gerne helfen Ihnen die Experten/innen von KUECK Industries bei der Erstellung oder Überarbeitung.

Schreiben Sie einen Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert