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NEU: Beschaffung von Maschinen und Arbeitsmitteln vorausschauend planen.

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Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Umgang mit Maschinen und Arbeitsmitteln gelten die Vorschriften der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV). Wer als Arbeitgeber in die Beschaffung geht muss dem Willen der Verordnung nach eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und alle Schutzmaßnahmen umgesetzt haben, bevor er das Arbeitsmittel oder die Maschine in Betrieb nimmt. Wie man als Arbeitgeber hier für Sicherheit sorgen kann, sagen einerseits die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Andererseits gibt der zuständige Ausschuss auch Empfehlungen (EmpfBS) heraus. Eine solche EmpfBS ist Thema dieses Artikels.
Was sagt die Verordnung?

Vor der Inbetriebnahme von Maschinen und Arbeitsmitteln müssen Arbeitgeber nach § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen wirksam umgesetzt haben. Bei der Beurteilung und Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere die Technischen Regeln (TRBS) und anderen Erkenntnisse wie EmpfBS zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits bei der Beschaffung begonnen werden.

Aus der Verordnung (§ 3 Abs. 3):

Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Hier setzt die EmpfBS 1113 an, die Anfang 2023 überarbeitet und inzwischen veröffentlicht wurde. Sie wird nach § 21 BetrSichV herausgegeben und gibt den Stand der Technik wieder. Allerdings löst sie keine Vermutungswirkung aus, sondern spricht Empfehlungen aus.

Worauf muss ich bei der Beschaffung achten?

Sobald Sie als Arbeitgeber einen Gegenstand kaufen, der unter die Definition „Arbeitsmittel“ fällt, gilt die Verordnung. Die Technischen Regeln sind anzuwenden und Empfehlungen zu berücksichtigen. Das kann auch Eigenbauprodukte betreffen, für die kein Bestellvorgang stattgefunden hat.

Definition Arbeitsmittel (§ 2 Abs. 1): Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln müssen Sie als Arbeitgeber einerseits die Eignung unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung der Arbeitsmittel berücksichtigen, andererseits auch mögliche Gefährdungen, die sich durch das Arbeitsmittel selbst (z. B. Lärmemissionen), aus der Arbeitsumgebung, den Arbeitsgegenständen, den Arbeitsabläufen und der Arbeitsorganisation ergeben, betrachten. Vernachlässigen Sie diese Vorarbeite im Zuge der Beschaffung, müssen häufig nachträglich umfangreiche Schutzmaßnahmen getroffen werden, die oft mit erhöhtem Aufwand verbunden sind.

PRAXISBEISPIEL „Neumaschine“:

Ein Unternehmen benötigt eine neue Maschine für seine Produktion. Nach Sichtung der Angebote entscheidet man sich für die kostengünstigere Variante aus Fernost und gegen das Angebot aus der EU. Die Maschine wird gekauft und bezahlt. Bei der Anlieferung stellt sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung heraus, dass die Maschine nicht sicher ist und den Ansprüchen aus der BetrSichV und anderen Rechtsnormen nicht genügt.

Mit Hilfe von Experten muss die Maschine umfangreich umgebaut und nachgerüstet werden, um in der EU überhaupt betrieben werden zu dürfen. Die Mehrkosten liegen deutlich über der Ersparnis gegenüber dem Kauf der Neumaschine innerhalb der EU.

PRAXISBEISPIEL „Altmaschine“:

Ein Unternehmen erwirbt von einem anderen Unternehmen eine Maschine mit dem Baujahr 1956. Diese Maschine kann genau das produzieren, was „neue“ Maschinen nicht mehr können. Deswegen entscheidet man sich für diese „Altmaschine“. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Kauf stellt sich heraus, dass der Vorbesitzer seit 1994 seine Pflichten vernachlässigt hat. Denn er hätte sie längst auf den Stand der Technik nachrüsten müssen.

Durch den Besitzerwechsel wird die Maschine für den neuen Eigentümer aber zu einer „Neumaschine“, denn er hat sie nach dem Stichtag 1994 erworben. Er muss jetzt den Stand der Technik ermitteln, eine technische Dokumentation mit allem Zubehör erstellen lassen und die Maschine nach heutigem Stand sicher umbauen. Ein erheblicher Aufwand.

Damit Ihnen das nicht passiert empfiehlt die EmpfBS 1113 den Prozess der Beschaffung in fünf Teilschritte einzuteilen:

1. Ermitteln des Bedarfs und Festlegen der Anforderungen

2. Auswahl des Arbeitsmittels und des Auftragnehmers

3. Erteilen des Auftrags

4. Lieferung des Arbeitsmittels und ggf. Montage des Arbeitsmittels

5. Zur Verfügung stellen des Arbeitsmittels zur Verwendung

Jeder dieser Schritte ist wiederum komplex und mit Inhalt zu füllen. Das darzustellen würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Deswegen stehen Ihnen die Experten von KUECK Industries bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln schon vor der Beschaffung gerne zur Seite.

Wir kaufen die Komponenten und fügen sie zusammen?

Häufig werden Maschinen aber nicht im Ganzen von einem Lieferanten beschafft, sondern es werden Teilmaschinen oder Produkte unterschiedlicher Hersteller im Unternehmen zusammengefügt. Hier setzt der neu gefasste Anhang 2 der EmpfBS 1113 an. Treffen folgende Kriterien auf Sie zu:

1. Anlagen werden zumeist nicht als ein komplettes Produkt beschafft, sondern als Bestandteile, die von unterschiedlichen Herstellern beigestellt werden.

2. Die Bestandteile werden in der Regel auf Ihrem Gelände zusammengebaut und ggf. mit Gebäuden oder anderen Anlagen zusammengefügt.

Dann gilt: Wenn aus mehreren Produkten ggf. unterschiedlicher Hersteller eine sichere Anlage errichtet werden soll, müssen die Verantwortungsbereiche zwischen den beteiligten Akteuren insbesondere an den Schnittstellen der Liefer- und Leistungsumfänge frühzeitig eindeutig festgelegt und in einem Schutzkonzept gemäß TRBS 1111 berücksichtigt werden. Auch dabei helfen Ihnen die Experten von KUECK Industries. Denn es gilt eine Reihe von Rechtsvorschriften zu beachten, wie folgende Abbildung zeigt:

Quelle: EmpfBS 1113

Einen Vorschlag für die Gestaltung eines solchen Beschaffungsprozesses liefert die Empfehlung dann auch gleich mit. Wenn Sie sich daran orientieren und diesen in Ihre Prozesslandschaft aufnehmen, haben Sie viel gewonnen, sparen zukünftig Zeit, Mühen und vielleicht auch Geld.


Quelle: EmpfBS 1113

Damit bekommen Sie dann auch gleich neue Themen in den Griff, wie die Cybersicherheit von Maschinen und Arbeitsmitteln. Über diese Cybersicherheit und das Thema Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten zum Betrieb von Arbeitsmitteln werden wir in der nächsten Ausgabe von KI aktuell berichten.

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