Eine offene Kommunikationskultur haben viele Unternehmer inzwischen für sich als Möglichkeit der Verbesserung und Optimierung – aber auch zum Schutz des Unternehmens – für sich erkannt. Die EU stellt mit der Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 Menschen unter Schutz, die intern im Unternehmen oder extern gegenüber Behörden Missstände und Verstöße gegen das Unionsrecht melden. In Deutschland wird diese Richtlinie durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgesetzt werden. Derzeit befindet sich der deutsche Gesetzentwurf noch im Gesetzgebungsverfahren.
Unternehmen mit regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten werden nach dem HinSchG dazu verpflichtet, eine sogenannte interne Meldestelle einzurichten. Intern heißt aber nicht, dass das eine Ansprechperson im eigenen Hause sein muss, sondern diese Aufgabe darf auch extern – also an KUECK Industries – vergeben werden. Im Vergleich dazu sind unter sogenannten „externen Meldestellen“ Behörden zu verstehen. Unternehmen aus der Wertpapierdienstleistung, der Datenbereitstellung, Börsen und Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen sowie sogenannte Gegenparteien i. S. v. Artikel 3 Nr. 2 EU-Verordnung 2015/2365 müssen diese Meldestelle ab dem ersten Beschäftigten einrichten.
KUECK Industries bietet Ihnen diese Option der internen Beschwerde- und Meldestelle nach § 12 HinSchG unabhängig von der Unternehmensgröße an.
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