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Autor: rebecca

Datenschutz: Excel – Tabellenkalkulation mit Tücken.

Wer kennt Excel nicht als mächtiges Tool, das bei Berechnungen, der Buchhaltung oder in der Personalverwaltung eingesetzt wird. Neben Zahlen und Text kann es auch grafische Darstellungen auf Grundlage der verarbeiteten Zahlen erzeugen. In Excel lässt sich außer Zahlen aber auch Text verarbeiten, ebenso gibt es die Dateieigenschaften.
Excel – Dokumente können der DSGVO unterliegen.

Alles Informationen, die als personenbezogene Daten gelten können und somit der DS-GVO unterliegen. Erfolgt die Verarbeitung der Daten für eigene Zwecke und innerhalb des eigenen Unternehmens, ist dies in aller Regel unproblematisch. Schnell kann eine Excel-Datei aber Ursache einer meldepflichtigen Datenpanne werden, wenn sie an Dritte verschickt wird und „zu viele“ Daten enthält. Bereits die Dateiinformationen können normale personenbezogene Daten enthalten („Relevante Personen“), aber auch besondere Kategorien von Daten, wenn es sich z.B. um Übersichten über Krankheitsstände, krankheitsbedingte Abwesenheiten oder z.B. die Anzahl von Arbeitsunfällen handelt (vgl. Titel, Tags, Kategorien) und dadurch Personen identifizierbar sind. Des Weiteren die Inhalte selbst, aber auch ausgeblendet Spalten, Zeilen oder Zellen, mehrere sichtbare oder unsichtbare Arbeitsblätter in einer Arbeitsmappe sowie Metadaten.

So verhindern Sie eine Datenpanne mit Excel.

Um nicht im Falle der Übermittlung einer Excel-Datei unberechtigterweise personenbezogene Daten offenzulegen und ggf. eine meldepflichtige Datenpanne zu verursachen, hat Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz eine Kurzinformation (AKI) für den öffentlichen Bereich, d.h. Behörden, veröffentlicht. Diese AKI soll helfen, Datenpannen beim Umgang mit Excel zu vermeiden. Excel wird aber nicht nur von Behörden genutzt, sondern mannigfach auch von Unternehmen. Die Aktuelle Kurz-Information 46 ist lesenswert und eine gute Hilfestellung, um für den sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten zu sensibilisieren. Eine weitere hilfreiche AKI aus Bayern betrifft das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Auch wenn wir schon Sommer haben, so enthält das Dokument „Frühjahrsputz im Verarbeitungsverzeichnis“ zeitlich unabhängige Vorschläge, wie die Dokumentationspflicht regelmäßig erfüllt werden kann.

Scheuen Sie sich nicht, die Veröffentlichungen zu lesen. Vieles hilft bei der Erfüllung der Vorgaben der DS-GVO, ggf. in angepasster Form. Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, wenden Sie sich gerne an unseren Experten Christof Kolyvas. Und bei der Erstellung von Excel-Tabellen kann unser Programmierer Jordan Kebiwou Sie unterstützen. Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Löschdecken sind out.

Löschdecken waren jahrzehntelang das Löschmittel der Wahl in Küchen und Werkstätten oder auch bei Personenbränden. Heute sind sie nicht mehr Stand der Technik, es gibt bessere Methoden. Und damit sind sie in aller Regel aus dem Geschäft. Für Brände in Küchen gibt es heute sogenannte Fettbrandlöscher. Diese sind entsprechend gekennzeichnet und können gefahrlos auch bei brennenden Pfannen und anderen Küchengeräten eingesetzt werden. Sie können mit ausreichend Abstand zum Brand – also aus deutlich sichererer Entfernung – verwendet werden.

Gerade bei Fettbränden dürfen aber niemals Feuerlöscher mit Wasser zum Einsatz kommen, es droht die lebensgefährliche Fettexplosion. Für Metallbrände in Werkstätten gibt es Metallbrandlöscher und für die meisten anderen Brände sind Schaum- oder Pulverlöscher in der Regel das Löschmittel der Wahl. Im Büro reicht meist auch der Wasserlöscher. Auch Personenbrände können Sie mit einem Wasser-, Pulver- oder Schaumlöscher ersticken. Hier gilt:

1. Einen Mindestabstand von 2 bis 3 m zur brennenden Person einhalten.

2. Das Gesicht möglichst nicht mit dem Löschmittel beaufschlagen.

3. Den ersten Löschimpuls auf den Oberkörper (Brust und Schulter) richten. …

4. Anschließend den Löschstrahl am Körper weiter nach unten und zu den Seiten führen.

Personen, die brennen, laufen oftmals weg, wollen sich selbst retten und wehren sich eventuell gegen den Einsatz von Löschdecken aus Angst, darunter zu verbrennen.

Der Einsatz von Löschdecken bringt zusätzliche Gefahren für die rettende und die brennende Person, darauf weist auch der zuständige Fachbereich der DGUV hin. Wenn Sie eine brennende Person mit einer Löschdecke ablöschen, müssen Sie die Person in die Decke einwickeln, um das Feuer zu ersticken. Dabei soll die Decke angedrückt werden, um das Feuer überall zu ersticken. Beim Andrücken der Decke jedoch werden brennende oder glühende Stoffteile intensiv auf die Haut gepresst. Dies führt zusätzlich zu schwere Brandverletzungen. In den Brandschutzhelferschulungen unserer Schwester komfakt Training UG gehen die erfahrenen Dozenten gezielt auf Personenbrände ein und erklären das richtige Vorgehen.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragten von KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der Unterweisung Ihrer Beschäftigten und Auswahl geeigneter Löschmittel.

Kohlenstoffdioxid (CO2) Feuerlöscher retten nicht nur Leben.

Kohlenstoffdioxid oder chemisch abgekürzt CO2, ist ein erstickendes Gas. Es entzieht dem Feuer den Sauerstoff und löscht es damit. Wenn es ein Feuer ersticken kann, kann es das auch mit Menschen und Tieren. Schon in relativ geringen Mengen eingeatmet kann es tödlich sein. CO2 verdampft rückstandsfrei. Bei teuren Maschinen und komplexen elektronischen Anlagen ist dieser Effekt von unschätzbarem Wert und gewollt. Denn das Schadensausmaß kann gegenüber Pulver-, Wasser- und Schaumlöschern deutlich minimiert werden.

Weil man aber durch dieses Löschgas auch sehr schnell vergiftet werden und ersticken kann, müssen Beschäftigte genau wissen, was sie im Gefahrenfall tun, um sich nicht selbst zu gefährden. Die Unterweisung ist zwingend erforderlich. Die Menschen müssen wissen, dass der Feuerlöscher nur stoßweise ausgelöst werden soll. Befindet sich das Feuer in kleinen Räumen darf nur durch den Türspalt gelöscht werden. In den Brandschutzhelferschulungen unserer Schwester komfakt Training UG gehen die erfahrenen Dozenten gezielt darauf ein.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragten von KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der Unterweisung Ihrer Beschäftigten und Anfertigung geeigneter Aushänge.

Das Thema: Feuerlöscher retten Leben!

Statistisch gesehen brennt es jeden Tag in einem Altenheim in Deutschland. Mehrfach täglich brennt es in Unternehmen in Deutschland. Ob durch einen Kurzschluss oder Funkenflug bei Elektroarbeiten ausgelöst. Brände können trotz aller Vorsicht jederzeit entstehen. Je schneller und effektiver die Anwesenden dann handeln und den Brand möglichst frühzeitig bekämpfen, umso höher sind die Chancen, den Schaden zu minimieren. Besonders wichtig bei der Brandbekämpfung durch Beschäftigte sind Feuerlöscher.
Feuerlöscher sind Pflicht.

Ohne Feuerlöscher geht nichts: In allen Arbeitsstätten müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, so will es die Arbeitsstättenverordnung. Insbesondere tragbare Feuerlöscher bilden hier die Basis. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können aber auch weitere Löschsysteme zum Einsatz kommen. Die roten Handfeuerlöscher sollen jederzeit schnell zu finden sein. Sie im Schrank „zu verstecken“, weil die kleinen roten Behälter „so hässlich“ sind, ist weder zielführend, noch nutzvoll.

Aus der ArbStättV (§ 4 Abs. 3):

Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Feuerlöscher kommen vor allem bei Entstehungsbränden zum Einsatz, das heißt bei Schwelbränden oder kleinen, räumlich begrenzten Bränden. Das müssen Sie den Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung unbedingt erklären. Genauso müssen Sie deutlich machen, dass bei größeren oder sich rasch ausbreitenden Bränden sowie starker Rauchentwicklung gilt: Alle verlassen sofort das Gebäude! Das Löschen übernehmen jetzt die Profis von der Feuerwehr!

Die richtigen Feuerlöscher auswählen.

Feuerlöscher sind nicht gleich. Sie unterscheiden sich unter anderem durch das enthaltene Löschmittel oder auch das bereitgestellte Löschvermögen (angegeben in Löschmitteleinheiten – LE). Wie viele LE sind für Ihr Unternehmen nötig? Hier gibt Ihnen die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 erste Informationen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragten von KUECK Industries können mit Ihnen gemeinsam ein genaues Ergebnis ermitteln. Dabei gilt es das Brandrisiko genauso zu ermitteln, wie die Frage nach dem geeigneten Löschmittel zu beantworten. Daraus lässt sich dann auch mit Hilfe der ASR und anderer Rechtsnormen ermitteln, wie viele LE Sie in Ihrem Betrieb benötigen und wo die besten Standorte für die Feuerlöscher sind.

Es müssen auch Menschen damit umgehen können.

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Brandschutzhelfer zu benennen und auf einen Löscheinsatz bei Entstehungsbränden in Theorie und Praxis vorzubereiten. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 fordert mindestens 5 Prozent der Beschäftigten entsprechend als Brandschutzhelfer auszubilden. Bei erhöhter Brandgefährdung oder Anwesenheit mobilitätseingeschränkter Personen auch mehr. In der Gefährdungsbeurteilung legen Sie diese und weitere Maßnahmen fest. Die Dozenten unserer Schwester komfakt Training UG bilden Brandschutzhelfer für Sie aus. Sprechen Sie die Kollegen bitte an. Brandschutz betrifft aber nicht nur Brandschutzhelfer, sondern alle im Unternehmen! Jeder im Unternehmen muss wissen, was im Brandfall zu tun ist. Die jährliche Unterweisung der Beschäftigten zum Thema Brandschutz ist deshalb ebenso Pflicht.

NEU: Beschaffung von Maschinen und Arbeitsmitteln vorausschauend planen.

Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Umgang mit Maschinen und Arbeitsmitteln gelten die Vorschriften der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV). Wer als Arbeitgeber in die Beschaffung geht muss dem Willen der Verordnung nach eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und alle Schutzmaßnahmen umgesetzt haben, bevor er das Arbeitsmittel oder die Maschine in Betrieb nimmt. Wie man als Arbeitgeber hier für Sicherheit sorgen kann, sagen einerseits die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Andererseits gibt der zuständige Ausschuss auch Empfehlungen (EmpfBS) heraus. Eine solche EmpfBS ist Thema dieses Artikels.
Was sagt die Verordnung?

Vor der Inbetriebnahme von Maschinen und Arbeitsmitteln müssen Arbeitgeber nach § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen wirksam umgesetzt haben. Bei der Beurteilung und Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere die Technischen Regeln (TRBS) und anderen Erkenntnisse wie EmpfBS zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits bei der Beschaffung begonnen werden.

Aus der Verordnung (§ 3 Abs. 3):

Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Hier setzt die EmpfBS 1113 an, die Anfang 2023 überarbeitet und inzwischen veröffentlicht wurde. Sie wird nach § 21 BetrSichV herausgegeben und gibt den Stand der Technik wieder. Allerdings löst sie keine Vermutungswirkung aus, sondern spricht Empfehlungen aus.

Worauf muss ich bei der Beschaffung achten?

Sobald Sie als Arbeitgeber einen Gegenstand kaufen, der unter die Definition „Arbeitsmittel“ fällt, gilt die Verordnung. Die Technischen Regeln sind anzuwenden und Empfehlungen zu berücksichtigen. Das kann auch Eigenbauprodukte betreffen, für die kein Bestellvorgang stattgefunden hat.

Definition Arbeitsmittel (§ 2 Abs. 1): Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln müssen Sie als Arbeitgeber einerseits die Eignung unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung der Arbeitsmittel berücksichtigen, andererseits auch mögliche Gefährdungen, die sich durch das Arbeitsmittel selbst (z. B. Lärmemissionen), aus der Arbeitsumgebung, den Arbeitsgegenständen, den Arbeitsabläufen und der Arbeitsorganisation ergeben, betrachten. Vernachlässigen Sie diese Vorarbeite im Zuge der Beschaffung, müssen häufig nachträglich umfangreiche Schutzmaßnahmen getroffen werden, die oft mit erhöhtem Aufwand verbunden sind.

PRAXISBEISPIEL „Neumaschine“:

Ein Unternehmen benötigt eine neue Maschine für seine Produktion. Nach Sichtung der Angebote entscheidet man sich für die kostengünstigere Variante aus Fernost und gegen das Angebot aus der EU. Die Maschine wird gekauft und bezahlt. Bei der Anlieferung stellt sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung heraus, dass die Maschine nicht sicher ist und den Ansprüchen aus der BetrSichV und anderen Rechtsnormen nicht genügt.

Mit Hilfe von Experten muss die Maschine umfangreich umgebaut und nachgerüstet werden, um in der EU überhaupt betrieben werden zu dürfen. Die Mehrkosten liegen deutlich über der Ersparnis gegenüber dem Kauf der Neumaschine innerhalb der EU.

PRAXISBEISPIEL „Altmaschine“:

Ein Unternehmen erwirbt von einem anderen Unternehmen eine Maschine mit dem Baujahr 1956. Diese Maschine kann genau das produzieren, was „neue“ Maschinen nicht mehr können. Deswegen entscheidet man sich für diese „Altmaschine“. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Kauf stellt sich heraus, dass der Vorbesitzer seit 1994 seine Pflichten vernachlässigt hat. Denn er hätte sie längst auf den Stand der Technik nachrüsten müssen.

Durch den Besitzerwechsel wird die Maschine für den neuen Eigentümer aber zu einer „Neumaschine“, denn er hat sie nach dem Stichtag 1994 erworben. Er muss jetzt den Stand der Technik ermitteln, eine technische Dokumentation mit allem Zubehör erstellen lassen und die Maschine nach heutigem Stand sicher umbauen. Ein erheblicher Aufwand.

Damit Ihnen das nicht passiert empfiehlt die EmpfBS 1113 den Prozess der Beschaffung in fünf Teilschritte einzuteilen:

1. Ermitteln des Bedarfs und Festlegen der Anforderungen

2. Auswahl des Arbeitsmittels und des Auftragnehmers

3. Erteilen des Auftrags

4. Lieferung des Arbeitsmittels und ggf. Montage des Arbeitsmittels

5. Zur Verfügung stellen des Arbeitsmittels zur Verwendung

Jeder dieser Schritte ist wiederum komplex und mit Inhalt zu füllen. Das darzustellen würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Deswegen stehen Ihnen die Experten von KUECK Industries bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln schon vor der Beschaffung gerne zur Seite.

Wir kaufen die Komponenten und fügen sie zusammen?

Häufig werden Maschinen aber nicht im Ganzen von einem Lieferanten beschafft, sondern es werden Teilmaschinen oder Produkte unterschiedlicher Hersteller im Unternehmen zusammengefügt. Hier setzt der neu gefasste Anhang 2 der EmpfBS 1113 an. Treffen folgende Kriterien auf Sie zu:

1. Anlagen werden zumeist nicht als ein komplettes Produkt beschafft, sondern als Bestandteile, die von unterschiedlichen Herstellern beigestellt werden.

2. Die Bestandteile werden in der Regel auf Ihrem Gelände zusammengebaut und ggf. mit Gebäuden oder anderen Anlagen zusammengefügt.

Dann gilt: Wenn aus mehreren Produkten ggf. unterschiedlicher Hersteller eine sichere Anlage errichtet werden soll, müssen die Verantwortungsbereiche zwischen den beteiligten Akteuren insbesondere an den Schnittstellen der Liefer- und Leistungsumfänge frühzeitig eindeutig festgelegt und in einem Schutzkonzept gemäß TRBS 1111 berücksichtigt werden. Auch dabei helfen Ihnen die Experten von KUECK Industries. Denn es gilt eine Reihe von Rechtsvorschriften zu beachten, wie folgende Abbildung zeigt:

Quelle: EmpfBS 1113

Einen Vorschlag für die Gestaltung eines solchen Beschaffungsprozesses liefert die Empfehlung dann auch gleich mit. Wenn Sie sich daran orientieren und diesen in Ihre Prozesslandschaft aufnehmen, haben Sie viel gewonnen, sparen zukünftig Zeit, Mühen und vielleicht auch Geld.


Quelle: EmpfBS 1113

Damit bekommen Sie dann auch gleich neue Themen in den Griff, wie die Cybersicherheit von Maschinen und Arbeitsmitteln. Über diese Cybersicherheit und das Thema Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten zum Betrieb von Arbeitsmitteln werden wir in der nächsten Ausgabe von KI aktuell berichten.

Haben Sie einen Inklusionsbeauftragten im Unternehmen bestellt?

Im Zuge der Reform des SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2018 wurde der Schwerbehindertenbeauftrage in den Inklusionsbeauftragten umgewandelt. Er darf nicht mit dem Schwerbehindertenvertreter nach § 177 SGB IX verwechselt werden. Die Rechtsquelle haben wir nachfolgend genannt.
Warum ein Inklusionsbeauftragter?

Der Inklusionsbeauftragte setzt sich für die Gleichberechtigung und gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderung im Unternehmen ein und nimmt deren Interessenvertretung wahr. Nach § 181 SGB IX hat jeder Arbeitgeber einen solchen Beauftragten zu bestellen. Das gilt, sobald ein gleichgestellter oder (schwer-)behinderter Mensch im Unternehmen beschäftigt wird.

§ 181 SGB IX:

Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden. Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden. Die Pflicht zur Bestellung trifft den Arbeitgeber. Deswegen muss er im Regelfall auch nur einen Inklusionsbeauftragten für das gesamte Unternehmen bestellen. Aber er muss sicherstellen, dass die in sämtlichen Betrieben beschäftigten Menschen mit Behinderungen einen präsenten Ansprechpartner haben. Deshalb ist § 181 Satz 1 in der 2. Satzhälfte auch von „mehreren Beauftragten“ die Rede.

Wer wird Inklusionsbeauftragter?

Die Bestellung des Inklusionsbeauftragten kann durch eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers erfolgen. Er erteilt dazu einen Auftrag. Seitens des Beauftragten besteht zur Annahme des Auftrags zwar keine gesetzliche Verpflichtung, wir von KI aktuell raten aber dazu. So wissen alle Beteiligten um diese Aufgabe, Rechte und Pflichten. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nur durch eine entsprechende Gestaltung von Dienst- oder Arbeitsverträgen dafür Sorge tragen, dass sich eine Person zur Annahme bereit erklärt. Auch enthält das Gesetz keine Vorgaben darüber, wer zum Inklusionsbeauftragten bestellt werden soll. Bei Kunden von KUECK Industries ist es üblich, einen Personalverantwortlichen oder Sicherheitsbeauftragten damit zu beauftragen. Der Arbeitgeber kann auch einen freien Mitarbeiter für diese Aufgabe heranziehen. Gerne übernehmen Mitarbeiter aus dem Gesundheitsteam von KUECK Industries diese Aufgabe in Ihrem Unternehmen. Sie müssen nur gewährleisteten, dass die interne oder externe beauftragte Person auch in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen.

Was macht ein Inklusionsbeauftragter?

Der Inklusionsbeauftragte hat darauf hinzuwirken, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten im Hinblick auf die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX nachkommt. Außerdem ist er nach § 182 SGB IX zur engen Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung sowie den Betriebs- oder Personalräten verpflichtet. Er soll die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben ermöglichen und/oder verbessern. Auch hat er die Rehabilitationsträger bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ist Verbindungsperson zur Bundesanstalt für Arbeit und zu dem Integrationsamt.

Neustart in der arbeitsmedizinischen Betreuung

Die Lage auf dem Markt ist schwierig, gute Arbeits- und Betriebsmediziner schwer zu finden. Umso mehr freuen wir uns darüber, dass wir unseren Kunden ab sofort wieder eine Option in der arbeitsmedizinischen Betreuung anbieten können. Thomas Pfalzgraff heißt unser neuer Partner. Neben der abgeschlossenen Ausbildung als Facharzt für Innere Medizin ist Thomas Pfalzgraff auch Facharzt für Arbeitsmedizin.
Sie brauchen betriebsärztliche Betreuung?

Wenn Sie die Betreuung durch einen Betriebsarzt nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 zurzeit nicht organisiert und geregelt haben, sprechen Sie uns bitte an. Denn wir können die Betreuung Ihres Unternehmens wieder kurzfristig sicherstellen.

Tipp: Keine Austauschpflicht für Leitern und Tritte.

Im Rahmen eines Ortstermins stellte kürzlich eine Aufsichtsperson eines Unfallversicherungsträgers die These auf, dass „alte“ Leitern – auch wenn sie sicher seien – nach neuem Regelwerk nicht mehr verwendet werden dürften. Für KI aktuell natürlich ein Anlass, dem nachzugehen.
Was gilt?

Bereits im Dezember 2018 wurde die neue Technische Regel TRBS 2121 Teil 2 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht und ist seitdem anzuwenden. Diese TRBS 2121 Teil 2 konkretisiert die BetrSichV bei der Verwendung von Leitern als Verkehrsweg und Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz. Sie richtet sich an die Arbeitgeber. Wie jede Technische Regel hat aber auch diese neue TRBS 2121 Teil 2 lediglich Empfehlungscharakter und stellt keine verbindliche Rechtsnorm dar.

INFO:

Eine Technische Regel wird als Stand der Technik angesehen und entfaltet bei Einhaltung eine sogenannte Vermutungswirkung. Wird seitens des Arbeitgebers von einer Technischen Regel abgewichen, muss er auf andere Weise mindestens den gleichen Sicherheitsstandard erreichen.

Der Anwendungsbereich der TRBS 2121 Teil 2 umfasst alle trag- und fahrbaren Leitern, nicht enthalten sind ortsfeste Leitern wie Steigleitern. Diese sind Teil baulicher Anlagen und somit keine Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV.

Leitern werden nach DIN EN 131 hergestellt. Aber auch diese Norm stellt „lediglich“ den Stand der Technik dar und ist nicht rechtsverbindlich.

Anlass der Bemängelung waren die Sprossen.

Bei den bemängelten Leitern war die Sprossenbreite < 80 mm (siehe Bild). Damit darf sie nach der TRBS 2121 Teil 2 zwar als Aufstiegshilfe, aber nicht als kurzzeitiger Arbeitsplatz verwendet werden.

Quelle: DGUV

Damit eine Leiter auch kurzzeitig als Arbeitsplatz verwendet werden darf, müssen die Stufen mehr als 80 mm breit sein. Alternativ darf an einer Sprossenleiter ein Arbeitspodest eingehängt werden.

Aus der TRBS 2121 Teil 2:

Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig

  • bis zu einer Standhöhe von 2 m und – bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, wenn
  • wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
  • die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.“

Grundsätzlich ist nur noch „zeitweiliges Arbeiten“ erlaubt. Darunter werden Tätigkeiten bis zu maximal 2 Stunden je Arbeitsschicht verstanden. Das Arbeiten auf Leitern ist auch nur dann erlaubt, wenn Beschäftigte mit beiden Füßen sicher auf einer Stufe oder Plattform stehen können und sich der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche befindet.

Fazit.

Für die Forderung der Aufsichtsperson nach dem Austausch besagter Leitern gibt und gab es keine KI aktuell bekannte Rechtsgrundlage. Allerdings muss der Arbeitgeber mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung sicherstellen, dass der Aufstieg auf eine Leiter und das Arbeiten darauf von höchstens zwei Stunden pro Schicht sicher und gesund möglich ist. Umfangreiche Informationen dazu liefert unter anderem die DGUV Information 208-016 aus August 2022. Gerne helfen Ihnen die Berater von KUECK Industries Ihre Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten und mit Leitern für Ihr Unternehmen zu aktualisieren und den „richtigen“ Weg zum Umgang damit zu finden.

Bildschirmarbeitspause – gibt es einen Rechtsanspruch darauf?

Im Rahmen einer Beratung von Arbeitnehmervertretern hatten sich Berater von KUECK Industries jüngst mit einer spannenden Frage auseinanderzusetzen: „Haben Arbeitnehmer an Bildschirmarbeits-plätzen einen Anspruch auf eine feste Bildschirmpausenzeit pro Zeitstunde?“ – Ein Beschäftigter des Unternehmens erhob diesen Anspruch mit dem Verweis darauf, dass er das als gesetzlich geregelt im Internet gefunden habe. Die Frage konnte schnell beantwortet werden, jedoch steckt mehr dahinter als eine reine Formalität. Deswegen hat KI aktuell nachfolgend das Wichtigste für Sie zusammengefasst.
Kein Rechtsanspruch auf eine Bildschirmarbeitspause in Deutschland.

Der Mitarbeiter war auf die Tücken des Internets hereingefallen. Übrigens ist es ihm nicht alleine so gegangen, wie die Recherchen von KUECK Industries zeigten. Auch Tageszeitungen und Magazine haben nicht aufgepasst. Den Rechtsanspruch auf diese Pause gibt es tatsächlich, in Österreich! Internetseiten mit der Endung „.at“ weisen auf österreichische Betreiber hin. Und so war es dann auch. Dort ist ein Anspruch auf eine feste Unterbrechungszeit pro Zeitstunde gesetzlich geregelt, in Deutschland hingegen nicht.

Wie ist die Rechtslage in Deutschland?

Dauer und Häufigkeit von Bildschirmarbeitspausen hängen in ganz wesentlich von den Arbeitsbedingungen und dem Umfang der Tätigkeit am Bildschirm ab. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in Verbindung mit der ArbStättV muss der Arbeitgeber durch die Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob er Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit der Beschäftigten ergreifen muss. Diese Beurteilung der Arbeitsbedingungen und mögliche Festlegung von Unterbrechungen der Bildschirmarbeit soll vor Ort in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt erfolgen. Die Berater von KUECK Industries helfen Ihnen gerne dabei.

Aus der ArbStättV (Anhang Nr. 6.2, Absatz 2):

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden können.

Mit dieser Forderung nach regelmäßiger Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten als die Arbeit am Bildschirmgerät wird das Konzept „Mischarbeit“ verfolgt. Ziel von „Mischarbeit“ ist es demnach, dass das Bildschirmgerät ein „normales“ Arbeitsmittel des Beschäftigten ist. Es soll aber eben nicht Inhalt und Art der Aufgabenerledigung diktieren oder gar dominieren. Sollte diese Form der Mischarbeit im Unternehmen nicht möglich sein, so müsste der Arbeitgeber auf der Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung eine adäquate Regelung schaffen. Dabei hat es sich bewährt, stündlich eine „5-Minuten-Pause“ einzulegen. Diese Pausen wären dann Bestandteil der Arbeitszeit und könnten von den Beschäftigten frei gelegt werden.

Bildschirmarbeitsunterbrechung kann dennoch sinnvoll sein?

Allerdings hat es sich gezeigt, dass bei der Bildschirmarbeit mehrere kurze Pausen einen höheren Erholungswert haben, als wenige längere Pausen – das Prinzip der „Mischarbeit“ eben. Deswegen empfehlen wir von KI aktuell, nicht mehrere Kurzpausen zu einer zusammenzuziehen.

Ähnliche Ausführungen finden Sie auch in den DGUV Regeln 115-401 „Branche Bürobetriebe“ und 115-402 „Branche Callcenter“. Eine Handlungsanleitung zur Verteilung an Ihre Mitarbeiter für die aktive und rückengerechte Gestaltung einer solchen Pause finden Sie hier, zum Beispiel auf der Internetseite der VBG.

Praxisfrage: Benötigen Staplerfahrer eine arbeitsmedizinische Untersuchung?

Im Rahmen von Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) und anderen Terminen kommt immer wieder die Fragestellung auf, ob der Arbeitgeber Fahrer von Flurförderzeugen (Staplern) oder auch dienstlich genutzten Kraftfahrzeugen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung unterziehen muss oder überhaupt darf. Seit der Einführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in ihrer heutigen Fassung ist das Thema grundsätzlich geklärt.
Was sagt die Verordnung dazu?

Nichts! Die ArbMedVV unterscheidet in Pflichtvorsorgen, Angebotsvorsorgen, Wunschvorsorgen und Eignungsuntersuchungen. Die Vorsorgen sind in der Verordnung und dem Anhang dazu detailliert geregelt. Dazu wurden auch einschlägige Regeln für die Arbeitsmedizin (AMR) herausgegeben.

Aus der Verordnung (§ 3 Abs. 3):

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen.

Gibt es andere Rechtsvorschriften dazu?

Für den Umgang mit Flurförderzeugen gibt es unter anderem die DGUV Vorschrift 68 und für Fahrzeuge die DGUV Vorschrift 70. Als Unfallverhütungsvorschriften sind sie rechtsverbindlich anzuwenden. In beiden Vorschriften kommen die Wörter „Eignung“, „Untersuchung“ oder „Eignungsuntersuchung“ nicht vor.

Nun könnte man auch die BetrSichV heranziehen, da es sich bei Fahrzeugen und Flurförderzeugen auch um Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung handelt. Doch auch diese stellt keine Anforderungen an eine gesundheitliche Eignung.

Fazit: Es gibt zurzeit keine verordnete Rechtsgrundlage, auf derer der Arbeitgeber eine Eignungsuntersuchung – zum Beispiel nach dem DGUV Grundsatz G25 durchführen lassen müsste.

Das sagt die Rechtsprechung.

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hatte sich in der jüngeren Vergangenheit damit zu beschäftigen. Und es hat eindeutig entschieden:

Die Anordnung einer Untersuchungspflicht bzgl. arbeitsmedizinischer Untersuchungen bedarf unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Empfehlungen zu einer Eignungsuntersuchung durch die UV-Träger stellen keine ausreichende normative Grundlage dar.

Die anlasslose Anordnung einer Eignungsuntersuchung im Wege des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts wiegt als nicht gerechtfertigter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers besonders schwer. Die Ausübung des Weisungsrechts hat stets nach billigem Ermessen zu erfolgen. (Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 13.11.2018 – 5 Ca 993/18)

Das Arbeitsgericht führte seinerzeit in der Urteilsbegründung aus, dass der klagende Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet sei, sich der Weisung des Arbeitgebers zu fügen und sich Eignungsuntersuchung zu unterziehen. Die DGUV Vorschrift 68 (früher BGV D27) verpflichte demnach einen Unternehmer nur dazu, Personen mit dem Steuern von Flurförderzeugen zu beauftragen, die für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet seien und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Eine arbeitgeberseitige Anordnung einer arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung bedarf nach Auffassung des Gerichtes unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Grundsatz G 25 mit den Empfehlungen zu einer Eignungsuntersuchung stelle demnach keine solche Grundlage dar.

Und auch die ArbMedVV kann nach Entscheidung des Gerichtes nicht herangezogen werden, da sie den Nachweis einer gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen überhaupt nicht umfasst.

Es stellte klar: Eignungsuntersuchungen könnten während eines Beschäftigungsverhältnisses aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht vom Arbeitnehmer verlangt werden (§ 241 Abs. 2 BGB). Dazu bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers (gravierende Fahrfehler, Beinahe-Unfälle, Hinweise auf Anfalls- oder Suchterkrankung, …). Nach Meinung des Gerichtes hatte der Arbeitgeber solch konkrete Anhaltspunkte, die ihn dazu berechtigten würden, nicht vorgetragen.

Der Alltagstipp von KI aktuell.

Eignungsuntersuchungen sind nicht verboten. Wenn diese bei Ihnen nicht zum Beispiel durch Tarifverträge geregelt sind, können Sie Regelungen dazu in den Arbeitsvertrag aufnehmen. KI aktuell empfiehlt sich dazu durch einen Fachanwalt beraten zu lassen. So können Sie durchaus sinnvolle Untersuchungen im Unternehmen rechtskonform implementieren und anwenden.

Geändert: ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“

Barrierefreiheit ist nicht nur an und in Arbeitsstätten ein weitreichendes Thema. Es betrifft aufgrund ganz unterschiedlicher Ursachen und Krankheitsbilder viele Menschen im Alltag. Für öffentliche Gebäude gelten Regelungen aus dem Behindertengleichstellungsgesetz und dem Bauordnungsrecht der Länder. Für Arbeitsplätze gilt die ArbStättV. Wie Barrierefreiheit dort umgesetzt werden kann, regelt die ASR V3a2. Diese ist jüngst geändert worden. Für uns von KI aktuell Anlass genug, das Thema für Sie zu betrachten.
Was sind die gesetzlichen Anforderungen?

Diese sind für Arbeitsstätten in § 3a Absatz 2 der ArbStättV festgelegt. Dort heißt es, dass der Arbeitgeber die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange der Beschäftigten mit Behinderungen im Hinblick auf deren Sicherheit und den Schutz ihrer Gesundheit berücksichtigt wird. Dies gilt besonders für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.

Aus der ASR:

Das Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung von Arbeitsstätten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ergibt sich immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.

Somit ist auch hier wieder klar, ohne eine Gefährdungsbeurteilung geht nichts. Sobald Sie Menschen mit Behinderungen beschäftigen, müssen Sie fachkundig ermitteln ob zu deren Schutz Maßnahmen erforderlich sind. Die ASR V3a2 liefert die notwendige Hilfestellung.

Zwei Praxisbeispiele.

Aus dem Alltag von KUECK Industries haben wir zwei Praxisbeispiele mitgebracht. Diese sollen exemplarisch aufzeigen um welche Themen es gehen kann.

Beispiel 1:

Am Ende einer Evakuierungsübung in einem Unternehmen wurde festgestellt, dass drei Beschäftigte am Sammelplatz fehlen. Sie waren jedoch als anwesend geführt. Und sie waren auch immer noch in ihren Büros, denn sie hatten den Alarm nicht mitbekommen. Alle drei Beschäftigten waren hörbehindert – das heißt, den auf- und abschwellenden Alarmton haben sie gar nicht wahrgenommen.

Deswegen fordert die ASR im Anhang 2.2 die Berücksichtigung dessen, zum Beispiel durch das zwei Sinne-Prinzip. Optische Melder können hier ebenso helfen, wie persönlich mitzuführende Vibrationsmelder.

Wäre beides technisch- und/oder wirtschaftlich nicht vertretbar umzusetzen, ließe die ASR sogar die Option zu, hier eine organisatorische Lösung zu schaffen. Eine solche Lösung könnten „Paten“ sein, die im Alarmfall dafür zuständig sind, ihre Kollegen mitzunehmen.

Beispiel 2:

Ein Arbeitgeber beschäftigt mehrere Personen im Rollstuhl. Diese sind auf den jeweiligen Etagen des Arbeitgebers in die Teams integriert. Im Rahmen einer Begehung wurde die Frage aufgeworfen, wie diese im Brandfall das Gebäude verlassen, wenn der Fahrstuhl nicht mehr funktioniert (fährt im Alarmfall ins Erdgeschoss) und nicht mehr nutzbar ist.

Zwei Lösungen kamen in Frage: Einerseits hätte man all diese Arbeitsplätze im Erdgeschoss positionieren können, dann wäre aber der soziale Anschluss ans Team verloren gegangen. Andererseits gab es Möglichkeiten die betroffenen Personen mit ihren Rollstühlen in einem sicheren Bereich zu positionieren. Es wurde sich für die zweite Version entschieden.

In dem Gebäude gibt es Treppenräume, die als Hauptfluchtwege brandschutztechnisch soweit abgeschottet sind, dass man sich dort zunächst in einem gesicherten Bereich befindet. Die Treppenabsätze sind groß genug und bieten Platz, damit dort je Etage ein Rollstuhl platziert werden kann. Jeder Rollstuhlfahrer hat „Paten“ die ihn in einer solchen Situation begleiten sollen. Damit ist er/sie in der „Gefahrensituation“ nicht alleine auf dem Treppenabsatz.

Pro Etage ist nur ein Rollstuhlarbeitsplatz möglich. Und im Brandfalle wird mit der eintreffenden Feuerwehr in Abhängigkeit von der Gefahrenlage die Evakuierung organisiert.

Was ist in der ASR V3a2 neu?

In die ASR wurde ein neuer Anhang eingefügt, er Anhang A4 mit Anforderungen zur Gestaltung von Kantinen. Beschäftigen Sie Menschen mit Behinderungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner von KUECK Industries. Diese kennen die Regelwerke und können mit Ihnen im Rahmen einer rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung sicherstellen, dass die Belange der Menschen mit Behinderungen berücksichtigt sind.

NEU: ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung nach aussen“

Die richtigen Lichtverhältnisse am Arbeitsplatz sind wichtig für augenschonendes und gesundes Arbeiten. Im Mai 2022 wurde eine umfangreich überarbeitete Fassung der Technischen Regel ASR A3.4 veröffentlicht. Schon der neue Titel macht deutlich, dass es um mehr geht, als Licht. Die „neue“ ASR 3.4 heißt jetzt „Beleuchtung und Sichtverbindung“. Nachfolgend gehen wir von KI aktuell detailliert auf die Änderungen ein und erläutern Ihnen mögliche Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.
Welche Bedeutung hat eine ASR?

Eine Technische Regel für Arbeitsstätten – kurz ASR – ist kein Gesetz oder eine Unfallverhütungsvorschrift. Als Arbeitgeber müssen Sie diese nicht einhalten, aber wenn Sie diese Regeln einhalten, dann dürfen Sie für sich in Anspruch nehmen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) eingehalten zu haben.

Aus der ASR:

Diese ASR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Im Alltag bedeutet dies, dass die Kontrollinstanz oder im schlimmsten Fall der Staatsanwalt Ihnen nachweisen müssen, dass sie etwas falsch gemacht haben. Fachleute nennen das die Umkehrvermutung. Andernfalls müssen Sie nachweisen, dass Ihr Vorgehen „die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz“ geboten hat.

Sichtverbindung.

Neu in der ASR A3.4 ist das Wort „Sichtverbindung“. Die Sichtverbindung nach außen ermöglicht nach der ASR den visuellen Kontakt zur Umwelt. Sie unterstützt dadurch die positive Wirkung des Tageslichts und dient der Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit. Die Sichtverbindung zur Außenwelt ermöglicht zudem eine Sicht in die Umgebung und somit das Erleben des Tagesablaufs und der Witterung. Sie vermindert das Gefühl im Raum eingeschlossen zu sein.

WICHTIG:

Räume ohne Sichtverbindung, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden waren oder mit deren Einrichtung bis zu diesem Termin begonnen worden war, dürfen weiter betrieben werden, solange bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden. Ein Umbau oder eine Erweiterung gelten als wesentlich, wenn sie von ihrer Art oder ihrem Umfang her geeignet sind, gleichzeitig auch eine Sichtverbindung nach außen baulich herzustellen (z. B. Arbeiten an Außenwänden). Der finanzielle Aufwand der Erweiterungs- oder Umbauarbeiten allein ist kein entscheidendes Kriterium für die Bestimmung der „Wesentlichkeit“.

Diese Anforderung ergibt sich aus dem Anhang der ArbStättV Nr. 3.4 Absatz 1.

Was ist eine Sichtverbindung nach außen?

Die Anforderung einer Sichtverbindung nach außen wird in jedem Fall nach der ASR durch eine Sichtverbindung unmittelbar ins Freie erfüllt. Sie kann jedoch auch durch eine Sichtverbindung in einen großräumigen Innenbereich mit Tageslichteinfall oder mit einer Sichtverbindung mittelbar ins Freie durch einen anderen Raum hindurch, erfüllt werden. Da haben Sie Spielräume und die Experten von KUECK Industries beraten Sie gerne. Denn die ASR erläutert im neuen Abschnitt 4 umfangreich, welche Anforderungen hier zu stellen sind.

Nichts geht ohne eine Gefährdungsbeurteilung.

Hier kommt wieder der § 3 ArbStättV zur Anwendung. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob für die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten entstehen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber dann Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften der Verordnung und ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festlegen und umsetzen. Die ASR geben den Stand der Technik für Arbeitsstätten wieder. Setzen Sie diese um, haben Sie die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten. Dafür kommt die ASR V3 zur Anwendung. Darin ist beschrieben, wie die Gefährdungsbeurteilung fachkundig erstellt werden kann.

Bei Neu- und Umbauten vorher die Gefährdungsbeurteilung erstellen.

Wie beurteilt werden kann, ob eine Sichtverbindung ausreichend ist und unter welchen Bedingungen auf eine Sichtverbindung verzichtet werden kann, regelt übrigens der Anhang 1 der ASR. Gerade bei Neu- und Umbauten ist es daher notwendig, diese Gefährdungsbeurteilung vor dem Beginn der Baumaßnahme zu erstellen. Denn die Arbeitsschutzvorschriften richten sich an den Arbeitgeber, nicht an Vermieter und andere. Ausschließlich der Arbeitgeber ist für deren Einhaltung verantwortlich.

Deswegen fordert die ASR V3 auch vom Arbeitgeber unter Nummer 4.2.1 den Arbeitsschutz mittels Gefährdungsbeurteilung bereits in der Planung einzubringen. Das hat nichts mit Misstrauen oder ähnlichem gegenüber Planern und Architekten zu tun. Vielmehr soll es Ihnen dabei helfen, eine rechtskonforme Arbeitsstätte zu betreiben.

Aus der ASR:

In Verbindung mit Neubau oder baulichen Änderungen von Arbeitsstätten können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wichtige und maßgebende Parameter, Rahmenbedingungen und Qualitäten beschrieben und festgelegt werden. Die Gefährdungsbeurteilung kann den Planern für das Einrichten (Entwurfsplanung) wichtige Gestaltungshinweise geben.

Ihre Ansprechpartner von KUECK Industries kennen die Möglichkeiten aus Vorschriften und Regelwerken, aber auch die Empfehlungen aus der Arbeitswissenschaft. In den letzten Jahren haben diese Berater Gefährdungsbeurteilungen u.a. für Krankenhäuser, Laborgebäude, Lagerhallen sowie Büro- und Verkaufsräume für Unternehmen erstellen dürfen. Gerne unterstützen diese auch Ihr Unternehmen bei der rechtskonformen Gestaltung von Arbeitsstätten.

URTEIL: Muss die SMS-Nachricht vom Chef gelesen werden?

Meldet sich der Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern in der Freizeit, löst das gerne einmal Unbehagen aus. Doch reichen ein mulmiges Gefühl oder Unbehagen aus, um eine Textnachricht oder Email eines Vorgesetzten außerhalb der Dienstzeit zu ignorieren? Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein musste eine Antwort auf diese Frage finden. KI aktuell hat die Antwort für Sie zusammengefasst.
Der Fall.

Ein Arbeitnehmer muss keine dienstlichen SMS in der Freizeit lesen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom September 2022. In dem Fall ging es um kurzfristige Dienstplanänderungen für einen Notfallsanitäter (Az.: 1 Sa 39 öD/22).

Ein Notfallsanitäter hatte nach Ende seiner Schicht die Arbeitsstätte verlassen und war am nächsten Tag zum geplanten Schichtbeginn wieder erschienen. Zwischenzeitlich hatte der Arbeitgeber mittels SMS und im zweiten Fall mittels SMS und Email den Beschäftigten dazu aufgefordert, am Folgetag dienstplanabändernd jeweils bereits um 06.30 Uhr zur Arbeit zu erscheinen und nicht erst um 08.00 Uhr. Der Arbeitnehmer las diese Nachrichten nicht und erschien gemäß Dienstplan am Arbeitsort. Der Arbeitgeber mahnte ihn ab. Gegen diese Abmahnungen klagte der Notfallsanitäter zunächst erfolglos vor dem Arbeitsgericht und mit Erfolg vor dem LAG.

„Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ihrem Zugang wirksam. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.“ – so die Ausführungen des Gerichtes.

Zum Bereich des Empfängers gehören demnach auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen, wie Briefkasten, Postfach, E-Mail-Postfach oder Anrufbeantworter. Vollendet ist der Zugang danach jedoch erst, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.

Genau das hat der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichtes nicht nachweisen können. Und damit habe der Kläger nicht gegen Recht und arbeitsvertragliche Bedingungen verstoßen.

Müssen Beschäftigte immer erreichbar sein?

Nein! Für Beschäftigte gilt das Arbeitszeitgesetz. Die tägliche Arbeitszeit beträgt danach 8 Stunden. Sie darf auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach Ende der täglichen Arbeitszeit muss es eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden geben. In dieser Zeit müssen Beschäftigte nicht erreichbar sein. Lesen sie in dieser Zeit Nachrichten, schreiben Emails oder nehmen Telefonate entgegen, beginnt die 11-stündige Ruhezeit erneut! Für Bereitschaftszeiten kann es spezielle Regelungen geben.

„Ständige Erreichbarkeit“ stellt eine physische und psychische Belastung für die Beschäftigten dar. Sie kommen mental und körperlich nicht zur Ruhe. Sie können nicht abschalten und „auftanken“. Der Ausfall, zum Beispiel durch einen Burnout, ist vorprogrammiert. Deswegen hat der Gesetzgeber in § 4 Pausenzeit- und in § 5 Ruhezeitregelungen geschaffen. Verstöße gegen Pausen- und Ruhezeitregelungen können übrigens nach § 22 mit bis zu 30.000 € Bußgeld geahndet werden.

Das gilt bei uns.

Die Berater von KUECK Industries sind 24/7 telefonisch kontaktierbar. Sie müssen aber nicht ständig erreichbar sein. An Werktagen zwischen 18.00 Uhr abends und 07.00 Uhr morgens müssen keine Telefonate angenommen oder Emails beantwortet werden. Freitagabend bis Montagmorgen sind Erholungszeiten, es sei denn es ist mit unseren Kunden im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Der Sonntag ist ein absoluter Ruhetag.

Alle Mitarbeitenden dürfen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausdehnen, mehr nicht. Für eine Vollzeitkraft ist dadurch eine 4-Tage-Woche realisierbar. Allerdings muss sichergestellt sein, dass alle Kundenaufträge ordnungsgemäß abgearbeitet werden.

Im Notfall erreichen Sie uns 24/7 unter der Rufnummer 0800 400 88 404. In der Telefonzentrale sind Notfallstichworte hinterlegt. Auf der Grundlage dieser Stichworte werden einzelne Personen gezielt informiert. In der Realität ist das in über zwanzig Jahren fast nie vorgekommen. Wenn es bei Ihnen sprichwörtlich brennt, können unsere Berater akut nichts für Sie tun. Unser Einsatz kann kommen, wenn die Feuerwehr den Brand gelöscht hat. Ähnlich sieht es bei schweren Arbeitsunfällen aus. Gerne helfen Ihnen die Berater von KUECK Industries dabei das richtige Modell für Ihr Unternehmen zu finden und mit der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

DATENSCHUTZ: Wissen Sie, was die Rechenschaftspflicht bedeutet?

Verantwortliche, die Daten verarbeiten, haben den Grundsatz der Rechenschaftspflicht einzuhalten. Sie müssen nachweisen, dass sie alle Grundsätze von Art. 5 Abs. 1 DS-GVO einhalten und die Verarbeitungen gemäß den Vorgaben der DS-GVO erfolgt.

„Nachweise“ müssen Sie auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorlegen, um zu beweisen, dass Sie die Pflichten der DS-GVO einhalten. Der „Nachweis“ erfolgt durch entsprechende Dokumente wie z.B. das Verzeichnis der Verfahrenstätigkeiten, die Datenschutzerklärung der Webseite, Richtlinien zur Datenverarbeitung oder die Prüfungsdokumente für meldepflichtige Vorfälle.

Bei der Erfüllung der Nachweispflichten hilft das Datenschutz-Management-System. In diesem sollten alle Dokumente verwahrt werden. Wie Sie ein DSMS gestalten, ist Ihnen freigestellt. Sie können Ihr eigenes System verwenden oder auf ein Angebot Dritter zurückgreifen. Die Empfehlung von KI aktuell: Etablieren Sie ein DSMS und halten Sie die Unterlagen aktuell.

Es gibt zwar keine festen Überarbeitungsfristen, aber mindestens einmal jährlich sollte alles geprüft werden. Unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas berät Sie gerne bei Fragen.

Ehrenamt als Beschäftigte im Betrieb – geht das?

Sicherheitsbeauftragten wird oft von ihren Vorgesetzten erzählt, dass sie diese Tätigkeit im Betrieb ehrenamtlich ausüben. Erst- und Brandschutzhelfer werden häufig als ehrenamtlich Tätige im Unternehmen betrachtet. Ist das richtig, gibt es ehrenamtliche Tätigkeiten im Unternehmen? Sind diese Tätigkeiten dann gesetzlich unfallversichert? KI aktuell hat nachgefragt und für Sie das Wichtigste zusammengefasst.

Neben der üblichen beruflichen Tätigkeiten üben Beschäftigte häufig Zusatzaufgaben aus. Von solchen Aufgaben gibt es einige – bestimmt auch in Ihrem Unternehmen. Erst- oder Brandschutzhelfer, Sicherheitsbeauftragte oder Hygienebeauftragte sind nur einige dieser Funktionen. Doch ist das eine ehrenamtliche Tätigkeit?

Nein, ist es nach Meinung der DGUV und von KUECK Industries nicht. Vielmehr handelt es sich um Nebenaufgaben der Beschäftigten, die sie im Interesse und Auftrag ihres Arbeitgebers ausüben. Somit unterliegen diese Tätigkeiten auch dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Anders kann es sein, wenn jemand beispielsweise Mitglied in einem Komitee ist, das jährlich das Firmenfest vorbereitet. Geschieht dies im Auftrag des Arbeitgebers, handelt es sich in der Regel um bezahlte Arbeitszeit und damit eine versicherte Tätigkeit. Auch Betriebsräte üben dieses Amt als Nebenamt und während der Arbeitszeit aus. Schließen sich Beschäftigte allerdings zusammen, um eine Party zu organisieren, die nicht vom Arbeitgeber beauftragt ist und in dessen Interesse stattfindet, ist das Freizeit.

Kann der Beschäftigte das Nebenamt ablehnen?

Arbeitnehmervertreter wie Betriebsräte werden gewählt? Man kann sich zur Wahl stellen und wählen lassen, muss man aber nicht. Anders sieht es bei Funktionen wie Erst- und Brandschutzhelfer aus. Hier verlangt der Gesetzgeber oder der Unfallversicherungsträger vom Unternehmen in der Regel die Stellung einer bestimmten Personenzahl.

Der § 10 ArbSchG oder die DGUV Vorschrift 1 lassen dem Arbeitgeber hierbei nicht viel Spielraum. Und damit bleibt auch den Beschäftigten kaum Spielraum. Solche Pflichtaufgaben wie Ersthelfer und Brandschutzhelfer müssen übernommen werden. Spätestens dann, wenn der Arbeitgeber keine ausreichende Anzahl an „Freiwilligen“ findet, kann er von seinem Delegations- und Weisungsrecht Gebrauch machen und Beschäftigte bestimmen, um seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Zwar ergibt sich daraus in der Regel kein Anspruch auf Sonderurlaub oder eine erhöhte Vergütung. Aber notwendige Aus- und Fortbildungen für diese Tätigkeit sind in jedem Fall Arbeitszeit.

Etwas anders sieht es bei Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII/ § 20 DGUV Vorschrift 1 aus. Die einhellige Lehrmeinung im Rahmen der Ausbildung ist, dass man diese Funktion befristet ausüben darf oder auch ablehnen kann, wenn man sich das nicht zutraut oder das Gefühl hat, diese Aufgabe aus anderen betrieblichen Gründen nicht erfüllen zu können. Aber auch hierfür gilt: Alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Aus- und Fortbildungen gehören zur bezahlten Arbeitszeit und sind damit auch gesetzlich unfallversichert.

Neue Anleitung zur Ersten Hilfe veröffentlicht.

Eine der Aufgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist es, Schriften zum sicheren und gesunden Arbeiten herauszugeben.

DGUV Vorschriften sind rechtsverbindlich wie staatliche Gesetze. DGUV Regeln erläutern Sachverhalte und geben in der Regel den Stand der Technik wieder. Mit DGUV Informationen und DGUV Grundsätzen erklären die Unfallversicherungsträger ihre Sichtweise zu bestimmten Themen. Diese sind gute Erkenntnisquellen, aber nicht verbindlich. Gleichwohl können sie Verweise zu verbindlichen Regelungen enthalten.

Die DGUV hat mit der DGUV I 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“ und DGUV I 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ zwei neue Schriften veröffentlicht, auf die KI aktuell Sie hinweisen möchte.

Die DGUV Informationen aus dem Jahr 2017 wurde an die aktuellen internationalen Reanimationsrichtlinien des ERC/GRC aus dem Jahr 2021 angepasst. Außerdem wurden die neu erschienenen Normen für Verbandkästen berücksichtigt. Laut DGUV wurden schlussendlich redaktionelle Angleichungen an die DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ vorgenommen.

Ausführliche Informationen zur Reanimation finden Sie auf Internetseite des German Resuscitation Council. Die Laienreanimation, Notruf-Apps und Automatische Externe Defibrillatoren (AED) bekommen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse deutlich mehr Bedeutung. Ein einfaches und gutes Poster für den Reanimationsablauf finden Sie hier. Den obligatorischen Aushang der DGUV zur Ersten Hilfe im Betriebs haben wir hier für Sie verlinkt. Es ist kostenlos!

TIPP:

Planen Sie die Anschaffung eines AED sprechen Sie Ihre Berater von KUECK Industries gerne an. Wir vermitteln Ihnen hochwertige Geräte nebst Schulung zum Preis für unsere Kunden.

NACHGEFRAGT: Gesetzlich unfallversichert in der Pause?

In Seminaren und Beratungen geht es immer wieder um die Fragestellung ob und wann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Rahmen von Pausen greift? Das ist für uns von KI aktuell Anlass genug, das Thema zu beleuchten und Ihnen nachfolgend Antworten zu geben.
Wann greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Wann und wie die gesetzliche Unfallversicherung greift ist grundsätzlich im 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Dabei wird zwischen Versicherten kraft Gesetz (§ 2) und Versicherten kraft Satzung (§ 3) unterschieden. Bei den meisten Kunden von KUECK Industries wird der § 2 angewendet. Die gesetzliche Unfallversicherung greift danach, wenn es durch die Arbeit zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kommt.

INFO:

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte (siehe § 8 SGB VII).

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.

Es muss also immer ein Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit bestehen. Der „Schaden“ muss bei einer Tätigkeit entstanden sein, die im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Weisung ausgeführt wurde. Nicht versichert sind sogenannte „eigenwirtschaftliche Tätigkeiten“. Darunter versteht man gemein hin all das, was nicht im Interesse des Arbeitgebers geschieht.

Mittagessen und Frühstückspause.

Die Frühstückspause und das Mittagessen gelten als arbeitskrafterhaltend und deswegen der Weg in die Kantine, den Pausenraum oder zum Imbiss als Arbeitsweg. Der Weg dorthin ist also versichert. Dieser endet dann aber mit Betreten der Kantine oder des Pausenraumes und beginnt wieder, wenn man diese verlässt.

Findet das Mittagessen anderswo statt, so endet der versicherte Weg mit dem Betreten bzw. dem Verlassen des anderen Gebäudes. Unfälle beim Mittagessen bzw. in der Pause selbst sind keine Arbeitsunfälle.

Eine Ausnahme gibt es: Handelt sich um ein Geschäftsessen oder gemeinsame Mahlzeiten bei Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier dann sind diese aufgrund des engen Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit bzw. der betrieblichen Veranlassung auch während des Essens versichert.

Der Gang zur Toilette.

Der Weg zur Toilette ist auch im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz unvermeidbar. Der Hin- und Rückweg zur und von der Toilette ist daher jeweils ein versicherter Arbeitsweg. Aber auch hier gilt: nur bis zur Toilettentür. Wer in der Toilettenanlage ausrutscht, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Eine Ausnahme gibt es wieder: Handelt es sich beim Besuch der Räumlichkeiten wieder um eine betriebliche Notwendigkeit, weil Sie beispielsweise ihre Tätigkeit mit verschmutzten Händen nicht weiter ausüben können, ist der gesamte Aufenthalt dort versichert. Dazu gibt es eine eindeutige Rechtsprechung.

Raucher- und Frischluftpausen.

Manche Beschäftigte benötigen regelmäßige Raucherpausen und Erholungsspaziergänge auch während der Arbeit. ACHTUNG: Diese Tätigkeiten sind nicht versichert, sie sind reines Privatvergnügen bzw. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Unfälle auf dem Weg vor die Tür oder während einer solchen Pause sind somit nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Nur wenn ein Erholungsspaziergang aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung durch die verrichtete Tätigkeit auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. in dessen Interesse notwendig wird, kann dieser Bewegungsausflug (nicht die Raucherpause!) ausnahmsweise versichert sein. Ein allgemeines Bedürfnis nach einer Arbeitspause zur Erholung und Entspannung reicht dafür jedoch nicht aus.

Eine Ausnahme gibt es auch hier wieder: Handelt bei dem Spaziergang um eine Besprechung im Team oder mit Kunden und Geschäftspartnern und werden dort berufliche Inhalte ausgetauscht, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder um eine versicherte Tätigkeit.

Post wegbringen oder Kaffee kaufen.

Ist der Weg zur Post bzw. zum Briefkasten oder in den Supermarkt versichert? „Das kommt drauf an.“ – würde die Aufsichtsperson Ihrer BG vermutlich jetzt antworten.

Besorgen Sie sich dort etwas, damit Sie es anschließend zum Beispiel als Mittagessen im Betrieb zu sich nehmen, wäre das versicherungsrechtlich abgedeckt und unbedenklich. Schickt Ihr Arbeitgeber Sie zur Post Briefmarken holen oder die frankierte Post einzuwerfen oder etwas für den Betrieb im Supermarkt einzukaufen, handelt es sich auch dabei um eine versicherte Tätigkeit.

Zum Problem wird es aber dann, wenn diese Besorgung nur aus privatem Interesse erfolgt ist oder Sie beispielsweise noch ein Kleidungsstück aus der Reinigung holen. Auch der private Wocheneinkauf liegt nicht im Interesse des Arbeitgebers und Sie handeln überwiegend im eigenen Interesse (eigenwirtschaftliche Tätigkeit). Hier greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Und was gilt im Homeoffice?

Wenn Sie in den eigenen vier Wänden Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, sind Sie gesetzlich unfallversichert. Alle betrieblichen Tätigkeiten und die damit zusammenhängenden Wege, z.B. zum Drucker oder Router sind versichert. Gleiches gilt, wenn Sie sich ein Getränk holen, zur Nahrungsaufnahme in die Küche oder zur Toilette gehen. Auch diese Wege sind im Homeoffice in gleichem Umfang versichert wie am Arbeitsplatz.

AKTUELL: Darum ist der Schutz vor UV-Strahlung notwendig!

Auch wenn der April gerade noch Wetterkapriolen schlägt: Der Sommer wird kommen. Schon jetzt prophezeien uns die Meteorologen den möglichen nächsten Jahrhundertsommer. Und die Sonne ist dann das Stichwort. So sehr wir uns auf schönes, warmes und gemütliches Wetter freuen, so sehr müssen wir auch die Risiken daraus beachten. Eine der nicht unerheblichen Gefahren der Sonne sind deren ultraviolette Strahlen (UV-Strahlen). Man sieht sie nicht, man spürt sie nicht und gerade das macht sie so gefährlich. Denn sie können Hautkrebs verursachen.
Gefährdungsbeurteilung kommt zuerst.

Gesetz und Unfallverhütungsvorschriften sind hier eindeutig. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten durch geeignete Schutzmaßnahmen vor arbeitsbedingten Gefahren schützen. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung. Arbeiten Ihre Beschäftigten regelmäßig im Freien, müssen Sie das im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Der UV-Index hilft Ihnen dabei weiter:

Quelle: BAuA

Dieser UV-Index (UVI) basiert auf der sonnenbrandwirksamen UV-Bestrahlungsstärke der Sonne und wird auf einer ganzzahligen Skala von 0 bis 11+ angegeben.

Die WHO als Weltgesundheitsorganisation empfiehlt sogar bereits ab einem UVI von 3 die Umsetzung von Schutzmaßnahmen wie lange Oberbekleidung, eine geeignete Kopfbedeckung und die Verwendung von Sonnenschutzcreme für unbedeckte Haut. In der Mittagszeit – wenn die Sonne ihren höchsten Stand erreicht hat – sollen Menschen den Schatten aufzusuchen. Für sehr hohe UVI ab 8 empfehlen WHO und BAuA dringend, diese Maßnahmen umzusetzen. Wenn es für Sie möglich ist, sollten Außenaktivitäten zu diesen Zeiten vermieden werden. Das Tragen einer Sonnenbrille wird generell empfohlen.

BAuA UV-Jahreskalender als Hilfe für die Beurteilung.

Auf der Basis der Daten einer UV-Messstation in Dortmund für den Messzeitraum von 1998 bis 2018 hat die BAuA einen vereinfachten UVI-Jahreskalender entwickelt und herausgegeben. In diesem Kalender wird graphisch für jeden Monat der im langjährigen Mittel typsicherweise maximal erreichbare UVI-Wert abgebildet.

Quelle: BAuA

Damit haben Sie eine gute und verlässliche Grundlage für die Bewertung der Gefährdung Ihrer Beschäftigten durch die UV-Strahlen der Sonne. So können Sie frühzeitig mit der Planung von Maßnahmen bei Außenbeschäftigung beginnen. Die BAuA weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die im Jahreskalender genannten maximalen UVI als Orientierung angesehen werden müssen, da lokal und je nach Witterungsbedingungen niedrigere oder höhere UVI vorliegen können.

Auch Wetterereignisse in der Stratosphäre können im Frühjahr zu ungewöhnlich hohen UV-Belastungen führen. Steigen nach dem Winter die Temperaturen, wird oft leichtere Bekleidung getragen und die Außenaktivität verstärkt. Für die noch völlig ungebräunte Haut besteht dann ein hohes Sonnenbrandrisiko. Auch dafür müssen Beschäftigte rechtzeitig sensibilisiert werden.

TIPP:

Den UV-Jahreskalender werden Sie im Alltag nicht ständig präsent haben. Deswegen hilft folgende Merkregel:
Von Ostern (O) bis Oktober (O) muss in Deutschland die Haut vor der UV-Belastung durch Sonneneinstrahlung wirksam geschützt werden.

Schutz vor UV-Strahlung ist Arbeitgeberpflicht.

„Ich stelle meinen Beschäftigten doch keine Sonnencreme und eine Sonnenbrille…“ – schallte es kürzlich einem Berater von KUECK Industries im Kundenbetrieb entgegen, „Wir müssen jetzt mal die Kirche im Dorf lassen…“.

„Doch das müssen Sie!“ – war die Antwort. Allerdings nur, wenn sich die Notwendigkeit aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt. Arbeiten Ihre Beschäftigten im Sommer regelmäßig im Freien, dann haben Sie nach § 3 ArbSchG die notwendigen Schutzmaßnahmen auf Kosten des Unternehmens zu treffen. Bei diesen Tätigkeiten müssen Sie beispielsweise mit einer Gefährdung durch UV-Strahlen der Sonne rechnen

  • Bauarbeiten im Freien
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Kinderbetreuung
  • Beckenaufsicht im Freibad
  • Schul- und Vereinssport im Freien

Grundsätzlich unterscheiden sich Empfehlungen zum Schutz vor natürlicher UV-Strahlung für Beschäftigte im Freien nicht wesentlich von denen der Allgemeinbevölkerung. Im Arbeitsschutz haben aber technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen (Schutzkleidung, Sonnenschutzcreme etc.). Eine sinnvolle Kombination dieser Optionen bietet nach Meinung von KI aktuell den effektivsten Schutz. Dazu gehört auch die Unterweisung zum richtigen Sonnenschutz bei Arbeiten im Freien.

Ihre Ansprechpartner von KUECK Industries kennen die Möglichkeiten aus Vorschriften und Regelwerken, aber auch die Empfehlungen aus der Arbeitswissenschaft. Gerne ermitteln diese gemeinsam mit Ihnen das Risiko und erarbeiten geeignete Schutzmaßnahmen.

AKTUELL: Warum brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Eine Frage, die den Beratern von KUECK Industries immer wieder gestellt wird. Das nehmen wir von KI aktuell zum Anlass, eine Antwort zu geben. Allerdings nicht einfach mit einem Ja oder Nein. Denn wenn wir die Antwort kurz und knackig formulieren, könnten wir sagen „Weil es im Gesetz steht“ – das ist aus unserer Sicht jedoch zu kurz gedacht. Denn die Fachkraft für Arbeitssicherheit – auch Fasi oder Sifa abgekürzt – kann durchaus wichtige Themen in der Unternehmensorganisation kompetent begleiten, Probleme erkennen und pragmatische Lösungen mit Ihnen entwickeln.
Was will der Gesetzgeber?

Der Staat hat dieses Thema schon seit 1973 geregelt. In § 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) finden Sie die Grundpflicht des Arbeitgebers. Jeder Arbeitgeber der Menschen in seinem Unternehmen beschäftigt muss eine Fasi und einen Betriebsarzt (BA) bestellen.

Darüber hinaus hat der Staat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung – also BG und Unfallkassen – das Recht eingeräumt, die Aufgaben und Tätigkeiten von Fasi’s und BÄen genau zu beschreiben. Das haben diese durch die Herausgabe der DGUV Vorschrift 2 getan. In dieser Vorschrift haben sie aber auch gleich den Umfang der Betreuung geregelt. Die Vorschrift unterscheidet in Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung.

INFO:

Die Grundbetreuung ist der Mindestumfang an Betreuung, den der Unternehmer durch Fasi und BA in seinem Betrieb jährlich umsetzen und erbringen lassen muss. Sie errechnet sich nach der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen und dem branchenüblichen Risiko. Darüber ist von allen Beteiligten ein Nachweis zu führen. Ein Unterschreiten der Grundbetreuung kann zu Nachfragen und erheblichen Auflagen seitens Arbeitsschutzbehörde und Unfallversicherung führen. Fasi und BA haben jährlich einen schriftlichen Bericht abzugeben. Arbeitsmedizinische Vorsorgen gehören nicht zur Grundbetreuung.

Notwendigkeit und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung sind jährlich anhand eines umfangreichen Kriterienkataloges der DGUV Vorschrift 2 durch den Unternehmer zusammen mit der Fasi und dem BA zu ermitteln und zu dokumentieren.

Ihre Ansprechpartner von KUECK Industries kennen die Anforderungen aus dem Vorschriften und Regelwerk und können mit Ihnen die Einsatzzeiten rechtskonform ermitteln. In der Regel fragen wir einmal im Jahr nach diesen Daten und ermitteln für Sie den Umfang der Grundbetreuung.

Welche Aufgaben haben Fasi’s?

Die DGUV Vorschrift 2 enthält dazu eine sehr präzise Vorgaben:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (GBU), denn diese muss fachkundig oder mit fachkundiger Beratung durchgeführt werden. Fasi’s besitzen umfangreiche Fachkenntnisse dazu und wissen, wie eine GBU rechtskonform durchgeführt werden kann. Sie haben Ideen und Vorstellungen dazu, wie Sie die GBU in Ihre Arbeitsorganisation einbinden können.
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Fasi’s können Ihnen und Ihren Mitarbeitern Wege zu eigeninitiativem, sicherem und präventiven Handeln an bestehenden Arbeitssystemen aufzeigen und Sie bei der Umsetzung begleiten.
  • Unterstützung bei Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Unterweisungen oder der Erstellung und Pflege von Betriebsanweisungen. Gerade wenn Sie mit Gefahrstoffen und Infektionsgefahren zu tun haben, müssen Betriebsanweisungen fachkundig erstellt werden.
  • Unterstützung des Unternehmers und seiner Führungskräfte bei der Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation und deren Integration in die Führungstätigkeit. So erlangen Sie eine rechtskonforme Organisation die auch einer Überprüfung durch Behörden und Unfallversicherungsträger standhält. Fasi’s kennen erforderliche Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen und haben den Blick über den Tellerrand in andere Betriebe. Sie kennen „best practice“-Beispiele.
  • Fasi’s tragen dazu bei, Arbeitsschutzbelange in betriebliche Prozessen einzubinden. Sie können dazu beitragen arbeitsschutzspezifische Prozesse zu entwickeln und zu organisieren. Dadurch tragen sie zu einer ständigen Verbesserung bei und können sogar zur Kostenreduktion beitragen.
  • Untersuchung nach Ereignissen: Unfallursachenanalysen und deren Auswertungen, das Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen und das Entwickeln von Verbesserungsvorschlägen gemeinsam mit dem BA führen häufig zur Verringerung von Ausfallzeiten im Unternehmen.
  • Eine wichtige Aufgabe ist die allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften sowie betrieblichen Interessenvertretungen und Beschäftigten zu Rechtsgrundlagen, sicherem und gesundem Arbeiten, Stand der Technik und Arbeitsmedizin und wissenschaftlichen Erkenntnissen. Auch die Beantwortung von Anfragen und die Mitwirkung bei der Verbreitung von Information zum Arbeitsschutz gehören dazu.
  • Eine weitere Aufgabe ist die Mitwirkung bei der Erstellung von rechtskonformen Dokumentationen und der Erfüllung von Meldepflichten des Arbeitgebers. Dazu gehört auch die Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten (s.o.).
  • Selbstorganisation! Ja, auch die ständige Fortbildung und das Erlangen von Wissen gehören zu den Aufgaben der Fasi im Rahmen der Grundbetreuung. Als Unternehmen profitieren Sie von dem vielfältigen Wissen und der Erfahrung der Fasi.
  • Kommunikation und Erfahrungsaustausch mit Unfallversicherungsträgern und Behörden gehören zu den Aufgaben, die Ihnen die Fasi abnehmen kann. Denn sie spricht die richtige Fachsprache, sie kennt Gesetze und Vorschriften und kann für Sie das Gespräch lenken.

Nutzen Sie die Kompetenz der Berater von KUECK Industries, denn Ihre Fasi ist Ihr Berater, nicht Ihr Kontrolleur oder „Feind“. Aber es ist deren Aufgabe, Ihnen die wahrgenommene Realität aufzuzeigen und ggf. Maßnahmen vorzuschlagen. Über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden Sie!

Maschinensicherheit: Schnellverschlüsse an Schutzeinrichtungen zulässig?

Trennende Schutzeinrichtungen sind die am häufigsten eingesetzten Schutzeinrichtungen, um Personen bei der Arbeit an Maschinen vor Gefahren zu schützen. Die Anforderungen für trennende Schutzeinrichtungen sind in DIN EN ISO 14120 beschrieben. In der aktuellen Fassung der Norm wird unter anderem auf die Anwendung von Schnellverschlüssen an trennenden Schutzeinrichtungen eingegangen, sie enthält jedoch keine Definition davon, was unter einem Schnellverschluss zu verstehen ist.
BGHM liefert Antwort

Diese Lücke schließt die Schrift FBHM-130 aus dem Fachbereich Fachbereich Holz- und Metall der DGUV: FBHM-130 „Trennende Schutzeinrichtungen – Schnellverschlüsse“. Sie gibt zudem mögliche Hinweise zur Gestaltung von Schnellverschlüssen für trennende Schutzeinrichtungen – beispielsweise dass sich Befestigungsmittel für trennende Schutzeinrichtungen nur mit Werkzeug öffnen lassen dürfen und nicht in Schutzstellung verbleiben sollen, wenn sie nicht verriegelt sind. Müssen trennende Schutzeinrichtungen für Instandhaltungsarbeiten oder Wartungsarbeiten entfernt werden, sollten sie sich beim Wiedereinsetzen nach Möglichkeit selbst verriegeln. (Quelle BGHM)

TRGS 401 – neu Kriterien für den Umgang mit flüssigkeitsdichten Handschuhen

Rund sechs Jahre hat es gedauert, die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen zu überarbeiten. Dabei wurden neueste arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen und regelmäßigem Händewaschen eingearbeitet. Inzwischen ist sie veröffentlicht und KI aktuell fasst für Sie zusammen, welche Auswirkungen das auf Ihr Unternehmen haben kann.

Die TRGS 401 aus dem Jahr 2008 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ sowie die TRGS 530 „Friseurhandwerk“ aus dem Jahr 2007 geben Ihnen als Arbeitgebern und den Betriebsärzten/ Fachkräften für Arbeitssicherheit wichtige Informationen. Ihnen kann entnommen werden inwieweit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen eine Gefährdung durch Hautkontakt bedeuten. Nach der bisherigen TRGS 401 kann eine Gefährdung durch Hautkontakt auch bei sogenannter Feuchtarbeit auftreten.

In Deutschland bestimmte bisher die Dauer der Feuchtarbeit, ob eine arbeitsmedizinische Angebots- oder Pflichtvorsorge notwendig ist. Eine Angebotsvorsorge ist danach bei regelmäßig mehr als zweistündiger Feuchtarbeit und eine Pflichtvorsorge bei einer Dauer der Feuchtarbeit ab vier Stunden pro Arbeitstag vorzusehen. Zeiten in denen flüssigkeitsdichte Handschuhen getragen wurden, wurden dabei zur eigentlichen Feuchtarbeit addiert. Dabei wurde angenommen, dass die Arbeit im feuchten Milieu und das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen als gleichwertig gefährdend anzusehen sind.

Das gilt nach der neuen TRGS 401.

Der häufig unklare Begriff „feuchtes Milieu“ wurde jetzt präzisiert und durch die Definition „Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten“ ersetzt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie zukünftig auf dieser Basis ermitteln, ob eine Gefährdung durch Feuchtarbeit vorliegt. Das ist der Fall, wenn:

a) die Beschäftigten tätigkeitsbedingt Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag haben. Als Beispiele für wässrige Flüssigkeiten werden dabei wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Desinfektionsmittel oder auch Reinigungsmittel genannt.

b) das Händewaschen beziehungsweise die Häufigkeit der tätigkeitsbedingten Waschfrequenz bei mindestens 15 Handwaschvorgängen pro Arbeitstag liegt.

Ab einer Händewaschfrequenz von 15 Mal pro Schicht ist das als Gefährdung einzustufen. In diesem Fall ist eine Angebotsvorsorge zu veranlassen. Steigt die Frequenz des Händewaschens jedoch auf 25 Mal pro Arbeitstag, müssen Sie jetzt eine Pflichtvorsorge veranlassen.

Die Haut reagiert nach dem Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe deutlich empfindlicher auf die Einwirkung von Hautreinigungsmittel und anderen, wie sie beispielsweise beim Händewaschen verwendet werden. Daher wird nach der neuen TRGS 401 auch folgendes Belastungsbild als gefährdend eingestuft. Eine Angebotsvorsorge ist danach auch erforderlich, wenn:

c) mehr als zehn Mal pro Arbeitstag ein Wechsel zwischen Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten erfolgt oder

d) mehr als fünf Mal Händewaschen pro Tag jeweils kombiniert wird mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen.

Verdoppelt sich der Handschuhwechsel auf 30 Mal pro Arbeitstag, muss eine Pflichtvorsorge veranlasst werden.

Die Berater von KUECK Industries können Ihnen dabei helfen, dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren.

INFO:

Pflichtvorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV, die Sie als Arbeitgeber veranlassen und durchführen lassen müssen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Beschäftigte müssen – wenn sie dazu aufgefordert werden – zur Pflichtvorsorge gehen und sich mindestens durch den Betriebsarzt beraten lassen. Darüber erhalten Sie eine Vorsorgebescheinigung, die Sie den Behörden und Unfallversicherungsträgern auf Verlangen vorlegen müssen. Soweit nichts anderes vom Arbeitsmediziner vorgegeben wird, ist die Pflichtvorsorge alle drei Jahre durchzuführen.

Auch die Angebotsvorsorge richtet sich nach der ArbMedVV. Hier müssen Sie den Beschäftigten in der Regel alle drei Jahre schriftlich die Beratung durch den Betriebsarzt anbieten. Diese können das Angebot annehmen, müssen es aber nicht.

Das gilt für Hautreinigung und Desinfektion.

In der „neun“ TRGS 401 finden Sie auch zur Reinigung der Hände und zur Desinfektion unterstützende Hinweise in den Abschnitten „Allgemeine Hygienemaßnahmen“, „Organisatorische Schutzmaßnahmen“ sowie „Weitere Schutzmaßnahmen bei Feuchtarbeit“.

Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass die Hautreinigung so schonend wie eben möglich erfolgen soll. Die Intensität der Reinigung und die Auswahl des Reinigungsmittels sind an den Grad der Verschmutzung anzupassen. Dabei sollen aufgrund neuer Erkenntnisse möglichst Hautreinigungsmittel ohne Reibekörper verwendet werden, auch wenn diese bei starker Verschmutzung die Waschzeit erheblich verkürzen könnten.

Aus Studien ist bekannt, dass die Kombination aus Händewaschen und Händedesinfektion zu Hautschäden führt. Da die Händedesinfektion deutlich hautschonender ist, als das Waschen der Hände, wird empfohlen bei potentieller mikrobieller Belastung und nicht sichtbarer Verschmutzung nur eine Händedesinfektion durchzuführen.

DATENSCHUTZ: Bewerbungsgespräche im Outlook-Kalender.

Für personenbezogene Daten von Bewerbern gelten spezielle Regelungen. So dürfen sie z.B. nicht in die Archivierung einbezogen werden oder nach einer Absage länger als sechs Monate gespeichert werden. Keine gute Idee ist es deswegen, den firmeninternen Outlook Kalender zu verwenden, um Termine für Bewerbungsgespräche dort einzutragen und Termineinladungen zu verschicken, wenn diese mehr als den Betreff und den Namen der Bewerber enthalten.

Personenbezogene Daten von Bewerbern müssen an einem Speicherort zentral gespeichert werden, für den ein wirksames (dokumentiertes) Zugriffskonzept besteht. Zudem muss ein dokumentiertes Löschkonzept für die personenbezogenen Daten von Bewerbern vorliegen, damit diese nicht länger als gesetzlich erlaubt aufbewahrt werden.

Ob diese Kriterien bei der Eintragung in Outlook Kalender und dem Versand der Termine an andere Teilnehmer gewahrt bleibt, muss ist kritisch zu prüfen. Es ist zu beachten, dass die gesetzlichen Löschfristen eingehalten werden und das Löschkonzept das Thema hinreichend abdeckt.

Mit den Outlook Termineinladungen sollten auch keine Anhänge wie Bewerbungsunterlagen verschickt werden. Für diese sollte es einen zentralen Ort in der Personalabteilung geben, auf den nur die für ein Bewerbungsgespräch erforderlichen Personen ein Zugriffsrecht erhalten. Bitte berücksichtigen Sie auch, dass im Rahmen von Bewerbungsverfahren angefertigte Notizen ebenfalls vom Berechtigungs- und Löschkonzept erfasst sein müssen.

Leseberechtigungen oder Vertreter-Regelungen für Outlook Kalender führen zudem dazu, dass gegebenenfalls die Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten der Bewerber durch Personen stattfindet, obwohl dazu keine Berechtigung besteht.

Dieses spezielle Thema macht zu gleich die generelle Problematik deutlich: Auch bei der Verwendung von Outlook muss man sich Gedanken über ein Berechtigungs- und Löschkonzept machen. Unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas berät Sie gerne bei Fragen.

Tödlicher Arbeitsunfall nach Sturz vom LKW ohne Zeugen?

Die BGHM berichtet über folgenden Fall: Ein Lkw-Fahrer wird bewusstlos neben seinem Fahrzeug aufgefunden und verstirbt im Krankenhaus. Niemand hat beobachtet, was sich zugetragen hat – handelt es sich um einen Arbeitsunfall?

Der Rettungsdienst wurde zu einem Kraftfahrer gerufen, der mit schweren Kopfverletzungen neben seinem Lkw liegen soll. Während der Versorgung durch den Rettungsdienst kam der Mann nach einiger Zeit zu sich und klagte über Kopfschmerzen und Schwindel. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass es zu dem Unfall gekommen war, während der Versicherte auf die Beladung seines Lkw gewartet hatte. Zeugen gab es nicht.

Der Lkw-Fahrer selbst konnte sich wohl nicht an das Unfallereignis nicht erinnern. Es blieb also die Frage, ob er infolge von Schwindel und Kopfschmerzen ohnmächtig wurde oder ob sich Kopfschmerzen und Schwindel als Folge eines Sturzes entwickelt hatten. Der Verunfallte wurde ins Krankenhaus gebracht. Dort wurden schwerste Kopfverletzungen festgestellt, woran er wenige Tage später verstarb. Obwohl der Unfallhergang nicht genau zu ermitteln war, kam das Landessozialgericht (LSG, LSG Baden-Württemberg vom 27.06.2022, Az.: L 1 U 377/21) zu dem Ergebnis, dass ein tödlicher Arbeitsunfall vorlag.

Nach Auswertung aller Beweise kam das LSG zu der Überzeugung, dass der Tod des Beschäftigten durch einen ebenerdigen Sturz gänzlich unwahrscheinlich war. Die massiven Kopfverletzungen sprachen für eine erhebliche Fallhöhe und damit für einen Sturz aus der Höhe der Fahrerkabine. Für einen anderen Unfallhergang gab es bei solch schweren Kopfverletzungen keinerlei Anhaltspunkte. Die nicht klärbare Frage, ob der Sturz aus dieser Höhe durch ein Stolpern oder Rutschen des Versicherten- oder möglicherweise durch einen Schwindelanfall verursacht worden war, sei für die rechtliche Bewertung des Ereignisses als Arbeitsunfall ohne Bedeutung.

URTEIL: Abdeckung der Windschutzscheibe im Winter kein Arbeitsunfall

Wie unterschiedlich die Rechtsprechung zu Arbeits- und Dienstunfällen sein kann zeigen zwei Gerichtsentscheidungen. In beiden Fällen ging es im Kern darum, dass die verunfallte Person im Winter eine Abdeckung von der Windschutzscheibe entfernen wollte bzw. angebracht hat. In beiden Fällen kam es zu einem Unfallereignis und die jeweils betroffene Person verlangte die Anerkennung als Wegeunfall.
Fall 1 – der Dienstunfall

An einem Tag im Dezember verließ eine Mitarbeiterin der Finanzverwaltung um 5:45 Uhr ihr Haus, um zur Arbeit zu fahren. Sie hatte die Windschutzscheibe ihres Fahrzeugs mit einer Frostschutzplane abgedeckt. Beim Entfernen dieser Plane rutschte sie auf der schneebedeckten, glatten Straße aus und stürzte. Der Sturz führte zu einem Trümmerbruch im Oberschenkel und einem Schulterbruch. Sie meldete diesen Unfall als Dienstunfall auf dem Weg zur Arbeit ihrem Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber lehnt die Anerkennung ab, da das Entfernen der Plane eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit sei, die nicht im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Das sah das Verwaltungsgericht Kassel in seiner Entscheidung vom 01.11.2021 (1 K 792/20.KS) anders. Es kam zu der Auffassung, dass das Entfernen einer Abdeckplane von der Windschutzscheibe eines Pkw unmittelbar vor dem Starten des Pkw keine wesentliche, den notwendigen Zusammenhang mit dem Dienst unterbrechende eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Der Dienstgeber wurde dazu aufgefordert, seinen ablehnenden Bescheid aufzuheben und den Dienstunfall anzuerkennen. Das Urteil ist wegen der Kosten als vorläufig vollstreckbar ergangen.

Fall 2 – kein Arbeitsunfall

Die Klägerin knickte im Januar 2019 mit dem rechten Fuß um, nachdem sie auf dem Weg zur Arbeit ihr Kraftfahrzeug verlassen hatte. Sie wollte den weiteren Weg zur Arbeit zu Fuß fortzusetzen. Dabei zog sie sich einen Sprunggelenksbruch zu. Der Durchgangsarzt hatte in seinem Bericht notiert, dass die Klägerin nach der Ankunft zur Nachtschicht das Auto abgeschlossen und sei auf einen Stein getreten, als sie das Auto habe abdecken wollte.

Die zuständige Unfallversicherung lehnte mit Bescheid die Anerkennung als Wegeunfall ab. Dagegen legte die Betroffene Einspruch ein und klagte schließlich vor dem Sozialgericht. Dieses gab der Klage im Juli 2020 statt.

Dagegen legte die Unfallversicherung Revision vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ein. Diese gab mit seiner Entscheidung vom 14.12.2022 (L 6 U 61/20) der Revision statt und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Seine Begründung lautet unter anderem:

1. Stellt ein Versicherter auf dem Arbeitsweg sein Kraftfahrzeug ab, um den Weg zu Fuß fortzusetzen, ist die zwischenzeitliche Anbringung einer Frostschutzmatte auf der Frontscheibe eine privat nutzende Unterbrechung des Arbeitsweges.

2. Der Arbeitsweg ist noch nicht wieder angetreten, wenn der Versicherte nach dem Anbringen der Frostschutzmatte vom Kraftfahrzeug zurücktritt.

Fazit: Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Die Berater von KUECK Industries können Ihnen bei der Abgabe von Unfallmeldungen helfen. Fakten sind aber Fakten und müssen solche bleiben. Im Einzelfall bleibt der betroffenen Person dann nur der Weg zum Sozialgericht. Erstinstanzlich besteht kein Anwaltszwang. KI aktuell rät dennoch dazu, sich im Bedarfsfalle durch einen Fachanwalt beraten zu lassen.

Kundenfrage: Müssen wir Feuerlöscher in unseren Dienstfahrzeugen mitführen?

Generell nicht! Weder die StVZO noch die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ stellen für den allgemeinen Fahrzeugverkehr eine solche Forderung auf. Auch wenn Sie als Privatperson Gefahrgüter transportieren besteht nach dem Gefahrgutregelwerk ADR Unterabschnitt 1.1.3.1a keine Mitführpflicht.
Gleiches gilt nach den Unterabschnitt 1.1.3.1c, wenn in Verbindung mit der Haupttätigkeit für die Belieferung von Baustellen, Messarbeiten oder Reparatur- und Wartungstätigkeiten nicht mal als 450 Liter mitgeführt werden und die Höchstmengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 eingehalten sind.

Fällt ihrer Fahrt jedoch unter die sogenannte Kleinmengenreglung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ASR, müssen Sie die Forderungen des Unterabschnitts 8.1.4.2 einhalten. Dort heißt es „Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, müssen mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.“

TIPP: Die DGUV hat dazu eine sehr gute und einfache Handlungshilfe herausgegeben, die DGUV Information 213-012. Und auch auf der Internetseite der BG BAU finden Sie hilfreiche Informationen zum Thema. Diese Informationen ersetzen aber keine fachkundige Beratung. Michael Frenzel als Gefahrgutexperte und zugelassener Gefahrgutbeauftragter von KUECK Industries hilft Ihnen aber gerne weiter. Sprechen Sie uns bitte an.

Was die Neufassung der Baustellenverordnung für Unternehmen bedeutet

Zum 01.04.2023 tritt eine novellierte Baustellenverordnung (BaustellV) in Kraft. Damit setzt die Bundesregierung Forderungen aus Brüssel um. Denn bereits im Jahr 2021 hatte die EU-Kommission deutlich angemerkt, dass sie das EU-basierte Arbeitsschutzrecht nicht ausreichend umgesetzt sieht und Nachbesserungen gefordert.
Zeit für KI aktuell Sie auch als nicht Bauunternehmen oder Handwerker auf die Verordnung und deren Folgen vorzubereiten.
Der Praxisfall.

Ein gewerblich genutztes Gebäude wurde vor etwa fünf Jahren aufwändig generalsaniert. Danach wechselte es den Eigentümer. Der neue Eigentümer vermietete wiederum seine Dachfläche an einen Energieversorger, der dort eine Photovoltaikanlage (PV) in eigener Verantwortung errichten und betreiben will. Während der Montagearbeiten der PV-Anlage beobachtete ein Mitarbeiter der Arbeitsschutzbehörde diese. Er stellte fest, dass Schutzmaßnahmen nicht eingehalten wurden und ließ die Arbeiten einstellen. Vom (neuen) Gebäudeeigentümer verlangte er die Vorlage der „Unterlage für späteres Arbeiten“. Daraus müsse hervorgehen, wie Arbeiten auf dem Dach sicher ausgeführt werden können. Diese Unterlage hätte bei der Generalsanierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für dieser Baustelle (SIGEKO) erstellen müssen. Sie war unauffindbar…

Wer ist für die Baustelle verantwortlich?

Diese Frage kann sehr schnell beantwortet werden: der Bauherr! Der § 4 BaustellV ist hier eindeutig! Sind Sie Bauherr oder Bauherrenvertreter, sind Sie demnach für die Baustelle und deren ordnungsgemäße Abwicklung verantwortlich. Da Sie das in der Regel selber nicht können, hilft Ihnen der SIGEKO nach § 3 BaustellV. Mit Hilfe von Regeln zum Arbeiten auf Baustellen (RAB) hat der Gesetzgeber die Auslegungsdetails festgelegt. Die oben angesprochene Unterlage für späteres Arbeiten ist eine Pflichtleistung des Koordinators nach § 3 Abs. 2 BaustellV und in der Regel RAB 32 detailliert beschrieben. Im obigen Fall hätte diese Unterlage also da sein müssen.

Nach der Erfahrung von KI aktuell sieht es in der Realität häufig anders aus. Um Kosten zu sparen werden SIGE-Aufträge an ausführende Architekten und Ingenieure zum kleinen Preis als Nebenleistung mit vergeben. Wenn die Berater von KUECK Industries dann nach Fertigstellung des Gebäudes für die Gefährdungsbeurteilung nach dieser Unterlagen fragen, fehlt sie.

In einem anderen Praxisfall wurden vermeintliche Stahlseile als hübsch anmutende Absturzsicherung im Treppenraum verbaut. Ein Nachweis über deren Eignung und Zulassung als Sicherung gegen Absturz konnte nicht vorgelegt werden. Auch hier hätte der SIGEKO bereits in der Planungs- und Bauphase genauer hinschauen müssen.

Schicken oder lassen Sie Ihre Beschäftigten ihre Tätigkeit also ganz oder teilweise im heimischen Umfeld ausüben, sind diese auch bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gesetzlich unfallversichert.

Was ist neu für den Bauherren?

Eine Reihe von Änderungen sind klarstellender Natur. Formulierungen wie „Es ist“ sind durch „hat der Verantwortliche nach § 4“ – also der Bauherr –ersetzt worden. Damit wird deutlich, dass der Bauherr persönlich für die Umsetzungen der Forderungen zur Baustellensicherheit verantwortlich ist. Handelt es sich beim Bauherren um eine juristische Person geht die Verantwortung auf deren vertretungsberechtigte Personen über.

Wofür ist der Bauherr u.a. verantwortlich:

  • Auswahl und Bestellung eines geeigneten SIGEKO nach RAB 30,
  • Erstellung und Pflege des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nach RAB 31,
  • Erstellung der Unterlage für späteres Arbeiten nach RAB 32,
  • Werden besonders gefährlicher Arbeiten nach Anlage II durchgeführt, gibt es zusätzlichen Koordinierungs- und Informationsbedarf.
  • Erstellung einer Baustellenordnung für sicheres und gesundes Arbeiten auf der Baustelle.

Die Tätigkeiten des SIGEKO sind also keineswegs banal und mal eben nebenbei zu erledigen. Kompetenz und zeitgemäßes Handeln sind dafür gefordert. Die Berater von KUECK Industries helfen Ihnen gerne weiter und übernehmen auch die Aufgaben des SIGEKO.

Kundenfrage: Brauchen wir für unser Gebäude eine Gefährdungsbeurteilung?

JA! Anders kann man diese Frage nicht beantworten. Immer wieder hören die Berater von KUECK Industries, dass „das Bauamt das Gebäude abgenommen hat“ und deswegen alles sicher sei. Neulich schrieb ein Fachplaner sogar in einer Stellungnahme an einen Kunden „Eine Gefährdungsbeurteilung ist nicht notwendig.“

Beide Annahmen sind schlicht und einfach falsch! Sie brauchen für jede Arbeitsstätte eine Gefährdungsbeurteilung. So steht es in § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Eine Ausnahme davon ist nicht vorgesehen.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Eine andere interessante Diskussion ergibt sich immer wieder aus dem Satz „Wir sind hier nur Mieter, für das Gebäude ist der Vermieter zuständig.“ Schön wär’s. Die ArbStättV richtet sich – genau wie das gesamte Arbeitsschutzrecht – an den Arbeitgeber. Adressaten sind die natürlichen Personen, die für den Betrieb der Arbeitsstätte verantwortlich sind.

Der Arbeitgeber hat demnach sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt und die Arbeitsstätte sicher und gesund betrieben wird. Das Bauordnungsamt und in dessen Auftrag die Brandschutzdienststelle prüfen nicht die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Sie prüfen nur ob das Landesbaurecht eingehalten worden ist. Für die Überwachung der Arbeitsstätte ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde (s.o.) zuständig. Und auch diese kann wegen eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorschriften eine Arbeitsstätte ganz oder teilweise sofort schließen.

Diese Gefährdungsbeurteilung soll nach dem Willen des Gesetzgebers bereits bei der Planung einer Arbeitsstätte begonnen werden. Durch einen frühzeitigen Beginn können Sie spätere teure Nacharbeiten und Nachbesserungen vermeiden.

TIPP: Wenn Sie eine Arbeitsstätte planen und bauen lassen wollen, nehmen Sie unbedingt in die Verträge mit Planern und ausführenden Firmen eine Regelung zur verbindlichen Anwendung des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere der ArbStättV und ihrer Technischen Regeln auf. Nur so können Sie einigermaßen sicher sein, dass ihr Objekt einerseits den Anforderungen genügt und andererseits im Falle eines Falles ein Planungsfehler geltend gemacht werden kann.

Die Berater von KUECK Industries unterstützen Sie auch bei diesem Thema. Aus Projekten wie der Planung des Neubaus eines Klinikzentrums, eines Bürogebäudes, eines Logistikzentrums, eines Hochsicherheitslabors u.v.m. verfügen unsere Experten über viel Erfahrung.

Kurz notiert: Sicherheit von Therapieliegen.

Energetisch betriebene höhenverstellbare Therapieliegen sind im Bereich der Medizin, Physiotherapie, Massage und Kosmetik aus dem Alltag kaum mehr wegzudenken.
Meist erfolgt die Höhenverstellung mittels eines Fußbedienelements und ermöglicht der behandelten Person das erleichterte Auf- und Absteigen sowie dem anwendenden Fachpersonal ein ergonomisches Arbeiten. Immer wieder kommt es zu gefährlichen oder gar tödlichen Vorfällen in Zusammenhang mit solchen Liegen.

Die DGUV hat in einem Report dieses Thema intensiver beleuchtet. Im IFA Report 4/2022 wird deswegen umfangreich auf Gefahren und Risiken solcher, elektrisch höhenverstellbarer, Therapieliegen eingegangen.

Verordnungen und Richtlinien für Medizinprodukte und den Arbeitsschutz sehen vor, dass solche Liegen sicher sein müssen. An Liegen, bei denen durch ihre Bauweise ein Unfall nicht sicher ausgeschlossen werden kann, muss deswegen das Risiko der Einklemmung zwischen den Liegenteilen durch konstruktive oder technische Schutzmaßnahmen gemindert werden. Besonders gefährlich sind dabei sogenannte Scherenhubsysteme zwischen denen Menschen oder Körperteile eingeklemmt werden können.

Art- und Umfang der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen ermitteln Sie mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung. Der IFA-Report stellt dazu ein Verfahren vor, mit dessen Hilfe die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme bewertet werden kann. Denken Sie bitte daran, dass die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 BetrSichV fachkundig durchgeführt werden muss. Die Berater von KUECK Industries stehen dazu fachkundig an Ihrer Seite.

Sicherheitsbeauftragte im Betrieb – das sollten Sie wissen

Viele Betriebe müssen Sicherheitsbeauftragte (SiB) bestellen. Geregelt ist das in § 22 SGB VII und in § 20 DGUV Vorschrift 1. In dem Zusammenhang werden an die Berater von KUECK Industries immer wieder vielfältige Fragen gestellt. In dieser Ausgabe von KI aktuell schauen wir für Sie auf dieses Thema und haben das Wichtigste nachfolgend zusammengefasst.
Wer muss Sicherheitsbeauftragte bestellen?

Die gesetzliche Regelung steht in § 22 SGB VII (7. Sozialgesetzbuch). Dort heißt es, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung der Arbeitnehmervertretung (so es denn eine gibt) Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind.

Beschäftigen Sie also regelmäßig mehr als 20 Personen, müssen Sie Sicherheitsbeauftragte bestellen. Für diese Kenngröße zählt ausschließlich die Anzahl der Köpfe. Hier wird nichts anteilig umgerechnet.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte muss ich bestellen?

Die Antwort auf diese Frage liefert der § 20 der DGUV Vorschrift 1. Dort sind fünf Kriterien für die Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten genannt:

  • Im Unternehmen bestehende Unfall und Gesundheitsgefahren,
  • räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • Anzahl der Beschäftigten.

Ausführliche Hinweise zur Auslegung dieser fünf Kriterien gibt die DGUV Regel 100-001 im Abschnitt 4.2.

Danach deuten unterschiedliche Gebäude schon auf eine fehlende räumliche Nähe hin und haben zur Folge, dass mehr SiB bestellt werden müssen.

Bei der zeitlichen Nähe geht es um den Schichtbetrieb. Haben Sie einen Schichtbetrieb im Unternehmen, sollen auch alle in Frage kommenden Schichten abgedeckt sein. Ähnlich ist es bei der fachlichen Nähe: So soll beispielweise eine Mitarbeiterin aus der Verwaltung nicht SiB in der Produktion sein, wenn ihr die fachlichen Kenntnisse zu den Vorgängen dort fehlen.

TIPP: Die Anzahl der zu bestellenden SiB richtet sich somit nach den 5 Kriterien. Die Berater von KUECK Industries unterstützen Sie dabei gerne mit einer Dokumentation. So können Sie jederzeit gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern nachweisen, dass Sie sich rechtskonform verhalten haben.

Übernehmen die SiB dann einen Teil meiner Verantwortung als Unternehmer/ Führungskraft?

Nein, eindeutig nicht. Das resultiert aus dem § 20 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1. Dort heißt es nämlich lediglich, dass die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützen und aus Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen.

Hinweis: Für SiB hat der Gesetzgeber keine Weisungsbefugnis vorgesehen. Anders als Unternehmer und Führungskräfte haben diese daher keine Verantwortung und somit auch kein Haftungsrisiko. Sie üben ihre beratende und unterstützende Aufgabe nebenamtlich während der Arbeitszeit aus. Mit einer entsprechenden Bestellurkunde stellen Sie das auch klar heraus. Die Berater von KUECK Industries stellen Ihnen gerne eine Vorlage zur Verfügung.

Nutzen Sie SiB als das was sie sein sollen: Multiplikatoren für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Schenken Sie Ihren SiB Wertschätzung durch regelmäßige Aus- und Fortbildung. Zum Beispiel bei unserer Schwester komfakt Training oder Ihrem Unfallversicherungsträger.

KFZ-Verbandkasten: Das gilt aktuell wirklich.

Fast täglich können Sie derzeit irgendwo in den Medien den Hinweis finden, dass die Norm für KFZ-Verbandkästen geändert wurde und Sie nun Ihren Verbandkasten nachrüsten müssen. Andernfalls würde Ihnen bei der nächsten Kontrolle ein Bußgeld drohen.
Obwohl wir von KI aktuell schon mehrfach darüber berichtet haben, merken wir an Ihren Anfragen, dass die Unsicherheit groß ist. Deswegen greifen wir das Thema in dieser Ausgabe kurz und knapp erneut auf.
Geänderte Norm ist eine Meinungsäußerung des DIN e.V.

Ja, die DIN Norm 13164 für KFZ-Verbandkästen wurde geändert. Hersteller müssen ihre Produktion seit dem 01.02.2023 umstellen, wenn sie Verbandkästen nach der Norm in Verkehr bringen wollen. Darauf weist unter anderem auch der Bundesverband Medizintechnik (BVMed) in einer Pressemeldung hin.

Nun muss man eine DIN Norm aber rechtlich einmal einordnen. Herausgeber einer solchen Norm ist da Deutsche Institut für Normung e.V. – kurz DIN. Das DIN selber weist auf seiner Webseite darauf hin, dass die Anwendung der DIN-Normen freiwillig ist. Verbindlichkeit entsteht nur dann, wenn in einer gesetzlichen Regelung oder einem Vertrag deren Anwendung vorgeschrieben ist. Für die DIN 13164:2022 ist das nicht der Fall.

Gesetzgeber ändert die StVZO aktuell nicht.

Um die Norm rechtsverbindlich anwenden zu müssen und damit eine Abweichung davon bußgeldpflichtig machen zu können, müsste der Gesetzgeber den § 35h der StVZO ändern. Dieser sieht in der aktuellen Fassung einen KFZ-Verbandkasten nach DIN 13164:1998 oder DIN 13164:2014 vor. Aus Gründen der Nachhaltigkeit – so teilt das Ministerium mit – ist eine Änderung derzeit auch nicht geplant. Frühestens Ende 2023 will man diese in Angriff nehmen. Also konkret: Solange der Gesetzgeber den § 35h StVZO nicht ändert, besteht keine Tausch oder Nachrüstpflicht für Sie. Lassen Sie sich nicht von findigen Geschäftemachern ins Boxhorn jagen.

Was ändert sich?

Drei wichtige Änderungen sind an der Norm vorgenommen worden:

  • 2 Gesichtsmasken (OP-Masken) nach DIN EN 14683 müssen auf Initiative des Gesetzgebers zukünftig in den Verbandkasten aufgenommen werden.
  • Es muss nur noch 1 Dreiecktuch nach DIN 13168 D enthalten sein.
  • Das Verbandtuch nach DIN 13152 BR entfällt, es muss nur noch das größere Verbandtuch nach DIN 13152 A enthalten sein.

Eine vollständige Übersicht über die neue Ausstattung finden Sie hier auf der Seite des BVMed.

AKTUELL: Arbeitsschutzkontrollgesetz – das kommt auf Betriebe zu

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hatte noch während der Corona-Hochphase 2020 das Arbeitsschutzkontrollgesetz auf den Weg gebracht. Auslöser waren seinerzeit vermeintliche Skandale in der Fleischindustrie. Das Gesetz wurde aber weitaus umfassender gestaltet und hat Auswirkungen auf alle Branchen. Nach seinem Inkrafttreten und einer Übergangsphase setzen es die Länder zunehmend um.

Anlass für uns von KI aktuell das Gesetz und seine Umsetzung einmal im Alltag zu beleuchten. Was hat sich geändert oder was ändert sich gerade für die Unternehmen.

Was will das Gesetz erreichen?

„Das Arbeitsschutzkontrollgesetz ist ein wichtiger Schritt zu mehr Gesundheitsschutz und zu mehr Anstand in diesem Land. Denn wenn es in unserem Land um Zusammenhalt geht, geht es im Kern auch um den Wert und die Würde der Arbeit.“ – so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil im Rahmen der 998. Sitzung des Bundesrates am 18.12.2020.

Ziel des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (ArbSchKG) ist es, die Rechtsdurchsetzung im Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Unternehmen zu verbessern sowie sichere und faire Arbeitsbedingungen zu erreichen. Das Gesetz wirkt sich sowohl auf die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Länderbehörden, als auch der Unfallversicherungsträger unter dem Dach der DGUV aus.

Der Kontrolldruck auf die Betriebe soll erhöht werden. Die Kontrollbehörden müssen zukünftig jährliche Quotenziele erreichen, wenn es darum geht die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften in den Unternehmen zu überwachen. „Ihre Kunden werden sich darauf einstellen müssen, uns zukünftig wesentlich öfter im Betrieb zu sehen, als bisher.“ so ein leitender Aufsichtsbeamter gegenüber KUECK Industries. Dabei ist im ArbSchKG eine proaktive Überwachung unter Berücksichtigung des betrieblichen Gefährdungspotenzials verankert (§ 21 Abs. 1 ArbSchG). Das bedeutet, dass risikoreiche Betriebe stärker überwacht werden, als Betriebe risikoärmerer Branchen. Das zeigt sich bereits im Realen Handeln bei unseren Kunden.

Zur Überwachung der Einhaltung gibt es jetzt eine Bundesfachstelle bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA.

Berufsgenossenschaft/ Unfallkassen und Behörden tauschen sich verstärkt aus.

Der elektronische Datenaustausch zwischen den Arbeitsschutzbehörden und den jeweils zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (BG/UK) wurde als wichtiges Thema in eine geänderte Fassung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und ins Sozialgesetzbuch VII aufgenommen (§ 21 Abs. 3a ArbSchG regelt das für Behörden und § 20 Abs. 1a SGB VII für die Unfallversicherungsträger).

Danach sind die Beteiligten seit dem 1. Januar 2023 zu einer Übermittlung der Besichtigungsdaten aus den Betrieben auf elektronischem Weg zwischen Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern verpflichtet. Konkret werden u.a. folgende Daten für die Besichtigungen des laufenden Jahres übermittelt:

  • Name, Anschrift, Betriebskennnummer, Wirtschaftszweig und Betriebsstätten
  • Datum der Besichtigung
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung
  • Art und Umfang der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung
  • Bewertung der Arbeitsschutzorganisation
  • Vorhandensein und Bewertung der Gefährdungsbeurteilung
  • Vorhandensein einer rechtskonformen Dokumentation

Am Ende kann ein Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern bis zu einer Höhe von 30.000 € stehen.

Info: Sowohl staatliche Kontrollbeamte, als auch Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger haben kraft Gesetzes ein Zugangsrecht zu Ihren Betriebsstätten. Außerhalb der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeiten ohne Zustimmung des Arbeitgebers aber nur zur Gefahrenabwehr. Dafür müssen sie sich nicht ankündigen. Eine Besuchsankündigung ist in der Regel als ein wohlwollender Akt zu werten.
Beide Kontrollgruppen dürfen sofort vollziehbare Anordnungen erlassen und können diese später in schriftlicher Form dokumentieren. Je nach Art der Anordnung und des dafür begründenden Rechtsverstoßes können Bußgelder verhängt werden. Diesen geht in der Regel eine Anhörung voraus.

TIPP: Kündigt sich der staatliche Kontrollbeamte oder die Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers an, empfehlen wir die Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber zu informieren. Die Berater von KUECK Industries bereiten einen solchen Termin gerne mit Ihnen vor. Dabei schauen wir, ob die Anforderungen des Gesetzgebers aus unserer Sicht erfüllt sind.
Bekommen Sie nach dem Kontrollbesuch ein Schreiben mit dem Wort „Anhörung“ dem Hinweis „… einen Verstoß gegen … festgestellt…“ oder einem Text wie „… beabsichtige ein Bußgeld zu verhängen …“ empfehlen wir von KI aktuell Ihnen Rücksprache mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder einem Anwalt zu nehmen. Denn nun droht ein Bußgeldbescheid.

Nutzen Sie den Besuch der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Ihre Ansprechpartner von KUECK Industries kennen die Anforderungen an eine rechtskonforme Arbeitsschutz-organisation. Nutzen Sie den Besuch und gehen Sie Ihre Organisation durch. Mit Hilfe einer Checkliste können Mängel aufgedeckt und beseitigt werden.

 

Was neue Führungskräfte über Arbeitsschutz wissen sollten?

Nicht nur wer erstmals eine Führungsposition übernimmt, ist plötzlich für viele neue Aufgaben im Unternehmen zuständig und damit auch verantwortlich. Oft betreffen diese Aufgaben und Pflichten auch den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz oder auch den Brand- und Umweltschutz. In der Regel übertragen Unternehmen ihren Führungskräften die Verantwortung für die im Arbeitsschutzgesetz und anderen Bereichen benannten Pflichten in eigener Verantwortung. Das gilt meist für jede „neue“ Führungskraft – auch die mit Führungserfahrung.
So ist die Rechtslage.

Der Arbeitgeber ist zum Beispiel nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dazu verpflichtet, eine wirksame Arbeitsschutzorganisation in seinem Unternehmen aufzubauen. Das heißt aber nicht, dass er alles alleine machen muss. Im Gegenteil, er soll und darf betriebliche Führungskräfte und andere geeignete Personen nach §§ 7 und 13 ArbSchG im Alltag eigenverantwortlich mit einbinden. Nur eine Pflicht bleibt immer beim „Chef“: „Er oder Sie müssen kontrollieren, ob die übertragenen Pflichten und Aufgaben ordnungsgemäß erledigt sind, wenn nicht – müssen Sie einschreiten, sofort!“

TIPP: Wenn Sie als Chef oder Führungskraft im Unternehmen unterwegs sind, lassen Sie sich von den beauftragten Personen die Unterlagen zur Erledigung der Aufgaben zeigen. Prüfen Sie, ob das für Sie korrekt und vollständig ist. Wenn ja, dokumentieren Sie mit Datum und Paraphe oder Unterschrift, dass Sie Ihrer Kontrollpflicht nachgekommen sind. So können Sie das immer eindeutig nachweisen.

Für Leiter von Betriebsstandorten oder rechtlich relativ selbständigen Einheiten kann sich eine besondere Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Nr. 4 ergeben, dass Sie dem Unternehmer oder der Geschäftsführung per Gesetz hinsichtlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht aufgrund ihrer Funktion gleichgestellt sind. Typische Beispiele können die Einrichtungsleitung einer Altenpflegeeinrichtung oder der Werkleiter eines Produktionsbetriebes sein.

Bei Unklarheiten und Fragen helfen Ihnen Ihre Berater von KUECK Industries gerne weiter.

Seien Sie transparent, von Anfang an.

In einer Pressemeldung erklärt Sieglinde Ludwig, Leiterin der Abteilung „Gesundheit im Betrieb“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dazu folgendes: „In vielen Fällen werden die Pflichten, die den Arbeitsschutz betreffen, versteckt im Arbeitsvertrag weitergereicht.“ So bleibe zwar die vorgeschriebene Schriftform gewahrt, ideal sei das jedoch nicht. Ludwig empfiehlt: „Aus Transparenzgründen sollten Unternehmen die Aufgaben von Führungskräften unabhängig vom Vertrag schriftlich regeln.“ Am besten sei es, wenn diese bereits in der Stellenausschreibung stehen würden.

Wir von KUECK Industries empfehlen an dieser Stelle zum Beispiel das Musterformular aus der DGUV Regel 100-001 oder stellen ein ähnliches Formular bereit. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ebenfalls sehr hilfreich sein-

Denn zu den Aufgaben, die Führungskräfte im Arbeitsschutz übernehmen, gehört dann meist auch die Gefährdungsbeurteilung. In dieser Unterlage werden mögliche physische und psychische Gefährdungen ermittelt und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen festgelegt. Es ist Aufgabe der Führungskräfte ihre Beschäftigten über diese Gefährdungen zu unterrichten sowie sie im sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und zu Arbeitsabläufen zu unterweisen. Das alles ist zu dokumentieren und ohne einen schriftlichen Nachweis nicht wirksam erfolgt!

TIPP: Damit Ihre „neuen“ Führungskräfte ihren Pflichten sachgerecht nachkommen können, sollten Sie als Unternehmen ihnen frühzeitig Fortbildungen anbieten. Darin lernen sie einerseits ihre Aufgaben und Pflichten nebst Folgen der Nichtbeachtung auch kennen. Andererseits erfahren Sie Wissen über die Organisation von betrieblichem Arbeitsschutz oder wie sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen.

Solche Seminare finden Sie zum Beispiel bei unserer Schwester komfakt Training.

Nehmen Sie die Menschen mit.

Am Anfang kann es helfen, die „neue“ Führungskraft durch eine erfahrene Person begleiten zu lassen. Auch das Gespräch mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten Sie anbieten. So können Ängste und Sorgen genommen und Aufgaben bzw. Verantwortlichkeiten klargestellt werden.

3 Tipps für neue Führungskräfte.
  1. Kommunizieren Sie behutsam mit Ihren „neuen“ Kolleginnen und Kollegen. Die eine Form der richtigen Ansprache gibt es nicht, um alle Beschäftigten gleich gut erreichen zu können. Beobachten Sie Ihr Team, versetzen Sie sich in Ihr Gegenüber hinein und bereiten Sie Gespräche vor. Gehen Sie auf individuelle Bedürfnisse und Umstände ein. So merken Sie rasch, wer selbständig arbeitet oder wer noch Ihre Unterstützung benötigt. Eine Politik der offenen Tür und Gesprächsangebote hat sich aus Sicht von KI aktuell bewährt.
  2. Verhalten Sie sich vorbildlich. Als Führungskraft haben Sie eine Vorbildfunktion. Laufen Sie also nicht durch Gefahrenbereiche ohne die dort angeordnete und notwendige PSA zu tragen. Wenn Sie selber ein sicheres und gesundheitsbewusstes Arbeiten vorleben, hat das eine wichtige Signalwirkung.
  3. Geben Sie Ihr Wissen weiter. Tragen Sie Informationen in Ihr Team, besonders wenn diese wichtiges Wissen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz enthalten. Welche besonderen Angebote gibt es vielleicht in Ihrem Unternehmen? Was kommt auf Ihr Team demnächst zu? So wecken Sie Vertrauen.

AKTUELL: Versicherungsschutz im Homeoffice

Auch wenn die sich die Corona-Pandemie gefühlt gerade dem Ende entgegen neigt, so scheint das Thema „Arbeiten im heimischen Umfeld“ aktueller denn je zu sein. Personalleiter berichten gegenüber KI aktuell davon, dass Bewerber zunehmend aktiv nach dieser Möglichkeit fragen und das für einen Einstieg ins Unternehmen sogar zur Bedingung machen.

Grund genug für uns, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unter diesem Gesichtspunkt für Sie zu betrachten und die wichtigsten Informationen zusammen zu fassen.

Was bedeutet der Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung?

In der Regel sind Ihre Mitarbeitenden als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Personen. Weitere versicherte Personen können sich aus den §§ 2, 3 und 6 ergeben. So sind auch Schüler, Studenten oder Praktikanten versichert.

Versicherte Tätigkeiten sind vereinfacht alle Tätigkeiten, die im Auftrag des Arbeitgebers stattfinden und im Interesse des Unternehmens ausgeübt werden. Seit einer Neuregelung im Jahr 2021 heißt es in § 8 Abs. 1 SGB VII ausdrücklich, dass auch solche Tätigkeiten versichert sind, die „… im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort …“ ausgeübt werden.

Schicken oder lassen Sie Ihre Beschäftigten ihre Tätigkeit also ganz oder teilweise im heimischen Umfeld ausüben, sind diese auch bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gesetzlich unfallversichert.

Wann greift der Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung?

Wie bereits angedeutet gibt es hier die wichtige Einschränkung, dass es sich um eine Tätigkeit im Interesse des Unternehmens und nicht aus privaten Gründen handelt. Dazu zwei Beispiele:

Beispiel 1: Eine Mitarbeiterin geht vom Arbeitszimmer aus in ihre Küche, um einen Kaffee zu trinken und zu frühstücken.

Dann darf davon ausgegangen werden, dass der Weg zwischen Küche und Arbeitszimmer versichert ist, wie der Weg zum Pausenraum im Unternehmen. Das Frühstücken selber ist aber eine sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht im Interesse des Unternehmens stattfindet. Dabei besteht also kein Versicherungsschutz.

Beispiel 2: Der Mitarbeiter einer KFZ-Werkstatt repariert nach Arbeitsende oder weil gerade nichts zu tun ist mit Zustimmung seines Chefs seinen Privatwagen auf der Hebebühne. Dabei kommt es zum Unfall.

Wenn hier nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, dass der Chef zum Beispiel zu Aus- und Weiterbildungszwecken diese Arbeit an dem Privatwagen des Mitarbeiters – und damit im Interesse des Unternehmens – veranlasst hat, wäre ein Unfall dabei auch nicht über die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse versichert.

TIPP: Erteilen Sie klare Aufträge, legen Sie dokumentiert fest, wann oder wie oft und in welchem Umfang Ihre Beschäftigten im heimischen Umfeld arbeiten (dürfen). Dann unterliegt dies auch dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Berater von KUECK Industries helfen Ihnen bei der Betrachtung und Klärung gerne weiter. Denken Sie daran, auch Arbeitsmittel die im heimischen Umfeld genutzt werden müssen regelmäßig geprüft werden. Und auch für diese Tätigkeit bedarf es einer Gefährdungsbeurteilung.

 

El-Niño – ein Wetterphänomen könnte 2023 wichtig werden.

Seit 2015 sind die Temperaturen immer weiter angestiegen. Die Jahre 2015 bis 2022 waren die acht wärmsten – auf der Erde bisher gemessenen – Jahre. Wissenschaftler erwarten für das Jahr 2023 ein Wetterphänomen, welches die durchschnittlichen Temperaturen weiter in die Höhe steigen lässt. Darauf kann man sich jetzt auch im Unternehmen vorbereiten und Maßnahmen einleiten für den Fall, dass…

Seit 1850 werden Wetterdaten aufgezeichnet. Die Auswertung beunruhigt nun die Wissenschaft. Denn die Jahre 2015 bis 2022 fielen in eine Phase mit dem kühlend wirkenden, sogenannten Wetterphänomen La Niña. Die Experten sehen diese La-Niña-Phase nach drei Jahren jetzt zu Ende gehen und erwarten, dass das Pendant El Niño bald folgt. Dieses Phänomen lässt die Temperaturen jedoch (zusätzlich) zusätzlich in die Höhe schnellen.

So rechnete die US-Klimaforschungsbehörde NOAA Anfang Januar mit dem Übergang von La Niña in eine sogenannte neutrale Phase zwischen Januar und März. Außergewöhnlich warme Tiefengewässer im tropischen Westpazifik können demnach zu globalen Temperaturrekorden in 2023 und 2024 führen, weil ein Teil der Meereswärme in die Atmosphäre abgegeben wird. Die Weltwetterorganisation WMO in Genf rechnet sogar damit, dass zu mehr als 95 % die höchste Temperatur des bisher heißesten Jahres bis ins Jahr 2026 übertroffen wird.

Arbeitswelt an hohe Temperaturen anpassen.

Das ist die Forderung, die sich für Sie als Unternehmen daraus ergibt. Denn die Arbeitsstättenverordnung regelt über die Technische Regel ASR A3.5, unter welchen Bedingungen gearbeitet werden kann und darf. Danach soll die Lufttemperaturen in Arbeitsräumen + 26 °C nicht überschreiten. Macht sie das, sind auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen erforderlich.

Erreichen die Außentemperaturen diese Marke, müssen wiederum zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. Wird sogar – was zu erwarten ist – die Außentemperatur von 30 °C überschritten, müssen (nicht mehr sollen) wirksame Maßnahmen zur Reduzierung der Beanspruchung der Beschäftigten ergriffen werden. Dabei gehen technische Maßnahmen den organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen vor. Welche Maßnahmen in Frage kommen können, sind in der ASR aufgelistet und in der GBU zu bewerten.

Außerdem heißt es, bei Lufttemperaturen von mehr als 26 °C soll der Arbeitgeber, bei mehr als 30 °C muss der Arbeitgeber geeignete Getränke bereitstellen.

Für Baustellen gelten gesonderte Regelungen.

Die Berater von KUECK Industries haben das Thema in Beobachtung. Sie helfen Ihnen gerne bei der Aktualisierung/Anpassung der Gefährdungsbeurteilung. Wir von KI aktuell empfehlen Ihnen, das Thema jetzt zeitnah anzugehen und nicht bis in den Sommer zu warten.

Neues Jahr, neue Pflichten für Ihr Unternehmen

Mit dem Beginn des neuen Jahres ticken auch Ihre Uhren wieder neu. Sie müssen jetzt prüfen und festlegen, welche jährlich wiederkehrenden Pflichten auf Sie zukommen. Uns von KI aktuell fallen da einige Aufgaben ein, die Sie zu Beginn des neuen Jahres auf dem Schirm haben und bearbeiten sollten. Nachfolgend haben wir für Sie einige davon zusammengefasst.
Ist Ihre Gefährdungsbeurteilung noch aktuell?

Die Gefährdungsbeurteilung muss der Realität in Ihrem Unternehmen entsprechen. Änderungen an Arbeitsplätzen oder in Arbeitsabläufen können zur Notwendigkeit einer Änderung oder Anpassung führen. Deswegen verlangen Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger, dass sie diese regelmäßig prüfen und bei Bedarf anpassen. Dafür gibt es derzeit keine vorgeschriebene Frist, außer Sie lassen Tätigkeiten mit Infektionsgefährdungen ausführen. Dort beträgt die Frist längstens zwei Jahre. Die Überprüfung und eventuell vorgenommene Änderungen sind zu dokumentieren.

Unterweisung – und jährlich grüßt das Murmeltier!

Einmal im Jahr müssen Sie Ihre Beschäftigten im richtigen und sicheren Arbeiten unterweisen. Die Inhalte der Unterweisung ermitteln Sie wieder über die Gefährdungsbeurteilung. Achten Sie darauf, dass Sie nichts vergessen. Die Berater KUECK Industries von helfen Ihnen bei der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung gerne weiter. Wir stellen Ihnen Formulare oder erstellen für Sie die Unterweisungsvorlage. Wenn Sie es wünschen, übernehmen wir auch den Schulungspart.

Hinweis: Die Unterweisung ist nur dann durchgeführt, wenn sie auch dokumentiert ist. Es muss aufgeschrieben und unterschrieben sein, wer – wann – wen unterwiesen hat und welche Inhalte (in Stichworten) vermittelt wurden. Ohne diesen Nachweis haben Sie die Unterweisung nicht durchgeführt.

Für manche Themen – zum Beispiel Arbeitsmittel oder PSA – ist die Praxis notwendig. Andere Themen können in der Theorie abgearbeitet werden. Auch gegen eine teilweise elektronische Form ist nicht zwingend etwas einzuwenden, wenn Sie sich im Anschluss an die Unterweisung davon überzeugen können, ob die Inhalte auch verstanden wurden.

Wiederkehrende Prüfungen müssen beauftragt und durchgeführt werden!

Wie oben in dem Artikel über Regalanlagen bereits beschrieben, müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch ermittelt haben, ob und wenn ja welche wiederkehrenden Prüfungen erforderlich sind. Man kann verallgemeinert sagen, dass die meisten Prüfungen jährlich fällig sind. Deswegen ist es sinnvoll zu Beginn eines Jahres zu prüfen, ob und wenn ja welche Prüfungen wann beauftragt oder durchgeführt werden müssen. Nachfolgend exemplarisch einige häufig in Frage kommende Prüfthemen:

  • ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (meist jährlich oder zweijährlich)
  • ortsfeste elektrische Anlagen (alle vier Jahre)
  • Feuerlöscher (alle zwei Jahre)
  • Fahrzeuge (jährlich)
  • Aufzüge Hauptprüfung (alle zwei Jahre)
  • Medizinprodukte, Brandschutztüren, Rauch-Wärme-Abzugsanlagen, Regalanlagen, Arbeitsmaschinen, …

Hinweis: Die Prüfung gilt nur dann als durchgeführt, wenn Ihnen ein Prüfbericht/-protokoll vorliegt. Bei Aufzügen zum Beispiel muss auch eine Prüfplakette deutlich sichtbar angebracht sein.

Regale und Pflichten – das sagt der Gesetzgeber

Bei Begehungen begegnen den Beratern von KUECK Industries in fast jedem Betrieb Arbeitsmittel, die nicht als solche wahrgenommen werden. Dabei handelt es sich um Regale, in welchen alltägliche Gegenstände wie Aktenordner oder Handelswaren verstaut werden.
Doch auch von diesen gehen Gefahren aus, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln sind. Das Ergebnis kann dann eine wiederkehrende Prüfpflicht sein.

Oft kommen dann Fragestellungen auf wie diese:

  • Welche Pflichten ergeben sich daraus für uns als „Benutzer“?
  • Müssen (alle) Regale geprüft oder gekennzeichnet werden?
  • Müssen wir für diese „Arbeitsmittel“ auch eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) und eine Betriebsanweisung erstellen?

Grund genug für KI aktuell, das Thema aufzugreifen und zu beleuchten und Ihnen die dazugehörigen Arbeitsschutzvorschriften und Regelungen in dieser Ausgabe näherzubringen.

Es ist erst einmal unerheblich, welcher Art die Regale sind, da Sie als Arbeitgeber die Mitarbeiter anweisen diese zu benutzen. Daher sind es auf jeden Fall Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. In § 4 BetrSichV heißt es, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt sowie Schutzmaßnahmen (einschließlich wiederkehrender Prüfung) ermittelt und wirksam umgesetzt hat. Welche Gefährdungen sind im Alltag denkbar:

  • Regale können aufgrund von unzureichender Standfestigkeit umstürzen. Ursachen können eine nicht ausreichend stabile Lage durch Überladung, durch Angefahren werden (Fahrzeuge / Flurförderzeuge), durch „Beklettern“ u.ä. sein. In Folge dessen können Personen eingequetscht oder gar darunter begraben werden.
  • Einzelne Regalböden können brechen, durch Überladung oder bei der Ein-/ Auslagerung verschoben werden und die Böden oder eingelagerten Objekte dabei Personen in der Nähe treffen.
  • Der Aufstellort ist nicht ausreichend tragfähig und der Boden/ die Decke gibt unter dem Gewicht des Regales nach. Infolge dessen kann es wieder umstürzen oder in sich zusammenfallen.
  • Es kann eine Gefährdung durch Quetsch- und Scherstellen bestehen.

Fallbeispiel: In einem Kinder- und Jugendzentrum werden in Räumen nicht prüfpflichtige einfache Regale vorgehalten. In diesen lagern Ordner, Zeitschriften, Bücher und zum Teil Spielzeuge. Wir gehen davon aus, dass diese Regale entsprechend der Herstellerangaben aufgebaut wurden. Eine „Überladung“ bei verwendungsgemäßem Gebrauch ist augenscheinlich nicht zu erwarten und schädigende Einflüsse wie Fahrzeugverkehr/ Wetter/ vibrierende Arbeitsmittel oder ähnliches auch nicht. Jedoch kann man nicht sicher ausschließen, dass Kinder, zum Erreichen von höhergelegenen Gegenständen wie Spielzeugen nicht doch am Regal hinaufklettern und sich die Schwerpunktlage soweit verändert, dass das Regal umkippt. Die Erfahrung zeigt, dass Ihnen das auch im Umgang mit Erwachsenen passieren kann. Eine Sichtprüfung ergibt, dass die Regale untereinander und mit der angrenzenden Wand mittels „Winkeln“ festverbunden sind. Somit ist auch gegen diese mögliche Gefährdung eine Maßnahme getroffen worden, von der wir ausgehen dürfen, dass sie ausreichend wirksam ist.

Allgemeine Empfehlungen zum Vorgehen:
  1. Betrachten Sie die möglichen Gefährdungen durch Regale in Ihrer Gefährdungsbeurteilung, seien es nun Regale im Büro oder in einem Logistikbereich. Prüfen Sie rechtzeitig im Vorfeld, ob eine aktuelle GBU vorhanden ist. Gerne helfen Ihnen die Experten/innen von KUECK Industries bei der Erstellung oder Überarbeitung.
  2. Ermitteln Sie im Zuge der GBU, ob Ihre Regale prüfpflichtig sind. Auch da kennen sich Ihre Berater aus.
    Im Rahmen der GBU muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen eigenverantwortlich festlegen. Bei der Festlegung von Prüffristen sind die Vorgaben DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen- und Geräte“ zu beachten, sowie Konkretisierungen aus den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung einzubeziehen. Zum Beispiel sieht die TRBS 1201 als bewährte Prüffrist für Regale eine jährliche Prüfung vor.
  3. Überprüfen Sie im Zuge der GBU, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht, oder eine solche aus anderen Gründen für Sie sinnvoll ist z.B. „Schweres Gut nach unten/leichtes nach oben“, „Flüssigkeiten nicht über Schulterhöhe einräumen/einlagern“, „Regale nicht besteigen“. Wenn vorgeschrieben oder sinnvoll, kennzeichnen Sie die Regale entsprechend der Anforderungen.
    Hinweis: Laut DGUV Regel 108-007 Ziffer 4.2.7 ist die folgende Kennzeichnung verpflichtend: An ortsfesten Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1000 kg, an verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
    – Hersteller oder Einführer,
    – Typbezeichnung,
    – Baujahr oder Kommissionsnummer,
    – zulässige Fach- und Feldlasten,…
  4. Leiten Sie notwendige Maßnahmen ab und setzen Sie diese um. Im Zweifelsfall haben Sie dann auch bereits dokumentiert warum beispielsweise keine weiteren Maßnahmen nötig sind. Fragen Sie die die Experten/innen von KUECK Industries.
    Hinweis: Für Bürobetriebe können Sie die Branchenregel DGUV R 115-401 „Branche Bürobetriebe“ anwenden. Danach wird eine ausreichende Standsicherheit im Allgemeinen erreicht durch:
    – Möbel mit hohem Eigengewicht und niedrigem Schwerpunkt,
    – Schränke und Bürocontainer mit Zusatzgewichten,
    – zusätzlicher Verankerung oder Auszugsperren,
    – wenn Schränke ein „Höhen zu Sockeltiefen-Verhältnis“ von „Höhe ≤ 4 x Sockeltiefe“ einhalten, sowie Regale ein „Höhen zu Sockeltiefen-Verhältnis“ von „Höhe ≤ 5 x Sockeltiefe“ einhalten,
    – Möbel, die an Decken, Wänden oder untereinander gegen Umstürzen gesichert sind.

AKTUELL: Ende der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hatte angekündigt, die Corona-Arbeitsschutzverordnung auslaufen lassen zu wollen. „Ich werde per Ministerverordnung die Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 aufheben“, sagte der SPD-Politiker gegenüber den Medien. Am 25.01.2023 meldet die Bundesregierung Vollzug.

Die Hygiene-Vorkehrungen aufgrund der Verordnung hätten sich vor allem in den Hochphasen der Pandemie bewährt. „Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden“, so Heil weiter. Er vertritt die Auffassung, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Zahl der Neuerkrankungen stark zurückgegangen sei. „Daher sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig.“ Nachfolgend geben wir von KUECK Industries Ihnen einige Tipps und Hinweise zum weiteren Vorgehen.

Was ist mit Hygienekonzept und Corona-Gefährdungsbeurteilung?

Beides ist mit Aufhebung der Verordnung zum 02.02.2023 so nicht mehr erforderlich.
Info: Wenn es bei der Aufhebung der Verordnung bleibt und diese in Kraft tritt, werden wir von KUECK Industries zum 02.02.2023 die Maßnahmen für unsere Unternehmensgruppe außer Kraft setzen. Das heißt aber nicht, dass wir unvorsichtig werden. Es wird weiterhin allgemeine Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz geben. Auch FFP2-Masken und Tests werden wir unseren Beschäftigten bis auf weiteres zur freiwilligen Nutzung bereitstellen.

Darf ich verlangen, dass Arbeitnehmer mich über eine Corona-Infektion informieren?

Nein! Hierbei handelt es sich um höchst geschützte, persönliche Gesundheitsdaten, die Sie nicht erfragen dürfen. Wenn sich ein Beschäftigter krank meldet, haben Sie kein Recht darauf, zu erfahren warum. Sie dürfen bei der Krankenkassen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Wege anfordern, sofern das Gesetz oder ihre innerbetrieblichen Regelungen das hergeben. Mehr nicht.

Darf ich Regelungen für den Fall einer Corona-Symptomatik erlassen?

Ja, das können Sie grundsätzlich. KI aktuell hatte zu Beginn der Corona-Pandemie einmal einen Handlungsleitfaden für den Fall auftretender Symptome herausgegeben. Dieser wurde inzwischen mehrfach angepasst und kann von Ihren Ansprechpartnern bei KUECK Industries für Sie aktualisiert bzw. individualisiert werden. Die Basis sind nicht mehr Corona-Symptome alleine, sondern Grippe-, Erkältungs- und Corona-Symptome. Die Mitarbeiter unserer Unternehmensgruppe sollen bei bestimmten Symptomen im Homeoffice arbeiten oder sich krank melden.

Kann weiterhin eine Maskenpflicht im Unternehmen angeordnet werden?

Generell gegenüber Beschäftigten muss diese Frage wohl verneint werden. Eine allgemeine Maskenplicht ist diesen gegenüber schon länger nicht mehr möglich, weil die Rechtsgrundlage fehlt. Sie könnten eine solche Maskenpflicht anordnen, wenn

  • die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt und keine anderen wirksameren Schutzmaßnahmen möglich sind. FFP2-Masken sind sogenannte Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nur nachrangig zulässig. Zunächst hat der Arbeitgeber alle technischen und organisatorischen Maßnahmen auszuschöpfen. Dazu gehören Filteranlagen, Lüftungskonzepte, räumliche Trennung u.v.m.! All das muss aber drauf basieren, dass für die Beschäftigten eine „über das alltägliche Maß hinausgehende“ Gefährdung besteht. Wenn Sie nicht gerade eine Corona-Station o.ä. betreiben, dürfte diese Begründung schwer werden. Die Experten von KUECK Industries stehen aber an Ihrer Seite. Sprechen Sie uns an.
    das geltende Recht das von Ihnen verlangt. So kann insbesondere das Länderrecht zum Schutz von Menschen in Gesundheitseinrichtungen Grundlage dafür sein, dass in Ihrer Pflegeeinrichtung, Praxis oder auch dem Krankenhaus weiterhin Masken getragen werden müssen.
  • Gegenüber Besuchern und Gästen oder Kunden dürfen Sie eine Maskenpflicht auf der Grundlage Ihres Hausrechtes anordnen. Da aber 90.000 Menschen ohne Maske am Wochenende ins Fußballstadion dürfen, wird es schwer werden, dies durchzusetzen. Denken Sie daran, dass Ihre Beschäftigten eine solche Weisung auch im Zweifel durchsetzen müssen und damit einer neuen oder anderen Gefährdung ausgesetzt sein können: den Menschen, die das nicht (mehr) wollen. Das Tragen von Masken zu empfehlen ist hingegen nicht zu beanstanden.
Was mache ich mit Masken und Selbsttesten?

Generell spricht nichts dagegen, diese an Mitarbeiter kostenlos abzugeben, weiterhin bereitzustellen oder anderweitig zu spenden. Beachten Sie aber, dass es Verwendbarkeitsgrenzen gibt. Diese sind in der Regel deutlich sichtbar angebracht. Wir von KI aktuell empfehlen Ihnen, diese nach Ablauf des Verwendbarkeitsdatums nicht mehr zu benutzen oder abzugeben, sondern zu entsorgen. In den Medien war kürzlich zu lesen, dass die Bundesländer aus diesem Grund mehrere Millionen FFP2-Masken vernichtet haben.

Ihre Ansprechpartner von KUECK Industries stehen Ihnen auch weiterhin bei dem Thema Corona und allem, was damit zu tun haben könnte, mit kompetentem Rat zur Seite. Sprechen Sie uns bitte an.

Dienstreisen ins Ausland – wie bereiten Sie diese vor?

Im Rahmen der Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 werden die Berater von KUECK Industries immer wieder danach gefragt, welche Regeln für Dienstreisen gelten. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei sicherlich auf Auslandsreisen. Aber auch der Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung ist von Bedeutung. Muss oder kann der Arbeitgeber eine Zusatzversicherung abschließen? Gibt es die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgen? Ist eine Reiseapotheke sinnvoll? Nachfolgend ein paar Antworten zum Thema Dienstreisen.
Wer geht auf Dienstreisen.

Als Arbeitgeber dürfen Sie nur solche Beschäftigte auf eine Dienstreise schicken, von denen Sie auch ein sicheres Verhalten erwarten können. Denn diese Beschäftigten müssen in der Lage sein, vor Ort für Ihre Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu wissen, welches Verhalten richtig und angemessen ist und was Sie als Arbeitgeber bei der Abweichung von Ihren Sicherheitsstandards für ein Verhalten erwarten. Ihren Führungskräften muss klar sein, dass sie ihre Fürsorgepflicht auch im Ausland in vollen Umfang wahrnehmen müssen.

Arbeitsmedizinische Vorbereitung.

Erste Beratung können Ihnen die Betreuer von KUECK Industries geben. Sofern sich aus dem Reiseziel Notwendigkeiten ergeben, muss gemeinsam mit dem Betriebsarzt auf die medizinischen Aspekte der Auslandsreise eingegangen werden. Möglicherweise steht den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu, evtl. kommen Schutzimpfungen in Frage. Vielleicht braucht es auch eine „Reiseapotheke“.

Einen Plan für den Notfall haben.

Sie können eine Dienstreise noch so akribisch und gut vorbereiten. Einen Notfall werden Sie jedoch nie vollständig verhindern können. Daher müssen Sie sich als Arbeitgeber auch auf den Eintritt eines Notfalles vorbereiten. Dadurch sparen Sie im Ereignisfall viel Zeit und beigen organisatorischen Fehlern vor. Eine schnelle Rettung oder Evakuierung der Beschäftigten, eine geeignete ärztliche Versorgung und funktionierende Kommunikationswege sind die wichtigsten Aspekte für den Notfallplan. Je nach Zielland müssen Sie diese Themen mehr oder weniger intensiv vorbereiten. Das ist besonders wichtig, wenn es in Länder geht, in denen das System der Ersten Hilfe und die Notfallversorgung in Krankenhäusern einen sehr deutlichen Unterschied zu unseren Standards aufweisen.

Der Mitarbeiter im Ausland muss jederzeit die Möglichkeit haben, mit dem Unternehmen zu kommunizieren. KI aktuell empfiehlt dafür ein Informationsblatt mit den wichtigsten Hinweisen und Telefonnummern vorzubereiten.

Arbeitsschutz muss Teil des Angebotes sein.

Nehmen Sie den Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz in die Vertragsgestaltung mit auf. Machen Sie bei der Angebotserstellung schon deutlich, was Ihnen wichtig ist. Dadurch können Sie mit den Vertragspartnern frühzeitig klären, wie beispielsweise Regelungen zu technischen Schutzmaßnahmen, zur PSA oder zur Arbeitsorganisation aussehen (müssen). Auf dieser Basis schließen Sie Verträge und schaffen für Mitarbeiter vor Ort Klarheit.

Ohne Gefährdungsbeurteilung geht nichts.

Für die Tätigkeiten im Ausland ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Bei der Erstellung helfen Ihnen die Berater von KUECK Industries gerne weiter. Es gilt dabei beispielsweise unterschiedliche Rechtssysteme, Mentalitätsunterschiede, Gefahren durch Verkehr, Kriminalität und Natur oder auch örtliche Hygienestandards zu berücksichtigen.

Nach der Gefährdungsbeurteilung folgt die Unterweisung.

Die Ergebnisse der Gefährdungssituation sind den Beschäftigten mittels Unterweisung zu vermitteln. So sind sie in der Lage, kritische Situation vor Ort selber zu erkennen. Sie wissen, wie sich sich verhalten sollen und welche Wege sie im Notfall gehen müssen. Die Unterweisung müssen Sie wie immer dokumentieren.

Themen, an die Sie noch denken könnten.
  • Gibt es Einreiseformalitäten, die zu klären und abzuarbeiten sind?
  • Hat das Auswärtige Amt Informationen, insbesondere auch zur aktuellen Sicherheitslage im Zielland.
  • Ist der Abschluss einer Zusatz- und Rückholversicherung sinnvoll? Gibt es dafür Regelungen seitens ihres gesetzlichen Unfallversicherungsträgers (BG, Unfallkasse)?
  • Fertigen Sie von folgenden Dokumenten Kopien anfertigen und bewahren Sie diese im Reisegepäck getrennt von den Originaldokumenten auf: Reisepass, Personalausweis, Visum, Tickets, Hotelbuchung, Kreditkarten.
  • Achten Sie darauf, dass Sie die persönlich notwendigen Medikamente in ausreichender Menge im Handgepäck mitführen. Lassen Sie sich hierbei durch Ihren Betriebsarzt oder direkt in der Apotheke beraten. Klären Sie im Vorfeld, ob darunter Medikamente sind, die im Zielland besonderen Rahmen- und Nachweisbedingungen unterliegen (Verordnung, Genehmigung etc.).

Arbeitsunfall – was passiert nun?

Jeder Arbeitsunfall ist einer zu viel. Es ist gemeinsame Aufgabe von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Unfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu vermeiden. Dabei sollen Sie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries unterstützen. Doch leider ist trotz Gefährdungsbeurteilung und umfangreicher Schutzmaßnahmen nicht jeder Unfall vermeidbar. Und wenn es zum Unfall kommt, laufen bestimmte Prozesse ab. Diese wollen wir nachfolgend für Sie beleuchten, damit Sie wissen, was Sie erwartet.
Die Erste-Hilfe kommt zuerst.

Als allererstes müssen Sie die Erste-Hilfe sicherstellen. Das müssen Sie schon im Vorfeld organisiert haben. Ersthelfer und Erste-Hilfe-Ausrüstung sowie die Technik für den Notruf müssen vorhanden sein. Nichts zu tun erfüllt den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB und wäre strafbar. Keine Notfallorganisation zu haben wären Verstöße gegen § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Unfallverhütungsvorschrift 1. Die Berater von KUECK Industries begleiten Sie hier zu einer rechtskonformen Aufstellung.

Wenn der Mensch einen Schaden erleidet kommt der Staatsanwalt.

Kommt es zu einem Arbeitsunfall mit schwerem Körperschaden rufen Sie in der Regel den Rettungsdienst. Meist erscheint dann auch die Polizei am Unfallort. Deren Aufgabe ist es zu ermitteln, ob es Anhaltspunkte für Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetz oder Unfallverhütungsvorschriften gibt. Liegt der Verdacht einer Körperverletzung nahe, ruft die Polizei die Kriminalpolizei und das staatliche Amt für Arbeitsschutz hinzu. Diese ermitteln dann als Fachexperten weiter.

Ergeben sich aus diesen Ermittlungen Ansätze für einen konkreten Verdacht im Hinblick auch eine Körperverletzung, so wird der Vorgang als Strafsache der Staatsanwaltschaft übergeben. Diese entscheidet dann, ob sie ein Strafverfahren einleitet und vor Gericht bringt oder nicht.

Dafür haben wir doch die BG oder Unfallkasse.

Ja und nein. Als Unternehmen unterliegen Sie der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch SGB VII. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist für die kostenrechtliche Versorgung der verunfallten oder erkranken Personen „mit allen zur Verfügung stehenden geeigneten Mitteln“ zuständig.

Doch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung müssen im Schadensfall auch prüfen, ob sie die Kosten im Rahmen der Beitragsumlagen alleine tragen müssen oder Regress nehmen können. Regress gegenüber dem Arbeitgeber oder Dritten, weil Regelungen und Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht eingehalten wurden.

Hinweis:

In solchen Fällen wird geprüft, ob Sie eine Gefährdungsbeurteilung haben. Stimmt diese Beurteilung mit der Realität überein? Wurden die darin enthaltenen Schutzmaßnahmen wirksam umgesetzt (nach einem Unfall!)? Waren alle Beteiligten ausreichend unterwiesen? War notwendige Schutzausrüstung vorhanden u.v.m.

Werden diese W-Fragen ganz oder teilweise mit „Nein“ beantwortet, gibt dies dem Staatsanwalt Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten. Der Unfallversicherungsträger leitet daraus seinen Regressanspruch ab. Deswegen legen die Berater von KUECK Industries so großen Wert darauf, solche Ereignisse möglichst zu vermeiden und Sie vorher bereits rechtskonform aufzustellen.

Selbst wenn es nicht zu einem Regress kommt, kann der Unfallversicherungsträger in einem sogenannten Beitragszuschlagsverfahren nach einem Schadensereignis den Beitrag für Ihr Unternehmen erhöhen. Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege (BGW) zum Beispiel hat das in § 30 ihrer Satzung verbindlich geregelt.

Verbandbucheintrag und Unfallmeldung nicht vergessen.

Jede Verletzung, jedes Ereignis oder jeder Unfall müssen dokumentiert sein, damit der betroffene Mensch einen Anspruch auf Versorgung „mit allen zur Verfügung stehenden geeigneten Mitteln“ durch die gesetzliche Unfallversicherung geltend machen kann.

Dazu dient als Nachweis in erster Linie das Verbandbuch. In den letzten Jahren haben auch die Unfallversicherer die Forderung nach einem Verbandbuch angepasst und fordern die Dokumentation in einem Meldeblock. Aus Datenschutzgründen empfiehlt sich das Vorhalten von Meldeblöcken, z. B. analog zur DGUV Information 204-021.

Fällt die geschädigte versicherte Person mehr als drei Tage (den Ereignistag nicht mitgerechnet) aus, so ist der Arbeitgeber in der Pflicht den Unfall an die BG oder Unfallkasse zu melden. Für die Unfallmeldung stellen diese in der Regel inzwischen Onlineformulare bereit. Eine Kopie der Unfallmeldung müssen Sie an das für Sie zuständige staatliche Amt für Arbeitsschutz senden. Die Berater von KUECK Industries helfen dabei gerne weiter. Gemeinsam mit diesen können Sie auch die erforderliche Unfallursachenanalyse durchführen.

TIPP:

Beim Ausfüllen der Unfallmeldung müssen Sie wahrheitsgemäße Angaben machen. Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit kann Ihnen bei der Formulierung aber helfen. Das Thema ist damit bei weitem nicht abgeschlossen und wesentlich umfangreicher zu sehen. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

Datenschutz – Einträge zu Bewerbungsgesprächen im Outlook-Kalender

Ihre Termine planen Sie natürlich in Ihrem digitalen Kalender. Dabei verwenden Sie Outlook oder auch ein anderes Programm. Aus der Terminpflege für Vorstellungsgespräche in diesem Kalender ergeben sich Anforderungen an den Datenschutz, die Sie beachten müssen. Nachfolgend für Sie einige Tipps und Informationen dazu von unserem Datenschützer und Anwalt Christof Kolyvas.

Für personenbezogenen Daten von Bewerbern gelten spezielle Regelungen. Keine gute Idee ist es daher, den firmeninternen Outlook Kalender zu verwenden, um Termine für Bewerbungsgespräche dort einzutragen und Termineinladungen zu verschicken, wenn diese mehr als den Betreff und den Namen der Bewerber*innen erhalten.

Personenbezogene Daten von Bewerbern müssen an einem Speicherort zentral gespeichert werden, für den ein wirksames und dokumentiertes Zugriffskonzept besteht. Zudem muss ein dokumentiertes Löschkonzept für die personenbezogenen Daten von Bewerbern vorliegen, damit diese nicht länger als gesetzlich erlaubt aufbewahrt werden. In der Regel ist hier eine Frist von 6 Monaten bei abgelehnten Bewerbern zu beachten. Soll der Bewerber in einen Bewerberpool übernommen werden, so bedarf es hierzu der Einwilligung und die Speicherung seiner Daten sollte auch zeitlich begrenzt sein. Die Einwilligung selbst ist ebenfalls zu dokumentieren.

Ob diese Kriterien bei der Eintragung im Outlook Kalender und dem Versand der Termine an andere Teilnehmer gewahrt bleibt, muss kritisch geprüft werden. Es besteht die Gefahr, dass weder die gesetzlichen Löschfristen eingehalten werden, noch dass ein Löschkonzept das Thema hinreichend abdeckt. Ebenso sollten mit den Outlook Termineinladungen keine Anhänge wie Bewerbungsunterlagen verschickt werden. Für diese sollte es einen zentralen Ort in der Personalabteilung geben, auf den die für ein Bewerbungsgespräch erforderlichen Personen ein Zugriffsrecht erhalten. Bitte beachten Sie auch, dass im Rahmen von Bewerbungsverfahren angefertigte Notizen ebenfalls vom Berechtigungs- und Löschkonzept erfasst sein müssen.

Leseberechtigungen oder Vertreter-Regelungen für Outlook Kalender führen zudem dazu, dass gegebenenfalls die Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten der Bewerber stattfindet, obwohl dazu keine Berechtigung besteht.

Dieses spezielle Thema macht zu gleich die generelle Problematik deutlich: Auch bei der Verwendung von Outlook sollte man sich Gedanken über ein Berechtigungs- und Löschkonzept machen.

Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, berät Sie unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas gerne.

KFZ-Verbandkasten: kommt die Maskenpflicht?

In der Presse ist in den letzten Wochen immer wieder zu lesen, dass Ende Januar eine Übergangsfrist auslaufe und man mit einem Bußgeld rechnen müsse, wenn man nicht eine Maske nachrüste. Grund dafür ist, dass die DIN 13164 für KFZ-Verbandkästen in diesem Februar geändert wurde und eine Übergangsfrist enthält. KI aktuell hat daraufhin beim ADAC und anderen Stellen nachgefragt.
Die Norm ist geändert. Was bedeutet das?

Der DIN e.V. hat im Februar die DIN 13164 geändert. Danach sind dann u.a. auch zwei medizinische Masken Teil des Verbandkastens und müssen mitgeführt werden. Gleichzeitig wurde ein Verbandtuch 40×60 cm ersatzlos gestrichen und die Zahl der Dreiecktücher von zwei auf eines reduziert. Die Norm enthält eine Übergangsfrist bis zum 31.01.2023. Sie ist aber (derzeit) nicht bindend. Stand heute müssen Sie am Verbandkasten im KFZ nichts ändern, auch wenn das Nachrüsten der Masken sinnvoll ist. Ein Bußgeld droht derzeit nicht.

Maßgebend ist die StVZO.

Welche Art von Verbandkasten Sie im Fahrzeug haben müssen ist in § 35 h der StVZO „Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen“ geregelt. Nur wenn hier eine Änderung erfolgt, kann der Austausch verpflichtend werden. Denn der § 35 h verlangt derzeit einen Verbandkasten nach DIN 13164 in der Version 1998 oder 2014. Im Änderungsentwurf zur StVZO ist bislang eine Änderung dieses § 35 h nicht enthalten. Wir werden in KI aktuell weiter berichten.

nora – die Notruf-App der Bundesländer

Notfälle kommen schnell und häufig unerwartet. Nicht immer sind Betroffene dann noch in der Lage Hilfe zu holen. Aber fast jeder Mensch in Deutschland hat heute ein Smartphone greifbar zur Hand. Hier setzt die nora-App der Bundesländer an. Nachfolgend finden Sie Informationen über die App. Wir von KI aktuell empfehlen diese App zum festen Bestandteil dienstlich genutzter Smartphones zu machen.

Mit der App erreichen Sie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im Notfall schnell, einfach und sicher. Überall in Deutschland, jederzeit!

nora ermöglicht es damit auch Menschen, die die Notruf-Nummern 110 und 112 nicht anrufen können, selbstständig einen Notruf abzusetzen. Deshalb ist nora besonders hilfreich für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen. Dank der Standortbestimmung finden die Einsatzkräfte den Anrufer über einen nora App-Notruf auch dann, wenn die Person selber nicht genau wissen, wo sie sich befindet. Denn bei jedem Notruf wird der Standort des Smartphones über das Mobil-Gerät ermittelt und zusammen mit dem Notruf an die zuständige Leitstelle gesendet.

Der Anrufer kann den Notfall-Ort aber immer auch manuell ändern, falls er nicht richtig erfasst wurde, oder falls der Notfall an einem anderen Ort passiert ist.

Nach dem Absenden des Notrufs ist man über eine Chat-Funktion direkt mit der Leitstelle verbunden. So können mehr Informationen zum Notfall weitergegeben oder Fragen gestellt werden. Die Leitstelle kann im Chat außerdem Rückfragen stellen, um die aktuelle Notfall-Situation noch besser einschätzen zu können.

Die Internetseite der App finden Sie hier. Die nora-App ist sowohl im Apple App Store als auch im Google Play Store verfügbar. Die Berater von KUECK Industries haben die App auf ihren Dienstgeräten installiert. Ziehen Sie nach.

Am 08. Dezember ist bundesweiter Warntag – auch auf dem Smartphone

Erstmals werden am 08. Dezember gegen 11.00 Uhr auch Smartphones in den bundesweiten Warntag einbezogen. Neben Übertragungen in Radio und TV sowie der Aktivierung von Sirenen wird auch das sogenannte Cell Broadcast aktiviert. Auch auf lautlos gestellte Smartphones werden mit einem lauten Signalton aktiviert.

KI aktuell empfiehlt, die Beschäftigten vorher darüber zu informieren. Der Alarm kann Sie auch in Besprechungen, im Unterricht oder bei anderen Gelegenheiten treffen. Abschalten können Sie ihn nicht. Allerdings werden im Rahmen des Tests wohl nur etwa die Hälfte der vorhandenen Smartphones angesteuert.

GEFAHRSTOFFE: Sie müssen die Substitution prüfen

Gefahrstoffe sind mit solchen Rautensymbolen gekennzeichnet. Von derart gekennzeichneten Stoffen gehen somit Gefahren für Mensch (und oft auch Umwelt) aus. Menschen müssen Sie vor solchen Gefahren schützen, so steht es in der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV). Die Ersatzstoffprüfung ist eine grundlegende Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 6 dieser Verordnung. Nachfolgend gehen wir auf Ihre Unternehmerpflichten ein.

Die Substitutionsprüfung oder Ersatzstoffprüfung ist immer vor dem ersten Einsatz eines neuen Gefahrstoffs durchzuführen. Es ist genau zu prüfen, ob der Einsatz wirklich notwendig ist oder ein weniger gefährlicher Stoff eingesetzt oder sogar ein weniger gefährliches Verfahren angewendet werden kann. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ausschlaggebend für die Entscheidung können technische, aber nicht wirtschaftliche Aspekte sein.

Dies gilt übrigens auch für im Arbeitsprozess entstehende oder freiwerdende Stoffe (Stäube, Rauche, Dämpfe usw.). Ein Beispiel:

Kalkablagerungen lassen sich sehr schnell mit konzentrierter Salzsäure entfernen, aber genauso mit einem handelsüblichen Essigreiniger oder Zitronensaft, wenn man diese etwas länger einwirken lässt. Der Essigreiniger und der Zitronensaft sind weitaus weniger gefährlich, als die Salzsäure.

Wenn die Substitution nicht möglich ist.

Nicht jeder Stoff kann substituiert bzw. gegen ein Verfahren mit weniger Gefährdungspotential ausgetauscht werden. Bei der Prüfung kann als Ergebnis auch herauskommen, dass der betrachtete Stoff „schwer oder nicht substituierbar“ ist. Dann müssen‘ Maßnahmen entsprechend der Maßnahmenhierarchie – STOP-Prinzip – im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und umgesetzt werden. Dabei steht

  • S für Substitution,
  • T für technische Schutzmaßnahmen,
  • O für organisatorische Schutzmaßnahmen und
  • P für personenbezogene Maßnehmen.

Der Einsatz in geschlossenem System ist eine technische Maßnahme (T) und gegenüber der persönlichen Schutzausrüstung (P) immer zu bevorzugen. Ihre Berater von KUECK Industries helfen hier gerne weiter.

Vorteile einer Substitutionsprüfung.

Natürlich stellt die Überprüfung einen Aufwand dar, doch welche Vorteile bringt sie Ihnen:

  • Schutz und Sicherheit für Ihre Beschäftigten und damit weniger Ausfallzeiten,
  • hohe Rechtskonformität und damit ein hohes Maß an Sicherheit vor Inregressnahme bei Arbeitsunfällen,
  • verringerter Folgeaufwand (Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und von Betriebsanweisungen sowie Unterweisungspflichten, weitere technische-, organisatorische- und persönliche Schutzmaßnahmen, Einhaltung von Prüfpflichten und Anwenden von Lagerungsanforderungen usw.).
Achtung bei KMR (CMR) Stoffen.

Viele Stoffe oder Gemische werden als krebserzeugend, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch eingestuft (siehe oben). Weiterhin können diese auch während eines Prozesses entstehen oder freigesetzt werden.

Bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen der sogenannten Kategorie 1A oder 1B muss die Substitution vorrangig erfolgen, wenn sie technisch möglich und zu einer insgesamt niedrigeren Gefährdung führt. So steht es unter anderem in der Technischen Regel TRGS 600.

Es ist bei ihrem Einsatz ein Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, welche bei Ihren Tätigkeiten solchen KMR-Stoffen ausgesetzt sind. In dem Verzeichnis sind auch die Häufigkeit und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren.

Und, dieses Verzeichnis ist 40 Jahre nach der Exposition aufzubewahren und bei der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben aus dem Verzeichnis auszuhändigen sowie einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren.

So soll es zukünftig bei KMR (CMR) Stoffen weitergehen.

Für die Novellierung der Gefahrstoffverordnung liegt ein Referentenentwurf vor und mit dem Inkrafttreten wird zeitnah gerechnet. Hinsichtlich KMR-Stoffe soll für Tätigkeiten mit krebserregenden Stoffen der Kat. 1A und 1B ein sogenanntes risikobezogenes Maßnahmenkonzept vollständig eingeführt werden. Damit einhergehend soll es eine Mitteilungspflicht an die Behörden bei Verwendung von KMR-Stoffen geben. Da ist die Substitution sicher der weniger aufwändige und gesündere Weg.

THEMA: Membranausgleichsgefäße sind prüfpflichtige Druckbehälter

Im Rahmen eines Revisionsbesuches eines Gewerbeaufsichtsbeamten in einem Kundenbetrieb von KUECK Industries deutete dieser im Heizungsraum plötzlich auf die Membranausgleichsgefäße. Dann kam die entscheidende Frage: „Haben Sie dafür einen Prüfnachweis für die Inbetriebnahme- und die regelmäßig wiederkehrende Prüfung nach BetrSichV?“ – betretenes Schweigen.

In der Tat sind diese Membranausgleichsgefäße in Heizungsanlagen Druckbehälter im Sinne der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV). Man findet sie im Anhang 2 in Tabelle 12 unter Nr. 7.3 (siehe Bild).

Diese Gefäße sind prüfpflichtig nach den §§ 14 und 15 BetrSichV. Damit hat der Arbeitgeber die vorgeschriebenen Prüfnachweise vorzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann nach dem gemeinsamen Bußgeldkatalog der Gewerbeaufsichtsämter in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften mit einem Bußgeld bis zu 3.000 € geahndet werden.

Die Prüfung darf von einer dazu befähigten Person (bP) durchgeführt werden und ist entsprechend zu dokumentieren. Befähigt könnte zum Beispiel Ihr Heizungsinstallateur oder eine ähnliche Fachperson sein. Die Befähigung dazu müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und dokumentieren. Wichtige Hinweise dazu geben die Technischen Regeln TRBS 1201 und TRBS 1203. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen bei der Gefährdungsbeurteilung und Prüfung der Befähigung gerne weiter.

Telefonie via Laptop oder PC – Wie stellen Sie den Notruf sicher?

VoIP-Telefonie, mobiles Arbeiten und Homeoffice bieten neue technische Möglichkeiten. Hardwaretelefone sind nicht mehr zwingend am Schreibtisch erforderlich. Heute reicht auch ein Laptop oder PC, um den Computer als Telefon zu nutzen. Somit wären auch Notrufe auf diesem Weg abzusetzen. Computer sind aber nicht immer in Betrieb. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung stellt sich damit die Frage, wie der Arbeitgeber sicher einen Notruf absetzen kann.
So ist die Rechtslage.

Das Recht ist eindeutig. § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie § 24 ff. DGUV Vorschrift 1 regeln die Anforderungen an den Arbeitgeber zur Erste-Hilfe und Notfallorganisation. Nach § 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer für geeignete Meldeeinrichtungen zu sorgen. Nach allen drei Rechtsnormen hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass im Bedarfsfall schnell und sicher ein Notruf abgesetzt werden kann.

Gefährdungsbeurteilung notwendig.

Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung ermitteln Sie, ob Ihre Notfallorganisation ausreichend ist und welche Hilfsmittel Sie vorhalten müssen. Im Rahmen der Beurteilung müssen Sie sich die Frage stellen, ob Sie das Schutzziel „schnell und sicher einen Notruf absetzen“ mit VoIP-Telefonie via Computer erreichen können.

Das Ergebnis könnte sein, dass bei ausgeschaltetem Computer das unmittelbare Absetzen eines Notrufes nicht möglich ist. Zuerst muss dieser neu gestartet und mit dem Netzwerk verbunden werden. So kann wertvolle Zeit verloren gehen!

„Heute hat doch jeder ein Handy in der Tasche.“ – wäre dann auch keine ausreichende Argumentation. Denn einerseits ist es eine Pflicht des Arbeitgebers den schnellen Notruf sicherzustellen. Andererseits ist nicht sichergestellt, dass immer ein Handy vor Ort präsent ist und tatsächlich Empfang hat. Darauf dürfen Sie sich also nicht verlassen.

Empfehlung:

Wenn Sie mit einem VoIP-System via Computer telefonieren, dokumentieren Sie dies mittels Gefährdungsbeurteilung. Ihre Berater von KUECK Industries helfen Ihnen dabei gerne weiter. Positionieren Sie an leicht zugänglichen Orten in ähnlichen Abständen wie die Erste-Hilfe-Ausrüstung ergänzende Hardwaretelefone für den Notfall. Kennzeichnen Sie diese Telefone mit dem Symbol für Notrufeinrichtungen nach ASR A1.3 (s.o.).

Technische Rahmenbedingungen und Standort klären.

Im Rahmen einer Begehung testete ein Berater von KUECK Industries in Frankfurt am Main den Notruf 112 am VoIP-Telefon eines Kunden. Der Anruf landete in einer Kreisleitstelle in Norddeutschland, weil sich dort der Computer der virtuellen Telefonanlage befand. So wäre im Notfall wertvolle Zeit vergangen.

TIPP:

Prüfen Sie, ob in Ihrer virtuellen Telefonanalage spezielle Einstellungen notwendig sind, damit Notrufe auch tatsächlich in der Rettungsleitstelle auflaufen, die für Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort die Richtige ist.

Mit einer Gefährdungsbeurteilung und den richtigen Einstellungen kann aus Sicht von KI aktuell auch mit moderner Technik sichergestellt werden, dass Notrufe schnell und zuverlässig abgesetzt werden können, um Leben zu retten.

Datenschutz und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommen regelmäßig in Unternehmen vor. In dem einen Betrieb häufiger, im anderen seltener. Aus dem Umgang damit ergeben sich Anforderungen an den Datenschutz, die Sie beachten müssen. Nachfolgend einige Tipps und Informationen zum Datenschutz von unserem Datenschützer und Anwalt Christof Kolyvas für Sie.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen enthalten „besondere Kategorien“ personenbezogener Daten. Ihnen lassen sich die Krankenkasse, die Versichertennummer aber auch der Name und die Fachrichtung des behandelnden Arztes entnehmen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind daher nicht den unmittelbaren Vorgesetzten, sondern nur der Personalabteilung vorzulegen. Nach § 26 Abs. 3 BDSG dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten wie die Fachrichtung des behandelnden Arztes) nur verarbeitet werden, wenn dies zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

Die ordnungsgemäße Lohnabrechnung unter Berücksichtigung von Krankheitszeiten ist eine der wesentlichen Pflichten des Arbeitgebers. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass der unmittelbare Vorgesetzte selbst dafür die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält, auch wenn er möglicherweise die Lohnabrechnungen erstellt.

AU Bescheinigungen sind der Personalabteilung vorzulegen, welche die Tatsache der Krankschreibung und ihre Dauer dann an die unmittelbaren Vorgesetzten weiterleiten kann.

Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, berät Sie unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas gerne.

Neues Portal zum sicheren und gesunden Arbeiten im Homeoffice

Seit der Corona-Pandemie haben das mobile Arbeiten und die Arbeit im Homeoffice in Deutschland einen neuen Boom erreicht. Viele Unternehmen setzen verstärkt auf dieser Möglichkeiten zum Einsatz ihrer Beschäftigten. Die aktuellen Anforderungen jetzt auch Energie einzusparen haben dazu geführt, dass Beschäftigte wieder verstärkt ins Homeoffice geschickt werden.

Unfallkassen (UK) und Berufsgenossenschaften (BG) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben dazu ein neues Onlineportal eröffnet. Wir von KI aktuell haben uns dieses Portal für Sie angeschaut.

Das Portal stellt bisher einen überschaubaren Umfang an Informationen für Sie und Ihre Beschäftigten bereit. Es ist sicher ausbaufähig und kann in Zukunft noch mehr Hilfen bieten.

Es ersetzt aber auf keinen Fall die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt. Insbesondere entbindet es den Arbeitgeber nicht davon unter Beteiligung dieser beiden Personen die Gefährdungsbeurteilung dafür zu erstellen und die Beschäftigten zu unterweisen. Die Berater von KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung für das Arbeite im Homeoffice weiter. Sprechen Sie uns an.

Neues zum BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassungspflicht

Das krachende Urteil des Bundesarbeitsgerichts hatten wir bereits in der Ausgabe 09/2022 von KI aktuell zum Thema. Das BAG hatte sofort vollziehbar entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Es gibt neue Informationen dazu, die Ihnen möglicherweise weiterhelfen können.

Seit dem Beginn der Corona-Pandemie hat sich eingebürgert, dass zuständige Bundesministerien sogenannte FAQ-Kataloge herausgeben. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BMAS) hat kürzlich einen solchen FAQ Katalog zur Arbeitszeiterfassung herausgegeben. Sie finden diesen Katalog hier.

Beachten Sie, dass diese FAQ-Kataloge keine rechtsverbindliche Wirkung entfalten. Sie sind lediglich Meinungsäußerungen der zuständigen Ministerien. Verbindlich sind die einschlägigen Rechtsnomen und rechtswirksame Entscheidungen der Gerichte, hier eben des BAG. Allerdings können diese Kataloge als Erkenntnisquellen herangezogen werden.

Wichtige Aussagen des BMAS sind aus Sicht von KI aktuell die Antworten auf folgende Fragen:

Reicht es nach dem Urteil des BAG noch aus, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung nach dem derzeit geltenden Arbeitszeitgesetz durchführt?

„Nein. Diese Regelung genügt den Vorgaben des BAG und des EuGH nicht. Nach der Entscheidung des BAG ist die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen.“ Wenn Sie die gesamte Arbeitszeit – also Anfang und Ende sowie Arbeitszeitunterbrechungen – zurzeit nicht oder nicht vollständig aufzeichnen, sollten Sie Ihre Praxis dringend anpassen.

Kann weiterhin eine Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden?

„Ja. Mit Vertrauensarbeitszeit wird im Allgemeinen ein flexibles Arbeitszeitmodell bezeichnet, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eigenverantwortlich über die Lage (also Beginn und Ende) der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entscheiden kann. Der Arbeitgeber „vertraut“ dabei darauf, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ihrer bzw. seiner vertraglichen Arbeitsverpflichtung nachkommt. Eine Dokumentation der Arbeitszeit steht einer solchen Vereinbarung nicht im Wege.

Die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes (insbesondere zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu Ruhezeiten) dienen dagegen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind auch bei Vertrauensarbeitszeit heute schon einzuhalten.“

Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit unter Beachtung dieser Vorgaben scheint somit auch weiterhin möglich zu sein.

Wie und wann muss die Arbeitszeit erfasst werden?

„Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind noch nicht getroffen worden. Für die Aufzeichnung besteht derzeit keine Formvorschrift; sie kann auch handschriftlich erfolgen.“

Zurzeit ist nach Auffassung des BMAS also eine einfache Listenführung ausreichend. Wir von KI aktuell gehen davon aus, dass sich wegen der fehlenden rechtlichen Ausgestaltung auch derzeit auch die Kontrollbehörden der Bundesländer dieser Meinung anschließen.

Kraftfahren in Herbst und Winter

Der Herbst hält Einzug, auch wenn das Wetter gerade einen anderen Eindruck erwecken kann. Die Tage werden kürzer und damit auch die effektiven Tageslichtstunden, zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels ging die Sonne in Deutschland um 7:02 Uhr auf und wird um 18:50 Uhr untergehen. Dadurch werden der Weg ins Büro, aber insbesondere Dienstfahrten in den Morgen- und Abendstunden gefährlicher aufgrund von schlechter Sicht, wechselnden Lichtverhältnissen, Laub auf den Straßen, Nässe und ggf. Frost sowie dadurch verlängerte Bremswege.

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies neben der Einhaltung von staatlichen Regelungen und Pflichten (Verkehrssicherer Zustand von Fahrzeugen, Winterbereifung usw.) auch, dass Sie auf die entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften und -regelungen achten müssen, um auf der rechtskonformen Seite zu sein. Hierzu gehört zum Beispiel die jährliche Prüfung der Fahrzeuge auf den arbeitssicheren Zustand nach der DGUV Vorschrift 70.

Wichtig und notwendig sind zum Beispiel:

  • die fachkundige Erstellung und/oder Anpassung der Gefährdungsbeurteilung (entsprechend § 5 Abs. 1 ArbSchG) für Kraftfahrzeugbenutzer,
  • die Durchführung von dokumentierten Unterweisungen (anhand von Bedienungsanleitungen, ggf. vorhanden Betriebsanweisungen zur Nutzung von Kraftfahrzeugen, Checklisten „Herbst-/Winterbetrieb“ usw.).

Gerne helfen Ihnen die Experten/innen von KUECK Industries bei der Erstellung oder Überarbeitung dieser wichtigen Unterlagen.

Nachfolgend einige Punkte, die in keiner Unterweisung zur Benutzung von Kraftfahrzeugen fehlen sollten:

  • Nur im verkehrssicheren Zustand fahren. Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel vor Fahrtantritt – bei der Entdeckung eines Mangels: Fahrt nicht antreten ggf. Fahrt unterbrechen und Rücksprache mit Vorgesetzten halten.
  • Fahren nur mit gültiger Fahrerlaubnis! Diese sollte in regelmäßigen Abständen vorgezeigt werden z.B. halbjährlich.
  • Weisen Sie auf die bei Ihnen intern geltenden und öffentlich gültigen Regelungen zum Führen von Fahrzeugen hin z.B. Geschwindigkeitsregelungen, Abstandsregelungen, Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeiten und Verhalten bei nicht vorhergesehenen Verzögerungen und dadurch drohenden Arbeitszeitüberschreitungen.
  • Ladungssicherung entsprechend dem verwendeten Fahrzeug. Nur Fahrzeuge verwenden, die für die Ladung geeignet sind. Dies gilt auch für PKW-Nutzer, die gerne Ordner, Taschen, Getränkekisten im Fahrgastraum, auf dem Beifahrersitz oder sogar Gegenstände auf dem Armaturenbrett „lagern“. Niemand möchte beim Abbremsen Gegenstände in den Nacken bekommen oder Gegenstände im Fahrerfußraum haben. Im schlimmsten Fall können Unfälle hierdurch tödlich enden.
  • Richtiges Verhalten bei Pannen und Unfällen – Auf Eigenschutz achten, Tragen einer Warnweste, richtiges Absichern der Gefahrenstelle z.B. Warndreieck ist innerorts mit mindestens 50 m Abstand zur Unfallstelle aufzustellen. Bei Kurven sollte das Warndreieck schon vor der Kurve aufgestellt werden. Einleiten der Ersten Hilfe durch das Absetzen eines Notrufes (europaweit: 112), beim Absetzen des Notrufes zwingend Standortangaben machen: Straße, Stadt usw. Anmerkung jeder Mensch muss erste Hilfe leisten, soviel wie er/sie kann und zumutbar ist. Dies beginnt beim Absetzen eines Notrufes. Nichts zu tun ist es eine Straftat nach § 323 StGB (unterlassene Hilfeleistung).
  • Mindestausstattung in Fahrzeugen – Verbandkasten, Warndreieck, Warnwesten.
    TIPP: Verstauen Sie die oben aufgezählten Dinge möglichst unter dem Beifahrersitz, so müssen Sie nicht erst den Kofferraum öffnen oder gar Ladung um- oder ausräumen, um diese zu erreichen.
  • Die korrekte Bildung von Rettungsgassen – hier gilt: Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen oder mehrspurigen Straßen außerhalb von Ortschaften Schritt-Tempo fahren oder der Verkehr steht, ist eine Rettungsgasse zu bilden zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen (§11 Absatz 2 StVO).

Bitte beachten Sie, dass diese Punkte nur einen Auszug für Mindestinhalte darstellen können, weitere Punkte ergeben sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung für Ihren Betrieb bzw. für die Tätigkeit. KUECK Industries hilft Ihnen bei der Unterweisung Ihrer Mitarbeiter und der Erstellung der notwendigen Unterlagen gerne weiter.

DAS THEMA: Organspende geht und alle an

Organspender retten Leben! Viele Menschen in Deutschland warten auf ein Spenderorgan, zum Beispiel weil durch einen Unfall oder eine Erkrankung ein eigenes Organ nicht oder nicht mehr ausreichend funktioniert. Mit einem Organspenderausweis kann Leben gerettet werden, wenn das eigene Leben nicht mehr rettbar ist. Nur wenige Erkrankungen schließen eine Organspende nach dem Tod aus – auch gibt es kein Höchstalter, bis zu dem eine Spende möglich ist.

Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Organspende sind die Zustimmung und dass bei der verstorbenen Person der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) festgestellt worden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüfen Ärztinnen und Ärzte im Einzelfall, ob der Gesundheitszustand eine Organspende zulässt.

Organe können nur Verstorbene spenden, bei denen der Tod unter bestimmten Bedingungen eingetreten ist. Voraussetzung für eine Organspende ist, dass die gesamten Hirnfunktionen unumkehrbar ausgefallen sind. Dieser Zustand ist als Hirntod bekannt.

Der Hirntod ist die Folge einer schweren Hirnschädigung, die zum Beispiel durch eine Hirnblutung oder einen Hirntumor auftreten kann. In einem kleinen Zeitfenster ist es möglich, das Herz-Kreislauf-System der oder des Verstorbenen mithilfe intensivmedizinischer Maßnahmen künstlich aufrechtzuerhalten, damit die Organe weiterhin durchblutet werden und transplantiert werden können. Der Hirntod ist ein seltenes Phänomen, sodass nur wenige Verstorbene überhaupt für eine Organspende infrage kommen.

Umfangreiche Informationen dazu finden Sie unter https://www.organspende-info.de

Datenschutz: Notfallkontaktdaten

„Plötzlich von außen unfreiwillig auf den Körper wirkendes Ereignis“ steht als Definition für den Begriff „Arbeitsunfall“. Unfälle können auf dem Weg zur Arbeit, bei der Arbeit oder auch in der Freizeit auftreten. Auch kann es plötzlich Gesundheitsprobleme geben, die (Erste)-Hilfe erfordern. Häufig stellt sich am Arbeitsplatz dann die Frage, wer neben Ersthelfern zusätzlich informiert werden soll.

Weil Betroffene nicht in jedem Fall ansprechbar sind, ist es durchaus sinnvoll, von Beschäftigten zu erfragen, welche Kontaktpersonen im Falle eines Unfalls oder Notfalls vom Arbeitgeber benachrichtigt werden sollen. Kontaktpersonen wissen häufig über Vorerkrankungen, Allergien oder notwendige Medikamente Bescheid. Von daher können sie zur Ersthilfe beitragen.

Die Speicherung der Daten von Notfallkontaktpersonen ist aber eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO. Sie bedarf daher einer Rechtsgrundlage. Möglich wäre z.B. die Einwilligung des Notfallkontaktes. Eine Einwilligung ist aufgrund der hohen rechtlichen Anforderungen und der jederzeitigen Widerrufbarkeit der Einwilligung jedoch nicht praktikabel und daher nicht zu empfehlen.

Alternativ kann das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden. In diesem Falle ist eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers oder Dritten (Beschäftigte/r) mit den Interessen der betroffenen Person (Notfallkontakt) erforderlich. Werden nur Vor- und Nachname, Mobilnummer und ggf. Beziehung zur/m Beschäftigten verarbeitet, handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Daten. Diesen Daten steht das Interesse Beschäftigter gegenüber, dass ihnen im Notfall oder bei einem Unfall durch die Kontaktpersonen geholfen werden kann. Ebenso hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Von daher ist das berechtigte Interesse eine mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten der Notfallkontakte. Allerdings hätte der Notfallkontakt in diesem Fall die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten.

Wer personenbezogene Daten verarbeitet hat auch die Informationspflichten der DSGVO zu erfüllen. Werden die personenbezogenen Daten des Notfallkontaktes bei dem/der Beschäftigten erhoben, so wäre der Notfallkontakt nach Art. 14 DSGVO durch den Arbeitgeber zu informieren. Aufgrund der Anforderungen von Art. 14 DSGVO ist es jedoch einfacher, wenn Beschäftigte aufgefordert werden, ihre Notfallkontakte persönlich zu informieren. Zu diesem Zweck kann dem Beschäftigten ein Dokument ausgehändigt werden, welches er an die Notfallkontaktpersonen übergeben soll. Den Empfang des Dokumentes durch Beschäftigte sollte sich der Arbeitgeber quittieren lassen, um die nach der DSGVO bestehen Nachweispflichten erfüllen zu können.

Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, berät Sie unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas gerne.

THEMA: Einsatz von Jugendlichen und Schülern im Betrieb!

Ältere Kinder und Jugendliche können – und wollen oft auch – Geld durch kleine Arbeiten neben der Schule oder in den Schulferien hinzuverdienen. Grundsätzlich ist das möglich und erlaubt. KI aktuell sagt Ihnen nachfolgend, worauf Sie dabei achten sollten.

Das Alter der Person ist hier von entscheidender Bedeutung. Kinder unter 13 Jahren dürfen abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen überhaupt nicht arbeiten. Solche Ausnahmen beziehen sich im Wesentlichen auf die Bereiche Kultur und Medien.

Erst mit Erreichen des dreizehnten Lebensjahres sind dann leichte Tätigkeiten erlaubt. Dazu zählen Aktivitäten wie Botengänge, Babysitten und das Austragen von Zeitungen. Die Zeiten dafür sind eingeschränkt und richten sich insbesondere an der Schul- und Unterrichtszeit aus.

Kinder ab 13 Jahren

– Erlaubt sind höchstens zwei Stunden täglich und nach Schulschluss. Für Musik- und Theateraufführungen in den Abendstunden kann eine Ausnahmeerlaubnis bei der Arbeitsschutzbehörde beantragt werden.
– Es dürfen nur leichte Tätigkeiten erledigt werden.
– Ein Anspruch auf Mindestlohn besteht erst ab 18 Jahren.
– Als Arbeitgeber müssen Sie diese bei der Minijobzentrale anmelden. Damit sind die Kinder dann auch gesetzlich unfallversichert bei einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
– Ferienjobs – also längeres Arbeiten – ist für maximal vier Wochen im Kalenderjahr zulässig.

Jugendliche ab 15 Jahren

Ab dem 15. Lebensjahr dürfen Jugendliche mehr. Aber auch weiterhin gelten für diese die strengen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Unter 18 Jahren dürfen keine gefährlichen Arbeiten ausgeübt werden. Also Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr (an einer Kreissäge) oder Infektionsgefahr (in der Pflege) oder bei starker Hitze, Kälte, Nässe und Lärm sind somit tabu.

– Erlaubt sind bis zu 8,5 Stunden Arbeitszeit täglich zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, nicht aber am Wochenende.
– Die Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.
– Nach sechs Stunden Arbeitszeit muss eine Stunde Pause eingelegt werden.
– Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich verboten, Ausnahmen kann es im Rahmen der Ausbildung geben.
– Als Arbeitgeber müssen Sie diese bei der Minijobzentrale anmelden. Damit sind die Jugendlichen gesetzlich unfallversichert.

Die Berater KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung für den Einsatz von Kindern und Jugendlichen in Ihrem Unternehmen.

BAG-Urteil: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht

Ein krachendes Urteil, das das Bundesarbeitsgericht kürzlich zum Thema Arbeitszeiterfassung gefällt hat: „Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz bereits jetzt dazu verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen.
Überraschend kam diese Entscheidung für KI aktuell nicht. denn zuvor hatte bereits der EUGH auf Veranlassung einer spanischen Gewerkschaft entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen und nachweisen können müssen.
Anlass der Klage

Steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht zu, eine elektronische Arbeitszeiterfassung vom Arbeitgeber zu verlangen? Das war die Ausgangsfrage. Das LAG Hamm hatte zugunsten des Betriebsrates entschieden, dieser war in Revision gegangen. Das BAG lehnt in seiner Entscheidung (BAG, Beschluss vom 13.9.2022, 1 ABR 21/22, Pressemitteilung 35/22) ein Initiativrecht des Betriebsrats bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ab. In seiner Pressemitteilung hat das BAG dies aber gänzlich anders begründet, als bisher. Und es hat eine Feststellung getroffen, die für alle überraschend kam.

 

Rechtsgrundlage § 3 ArbSchG

„Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.“ so die Ausführungen des BAG in seiner Pressemitteilung.

Der Arbeitgeber hat immer für eine sichere und gesunde Arbeitsorganisation zu sorgen. Daran koppelt das BAG dann auch die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit. Denn eine (regelmäßige) Überschreitung der Arbeitszeit ist weder sicher noch gesund.

Das BAG hat in seiner Entscheidung deswegen ausdrücklich festgestellt, dass Arbeitgeber schon jetzt gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Das BAG begründet diese Auffassung mit der europarechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Es nimmt dazu Bezug auf das bekannte Arbeitszeit-Urteil des EuGH vom 14.5.2019 (Az. C-55/18) ist. Damit hat das BAG klargestellt, dass das Urteil des EuGH nicht erst durch den Gesetzgeber umgesetzt werden muss.

In seiner Pressemitteilung weist das BAG auch ausdrücklich darauf hin, dass dieses Urteil sofort vollstreckbar ist.

Energiesparen: 19 °C am Arbeitsplatz, geht das?

Das BMWK unter Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat zwei Verordnungen veröffentlicht, um den Energie- und Gasverbrauch in Deutschland zu senken. Die Verordnung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) ist bereits seit dem 01.09.2022 in Kraft. Zum 1. Oktober tritt zusätzlich die Verordnung für mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) in Kraft. Als Unternehmen müssen Sie prüfen, welche Auswirkungen diese Verordnungen für Ihren Betrieb haben. Den Beratern von KUECK Industries wurde in diesem Zusammenhang wiederholt die Frage gestellt, ob jetzt alle Büroräume in der Raumtemperatur abgesenkt werden können oder sogar müssen.

Ausschlaggebend wird sein, was in den tatsächlich verabschiedeten Verordnungen steht. Die EnSikuMaV trifft in § 6 Regelungen zu Raumtemperaturen in Arbeitsstätten für öffentliche Nichtwohngebäude. Privatwirtschaftliche Unternehmen und nicht zur öffentlichen Hand gehörende Unternehmen sind somit von diesen Vorgaben nicht betroffen. Für diese gilt die Anordnung nicht!

19 °C als freiwillige Maßnahme zulässig?

Das BMAS hat gegenüber KI aktuell erst einmal klargestellt, dass die Verpflichtung zur Temperaturabsenkung auf 19 °C nur öffentliche Arbeitgeber und deren Gebäude betreffen wird. Mitarbeiter von KUECK Industries haben in den letzten Wochen eine Reihe von Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsbeamten und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger geführt. Ein klares Bild war dabei nicht zu gewinnen. Privatwirtschaftliche Unternehmen können sich dem anschließen, müssen aber nicht – so das BMAS.

Ähnlich schreibt es auch die DGUV auf ihrer Internetseite: „Für Arbeitsplätze in Unternehmen der Privatwirtschaft gelten seit dem 1. September 2022 neue Mindesttemperaturwerte. Das bedeutet, dass die Lufttemperaturen auf diese Werte abgesenkt werden können, aber nicht müssen. Für Bildschirmarbeit liegt sie bei 19 Grad. Für Tätigkeiten mit mittelschwerer Hand- oder Beinarbeit sind es 18 Grad. Die Energie-Einsparverordnung trat am 1. September 2022 in Kraft und gilt zunächst für sechs Monate. Danach treten wieder die regulären Mindestwerte aus der Arbeitsstättenregel (ASR) A3.5 in Kraft.“

Die ASR A3.5 gibt für leichte sitzende Tätigkeiten eine Raumtemperatur von 20 °C vor. BMAS und BMWK weisen beide aber darauf hin, dass die ASR keinen verbindlichen Charakter hat. Sie stellt eine Empfehlung dar, bei deren Einhaltung der Arbeitgeber aber für sich in Anspruch nehmen darf, die Anforderungen der ArbStättV rechtskonform erfüllt zu haben. Genau das sehen jedoch Aufsichtspersonen unterschiedlicher Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsbeamte – mit denen wir von KUECK Industries gesprochen haben – durchaus anders und kritisch.

 

EnSimiMaV gilt ab morgen

Die zweite Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung, die EnSimiMaV tritt ebenfalls morgen in Kraft. Wenn Sie eine Energieaudit nach § 8 des EDL-G durchgeführt haben, müssen sie sich mit der Umsetzung der daraus resultierenden Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten beschäftigen. Die Umsetzung oder Nicht-Umsetzbarkeit müssen Sie sich danach von einem Auditor bestätigen lassen. Beträgt ihr Gesamtenergieverbrauch weniger als 10 Gigawattstunden im Durschnitt der letzten drei Jahre sind Sie nach § 4 Abs. 4 EnSimiMaV nicht davon betroffen.

Sind Sie Gebäudeeigentümer und heizen mit Erdgas, müssen Sie nach § 2 der Verordnung ihre Heizung auf Effizienz und Wirtschaftlichkeit überprüfen sowie einen hydraulischen Abgleich vornehmen lassen. Hier berät Sie sicherlich Ihr Heizungsfachmann, Schornsteinfeger oder ein Energieberater.

WARNUNG: Beinahe-Explosion mit Tablet-PC

Das war selbst für die erfahrenen BeraterInnen von KUECK Industries eine eine neue Erfahrung, die beinahe Selbstentzündung eines Tablet-PCs. Im Unternehmen setzt man seit vielen Jahren auf Tablet-PCs eines namhaften Hersteller für Betriebssysteme, Software und inzwischen auch Computer.

Über die Gefahren der Selbstentzündung von Lithium-Akkus haben wir in immer wieder berichtet. Überrascht war ein Mitarbeiter von KUECK Industries, als er seinen Tablet-PC in die Hand nahm. Das Gerät hatte seinen Bildschirm vollständig gewölbt. Der darunter befindliche Akku hat sich aufgebläht und drohte sich selbst zu entzünden.

Das Gerät wurde sofort außer Betrieb genommen und zur sicheren Lagerung in Freie gebracht! Solche Akkus können sich bei der geringsten Beschädigung ihrer Hülle selbst entzünden. Löschen können Sie dann nur noch, indem Sie das Gerät tagelang in Wasser (Blecheimer) kühlen. Sand, Pulver- oder Schaumlöscher und auch CO2-Löscher helfen hier nicht.

Wenn Sie solche Geräte im Einsatz haben, sollten Sie Ihre Beschäftigten im sicheren Umgang damit unterweisen und auf den Gefahrenfall vorbereiten. Die BeraterInnen von KUECK Industries helfen gerne weiter.

ALLTAGSTIPP: 6 Ideen für eine wirkungsvolle Pausengestaltung

In ihren Beratungsgesprächen in den Unternehmen stellen die Berater von immer wieder fest, dass Beschäftigte nicht so recht wissen, wie sie ihre Pause sinnvoll und erholsam gestalten sollen. Denn dafür ist die Pause da.

Nachfolgend haben wir 6 Ideen für eine wirkungsvolle Pausengestaltung für Sie und Ihre Kollegen zusammengestellt.

Idee 1: Legen Sie tatsächlich eine Pause ein

Unterbrechen Sie Ihre Tätigkeit tatsächlich. Lassen Sie sich nicht derart von ihren Aufgaben im Joballtag vereinnahmen, dass sie denke für eine Pause keine Zeit zu haben. Pausen sind einerseits vorgeschrieben und andererseits auch notwendig. Denn eine Pause führt dazu, dass Sie danach mit einer höheren Genauigkeit und einer besseren Konzentration der Arbeit nachgehen können. Pausen führen zu mehr Effektivität und besseren Arbeitsergebnissen.

Idee 2: Planen Sie Ihre Pausen

Nur wenn Sie Ihre Pause einplanen findet sie auch sicher effektiv statt. Und, auf Pausen haben übrigens Beschäftigte einen Anspruch. Das steht im Arbeitszeitgesetz: Wer über sechs Stunden tätig ist, darf 30 Minuten pausieren, bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Eine Pause darf gestückelt werden. Eine Pausenphase muss dann aber mindestens 15 Minuten betragen. Bei Bildschirmarbeit empfehlen die Fachleute nach etwa einer Stunde eine Kurzpause einzulegen.

Idee 3: Essen Sie nicht am Arbeitsplatz

Vor dem Bildschirm sitzend schnell etwas zu essen wäre erlaubt, wenn Sie dabei ungestört bleiben. Eine wirkliche Pause die Ihnen Energie bringt, ist das aber auch Sicht von KI aktuell nicht.

Entspannung geht anders. Es ist wesentlich effektiver, den Schreibtisch zu verlassen, sich in den Pausenraum zu setzen oder spazieren zu gehen. So können Sie auch mental von der Arbeit abzuschalten.

Idee 4: Machen Sie etwas, was nichts mit Ihrer Arbeit zu tun hat

Etwas zu essen und zu trinken kann Teil einer Pause sein. Und was machen Sie mit der restlichen Zeit? KI aktuell rät dazu, etwas Gegenteiliges zur Arbeit zu tun. Wenn Sie die ganze Zeit vor dem Bildschirm sitzen, dann sollten Sie sich in der Pause bewegen. Ein Spaziergang an der frischen Luft oder gymnastische Übungen sind ein probates Mittel.

Auch Dehnübungen am Arbeitsplatz, eine Runde joggen oder Musik hören können Ihre Konzentration und Leistungsfähigkeit erhöhen. Probieren Sie aus, was für Sie die richtige Pausengestaltung ist.

Idee 5: Legen Sie eine Schlafpause ein

Eine kurze Schlafpause – bekannt unter dem Begriff „powernapping“ kann eine sehr energiespendende Form der Pausengestaltung sein. Manche Unternehmen stellen ihren Beschäftigten inzwischen Ruheräume oder Schlafsessel zur Verfügung. Auch den Mitarbeitern von KUECK Industries steht ein Liegestuhl für Schlafpausen zur Verfügung. „Länger als 15 Minuten sollte aber diese Schlafpause nicht dauern.“ Er rät Beschäftigten, sich am besten einen Wecker zu stellen.

Idee 6: Bauen Sie Achtsamkeitsübungen ein

In einer Pause lassen sich auch gut kleinere Achtsamkeitsübungen durchführen. Bewusst ein- und auszuatmen und dem Atem im Körper nachzuspüren ist zum Beispiel eine solche Übung. Auch Fingerspiele und ähnliche können dabei helfen, Stress abzubauen.

Datenschutz: Angaben zur Abwesenheitsgründen in Dienst-/Schichtplänen

Immer wieder ein Thema ist die Frage, ob in einem Dienst-/Schichtplan der Grund für die An- oder Abwesenheit genannt werden darf. In einigen Unternehmen wird in den Plänen vermerkt, ob Beschäftigte abwesend sind, weil sie Urlaub haben oder krank sind.

Bei derartigen Aushängen handelt es sich rechtlich um die Offenlegung personenbezogener Daten, so dass eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses ist § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG die maßgebliche Rechtsgrundlage. Die personenbezogenen Daten Beschäftigter dürfen zum Zwecke der Personalplanung und des Personaleinsatzes verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist. Erforderlich ist mit Sicherheit, dass bekannt ist, wer wann anwesend ist. Nicht erforderlich ist jedoch, den Grund anzugeben warum jemand abwesend ist. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem personenbezogenen Datum und ein Gesundheitsdatum handelt, wie den Status „krank“. Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Schutz von Art. 9 DSGVO und dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden.

Dienstpläne sollten auch nur so aufgehängt werden, dass sie nur von denjenigen eingesehen werden können, die sie dienstlich benötigen. Keine gute Idee ist es z.B., Dienstpläne so auszuhängen, dass gegebenenfalls auch Dritte, wie z.B. Besucher, Einsicht in die Dienstpläne nehmen können.

Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, berät Sie unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas gerne.

Arbeitsschutzausschuss – wann dieser zur Pflicht wird?

Der Arbeitsschutzausschuss – kurz ASA – ist in vielen Unternehmen eine verpflichtende Institution, aber nicht überall.

KI aktuell beleuchtet nachfolgend für Sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen und stellt Pflicht oder Kür vor. Denn, wenn Sie regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte im Betrieb haben sind Sie erst mit der Einrichtung eines ASA rechtskonform aufgestellt.

Rechtsgrundlage § 11 ASiG

Wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind, ist gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Besonderes Augenmerk muss hier auf das Wort „Betrieb“ gelegt werden.

Ein Betrieb ist nicht gleich einem Unternehmen. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben! Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Eine räumliche Einheit oder Nähe ist dabei nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr die einheitliche Leitung, weitere Merkmale sind etwa Dienst- oder Urlaubseinteilung, Vertragsgestaltung, Einstellung und Entlassung, die Buchhaltung usw.

Formale Anforderungen und Aufgaben

Der ASA tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Er hat die Aufgabe den Arbeitgeber in Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Darüber ist ein Protokoll zu fertigen.

Der Ausschuss setzt sich aus den nachfolgenden Personen zusammen:

– dem Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person als Vorsitzender,

– zwei Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung (BR, MAV, PR), wenn vorhanden,

– Betriebsärzten,

– Fachkräften für Arbeitssicherheit und

– Sicherheitsbeauftragten.

Wie streng ist das auszulegen

Im Rahmen einer Betriebsbegehung mit einer Berufsgenossenschaft (BG) bei einem Kunden von KUECK Industries kam auch das Thema ASA-Sitzungen zur Sprache.

Es wurde von Seiten der BG mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ASA-Sitzungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich 4 x im Jahr abzuhalten sind. Wenn es einmal dazu kommt, dass der Betriebsarzt nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, ist die Sitzung trotzdem abzuhalten. Selbst bei Fehlen der Geschäftsleitung kann für diesen Termin ein Stellvertreter teilnehmen.

ASA als Chance nutzen

Man kann sich im ASA formal treffen und diesen als Pflichtaufgabe sehen. Wir von KUECK Industries sehen den ASA als Möglichkeit zum konstruktiven Austausch. Geplante Änderungen im Unternehmen und deren Folgen können frühzeitig beraten und vorbereitet werden. Spätere Mehrkosten und Aufwendungen können so erkannt und möglicherweise vermieden werden.

Der ASA kann auch als Steuergremium herhalten oder auch die beispielsweise Aspekte der betrieblichen Gesundheitsförderung beinhalten. Den ASA als „Ausschuss für Arbeit und Gesundheit“ zu betrachten hat sich bewährt. Gerne helfen die Berater von KUECK Industries bei der Gestaltung weiter.

Ausbilder/innen für Brandschutzhelfer/innen (M/W/D)

Unser Schwesterunternehmen sucht Ausbilder/innen für Brandschutzhelfer/innen (M/W/D) an unserem Standort in Bochum

Die komfakt Training UG ist ein Seminaranbieter mit Hauptsitz in Bochum. Wir bieten Aus- und Weiterbildungen in den Bereichen Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutz an. Dabei sind wir hauptsächlich in einem Umkreis von bis zu 100km um Bochum aktiv. Unsere Aus- und Weiterbildungen finden sowohl in unserem Schulungszentrum in Bochum als auch Inhouse bei unseren Kunden statt. Werde auch du Teil unseres Teams und bewirb dich jetzt. Wir freuen uns darauf dich kennenzulernen.

Das erwartet dich:
  • Du führst die Schulungen/Fortbildungen für Brandschutzhelfer/innen selbständig durch.
  • Auch Brandschutzunterweisungen gehören zu Deinem Aufgabenfeld.
  • In einem dynamischen und familiären Umfeld bringst du gerne neue Ideen zur Konzeption und inhaltlichen Umsetzung der Themen ein.
Du bringst nach DGUV-Information 205-023 eine oder mehrere der folgenden Qualifikation/Fachkunde mit:
  • abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz
  • Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz
  • Mitglieder der Feuerwehr mit mindestens erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang „Gruppenführer“
  • Du hast einen Führerschein Klasse BE oder alt 3.
  • Teamfähigkeit und selbstständiges Arbeiten gehören zu Deinen Stärken, genauso wie eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit und ein lebendiger Vortragsstil
  • Das Auftreten vor Gruppen ist für Dich kein Problem.
  • Idealerweise bringst du erste Erfahrungen als Ausbilder mit.

Wir freuen uns über Deine Bewerbung per Post oder über das Kontaktformular.
Fragen werden gerne unter +49 (0) 23 27.3 99 99 22 beantwortet.

Komfakt Online

Energie sparen? Was, wenn Strom und Gas abgestellt werden?

Energiesparen – das ist die Aufforderung an uns alle. Politik und Medien richten sie unablässig an uns. Für viele unter Ihnen stellen sich wahrscheinlich die gleichen Fragen, wie uns:

Was tun wir, wenn es zum Super-GAU kommt? Wie bereiten wir uns vor?

Wie können wir jetzt einsparen.

KI aktuell hat nachfolgend ein paar Überlegungen für Sie angestellt.

 

Änderungen und Folgen vorausschauend abschätzen.

Wie in den beiden vorangehenden Ausgaben von KI aktuell bereits geschrieben müssen Sie in einem solchen Fall ihre Gefährdungsbeurteilung überprüfen. Wenn nötig müssen die Schutzmaßnahmen angepasst werden.

Besser ist es aber aus Sicht der Experten von KUECK Industries, das Mittel der Gefährdungsbeurteilung schon jetzt vorausschauend anzuwenden. Betrachten Sie jetzt sogenannte „what if“-Szenarien und ermitteln Sie mögliche Risiken bei der Umstellung von Prozessen und Arbeitsabläufen. So erfahren Sie schon jetzt, welche Folgen und geänderten Schutzmaßnahmen auf Sie zukommen und wie Sie diese vorbereiten können.

 

Homeoffice hat sich bewährt.

„Homeoffice“ hat sich unter Corona-Bedingungen bewährt. Zwar ist derzeit die Rechtsgrundlage dazu nach dem Arbeitsschutzrecht nicht mehr gegeben, aber verboten ist es nicht. Um Energie zu sparen ist es also eine durchaus zulässige Diskussion, mögliche Arbeiten wieder ins heimische Umfeld zu verlegen. Welche Bedingungen dort gelten haben wir in dem vorstehenden Artikel zum Hitzeschutz bereits beleuchtet. Sprechen Sie mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit von KUECK Industries rechtzeitig darüber.

 

Was machen wir mit den Wassertemperaturen?

Auch hier können Sie Energie sparen. Zwar sollen Sie nach ASR A4.1 an Wasch- und Duschplätzen warmes und kaltes Wasser in Trinkwasserqualität vorhalten. Die Temperatur des warmen Wassers ist arbeitsschutzrechtlich nicht vorgeschrieben. Allerdings gelten für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung im Sinne der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Anforderungen an die Mindesttemperatur zum Legionellenschutz. Darauf weisen sowohl das Umweltbundesamt, als auch das Bundesgesundheitsministerium in anderem Zusammenhang ausdrücklich hin. KI aktuell meint, dass man Durchlauferhitzer an Handwaschbecken durchaus abschalten kann um Energie zu sparen und stattdessen geeignete Seifen und Händedesinfektion bereitstellen darf.

Dort wo Arbeitnehmern Duschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden, soll unter Beachtung der Anforderungen der TrinkwV die Temperatur des vorgemischten Wassers 43 °C nicht überschreiten. Mehr Anforderungen sind somit nicht gestellt. Abschalten können Sie die Duschen nicht, wenn diese aufgrund der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung von ASR A4.1 Nr. 6 erforderlich sind.

 

Wie sieht es mit den Raumtemperaturen aus?

Auch wir von KI aktuell wissen derzeit nicht, ob der Gesetzgeber analog zum Corona-Arbeitsschutz auch in diesem Fall wieder Abweichungen zulässt. Da die Anforderungen an die Raumtemperatur nach der ASR A3.5 „nur“ empfehlenden Charakter haben, wäre ein Absenken der Raumtemperaturen erst einmal nicht verboten.

Nutzen Sie die Spielräume, die Ihnen die Tabelle 1 der ASR eröffnet:

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries helfen Ihnen gerne dabei. Wir lernen in den Medien gerade, dass jedes °C zählt. Büros müssen also nicht eine Raumtemperatur von 21 – 22 °C haben, 19 – 20 °C reichen in dieser Phase vielleicht auch.

 

Was ist mit der Beleuchtung?

Dass Sie mit neuen modernen Leuchtmitteln wie LED am meisten Energie sparen können ist bekannt. Doch auch mit energiesparender Beleuchtung können Sie den Stromverbrauch weiter optimieren. Keine Vorschrift verlangt von Ihnen, dass die Beleuchtung in ungenutzten Toiletten- und Duschräumen eingeschaltet sein muss. Auch in Produktion und Logistik darf die Beleuchtung in nicht genutzten Bereichen oder während Pausen gedimmt oder sogar ausgeschaltet werden.

Die ASR A3.4 beschreibt nur für bestimmte Bereiche und Tätigkeiten Mindestbeleuchtungsstärken. Aber abgesehen von der Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen und die Sicherheitsbeleuchtung gibt es keine Anforderungen an die Beleuchtungsdauer. Lassen Sie sich auch hier von Ihrer Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries beraten.

Der Sommer ist da: Es wird heiß in Deutschland

Bis zu 40 Grad sehen die Wettermodelle in den nächsten Wochen in Deutschland. Eine Herausforderung für jeden Menschen im Land, insbesondere aber auch für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen.

Nachfolgend finden Sie Tipps und Hinweise dazu, wie Sie mit Ihren Beschäftigten gemeinsam die kommende Hitzewelle bewältigen können.

 

Kein Anspruch auf Hitzefrei!

Darüber hatten wir Sie in der Vergangenheit in KI aktuell bereits informiert. Arbeitnehmer dürfen nicht einfach die Arbeit niederlegen, wenn es ihnen zu heiß wird. Zwar gibt die Arbeitsstättenregel (ASR) A3.5 vor, dass Arbeiten in Räumen über 35 °C nicht mehr möglich sei, damit können Beschäftigte aber kein Hitzefrei begründen.

Dass Hitze und Schwitzen die Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeitenden eher negativ beeinflussen können ist ausreichend wissenschaftlich untersucht. Als ChefIn sollten Sie also in solchen Situationen darauf eingehen und Maßnahmen ergreifen. Zum einen kommen Sie damit Ihrer Fürsorgepflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nach. Zum andern zeigen Sie Ihren Beschäftigten, dass Ihnen deren Gesundheit wichtig ist. Nachfolgend haben wir von KI aktuell Ideen und Lösungen für Sie aufbereitet.

 

Gefahren bei der Arbeit durch Sommer-Hitze.

Sommerhitze kann zu einer Gefahr bei der Arbeit werden. Zum Beispiel weil:

– Mitarbeiter schwindelig wird und sie sich nicht mehr konzentrieren können.

– Mitarbeiter nicht genug trinken und der Kreislauf kollabiert oder die Konzentration nachlässt.

– Mitarbeiter wegen der Hitze nicht mehr mit dem notwendigen Maß an Aufmerksam bei der Arbeit sind.

 

Darum müssen Sie sich spätestens jetzt darüber Gedanken machen, was Sie zum Schutz der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen tun können. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen dabei gerne weiter.

 

Mögliche Maßnahmen bei großer Hitze.

Das Einschalten von Klimageräten bringt sicher dahingehend eine Lösung, dass man die Wärme aus dem Raum ins Freie transportiert und dort die Temperaturen weiter anheizt. In die aktuelle Zeit passt diese Möglichkeit aus der ASR aber nicht.

Mit dem Schutz der ArbeitnehmerInnen dürfen Sie aber nicht erst bei 35 °C beginnen. Vielmehr fordert die ASR bereits bei einer Außentemperatur von mehr 26 °C Maßnahmen von Ihnen. Besonders dann, wenn sich Arbeitsräume trotz geeignetem Sonnenschutz wie beispielsweise etwa Jalousien auf über 26 °C aufheizen. In diesem Fall „sollen“ zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.

Das kann zusätzlicher Sonnenschutz, das Bereitstellen kalter Getränke oder auch die Umorganisation der Arbeitszeit oder die Verlagerung der Arbeit in kühlere Räume sein.

 

Übersteigt die Temperatur im Raum allerdings Marke von 30 °C werden ASR A3.5 und weitere Technischen Regeln deutlich. Dazu heißt es, dass jetzt wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen. Beispielhaft werden folgende Maßnahmen genannt:

– Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten

– Nachtauskühlung

– elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben

– in den frühen Morgenstunden lüften

– Arbeitszeit verlagern (zum Beispiel in die Morgen- und Abendstunden)

– Bekleidungsregeln lockern

– Trinkwasser bereitstellen

Welche Maßnahme(n) Sie als Arbeitgeber konkret gegen die Hitze ergreifen entscheiden Sie aber weiterhin selbst. Als Chefs sind nicht dazu verpflichtet, die Forderungen der ASR einzuhalten. Wenn Sie diese einhalten geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass damit auch die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erfüllt sind. Sie müssen also zum Beispiel nicht alle Arbeitsplätze mit Ventilatoren auszustatten, dürfen das aber als Maßnahme tun. Genauso wenig können Beschäftigte einen Anspruch auf Gratisgetränke geltend machen.

Warum Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung zu gesundheitlichen Problemen und Schäden führen können beschreibt die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.1 ausführlich.

 

TIPP:

Einen bebilderten Text in leichter Sprache zu möglichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze finden Sie hier auf der Internetseite der DGUV.

 

Hitzeschutz bei Arbeiten im Freien.

Bei Arbeiten im Freien steigt zusätzlich zur Temperatur das Risiko durch schädliche UV-Strahlung unter anderem an Hautkrebs zu erkranken. Einfache Maßnahmen schützen aber auch hier. Das TOP-Prinzip des Arbeitsschutzes kann auch hier angewendet werden. Auch beim Sonnenschutz haben technische und organisatorische Schutzmaßnahmen aufgrund ihrer Wirksamkeit Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Auf Personen bezogene Maßnahmen kommen auch hier er zur Anwendung, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Für einen optimalen Schutz ist es in der Regel sinnvoll, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu kombinieren. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen gerne dabei.

– Als technische Schutzmaßnahmen kommen Unterstellmöglichkeiten, Überdachungen, Sonnenschirme, Pavillons und ähnliche in Frage.

– Organisatorisch heißt in Mitteleuropa zwischen 11 und 16 Uhr (MESZ) die Sonne zu meiden – so die DGUV auf ihrer Internetseite. Außenarbeiten können vorrangig im Schatten erledigt, Pausen sollen in Innenräumen verbracht werden. Die Arbeitszeiten werden umorganisiert und in die kühleren Morgenstunden vorverlegt. Pausenzeiten werden verlängert bzw. häufiger Trinkpausen eingeschoben.

– Personenbezogen heißt an erster Stelle, im Freien nicht ausziehen. Kleidung ist ein guter Schutz vor schädlichen UV-Strahlen. Nicht vergessen: Auch eine Kopfbedeckung schützt davor. Und beim Einsatz von Kopfbedeckungen dürfen Ohren und Nacken nicht vergessen werden. Die DGUV empfiehlt eine Sonnenschutzcreme, mindestens mit Lichtschutzfaktor 30, besser 50.

 

Welche Konsequenzen drohen?

Arbeitnehmern mit unzureichendem Schutz – drinnen wie draußen – drohen schwere gesundheitliche Schäden. Dies muss der Arbeitgeber mit allen geeigneten Mitteln vermeiden.

Hält sich der Arbeitgeber an die Empfehlungen aus den Technischen Regeln wie ASR und Empfehlungen der Unfallversicherungsträger (DGUV, BG, UK), dann hat er erst einmal nichts zu befürchten. Denn in diesem Fall darf er annehmen (s.o.) alles richtig gemacht zu haben. Kann dem Arbeitgeber aber nachgewiesen werden, dass er die Gesundheit seiner Beschäftigten wiederholt oder vorsätzlich gefährdet hat – zum Beispiel weil er keinen ausreichenden Schutz bei Arbeiten im Freien bereitstellt – droht ihm nach § 26 ArbSchG eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.

 

Und was ist im Homeoffice?

Nach den Erfahrungen von KUECK Industries achten Unternehmer zwar häufig auf den Arbeitsschutz im Betrieb, aber Arbeiten im heimischen Umfeld (dem Homeoffice) werden dabei gerne mal vergessen. Oft ist Arbeitgebern nicht klar, ob sie den Arbeitsschutz beim Mitarbeiter zuhause kontrollieren dürfen oder müssen. Juristisch ist diese Frage auch nicht einfach zu beantworten. KI aktuell versucht Ihnen nachfolgend Antworten zu geben.

Homeoffice ist ein Begriff, den der Gesetzgeber nicht definiert hat (außer in der abgelaufenen CoronaArbSchV). In der Arbeitsstättenverordnung in von Telearbeitsplätzen die Rede. Ein solcher Telearbeitsplatz liegt nach § 2 Abs. 7 ArbStättV vor, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter eine formale Vereinbarung darüber geschlossen haben und der Arbeitsplatz vom Arbeitgeber eingerichtet und ausgestattet wurde.

Ist dies der Fall, dann gelten im „Homeoffice“ dieselben Regeln wie für einen Arbeitsplatz im Unternehmen. Der Arbeitgeber muss sich nach § 3 Abs. 1 ArbSchG auch beim Mitarbeiter zuhause davon überzeugen, dass der Sonnen- und Hitzeschutz am Arbeitsplatz sichergestellt ist. Dafür muss er oder eine von ihm beauftragte Person – beispielsweise ein Vorgesetzter oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit – die Wohnung/ das Haus betreten. Ein solches Betretungsrecht sollte in der angesprochenen Vereinbarung zur Telearbeit geregelt werden.

Schickt der Arbeitgeber die Mitarbeitenden spontan und gelegentlich ins Homeoffice, sieht es anders aus. Denn der gelegentlich am Küchentisch aufgestellte Laptop stellt keinen Telearbeitsplatz im Sinne der Verordnung dar. ArbStättV und Technische Regeln gelten somit nicht. Es handelt sich im Sinne des Gesetzgebers dann um einen mobilen Arbeitsplatz.

Und in diesem Fall muss der Beschäftigte selbst sein heimisches Arbeitsumfeld von der Temperatur her so organisieren, dass er dort arbeiten kann. Als Arbeitgeber müssen Sie aber nach § 12 ArbSchG die Mitarbeiter zum richtigen Hitzeschutz zu unterweisen. Das könnten die vorgenannten Empfehlungen ebenso sein, wie der Hinweis viel zu trinken und öfter kurze Pausen einzulegen. Eine Kontrollpflicht besteht in diesem Falle für den Arbeitgeber aber nicht.

Aktuelles aus der Rechtsprechung

Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet kann Kündigung rechtfertigen

Eine entsprechende Entscheidung geht aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck (Az. 5 Ca 189/22 v. 13.04.2022) hervor. Im vorliegenden Fall hatte eine Krankenschwester ihrem Arbeitgeber eine „Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit“ aus dem Internet vorgelegt, ohne dass eine ärztliche Untersuchung stattfand.

Daraufhin informierte die Klinik das Gesundheitsamt und kündigte die Mitarbeiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.07.2022. Die Krankenschwester berief sich auf § 20a IfSG, welches die Möglichkeit einer Kündigung nicht vorsehe.

Das jedoch sah das Arbeitsgericht Lübeck anders und gab dem Arbeitgeber recht. Allerdings beurteilte es die fristlose Kündigung aufgrund der sehr langen Betriebszugehörigkeit der Krankenschwester als unverhältnismäßig. Die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist ist nach Auffassung des Gerichts aber wirksam.

Gefälschter Impfausweis kann fristlose Kündigung nach sich ziehen

So entschied das Arbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 23.03.2022 (Az. 18 Ca 6830/21). In diesem Fall geht es um ein Unternehmen, welches Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung erbringt. Deren klagende Arbeitnehmerin betreut demnach Kundenunternehmen, u. a. auch Pflegeeinrichtungen. Anfang Oktober 2021 informierte das beklagte Unternehmen alle Mitarbeiter darüber, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Beschäftigte Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürfen. Nachfolgend teilte die Klägerin ihrem Vorgesetzten mit, dass sie mittlerweile geimpft sei und legte Anfang Dezember 2021 ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor.

Deswegen nahm die Mitarbeiterin im November und Dezember 2021 weiterhin Außentermine bei Kunden in Präsenz wahr. Die Arbeitgeberin überprüfte in der Folgezeit die Impfnachweise und kam zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis der Klägerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden sind. Daraufhin sprach die Beklagte nach erfolgter Anhörung der Mitarbeiterin eine fristlose Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht Köln wies die Kündigungsschutzklage ab. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei demnach durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Beschäftigte habe den Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorlegten Impfpass unzutreffend seien, nicht entkräften können. Darin sah das Gericht eine erhebliche Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin bei der Wahrung der Interessen der Arbeitgeberin.

Ohne Impfnachweis keine Beschäftigung im Seniorenheim

So sah das jedenfalls das Arbeitsgericht Gießen (Az. 5 Ga 1/22, 5 Ga 2/22 vom 12.04.2022). Ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft aus einem Altenheim begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße Beschäftigung. Beide Antragsteller stehen in ungekündigten Arbeitsverhältnissen zum Arbeitgeber als Antragsgegnerin. Beide sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Deswegen wurden sie mit Wirkung ab dem 16.3.2022 von ihrem Arbeitgeber ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15.3.2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die beiden Antragsteller halten die Freistellungen für rechtswidrig.

Dem folgte das Gericht nicht. Auch wenn der § 20a IfSG diesen Impf- und Genesenennachweis nur für Neueinstellungen vorsähe, könne der Arbeitgeber zum Schutze der Bewohner des Seniorenheims die Beschäftigten nach billigem Ermessen von der Arbeit freistellen. Hier überwiege das Schutzinteresse der Bewohner.

Die Frage, ob die Vergütung weiter zu zahlen ist, war nicht Bestandteil des Verfahrens.

Psychische Belastung im Homeoffice

Seit Beginn der Corona Pandemie arbeiten immer mehr Menschen von zu Hause aus – im Homeoffice. Einerseits gibt es einige Vorteile, wenn man von zu Hause aus arbeiten kann. So zum Beispiel die zeitliche Ersparnis des Arbeitsweges oder die flexibleren Arbeitszeiten. Auf der anderen Seite kann die scheinbar ständige Erreichbarkeit, durch fehlende Trennung von Arbeits- und Privaträumen oder durch flexible Arbeitszeiten auch eine psychische Belastung für die im Homeoffice tätigen Beschäftigten bedeuten.

Auch der fehlende persönliche Kontakt mit den Kollegen kann sich auf die Psyche auswirken, der Mensch fühlt sich ein Stück weit isoliert. Daher ist es wichtig, dass es regelmäßige Meetings zum fachlichen als auch informellen Austausch gibt, zum Beispiel im Videoformat. Zusätzlich empfiehlt es sich bei überwiegend Videoformaten aber auch, Angebote in Präsenz für das Miteinander und Teamgefühl zu schaffen.

Durch diese Form der psychischen Belastung bei der Arbeit kann es zu gesundheitlichen Problemen kommen. Diese können sich in Form von Schlafstörungen, Erschöpfungszuständen aber auch durch Schwierigkeiten mit der Konzentration bemerkbar machen. Ebenfalls sind nicht beeinflussbare externe Faktoren mitunter eine Belastung für die Psyche. Hierzu gehören Lärm von Nachbarn oder durch Baustellen, bellende Hunde oder auch Verkehrslärm der Straße vor dem Haus.

Alles in allem herrschen im Büro teilweise andere psychische Belastungen als im Homeoffice bei der Telearbeit. Manchmal werden sie auch einfach „nur“ anders wahrgenommen.

Bei einer Gefährdungsbeurteilung wird nicht nur der Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit betrachtet und beurteilt, sondern auch der Faktor Mensch, hierzu gehört die Gesundheit der Beschäftigten. Mit einer Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung bei der Arbeit wird die Belastung für die Beschäftigten erörtert. Danach wissen Sie, welche Belastungen wie wahrgenommen werden und Sie können gemeinsam mit Ihren Beschäftigten und unseren Experten nach Lösungen suchen.

Bitte sprechen Sie Ihren Betreuer von KUECK Industries bezüglich der Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung bei der Arbeit an. Unsere Fachberaterin Alice Vogler wird gerne mit Ihnen ein individuelles Konzept erarbeiten. Bei Bedarf ziehen wir weitere Partner hinzu.

Neue Regelungen für gewerblich genutzte Leitern

Wussten Sie, dass Sie nicht jede Leiter in Ihrem Betrieb einsetzen dürfen? Schon seit dem 01.01.2018 sind Leitern in zwei Leiterklassen eingeteilt worden: Leitern für den beruflichen Bereich und Leitern für den privaten Bereich.

Die Experten von KUECK Industries stellen im Rahmen ihrer Begehungen immer wieder fest, dass nicht klar ist, ob die Leitern noch für den gewerblichen Zwecke verwendet werden dürfen und nur eine Kennzeichnung fehlt.

In der DIN EN 131 werden die wichtigsten Aspekte für tragbare Leitern im beruflichen wie privaten Bereich geregelt. Seit 2018 wurde die Norm nach und nach überarbeitet; zuletzt im Mai 2020 ist Teil 4 der DIN EN 131 veröffentlicht worden.

Benennung, Bauart und Funktionsweise

Eine der wichtigsten Änderungen ist die erhöhte Standbreite. Ab einer Leiterlänge von 3 m muss im Gewerblichen eine Stand-Verbreiterung oder eine Traverse vorhanden sein, wenn solche Leitern auch als Anlegeleitern genutzt werden sollen.

Mehrteilige Schiebe- und Mehrzweckleitern müssen mit einer Auszugssperre versehen sein, damit die Leiterteile nicht voneinander getrennt und einzeln verwendet werden können, sofern die Einzelteile länger als 3 Meter sind.

Das hat Auswirkungen auf die Anwendung: Kann die Leiter durch andere geeignete Maßnahmen wie Gurte oder Einhängehaken sicher aufgestellt werden, darf auf eine Traverse verzichtet werden. Ältere Leitern müssen nicht zwingend nachgerüstet werden: Allerdings muss in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, wie diese Leitern standsicher aufgestellt werden können. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen hier gerne weiter. Die DGUV als Dachverband der gesetzlichen Unfallversicherungen empfiehlt gleichwohl die Nachrüstung.

Neue Kennzeichnung erforderlich

Eine neue Kennzeichnung nach DIN EN 13131-2 auf den Leitern hilft sehr schnell dabei weiter zu erkennen, ob die Leiter für den gewerblichen Gebrauch geeignet und zugelassen ist oder nicht:

Die Leiter im linken Bild ist für gewerbliche und private Zwecke zugelassen. Eine Leiter mit dem Bild aus der rechten Abbildung dürften Sie im gewerblichen Bereich nicht (mehr) verwenden.

Betriebsanleitungen müssen dem Nutzer in gedruckter Form (auch als PDF) ausgeliefert werden. Daraus können sich dann auch Hinweise für die Prüfung der Leiter ergeben. Auf der Leiter müssen Sicherheits- und Verwendungshinweise deutlich sichtbar angebracht sein.

Die Experten von KUECK Industries beraten Sie im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung und der Prüfung von Leitern. Bitte sprechen Sie uns an.

Betriebliches Eingliederungsmanagement als Unternehmenspflicht

Arbeitsunfähigkeit kann jeden jederzeit treffen. Das Alter und Geschlecht spielen dabei keine Rolle. Ob Unfall, Erkrankung oder eine andere Belastungssituation – Ursache sind vielfältig und meist nicht absehbar. Sie alle können zu einem längeren Ausfall eines Beschäftigten führen.

Länger erkrankte Mitarbeiter sollen mit neuer Kraft und Motivation an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.

Deswegen sind Arbeitgeber schon seit 2004 dazu verpflichtet, diesen Beschäftigten ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

KUECK Industries unterstützt Sie nicht nur bei der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in Ihrem Unternehmen, sondern stellt für Sie auch den externen BEM-Beauftragten. So wahren Sie Datenschutz sowie Integrität und zeigen Ihren Beschäftigten, wie vertrauensvoll Sie mit ihnen umgehen wollen. Unsere Kernkompetenzen liegen also auch in der persönlichen Beratung und im Fallmanagement.

Die BEM-BeraterInnen von KUECK Industries haben für Sie die richtigen Antworten, zum Beispiel:

– Warum müssen unter Umständen die jeweiligen Rehabilitationsträger oder im Falle der Schwerbehinderung das Integrationsamt hinzugezogen werden?

– Wie und wo können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt werden?

– Welche Kostenträger kommen für ein benötigtes Hilfsmittel am Arbeitsplatz in Frage?

– Wann werden Rat und Hilfe der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes benötigt?

– Wann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber?

– Wie geht es weiter, wenn die Höchstanspruchsdauer für das Krankengeld ausgeschöpft ist und der Mitarbeiter aber weiter arbeitsunfähig krank ist?

Besuchen Sie gerne unsere Internetseite zum BEM und stellen Sie Ihre individuelle Anfrage. Bestehende Betreuungsverträge können jederzeit um diese Leistung angepasst und ergänzt werden.

So gehen Sie richtig mit Lithium-Ionen-Batterien und -Akkus um

Immer mehr elektrische Geräte und Maschinen, enthalten Lithium-Ionen Batterien bzw. Akkumulatoren. Sei es das Handy, dass den ganzen Tag durchhält, der Akkuschrauber, der Patientenlifter oder akkubetriebenen Handwerkzeuge und Arbeitsmittel. Nicht zuletzt kommen dann auch noch bei Ihnen im Betrieb abgestellte Pedelecs/ E-Bikes oder Elektroroller dazu.

Solange diese Geräte und Maschinen betrieblich eingesetzt werden, sind es Arbeitsmittel. Diese Arbeitsmittel müssen über die Gefährdungsbeurteilung(en) betrachtet und wenn nötig, entsprechende Schutzmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden. In § 4 BetrSichV heißt es, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat bzw. die Gefährdungen in einer solchen mitbetrachtet hat.

Herstellervorgaben beachten

Allzu oft steht in den Bedienungsanleitungen/ Herstellerinformationen: Lassen Sie die Li-Ion Batterie nicht unbeaufsichtigt laden. Benutzen Sie den Akku nicht weiter, nachdem Ihnen dieser hinuntergefallen ist. Transportieren Sie den Akku nicht in Werkzeugkisten oder Eimern.

Halten Sie sich daran? Kennen Sie die Hinweise zu Ihren Geräten?

Lithium-Ionen-Batterien/ Akkus sind äußerst attraktiv, aufgrund Ihrer sehr hohen Energiedichte und damit langen Leistungsdauer. Leider ist dies aber auch der Grund dafür, dass Sie äußerst gefährlich werden können.

Das enthaltene Lithium ist hochreaktiv! Verletzt man ein Akkupack und der Inhalt kommt mit Luft und Luftfeuchtigkeit in Berührung, so reagiert es und beginnt schlagartig zu brennen. Solche Metallbrände lassen sich schwer kontrollieren und löschen.

Bei einem Kurzschluss, erwärmt sich die Zelle und kann eine Entzündung nach sich ziehen. Weiterhin kann durch einen Sturz bereits eine Zelle innerhalb des Akkus verletzt worden sein. Sobald dieser Akku geladen wird, kann die Zelle nun versagen und brennen. Umso mehr Energie der Akku bereithalten kann, umso heftiger wird auch ein Brandereignis ausfallen.

Als Unternehmen vorausschauend handeln

Und was macht ein Unternehmen, in dem 15 verschiedene akkubetriebene Werkzeuge mit mind. 2 – 3 Ersatzakkus vorhanden sind? Diese müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch über Nacht geladen werden, um einen reibungslosen Betrieb am nächsten Tag zu gewährleisten. Brennt es nun, kann es im schlimmsten Fall auch passieren, dass Sachversicherer die Kosten für entstehende Schäden nicht übernehmen.

Leider gibt es kaum Regeln und Hilfestellungen zu dem Thema, so dass Sie sich selbst Gedanken über die Gefährdungen und das Schadensausmaß machen müssen. Das Team von KUECK Industries hilft Ihnen gerne mit seinen Erfahrungen dabei.

5 Schritte zum richtigen Umgang mit Lithium-Zellen

1. Betrachten Sie die möglichen Gefährdungen durch Lithium-Ionen-Batterien/ Akkumulatoren, in Ihrer Gefährdungsbeurteilung, insbesondere für elektrische Arbeitsmittel.
2. Ermitteln Sie, ob Ihre Arbeitsmittel prüfpflichtig sind. Legen Sie notwendige Prüfintervalle und Prüfumfänge fest.
3. Überprüfen Sie im Zuge von Punkt 1 auch, wie Sie Arbeitsmittel und Akkus (Lithium-Ion oder LiPo) transportieren, zwischenlagern und laden.
4. Leiten Sie notwendige Maßnahmen ab und setzen Sie diese um, z. B. ein Lagerkonzept.

Corona: Datenschutzbeauftragte fordert zum Löschen auf

Barbara Thiel, die niedersächsische Datenschutzbeauftragte hat unlängst in den Medien und auf ihrer Internetseite die Unternehmen dazu aufgefordert, „rechtswidrige Datenfriedhöfe“ zu löschen. Unternehmen in Niedersachsen müssen damit rechnen, kontrolliert zu werden – so Thiel in ihrer Pressemitteilung. Wir von KI aktuell gehen davon aus, dass es in den anderen Bundesländern ähnliche Gedanken gibt.

Überflüssige Daten jetzt löschen

Viele gesetzliche Pflichten, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie standen, sind in den vergangenen Wochen weggefallen, darüber hatten wir Sie im letzten KI aktuell bereits informiert. Folglich sind auch viele Datenverarbeitungen nicht mehr erforderlich. Barbara Thiel fordert deshalb Unternehmen und öffentliche Stellen dazu auf zu prüfen, ob und welche personenbezogenen Daten sie im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erhoben und gespeichert haben. Sind diese Maßnahmen und damit der Zweck der Datenverarbeitung weggefallen, müssen die Daten dringend gelöscht werden.

„Alle Datenverarbeitungen – wie zum Beispiel die Zutrittskontrolle zum Arbeitsplatz mit 3G-Kontrolle – waren zweckgebunden“, so Thiel. „Die in diesem Rahmen verarbeiteten Daten hätten bereits mit dem Ende der gesetzlichen Pflichten sofort gelöscht werden müssen. Wer sich noch nicht darum gekümmert hat, sollte das spätestens jetzt tun, um keine rechtswidrigen Datenfriedhöfe anzulegen.

Besondere Regelungen im Gesundheitsbereich

Aufgrund der speziellen Regelungen im Gesundheitsbereich sind dort nach wie vor bestimmte Datenverarbeitungen erforderlich und damit rechtskonform. Auch darauf weist die Datenschutzbeauftragte hin. Betroffen sind beispielsweise die Daten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zum Umgang mit dieser Impfpflicht und deren Daten hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder dann auch einen aktuellen Beschluss veröffentlicht. Hier äußern sich die Aufsichtsbehörden zum datenschutzkonformen Umgang mit den Impfnachweisen äußert. Der Beschluss ist hier als PDF-Dokument abrufbar.

Arbeitnehmerüberlassung: Aufgaben und Verantwortung für die Arbeitssicherheit

Entscheidender Erfolgsfaktor bei Zeitarbeitsunternehmen ist der effiziente Einsatz der vorhandenen Ressourcen. Dabei sind eine vorausschauende Planung und Gestaltung maßgeblich für eine gute Leistung. Neben der Qualität der Arbeit sind besonders die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Kriterien für ein erfolgreiches Unternehmen. Verleiher und Entleiher haben Pflichten, die sie miteinander klären müssen.

In dem Zusammenhang sind diese Fragen zu stellen:

– Ist mein Unternehmen sicher genug aufgestellt?
– Sind die Arbeitsbedingungen am Einsatzort meiner Beschäftigten bekannt?
– Welche Gefährdungen liegen dort vor?
– Welche Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen?
– Und vor allem Wer macht was?

Beide Unternehmen sind in der Verantwortung

Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit trägt der Unternehmer. Bei Zeitarbeit haben der Zeitarbeitsbetrieb sowie der Einsatzbetrieb die gleiche Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der eingesetzten Beschäftigten. Hier empfiehlt es sich im Vorfeld klare, eindeutige Absprachen zu treffen, am besten per Vertrag. So wird geregelt, wer zum Beispiel für die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Erste Hilfe Mitteln und Ersthelfern zu sorgen hat. Oder wer Sicherheitsbeauftragte in Bereichen einsetzt, in denen Zeitarbeitnehmer zu finden sind.
In einer schriftlichen Vereinbarung sollte auch Regelungen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung enthalten sein.

Basis ist die Gefährdungsbeurteilung

Als Basis der durchzuführenden Maßnahmen dient auch hier die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung). Diese ist von dem Zeitarbeitsunternehmen genauso wie durch den Einsatzbetrieb durchzuführen. Seitens des Zeitarbeitsunternehmens können im Vorfeld Begehungen durchgeführt werden, um sich die Arbeitsverhältnisse beim Entleiher zu verdeutlichen. Eine weitere Möglichkeit wäre zudem die Bereitstellung der Gefährdungsbeurteilung des Einsatzbetriebs als Muster an die Zeitarbeitsfirma. Es empfiehlt sich diese Beurteilung auf Plausibilität zu prüfen. Hierbei kann Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit von KUECK Industries unterstützen. Sollte die Beurteilung nicht plausibel erscheinen, führen Sie diese in Kooperation mit dem Entleiher am besten erneut durch und dokumentieren dies.

Weitergehende Informationen erhalten Sie durch Ihre BeraterInnen von KUECK Industries und aus der DGUV Regel DGUV Regel 115-801 „Branchenregel Zeitarbeit“.

E-Learning oder Unterweisung vor Ort?

Während der COVID-19-Pandemie rückte die mobile Arbeit immer stärker in den Fokus der Arbeitgeber. Insbesondere in verwaltungsähnlichen Bereichen wurde das mobile Arbeiten aus dem heimischen Umfeld zur Pflicht. Doch auch da musste seitens des Arbeitgebers unterwiesen werden. Dadurch wurde auch das E-Learning, also das Vermitteln von Inhalten über digitale Medien, immer präsenter, fast zum Alltag.

Die Corona-ArbSchV und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ermöglichten in den letzten zwei Jahren den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel (Nr. Punkt 4.2.14 der Regel) während der Pandemie. Grund hierfür ist, dass die Anwesenheiten vor Ort – so weit wie betrieblich möglich – reduziert werden sollten. Angeknüpft ist das E-Learning an die Anforderung, sich davon zu überzeugen, dass die Beschäftigten die Inhalte auch verstanden haben. Üblicherweise wird dies über Verständnisfragen erreicht, die mal mehr und mal weniger fordernd ausfallen.

Wie geht es nach der Pandemie rechtskonform weiter?

Viele Unternehmen bereiten ihre Unterweisungen auch für die Zukunft digital vor. Die Vorteile liegen auf der Hand:
– Die Inhalte sind vorgefertigt; der Aufwand ist überschaubar.
– Es bedarf keines Dozenten mehr.
– Hat man einmal eine Lernerfolgskontrolle erstellt, stellt auch diese sicher, dass die vermittelten Inhalte offenbar verstanden wurden.
Die Berufsgenossenschaften sehen den Einsatz elektronischer Medien mehr als Hilfsmittel für die persönliche Unterweisung. In einigen Verordnungen, unter anderem Gefahrstoff- und Biostoffverordnung, ist die Unterweisung zwingend mündlich durchzuführen. Hier wäre der Einsatz elektronischer Medien nur als Unterstützung zulässig.
Der Grund liegt auf der Hand. Viele Gefährdungen im Umgang mit Gefahr- und Biostoffen können langfristige, häufig nicht vollständig heilbare, Schäden mit sich führen.
Elektronische Medien können zwar sorgfältig und inhaltlich korrekt aufbereitet werden. Aber oftmals können sie Themen nicht so praxisnah und sensibilisierend darstellen, wie es eine unterweisende Person auch auf Grund ihrer Erfahrung kann. Gerade bei hohen Gefährdungen haben die Beschäftigten meistens direkte Rückfragen, die sie digital nicht stellen können. Den Unfallversicherern ist dies an der Stelle nicht wirksam genug.

Hybridschulung oder blended-e-learning als Lösung

Eine Hybridlösung kann die Videoschulung sein. Hier ist die Veranstaltung an jedem Ort mit Internetzugang möglich. Die unterweisende Person ist bei Rückfragen sofort erreichbar und kann Themen sensibilisierend darstellen. Diese Form der Durchführung ist auch konform mit den Anforderungen von Verordnungen, die eine mündliche Unterweisung fordern.
Alternativ können Unterweisungen in Teilen digital durchgeführt und anschließend im persönlichen Gespräch hinterfragt und abgerundet werden. Das wäre das sogenannte blended-e-learning.
Ob die digitalen Medien nach der Pandemie weiterhin als Ersatz für die Präsenzunterweisung genutzt werden dürfen, ist also ungewiss. Solange die Unfallversicherer oder der Gesetzgeber keine neuen Änderungen veröffentlichen, bleibt der Einsatz digitaler Medien nur als Hilfsmittel zulässig.
Das Team von KUECK Industries hilft Ihnen gerne bei der Erstellung von rechtskonformen Unterlagen für Präsenz- und E-Learning. Ob folienbasierte, bebilderte Dozentenhandbücher und Unterweisungsunterlagen oder animierte digitale Lösungen bis hin zum bewegten Film mit SprecherIn. Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Gas-Notfallplan: Mögliche Auswirkungen für Ihren Betrieb vorbereiten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in der letzten Woche die Frühwarnstufe des „Notfallplans Gas“ ausgerufen. Grund zur Sorge besteht deswegen derzeit zwar keiner, denn diese Warnstufe dient der Vorsorge. Laut Ministerium ist die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet.
Dennoch empfehlen wir von KUECK Industries jetzt nicht untätig zu bleiben, sondern sich Gedanken für das Eintreten von Beschränkungen zu machen.
Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass es hier um Erdgas geht, nicht um Nebenprodukte aus der petrochemischen Industrie wie Propan und Butan. Gleichwohl sind auch dafür direkt die Preise gestiegen.

Schritt 1: Abhängigkeiten ermitteln

Tragen Sie im ersten Schritt Informationen zusammen. Stellen Sie sich dazu die Fragen:
– Wo verbrauchen wir im Unternehmen wie viel Erdgas?
– Welche Auswirkungen hat es für unser Unternehmen, wenn diese Menge ganz oder teilweise nicht mehr zur Verfügung steht?
Denken Sie dabei nicht nur an Wärme und Heizung, sondern auch an Fahrzeuge, Produktion und andere Bereiche.

Schritt 2: Alternativen suchen

Finden Sie heraus, welche Alternativen Sie haben. Der Sommer steht vor der Tür, da wäre die Heizung vielleicht nicht ihr aktuellstes Problem, aber Herbst und Winter kommen bestimmt. Schieben Sie also auch die Wärme in Ihren Räumen nicht auf die lange Bank.
Können Sie Erdgas als Prozessstoff durch Alternativen ersetzen, wenn ja welche?

Schritt 3: Welche Auswirkungen können Alternativen haben?

Geänderte Verfahren oder Verfahrensstoffe können dazu führen, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung überarbeitet werden muss. Neue oder andere Gefährdungen können auftreten und damit die Anpassung von Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Daraus folgt, dass Sie unter Umständen auch Betriebsanweisungen ändern und Beschäftigte unterweisen müssen.

Hinweis: Denken Sie bitte daran: Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Umsetzung/Änderung durchgeführt und umgesetzt sein. Ein Gasnotstand ist jetzt angekündigt und kommt somit nicht mehr plötzlich und unerwartet. Auf eine plötzliche und schnelle Notwendigkeit für eine Reaktion können Sie sich also nicht berufen.

Schritt 4: Jetzt vorausschauend planen und agieren

Ihre BeraterInnen von KUECK Industries gehen gerne jetzt mit Ihnen Risiken und Möglichkeiten durch. Auch das vorausschauende Anpassen einer Gefährdungsbeurteilung und Vorbereiten anderer/neuer Schutzmaßnahmen kann jetzt gemeinsam mit Ihnen vorbereitet werden. Bitte sprechen Sie uns an.

Arbeitsmittel mieten – so geht’s richtig

Bei Begehungen begegnen unseren BeraterInnen immer wieder Arbeitsmittel die „nur“ ausgeliehen sind, beispielsweise handgeführte kraftbetriebene Werkzeuge/ Maschinen, aber auch Müllpressen.
Oftmals fehlen Dokumentationen und Unterlagen. Mitarbeitende sind nicht oder nur teilweise unterweisen. Solche Situationen können dem Arbeitgeber bei einem Unfallereignis große Probleme bereiten. Deswegen haben wir das Thema nachfolgend für Sie aufbereitet.

Zunächst gilt es Fragen wie diese zu klären:

  • Welche Pflichten ergeben sich darauf für uns als „Benutzer“?
  • Müssen wir für diese Arbeitsmittel/ Maschinen auch eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) und eine Betriebsanweisung erstellen?
  • Müss(t)en die eigenen Mitarbeiter (Benutzer) eingewiesen ggf. geschult/ unterwiesen/ beauftragt sein?
  • Wie verhält es sich, wenn das Mietobjekt nur sehr kurz eingesetzt werden soll?

Es ist erst einmal unerheblich, ob die Arbeitsmittel gemietet oder Ihr Eigentum sind, da Sie Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter anweisen diese zu benutzen. Somit sind es Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. In § 4 BetrSichV heißt es, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen umgesetzt hat.

Haben Sie bereits eine GBU selbst erstellt und fachkundig prüfen lassen? Wenn nicht lautet die Empfehlung klar: Fachkundiges Erstellen einer GBU nach BetrSichV für den „Normalbetrieb“ (ggf. auch für weitere Betriebszustände bspw. Wartung-, Instandhaltung-, Störungsbeseitigung-, Reparatur etc.). Hat Ihnen der Verleiher eine GBU zur Verfügung gestellt müssen Sie diese prüfen und bei Bedarf auf Ihren Betrieb angepassten.

Laut BetrSichV können bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Unterlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, übernommen werden, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen. Stimmen die Tätigkeiten mit Ihrem geplanten Einsatzzweck wirklich überein? Oder müssen sie Abweichungen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung erfassen?

Laut § 12 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Mitarbeiter zu unterweisen und eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen. Sollte letztere vom Verleiher bezogen/ übernommen werden, so ist diese mindestens zu prüfen und ggf. auf Ihren Betrieb anzupassen. Der § 12 besagt auch, dass wenn die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden ist, so hat der AG dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigen verwendet werden.

Weiterhin können sich aus Ihren betriebsspezifischen Fragestellungen und der von Ihnen erstellten GBU weitere Maßnahmen ergeben:

  • Welche Prüfintervalle sind gefordert?
  • Wer prüft das Arbeitsmittel/ die Arbeitsmittel?
  • Welcher Benutzerkreis bedient die gemieteten oder geleasten Arbeitsmittel/ Maschinen? Sind die Benutzer zu beauftragen im Sinne der BetrSichV §12?
  • Werden alle Mitarbeiter bzw. nur die Benutzer regelmäßig und vor der ersten Benutzung dokumentiert unterwiesen?
  • Sind die Mitarbeiter ausreichend Qualifiziert und geeignet für die Bedienung?
  • Muss PSA getragen werden? Wenn „ja“, welche?

TIPP:
Prüfen Sie rechtzeitig im Vorfeld, ob eine aktuelle GBU vorhanden ist. Halten Sie diese aktuell, im Zweifelsfall erstellen oder passen Sie eine für Ihre Erfordernisse an. Gerne helfen Ihnen die Experten/innen von KUECK Industries bei der Erstellung oder Überarbeitung.

Versichert bei Dienstreisen ins Ausland

Wird eine beschäftigte Person eines in Deutschland ansässigen Unternehmens kurzfristig im Ausland eingesetzt, ist dieser Auslandsaufenthalt im Rahmen einer sogenannten Entsendung nach dem SGB VII versichert.

Hierbei gilt es unbedingt bestehende Meldepflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkassen zu beachten, um den Versicherungsschutz der Person nicht zu gefährden.

Anders sieht es bei längerfristigen Auslandseinsätzen aus. Denn da kann es sein, dass der Beschäftigte weder nach deutschem, noch durch über- und zwischenstaatliches Recht abgesichert ist. In diesem Fall raten wir von KUECK Industries Ihnen dazu, vor dem Reiseantritt mit Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung zu sprechen. Die meisten Unfallversicherungsträger machen ihren Mitgliedsbetrieben nach § 140 ff. SGB VII ein Angebot für einen zusätzlichen Versicherungsschutz.

Meist ausgenommen sind Aufenthalte in Regionen mit andauernden aktiven kriegerischen Auseinandersetzungen.

Versichert sind Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Dabei werden im Wesentlichen die gleichen Leistungen gewährt, die bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit in Deutschland zu leisten wären.
Vergessen Sie nicht, dass je nach Reiseland eine arbeitsmedizinische Vorsorge für den Beschäftigten durch den Betriebsarzt erforderlich werden kann. Unsere BeraterInnen helfen Ihnen gerne weiter.
Weitergehende Informationen erhalten Sie bei Ihre Berufsgenossenschaft/ Unfallkasse und der DGUV.

Corona als Arbeitsunfall oder Berufserkrankung

Beschäftigte, die den Verdacht haben, sich bei der Arbeit oder in der Schule mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angesteckt zu haben, und typische Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigen, sollten die Infektion mit einem PCR-Test prüfen und dokumentieren lassen. Darauf weist die DGUV als Dachorganisation der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Ein positives Testergebnis gilt als Nachweis für die gesetzliche Unfallversicherung, dass es sich bei einer Erkrankung um COVID-19 handelt.

Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Webseite zur Corona-Testverordnung vom 11. Februar 2022 klargestellt, dass Personen, bei denen der Verdacht auf eine berufsbedingte Infektion besteht, weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test haben. Voraussetzung hierfür ist ein positiver Antigentest sowie Hinweise darauf, dass die Infektion bei der Arbeit erfolgt ist.

Das ist der Hintergrund

Eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann unter bestimmten Bedingungen ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Dann haben versicherte Personen einen Anspruch auf Leistungen, insbesondere zur Heilbehandlung und Rehabilitation. Dafür müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die versicherte Person hat sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert.
  • Die Infektion kann auf die versicherte Tätigkeit (zum Beispiel Arbeit oder Schulbesuch) zurückgeführt werden.
  • Die versicherte Person zeigt Symptome einer Erkrankung an COVID-19.

Die DGUV weist in einer Pressemeldung darauf hin, dass es sein kann, dass Versicherte bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit infizierten Menschen haben und ein Antigentest anzeigt, dass sie sich angesteckt haben, obwohl sie keine Symptome haben. Auch in einem solchen Fall empfiehlt es sich, dass die Betroffenen die Infektion dennoch mit einem PCR-Test dokumentieren. So ist der Nachweis der Infektion auch für den Fall gesichert, dass nach einem zunächst milden Verlauf zu einem späteren Zeitpunkt gesundheitliche Probleme auftreten, die auf Long-Covid hindeuten.

Wichtig: Das Testergebnis sowie Umstände der Infektion sollten im Verbandbuch/ Meldeblock des Unternehmens dokumentiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann diese Unterlagen dann nutzen, um zu ermitteln, ob es sich bei der Erkrankung um einen Versicherungsfall handelt.

Ein Muster-Verbandbuch stellt die DGUV hier bereit: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/764/verbandbuch

Einen Muster-Meldeblock finden Sie hier: https://ots.de/DmefS6

Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe

Wer ehrenamtlich geflüchteten Menschen helfen will, sollte sich dafür am besten bei seiner Kommune oder einer lokalen Organisation melden. Denn nur bei Einsätzen im Auftrag der Kommune oder einer Organisation ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach dem SGB VII. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.

Nicht versichert bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in Eigenregie mit den Flüchtlingen durchführen, das können zum Beispiel private Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder Einladungen sein. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.

Weitere Informationen zum Thema bietet die DGUV hier: https://www.dguv.de/fluechtlinge/index.jsp

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz – Darauf müssen Sie achten!

Bereits seit 2018 gilt das „neue“ Mutterschutzgesetz (MuSchG). Allerdings stellen die BeraterInnen von KUECK Industries immer wieder fest, dass die Neuregelungen nicht oder nur unvollständig bekannt und umgesetzt sind.

  1. Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Arbeitsplatz vorausschauend erforderlich
    Es ist unerheblich, ob an einem Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen aktuell Frauen oder gar schwangere Frauen arbeiten oder nicht. Nach § 10 Abs. 1 MuSchG müssen Sie für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen eine „allgemeine“ Gefährdungsbeurteilung (GBU) erstellt haben. Aus der muss hervorgehen, ob die Arbeitsplätze für Schwangere und stillende Mütter geeignet sind, oder nicht.
    Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen müssen hier vorrausschauend festgelegt sein.
    Gleichartige Arbeitsplätze müssen nur dabei einmal beurteilt werden. Haben Sie diese GBU bereits in Ihren Unterlagen? Wenn nicht, oder wenn Sie sich nicht sicher sind, sprechen Sie uns bitte an. Die BeraterInnen von KUECK Industries helfen Ihnen kompetent weiter.
    Übrigens, das Fehlen einer solchen GBU ist Bußgeld bewehrt.
  2. Gefährdungsbeurteilung individualisieren für Schwangere oder Stillende
    Sobald Ihnen eine Beschäftigte mitteilt, dass sie schwanger ist, müssen Sie unverzüglich zwei Dinger erledigen:
  • Die „allgemeine“ GBU muss für die Schwangere individualisiert werden (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Es ist zu prüfen, ob es in der Person der Schwangeren liegende Gründe für andere oder zusätzliche Schutzmaßnahmen gibt. Ist das der Fall, müssen Sie das dokumentieren und umsetzen.
  • Als Arbeitgeber haben Sie die zuständige Arbeitsschutzbehörde unverzüglich über schwangere oder stillende Frauen am Arbeitsplatz zu informieren (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Die GBU müssen Sie nicht mitsenden, sondern lediglich auf Verlangen der Behörde vorzeigen.

KUECK Industries hält die notwendigen Formulare und Unterlagen für Sie bereit. Unsere BeraterInnen helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen, damit Sie rechtskonform handeln.

  1. Beschäftigungsverbot nicht immer notwendig
    Schwangere und Stillende sind nicht krank. Deswegen darf auch nicht generell und ungeprüft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Vielmehr ist bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen der § 13 MuSchG heranzuziehen. Schutzmaßnahmen müssen in der dort festgesetzten Rangfolge festgelegt werden:
  2. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz umgestalten, so dass von der Tätigkeit keine unzumutbare Gefahr mehr für die werdende oder stillende Mutter und das Kind ausgeht.
  3. Ist eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht oder nicht ausreichend möglich, ist die Person innerhalb des Unternehmens auf einen geeigneten und weniger gefährlichen Arbeitsplatz zu versetzen.
  4. Ist auch eine innerbetriebliche Versetzung nicht möglich, dann muss der Arbeitgeber die Frau freistellen.

Die Freistellung ist immer die letzte Option in dieser Rangfolge. Gerade in diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass eine Arbeitsschutzbehörde die Zulässigkeit der Freistellung vor Ort prüft und sich die Unterlagen ansieht.

TIPP:
In der Corona-Zeit fragen sich viele Schwangere, ob sie weiterarbeiten können. Aber auch Arbeitgeber wollen hier kein Risiko eingehen. Natürlich stehen unsere BeraterInnen dann an Ihrer Seite. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW hat eine Empfehlung herausgegeben. Diese Empfehlung – zuletzt aktualisiert am 21.02.2022 – gibt Ihnen und uns einen guten Handlungsrahmen.

Keine Erschwerniszulage für FFP2-Maskenträgerin.

Zu diesem Urteil kam jüngst das Arbeitsgericht Karlsruhe (Az.: 9 Ca 238/21) im Falle einer Klinikmitarbeiterin. Die Klägerin arbeitet als Reinigungskraft in einem Krankenhaus und forderte wegen der Pflicht zum Tragen der FFP2-Maske aufgrund der Corona-Pandemie eine Erschwerniszulage nach TVöD von ihrer Arbeitgeberin.

Das Gericht wies die Klage ab, das Erschwerniszulagen nicht gesetzlich geregelt seien. Ein solcher Anspruch könne sich nur aus einem Tarifvertrag oder einer anderen vertraglichen Regelung ergeben. Außerdem sah das Gericht die Anforderungen an eine Erschwernis nach dem TVöD nicht gegeben. Denn die kann erst gegeben sein, wenn die Erschwernis außergewöhnlich und über das normalerweise auftretende Maß hinausgehe.

Anforderungen an Büroräume – darauf müssen Sie achten.

„Für die Einrichtung unserer neuen Büroräume brauchen wir Sie nicht, das schaffen wir schon alleine.“ – eine Rückmeldung, mit der die Beraterinnen und Berater von KUECK Industries häufiger konfrontiert sind. Nicht selten werden sie dann bei der ersten Begehung zu Überbringern schlechter Nachrichten. Dabei wäre das durchaus vermeidbar gewesen. Denn die Anforderungen an Büro- und Bildschirmarbeitsplätze und deren Gestaltung sind nicht sehr hoch, aber es gibt sie eben. An der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere dem Abschnitt 6 des Anhangs und den zugehörigen Technischen Regeln (ASR) kommt man nicht vorbei. Mit der Raumgröße geht es los. Grundsätzlich fordert die ASR für Arbeitsplätze 8 qm für die erste und 6 qm für jeder weitere Person. Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze differenziert sie das aber gleich weiter aus und verlangt für „kleine“ Büros 8 – 10 qm pro Person. Für Gruppenbüros bis 25 Beschäftigte werden daraus dann schon 10 – 12 qm und für Großraumbüros dann sogar 12 – 15 qm pro Person. Ein Raum mit 12 – 15 qm reicht also nicht für ein Büro mit 2 Personen aus. In einem 20 qm Raum dürfen Sie nicht einfach einen dritten Schreibtisch platzieren. Licht und Schatten sind zu beachten. Mitarbeitende haben nach der ArbStättV Anspruch auf Sichtkontakt nach außen und Tageslichteinfall am Arbeitsplatz, wenn da nicht produktionstechnische oder andere zulässige Gründe dagegen sprechen.

Sichtkontakt nach außen und Tageslichteinfall können dann sehr schnell zur Notwendigkeit von Blendschutz führen. Denn störende Blendung ist an solchen Arbeitsplätzen zu vermeiden. Büro- und Bildschirmarbeitsplätze benötigen in der Regel eine Mindestbeleuchtungsstärke von 500 Lux. Bei der Erstellung eines Beleuchtungskonzeptes ist darauf zu achten, dass diese Größenordnung auch auf der gesamten Arbeitsfläche erreicht wird. Punktuelle Strahler reichen nicht aus. KUECK Industries verfügt über geeignete Messgeräte und befähigte Personen zur Messung und Dokumentation der Beleuchtungsstärke.

Störenden Lärm vermeiden

Lärm macht krank und stört bei der Arbeit. Dazu muss es sich nicht um lauten Lärm handeln. Auch gleichbleibende Hintergrundgeräusche und andere Quellen können zu störendem, krank machendem leisen Lärm führen. Deswegen trifft die ASR A3.7 auch klare Aussagen dazu, wann Lärm störend ist. – Für Tätigkeiten mit hohem Konzentrationsanteil oder Sprachverständnis soll der Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden. – Für Tätigkeiten mit mittlerem Konzentrationsanteil oder Sprachverständnis soll der Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschritten werden.- Der Dauerschalldruckpegel durch Umgebungslärm soll 45 dB(A) nicht überschreiten. KUECK Industries verfügt über geeignete Messgeräte und befähigte Personen zur Messung und Dokumentation der Lärmbelastung am Arbeitsplatz.

Der passende Schreibtisch zur Arbeitsaufgabe.

Die DGUV Regel 115-401 definiert ein Mindestmaß von 160 x 80 cm für einen Bildschirmarbeitsplatz. Je nach Aufgabe und Arbeitsmitteln kann die benötigte Fläche auch größer sein. Alle Beschäftigten verfügen in der Regel über 2 Bildschirme, Tastatur, Maus und Telefon am Arbeitsplatz. Deswegen haben alle auch Schreibtische von 200 x 100 cm zur Verfügung. Da die Schreibtischhöhe und der Schreibtischstuhl zur Körpergröße der beschäftigten Person passen müssen, empfiehlt es sich mit Flexibilität zu planen. Elektrisch höhenverstellbare Schreibtische und möglichst flexible Bürostühle sind eine gute Wahl. Gerade wenn Sie zukünftig planen, Schreibtische nicht mehr fest zu vergeben, kommen Sie an der Höhenverstellbarkeit kaum vorbei. Ihre Betreuer/innen von KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der arbeitsstättenrechtlich konformen Planung und Ausrüstung Ihrer Büroräume weiter. Sprechen Sie uns bitte an.

Produktrückrufe – manchmal lohnt sich ein Blick.

Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen Produkte auf den Markt bringen, die fehlerhaft sind. Nicht selten landen diese Produkte dann in der europäischen RAPEX (Rapid Exchange of Information System) Datenbank. Einfacher haben Sie es mit dem Blick in die deutsche Datenbank „Gefährliche Produkte“ der BAuA. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht gemäß dem Marktüberwachungsgesetz (MüG) in dieser Datenbank ihr bekannt gewordene Produktrückrufe, Produktwarnungen, Untersagungsverfügungen und sonstige Informationen zu gefährlichen Einzelprodukten. Aktuell können Sie in dieser Liste zum Beispiel auch prüfen, ob die von Ihnen verwendeten FFP2-Masken möglicherweise auf dieser Liste stehen und als gefährlich eingestuft sind. Die letzte Meldung ist danach vom 24.12.2021. Eine Liste mit Risikoinformationen aus dem Bereich der Medizinprodukte findet sich auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Thema: Erste Hilfe und Ersthelfer.

Die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb ist ein wichtiges und allgegenwärtiges Thema. Immer wieder stellen unsere Beraterinnen und Berater im Rahmen von Begehungen fest, dass sich hier eine „offene Flanke“ befindet. Nicht selten wird diese erst nach einem Beinaheunfall oder einem gerade noch glimpflich abgelaufenen Unfall wahrgenommen. Das kann zu spät sein. Ein solcher Organisationsmangel bedeutet in dem Moment mindestens Stress, da plötzlich und in kürzester Zeit nachgebessert werden muss. Schlimmstenfalls können zudem noch weitere Rechtsfolgen wie beispielsweise ein Regress der Unfallversicherungsträger oder gar strafrechtliche Konsequenzen die Folge sein. Zuerst kommt die Gefährdungsbeurteilung. Gemäß § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass „eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird“. Dazu werden die Arbeitsbedingungen und damit Tätigkeiten sowie die Gefährdungen systematisch beurteilt und daraus Schutzmaßnahmen abgeleitet, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit hin regelmäßig geprüft. Dafür erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung. So wissen Sie, für welche Gefahren Sie mit einer geeigneten Erste-Hilfe-Organisation Vorsorge treffen müssen. Eine wirksame Erste-Hilfe-Organisation ist Pflicht.

Anschließend werden die ermittelten Schutzmaßnahmen umgesetzt, welche z.B. zur „Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind“ (§ 10 ArbSchG). Dazu können je nach Betriebsgröße, Gefährdungen und Anzahl vor Ort anwesender Personen (Mitarbeiter und Besucher) z.B. folgende (nicht abschließende Aufzählung) Maßnahmen gehören:

  • das Vorhalten von Erste-Hilfe-Räumen sowie Rettungstransportmitteln (Rettungstücher, Rettungshauben usw.),
  • Mittel zur Ersten Hilfe wie Verbandkasten, Augenspüleinrichtungen, AED – Automatische Externe Defibrillation,
  • dokumentierte Einweisungen sowie regelmäßige Unterweisungen in die Erste-Hilfe-Organisation, ggf. mit praktischen Übungen wie das Abgehen der Flucht- und Rettungswege oder den Empfang und die Leitung der Einsatzkräfte zum Verletzten,
  • Erstellung von Notfallplänen, Aushängen, Anleitungen zur Ersten Hilfe und Rettungskette,
  • Kennzeichnung von Standorten mit Mitteln zur Ersten Hilfe und/oder der Ersthelfer,
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungen insbesondere der gesetzlich geforderten Ersthelfer, Brandschutzhelfer und ggf. erforderlichen Betriebssanitäter/innen.

So kommen Sie zu einer wirksamen Organisation.Wie sollten Sie nun vorgehen, um die eingangs erwähnte „offene Flanke“ zu erkennen und zu schließen?

1. Prüfen Sie die Mindestanforderungen, welche für Ihren Betrieb notwendig sind, anhand der einschlägigen Gesetze, Verordnungen in Verbindung mit den dazu gehörigen Technischen Regelwerken z.B. DGUV Vorschrift 1, ASR A 4.3, DGUV Information 204-022. Dokumentieren Sie diese Prüfung mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung(en).

2. Ermitteln Sie möglicherweise darüberhinausgehende Anforderungen hinsichtlich spezieller Arbeitsverfahren, Einsatzorte, Tätigkeiten z.B. im Außendienst, auf Baustellen, beim Einsatz von Gefahrstoffen oder beim Umgang oder Kontakt zu Biostoffen.

3. Setzen Sie die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen in der Reihenfolge Substitution, Technisch, Organisatorisch, Persönlich (STOP-Prinzip) um und prüfen Sie in angemessenen Zeitabständen die Einhaltung und ggf. notwendige Anpassungen. Selbstverständlich unterstützen unsere Beraterinnen und Berater Sie dabei. Sprechen Sie das Thema gerne in der nächsten ASA-Sitzung oder im Rahmen eines Begehungstermins an. Die Experten von KUECK Industries sind für Sie da.

KFZ-Verbandkästen

Kein dringender Handlungsbedarf! Das deutsche Normungsinstitut DIN e.V. hat die Verbandkasten-Norm DIN 13164 geändert und unter anderem zwei medizinische Gesichtsmasken neu in die Norm aufgenommen. Gleichzeitig wurden je ein Dreiecktuch und ein Verbandtuch aus der Norm gestrichen. Die Norm ist zwar zum 01.02.2022 in Kraft getreten, ein dringender Handlungsbedarf resultiert daraus aber nicht. Lassen Sie sich also nicht von findigen Verkäufern oder Verlagsnewslettern ins Boxhorn jagen. Die neue Norm gilt zwar seit dem 1. Februar 2022, aber mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten. Außerdem stellt sie lediglich eine Empfehlung des DIN e.V. dar. Im Handel befindliche Verbandkästen nach der bisher gültigen Norm dürfen nach dem neuen Normentext auf jeden Fall noch bis zum 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, denn sie sind qualitativ gleichwertig. Aktuell besteht außerdem keine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandkästen seitens des Gesetzgebers. Erst wenn dieser in der Zukunft in der STVZO in § 35 h die Normausgabe 2022 als Mindeststandard aufführt, entsteht möglicherweise ein Handlungsbedarf für Sie. Wir von KI gehen aktuell davon aus, dass der Gesetzgeber dann entsprechende Übergangsbestimmungen definieren wird. Als Service für unsere Kunden halten wir übrigens Betriebsverbandkästen, KFZ-Verbandkästen, Augenspülflachen, Pflaster-Sets und Nachrüstpacks bereit. Sprechen Sie uns bitte gerne darauf an.

Arbeits- und/oder Betriebsmediziner (m/w/d)

in flexiblem Arbeitsmodell an unserem Standort in Bochum

Du hast Lust auf Arbeit in einem familienfreundlichen und familiären Team? Vielleicht in Teilzeit oder mit 4-Tage-Woche? Dann wäre das etwas für dich! Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n

Arbeits- und/oder Betriebsmediziner (m/w/d)

MEHRWERT, DEN WIR BIETEN

  • Ein gutes Team mit Fachleuten aus unterschiedlichen Fachbereichen mit enger Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch.
  • Eine strukturierte Einarbeitung mit allem, was dazu gehört.
  • Flexible und familienfreundliche Arbeitszeiten, gerne auch Teilzeit.
  • Betriebliche Altersversorgung, steuerfreie Entgeltleistungen u.v.m.
  • Moderne Ausstattung und Ausrüstung, mobiles Arbeiten ist möglich.
  • Umfangreiches Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
  • Ob Arbeits- oder freiberufliches Verhältnis, gestalten wir die Zusammenarbeit attraktiv.

ARBEITEN UND LEBEN

gehören bei uns untrennbar zusammen. Wir richten Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten an den Menschen aus, die bei und für uns arbeiten. Deswegen passen wir die Arbeitsbedingungen möglichst optimal an unsere Beschäftigten an. Ein großes deutsches Wirtschaftsmagazin hat uns jüngst zu einem TOP-Arbeitgeber im Mittelstand erwählt.

  • Du erfüllst bei uns im Team auch die klassischen Aufgaben eines Arbeits-/Betriebsmediziners, von der Gesundheitsvorsorge über die Reisemedizin bis hin zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Begutachtung. Dabei legen wir aber besonderen Wert auf kunden- und teamorientierte Beratung und Betreuung unserer Kunden.
  • Du unterstüzt unsere Kunden bei der Implementierung von Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung oder auch beim Aufbau eines betrieblichen Gesundheitsmanagements.
  • Du entwickelst im Team Schulungen und Fortbildungen zu verschiedenen Themen und führst diese bei unseren Kunden und intern durch.

DEIN PROFIL ALS UNSER GESUNDHEITSEXPERTE

Als Arzt/Ärztin mit der Qualifikation als Facharzt für Arbeitsmedizin und/oder Arzt/Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin bieten wir dir den Einstieg in ein expandierendes und familienfreundliches Unternehmen. Dafür bringst du Beratungskompetenz sowie ein verbindliches und professionelles Auftreten bei Kunden und Probanden mit. Eine gute Organisations- und Kommunikationsstärke rundet dein Profil ab.

Du entwickelst gemeinsam mit uns den Bereich aktiv und zukunftsorientiert. Mittelfristig ist eine Tätigkeit in Leitungsverantwortung vorstellbar. Wir sind offen für eine familienfreundliche Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit und bieten eine angemessene Bezahlung. Dabei sind wir auch offen für eine festangestellte oder freiberufliche Tätigkeit.

Wir freuen uns auf deine Kontaktaufnahme.

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