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Betriebliches Eingliederungsmanagement als Unternehmenspflicht

Arbeitsunfähigkeit kann jeden jederzeit treffen. Das Alter und Geschlecht spielen dabei keine Rolle. Ob Unfall, Erkrankung oder eine andere Belastungssituation – Ursache sind vielfältig und meist nicht absehbar. Sie alle können zu einem längeren Ausfall eines Beschäftigten führen.

Länger erkrankte Mitarbeiter sollen mit neuer Kraft und Motivation an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.

Deswegen sind Arbeitgeber schon seit 2004 dazu verpflichtet, diesen Beschäftigten ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

KUECK Industries unterstützt Sie nicht nur bei der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in Ihrem Unternehmen, sondern stellt für Sie auch den externen BEM-Beauftragten. So wahren Sie Datenschutz sowie Integrität und zeigen Ihren Beschäftigten, wie vertrauensvoll Sie mit ihnen umgehen wollen. Unsere Kernkompetenzen liegen also auch in der persönlichen Beratung und im Fallmanagement.

Die BEM-BeraterInnen von KUECK Industries haben für Sie die richtigen Antworten, zum Beispiel:

– Warum müssen unter Umständen die jeweiligen Rehabilitationsträger oder im Falle der Schwerbehinderung das Integrationsamt hinzugezogen werden?

– Wie und wo können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt werden?

– Welche Kostenträger kommen für ein benötigtes Hilfsmittel am Arbeitsplatz in Frage?

– Wann werden Rat und Hilfe der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes benötigt?

– Wann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber?

– Wie geht es weiter, wenn die Höchstanspruchsdauer für das Krankengeld ausgeschöpft ist und der Mitarbeiter aber weiter arbeitsunfähig krank ist?

Besuchen Sie gerne unsere Internetseite zum BEM und stellen Sie Ihre individuelle Anfrage. Bestehende Betreuungsverträge können jederzeit um diese Leistung angepasst und ergänzt werden.

So gehen Sie richtig mit Lithium-Ionen-Batterien und -Akkus um

Immer mehr elektrische Geräte und Maschinen, enthalten Lithium-Ionen Batterien bzw. Akkumulatoren. Sei es das Handy, dass den ganzen Tag durchhält, der Akkuschrauber, der Patientenlifter oder akkubetriebenen Handwerkzeuge und Arbeitsmittel. Nicht zuletzt kommen dann auch noch bei Ihnen im Betrieb abgestellte Pedelecs/ E-Bikes oder Elektroroller dazu.

Solange diese Geräte und Maschinen betrieblich eingesetzt werden, sind es Arbeitsmittel. Diese Arbeitsmittel müssen über die Gefährdungsbeurteilung(en) betrachtet und wenn nötig, entsprechende Schutzmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden. In § 4 BetrSichV heißt es, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat bzw. die Gefährdungen in einer solchen mitbetrachtet hat.

Herstellervorgaben beachten

Allzu oft steht in den Bedienungsanleitungen/ Herstellerinformationen: Lassen Sie die Li-Ion Batterie nicht unbeaufsichtigt laden. Benutzen Sie den Akku nicht weiter, nachdem Ihnen dieser hinuntergefallen ist. Transportieren Sie den Akku nicht in Werkzeugkisten oder Eimern.

Halten Sie sich daran? Kennen Sie die Hinweise zu Ihren Geräten?

Lithium-Ionen-Batterien/ Akkus sind äußerst attraktiv, aufgrund Ihrer sehr hohen Energiedichte und damit langen Leistungsdauer. Leider ist dies aber auch der Grund dafür, dass Sie äußerst gefährlich werden können.

Das enthaltene Lithium ist hochreaktiv! Verletzt man ein Akkupack und der Inhalt kommt mit Luft und Luftfeuchtigkeit in Berührung, so reagiert es und beginnt schlagartig zu brennen. Solche Metallbrände lassen sich schwer kontrollieren und löschen.

Bei einem Kurzschluss, erwärmt sich die Zelle und kann eine Entzündung nach sich ziehen. Weiterhin kann durch einen Sturz bereits eine Zelle innerhalb des Akkus verletzt worden sein. Sobald dieser Akku geladen wird, kann die Zelle nun versagen und brennen. Umso mehr Energie der Akku bereithalten kann, umso heftiger wird auch ein Brandereignis ausfallen.

Als Unternehmen vorausschauend handeln

Und was macht ein Unternehmen, in dem 15 verschiedene akkubetriebene Werkzeuge mit mind. 2 – 3 Ersatzakkus vorhanden sind? Diese müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch über Nacht geladen werden, um einen reibungslosen Betrieb am nächsten Tag zu gewährleisten. Brennt es nun, kann es im schlimmsten Fall auch passieren, dass Sachversicherer die Kosten für entstehende Schäden nicht übernehmen.

Leider gibt es kaum Regeln und Hilfestellungen zu dem Thema, so dass Sie sich selbst Gedanken über die Gefährdungen und das Schadensausmaß machen müssen. Das Team von KUECK Industries hilft Ihnen gerne mit seinen Erfahrungen dabei.

5 Schritte zum richtigen Umgang mit Lithium-Zellen

1. Betrachten Sie die möglichen Gefährdungen durch Lithium-Ionen-Batterien/ Akkumulatoren, in Ihrer Gefährdungsbeurteilung, insbesondere für elektrische Arbeitsmittel.
2. Ermitteln Sie, ob Ihre Arbeitsmittel prüfpflichtig sind. Legen Sie notwendige Prüfintervalle und Prüfumfänge fest.
3. Überprüfen Sie im Zuge von Punkt 1 auch, wie Sie Arbeitsmittel und Akkus (Lithium-Ion oder LiPo) transportieren, zwischenlagern und laden.
4. Leiten Sie notwendige Maßnahmen ab und setzen Sie diese um, z. B. ein Lagerkonzept.

Corona: Datenschutzbeauftragte fordert zum Löschen auf

Barbara Thiel, die niedersächsische Datenschutzbeauftragte hat unlängst in den Medien und auf ihrer Internetseite die Unternehmen dazu aufgefordert, „rechtswidrige Datenfriedhöfe“ zu löschen. Unternehmen in Niedersachsen müssen damit rechnen, kontrolliert zu werden – so Thiel in ihrer Pressemitteilung. Wir von KI aktuell gehen davon aus, dass es in den anderen Bundesländern ähnliche Gedanken gibt.

Überflüssige Daten jetzt löschen

Viele gesetzliche Pflichten, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie standen, sind in den vergangenen Wochen weggefallen, darüber hatten wir Sie im letzten KI aktuell bereits informiert. Folglich sind auch viele Datenverarbeitungen nicht mehr erforderlich. Barbara Thiel fordert deshalb Unternehmen und öffentliche Stellen dazu auf zu prüfen, ob und welche personenbezogenen Daten sie im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erhoben und gespeichert haben. Sind diese Maßnahmen und damit der Zweck der Datenverarbeitung weggefallen, müssen die Daten dringend gelöscht werden.

„Alle Datenverarbeitungen – wie zum Beispiel die Zutrittskontrolle zum Arbeitsplatz mit 3G-Kontrolle – waren zweckgebunden“, so Thiel. „Die in diesem Rahmen verarbeiteten Daten hätten bereits mit dem Ende der gesetzlichen Pflichten sofort gelöscht werden müssen. Wer sich noch nicht darum gekümmert hat, sollte das spätestens jetzt tun, um keine rechtswidrigen Datenfriedhöfe anzulegen.

Besondere Regelungen im Gesundheitsbereich

Aufgrund der speziellen Regelungen im Gesundheitsbereich sind dort nach wie vor bestimmte Datenverarbeitungen erforderlich und damit rechtskonform. Auch darauf weist die Datenschutzbeauftragte hin. Betroffen sind beispielsweise die Daten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zum Umgang mit dieser Impfpflicht und deren Daten hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder dann auch einen aktuellen Beschluss veröffentlicht. Hier äußern sich die Aufsichtsbehörden zum datenschutzkonformen Umgang mit den Impfnachweisen äußert. Der Beschluss ist hier als PDF-Dokument abrufbar.

Arbeitnehmerüberlassung: Aufgaben und Verantwortung für die Arbeitssicherheit

Entscheidender Erfolgsfaktor bei Zeitarbeitsunternehmen ist der effiziente Einsatz der vorhandenen Ressourcen. Dabei sind eine vorausschauende Planung und Gestaltung maßgeblich für eine gute Leistung. Neben der Qualität der Arbeit sind besonders die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Kriterien für ein erfolgreiches Unternehmen. Verleiher und Entleiher haben Pflichten, die sie miteinander klären müssen.

In dem Zusammenhang sind diese Fragen zu stellen:

– Ist mein Unternehmen sicher genug aufgestellt?
– Sind die Arbeitsbedingungen am Einsatzort meiner Beschäftigten bekannt?
– Welche Gefährdungen liegen dort vor?
– Welche Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen?
– Und vor allem Wer macht was?

Beide Unternehmen sind in der Verantwortung

Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit trägt der Unternehmer. Bei Zeitarbeit haben der Zeitarbeitsbetrieb sowie der Einsatzbetrieb die gleiche Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der eingesetzten Beschäftigten. Hier empfiehlt es sich im Vorfeld klare, eindeutige Absprachen zu treffen, am besten per Vertrag. So wird geregelt, wer zum Beispiel für die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Erste Hilfe Mitteln und Ersthelfern zu sorgen hat. Oder wer Sicherheitsbeauftragte in Bereichen einsetzt, in denen Zeitarbeitnehmer zu finden sind.
In einer schriftlichen Vereinbarung sollte auch Regelungen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung enthalten sein.

Basis ist die Gefährdungsbeurteilung

Als Basis der durchzuführenden Maßnahmen dient auch hier die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung). Diese ist von dem Zeitarbeitsunternehmen genauso wie durch den Einsatzbetrieb durchzuführen. Seitens des Zeitarbeitsunternehmens können im Vorfeld Begehungen durchgeführt werden, um sich die Arbeitsverhältnisse beim Entleiher zu verdeutlichen. Eine weitere Möglichkeit wäre zudem die Bereitstellung der Gefährdungsbeurteilung des Einsatzbetriebs als Muster an die Zeitarbeitsfirma. Es empfiehlt sich diese Beurteilung auf Plausibilität zu prüfen. Hierbei kann Sie Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit von KUECK Industries unterstützen. Sollte die Beurteilung nicht plausibel erscheinen, führen Sie diese in Kooperation mit dem Entleiher am besten erneut durch und dokumentieren dies.

Weitergehende Informationen erhalten Sie durch Ihre BeraterInnen von KUECK Industries und aus der DGUV Regel DGUV Regel 115-801 „Branchenregel Zeitarbeit“.

E-Learning oder Unterweisung vor Ort?

Während der COVID-19-Pandemie rückte die mobile Arbeit immer stärker in den Fokus der Arbeitgeber. Insbesondere in verwaltungsähnlichen Bereichen wurde das mobile Arbeiten aus dem heimischen Umfeld zur Pflicht. Doch auch da musste seitens des Arbeitgebers unterwiesen werden. Dadurch wurde auch das E-Learning, also das Vermitteln von Inhalten über digitale Medien, immer präsenter, fast zum Alltag.

Die Corona-ArbSchV und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ermöglichten in den letzten zwei Jahren den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel (Nr. Punkt 4.2.14 der Regel) während der Pandemie. Grund hierfür ist, dass die Anwesenheiten vor Ort – so weit wie betrieblich möglich – reduziert werden sollten. Angeknüpft ist das E-Learning an die Anforderung, sich davon zu überzeugen, dass die Beschäftigten die Inhalte auch verstanden haben. Üblicherweise wird dies über Verständnisfragen erreicht, die mal mehr und mal weniger fordernd ausfallen.

Wie geht es nach der Pandemie rechtskonform weiter?

Viele Unternehmen bereiten ihre Unterweisungen auch für die Zukunft digital vor. Die Vorteile liegen auf der Hand:
– Die Inhalte sind vorgefertigt; der Aufwand ist überschaubar.
– Es bedarf keines Dozenten mehr.
– Hat man einmal eine Lernerfolgskontrolle erstellt, stellt auch diese sicher, dass die vermittelten Inhalte offenbar verstanden wurden.
Die Berufsgenossenschaften sehen den Einsatz elektronischer Medien mehr als Hilfsmittel für die persönliche Unterweisung. In einigen Verordnungen, unter anderem Gefahrstoff- und Biostoffverordnung, ist die Unterweisung zwingend mündlich durchzuführen. Hier wäre der Einsatz elektronischer Medien nur als Unterstützung zulässig.
Der Grund liegt auf der Hand. Viele Gefährdungen im Umgang mit Gefahr- und Biostoffen können langfristige, häufig nicht vollständig heilbare, Schäden mit sich führen.
Elektronische Medien können zwar sorgfältig und inhaltlich korrekt aufbereitet werden. Aber oftmals können sie Themen nicht so praxisnah und sensibilisierend darstellen, wie es eine unterweisende Person auch auf Grund ihrer Erfahrung kann. Gerade bei hohen Gefährdungen haben die Beschäftigten meistens direkte Rückfragen, die sie digital nicht stellen können. Den Unfallversicherern ist dies an der Stelle nicht wirksam genug.

Hybridschulung oder blended-e-learning als Lösung

Eine Hybridlösung kann die Videoschulung sein. Hier ist die Veranstaltung an jedem Ort mit Internetzugang möglich. Die unterweisende Person ist bei Rückfragen sofort erreichbar und kann Themen sensibilisierend darstellen. Diese Form der Durchführung ist auch konform mit den Anforderungen von Verordnungen, die eine mündliche Unterweisung fordern.
Alternativ können Unterweisungen in Teilen digital durchgeführt und anschließend im persönlichen Gespräch hinterfragt und abgerundet werden. Das wäre das sogenannte blended-e-learning.
Ob die digitalen Medien nach der Pandemie weiterhin als Ersatz für die Präsenzunterweisung genutzt werden dürfen, ist also ungewiss. Solange die Unfallversicherer oder der Gesetzgeber keine neuen Änderungen veröffentlichen, bleibt der Einsatz digitaler Medien nur als Hilfsmittel zulässig.
Das Team von KUECK Industries hilft Ihnen gerne bei der Erstellung von rechtskonformen Unterlagen für Präsenz- und E-Learning. Ob folienbasierte, bebilderte Dozentenhandbücher und Unterweisungsunterlagen oder animierte digitale Lösungen bis hin zum bewegten Film mit SprecherIn. Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Gas-Notfallplan: Mögliche Auswirkungen für Ihren Betrieb vorbereiten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in der letzten Woche die Frühwarnstufe des „Notfallplans Gas“ ausgerufen. Grund zur Sorge besteht deswegen derzeit zwar keiner, denn diese Warnstufe dient der Vorsorge. Laut Ministerium ist die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet.
Dennoch empfehlen wir von KUECK Industries jetzt nicht untätig zu bleiben, sondern sich Gedanken für das Eintreten von Beschränkungen zu machen.
Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass es hier um Erdgas geht, nicht um Nebenprodukte aus der petrochemischen Industrie wie Propan und Butan. Gleichwohl sind auch dafür direkt die Preise gestiegen.

Schritt 1: Abhängigkeiten ermitteln

Tragen Sie im ersten Schritt Informationen zusammen. Stellen Sie sich dazu die Fragen:
– Wo verbrauchen wir im Unternehmen wie viel Erdgas?
– Welche Auswirkungen hat es für unser Unternehmen, wenn diese Menge ganz oder teilweise nicht mehr zur Verfügung steht?
Denken Sie dabei nicht nur an Wärme und Heizung, sondern auch an Fahrzeuge, Produktion und andere Bereiche.

Schritt 2: Alternativen suchen

Finden Sie heraus, welche Alternativen Sie haben. Der Sommer steht vor der Tür, da wäre die Heizung vielleicht nicht ihr aktuellstes Problem, aber Herbst und Winter kommen bestimmt. Schieben Sie also auch die Wärme in Ihren Räumen nicht auf die lange Bank.
Können Sie Erdgas als Prozessstoff durch Alternativen ersetzen, wenn ja welche?

Schritt 3: Welche Auswirkungen können Alternativen haben?

Geänderte Verfahren oder Verfahrensstoffe können dazu führen, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung überarbeitet werden muss. Neue oder andere Gefährdungen können auftreten und damit die Anpassung von Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Daraus folgt, dass Sie unter Umständen auch Betriebsanweisungen ändern und Beschäftigte unterweisen müssen.

Hinweis: Denken Sie bitte daran: Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Umsetzung/Änderung durchgeführt und umgesetzt sein. Ein Gasnotstand ist jetzt angekündigt und kommt somit nicht mehr plötzlich und unerwartet. Auf eine plötzliche und schnelle Notwendigkeit für eine Reaktion können Sie sich also nicht berufen.

Schritt 4: Jetzt vorausschauend planen und agieren

Ihre BeraterInnen von KUECK Industries gehen gerne jetzt mit Ihnen Risiken und Möglichkeiten durch. Auch das vorausschauende Anpassen einer Gefährdungsbeurteilung und Vorbereiten anderer/neuer Schutzmaßnahmen kann jetzt gemeinsam mit Ihnen vorbereitet werden. Bitte sprechen Sie uns an.

Arbeitsmittel mieten – so geht’s richtig

Bei Begehungen begegnen unseren BeraterInnen immer wieder Arbeitsmittel die „nur“ ausgeliehen sind, beispielsweise handgeführte kraftbetriebene Werkzeuge/ Maschinen, aber auch Müllpressen.
Oftmals fehlen Dokumentationen und Unterlagen. Mitarbeitende sind nicht oder nur teilweise unterweisen. Solche Situationen können dem Arbeitgeber bei einem Unfallereignis große Probleme bereiten. Deswegen haben wir das Thema nachfolgend für Sie aufbereitet.

Zunächst gilt es Fragen wie diese zu klären:

  • Welche Pflichten ergeben sich darauf für uns als „Benutzer“?
  • Müssen wir für diese Arbeitsmittel/ Maschinen auch eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) und eine Betriebsanweisung erstellen?
  • Müss(t)en die eigenen Mitarbeiter (Benutzer) eingewiesen ggf. geschult/ unterwiesen/ beauftragt sein?
  • Wie verhält es sich, wenn das Mietobjekt nur sehr kurz eingesetzt werden soll?

Es ist erst einmal unerheblich, ob die Arbeitsmittel gemietet oder Ihr Eigentum sind, da Sie Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter anweisen diese zu benutzen. Somit sind es Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. In § 4 BetrSichV heißt es, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen umgesetzt hat.

Haben Sie bereits eine GBU selbst erstellt und fachkundig prüfen lassen? Wenn nicht lautet die Empfehlung klar: Fachkundiges Erstellen einer GBU nach BetrSichV für den „Normalbetrieb“ (ggf. auch für weitere Betriebszustände bspw. Wartung-, Instandhaltung-, Störungsbeseitigung-, Reparatur etc.). Hat Ihnen der Verleiher eine GBU zur Verfügung gestellt müssen Sie diese prüfen und bei Bedarf auf Ihren Betrieb angepassten.

Laut BetrSichV können bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Unterlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, übernommen werden, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen. Stimmen die Tätigkeiten mit Ihrem geplanten Einsatzzweck wirklich überein? Oder müssen sie Abweichungen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung erfassen?

Laut § 12 BetrSichV hat der Arbeitgeber die Mitarbeiter zu unterweisen und eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen. Sollte letztere vom Verleiher bezogen/ übernommen werden, so ist diese mindestens zu prüfen und ggf. auf Ihren Betrieb anzupassen. Der § 12 besagt auch, dass wenn die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden ist, so hat der AG dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigen verwendet werden.

Weiterhin können sich aus Ihren betriebsspezifischen Fragestellungen und der von Ihnen erstellten GBU weitere Maßnahmen ergeben:

  • Welche Prüfintervalle sind gefordert?
  • Wer prüft das Arbeitsmittel/ die Arbeitsmittel?
  • Welcher Benutzerkreis bedient die gemieteten oder geleasten Arbeitsmittel/ Maschinen? Sind die Benutzer zu beauftragen im Sinne der BetrSichV §12?
  • Werden alle Mitarbeiter bzw. nur die Benutzer regelmäßig und vor der ersten Benutzung dokumentiert unterwiesen?
  • Sind die Mitarbeiter ausreichend Qualifiziert und geeignet für die Bedienung?
  • Muss PSA getragen werden? Wenn „ja“, welche?

TIPP:
Prüfen Sie rechtzeitig im Vorfeld, ob eine aktuelle GBU vorhanden ist. Halten Sie diese aktuell, im Zweifelsfall erstellen oder passen Sie eine für Ihre Erfordernisse an. Gerne helfen Ihnen die Experten/innen von KUECK Industries bei der Erstellung oder Überarbeitung.

Versichert bei Dienstreisen ins Ausland

Wird eine beschäftigte Person eines in Deutschland ansässigen Unternehmens kurzfristig im Ausland eingesetzt, ist dieser Auslandsaufenthalt im Rahmen einer sogenannten Entsendung nach dem SGB VII versichert.

Hierbei gilt es unbedingt bestehende Meldepflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkassen zu beachten, um den Versicherungsschutz der Person nicht zu gefährden.

Anders sieht es bei längerfristigen Auslandseinsätzen aus. Denn da kann es sein, dass der Beschäftigte weder nach deutschem, noch durch über- und zwischenstaatliches Recht abgesichert ist. In diesem Fall raten wir von KUECK Industries Ihnen dazu, vor dem Reiseantritt mit Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung zu sprechen. Die meisten Unfallversicherungsträger machen ihren Mitgliedsbetrieben nach § 140 ff. SGB VII ein Angebot für einen zusätzlichen Versicherungsschutz.

Meist ausgenommen sind Aufenthalte in Regionen mit andauernden aktiven kriegerischen Auseinandersetzungen.

Versichert sind Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Dabei werden im Wesentlichen die gleichen Leistungen gewährt, die bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit in Deutschland zu leisten wären.
Vergessen Sie nicht, dass je nach Reiseland eine arbeitsmedizinische Vorsorge für den Beschäftigten durch den Betriebsarzt erforderlich werden kann. Unsere BeraterInnen helfen Ihnen gerne weiter.
Weitergehende Informationen erhalten Sie bei Ihre Berufsgenossenschaft/ Unfallkasse und der DGUV.

Corona als Arbeitsunfall oder Berufserkrankung

Beschäftigte, die den Verdacht haben, sich bei der Arbeit oder in der Schule mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angesteckt zu haben, und typische Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigen, sollten die Infektion mit einem PCR-Test prüfen und dokumentieren lassen. Darauf weist die DGUV als Dachorganisation der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Ein positives Testergebnis gilt als Nachweis für die gesetzliche Unfallversicherung, dass es sich bei einer Erkrankung um COVID-19 handelt.

Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Webseite zur Corona-Testverordnung vom 11. Februar 2022 klargestellt, dass Personen, bei denen der Verdacht auf eine berufsbedingte Infektion besteht, weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test haben. Voraussetzung hierfür ist ein positiver Antigentest sowie Hinweise darauf, dass die Infektion bei der Arbeit erfolgt ist.

Das ist der Hintergrund

Eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann unter bestimmten Bedingungen ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Dann haben versicherte Personen einen Anspruch auf Leistungen, insbesondere zur Heilbehandlung und Rehabilitation. Dafür müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die versicherte Person hat sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert.
  • Die Infektion kann auf die versicherte Tätigkeit (zum Beispiel Arbeit oder Schulbesuch) zurückgeführt werden.
  • Die versicherte Person zeigt Symptome einer Erkrankung an COVID-19.

Die DGUV weist in einer Pressemeldung darauf hin, dass es sein kann, dass Versicherte bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit infizierten Menschen haben und ein Antigentest anzeigt, dass sie sich angesteckt haben, obwohl sie keine Symptome haben. Auch in einem solchen Fall empfiehlt es sich, dass die Betroffenen die Infektion dennoch mit einem PCR-Test dokumentieren. So ist der Nachweis der Infektion auch für den Fall gesichert, dass nach einem zunächst milden Verlauf zu einem späteren Zeitpunkt gesundheitliche Probleme auftreten, die auf Long-Covid hindeuten.

Wichtig: Das Testergebnis sowie Umstände der Infektion sollten im Verbandbuch/ Meldeblock des Unternehmens dokumentiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann diese Unterlagen dann nutzen, um zu ermitteln, ob es sich bei der Erkrankung um einen Versicherungsfall handelt.

Ein Muster-Verbandbuch stellt die DGUV hier bereit: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/764/verbandbuch

Einen Muster-Meldeblock finden Sie hier: https://ots.de/DmefS6

Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe

Wer ehrenamtlich geflüchteten Menschen helfen will, sollte sich dafür am besten bei seiner Kommune oder einer lokalen Organisation melden. Denn nur bei Einsätzen im Auftrag der Kommune oder einer Organisation ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach dem SGB VII. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.

Nicht versichert bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in Eigenregie mit den Flüchtlingen durchführen, das können zum Beispiel private Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder Einladungen sein. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.

Weitere Informationen zum Thema bietet die DGUV hier: https://www.dguv.de/fluechtlinge/index.jsp

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz – Darauf müssen Sie achten!

Bereits seit 2018 gilt das „neue“ Mutterschutzgesetz (MuSchG). Allerdings stellen die BeraterInnen von KUECK Industries immer wieder fest, dass die Neuregelungen nicht oder nur unvollständig bekannt und umgesetzt sind.

  1. Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Arbeitsplatz vorausschauend erforderlich
    Es ist unerheblich, ob an einem Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen aktuell Frauen oder gar schwangere Frauen arbeiten oder nicht. Nach § 10 Abs. 1 MuSchG müssen Sie für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen eine „allgemeine“ Gefährdungsbeurteilung (GBU) erstellt haben. Aus der muss hervorgehen, ob die Arbeitsplätze für Schwangere und stillende Mütter geeignet sind, oder nicht.
    Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen müssen hier vorrausschauend festgelegt sein.
    Gleichartige Arbeitsplätze müssen nur dabei einmal beurteilt werden. Haben Sie diese GBU bereits in Ihren Unterlagen? Wenn nicht, oder wenn Sie sich nicht sicher sind, sprechen Sie uns bitte an. Die BeraterInnen von KUECK Industries helfen Ihnen kompetent weiter.
    Übrigens, das Fehlen einer solchen GBU ist Bußgeld bewehrt.
  2. Gefährdungsbeurteilung individualisieren für Schwangere oder Stillende
    Sobald Ihnen eine Beschäftigte mitteilt, dass sie schwanger ist, müssen Sie unverzüglich zwei Dinger erledigen:
  • Die „allgemeine“ GBU muss für die Schwangere individualisiert werden (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Es ist zu prüfen, ob es in der Person der Schwangeren liegende Gründe für andere oder zusätzliche Schutzmaßnahmen gibt. Ist das der Fall, müssen Sie das dokumentieren und umsetzen.
  • Als Arbeitgeber haben Sie die zuständige Arbeitsschutzbehörde unverzüglich über schwangere oder stillende Frauen am Arbeitsplatz zu informieren (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Die GBU müssen Sie nicht mitsenden, sondern lediglich auf Verlangen der Behörde vorzeigen.

KUECK Industries hält die notwendigen Formulare und Unterlagen für Sie bereit. Unsere BeraterInnen helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen, damit Sie rechtskonform handeln.

  1. Beschäftigungsverbot nicht immer notwendig
    Schwangere und Stillende sind nicht krank. Deswegen darf auch nicht generell und ungeprüft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Vielmehr ist bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen der § 13 MuSchG heranzuziehen. Schutzmaßnahmen müssen in der dort festgesetzten Rangfolge festgelegt werden:
  2. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz umgestalten, so dass von der Tätigkeit keine unzumutbare Gefahr mehr für die werdende oder stillende Mutter und das Kind ausgeht.
  3. Ist eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht oder nicht ausreichend möglich, ist die Person innerhalb des Unternehmens auf einen geeigneten und weniger gefährlichen Arbeitsplatz zu versetzen.
  4. Ist auch eine innerbetriebliche Versetzung nicht möglich, dann muss der Arbeitgeber die Frau freistellen.

Die Freistellung ist immer die letzte Option in dieser Rangfolge. Gerade in diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass eine Arbeitsschutzbehörde die Zulässigkeit der Freistellung vor Ort prüft und sich die Unterlagen ansieht.

TIPP:
In der Corona-Zeit fragen sich viele Schwangere, ob sie weiterarbeiten können. Aber auch Arbeitgeber wollen hier kein Risiko eingehen. Natürlich stehen unsere BeraterInnen dann an Ihrer Seite. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW hat eine Empfehlung herausgegeben. Diese Empfehlung – zuletzt aktualisiert am 21.02.2022 – gibt Ihnen und uns einen guten Handlungsrahmen.

Keine Erschwerniszulage für FFP2-Maskenträgerin.

Zu diesem Urteil kam jüngst das Arbeitsgericht Karlsruhe (Az.: 9 Ca 238/21) im Falle einer Klinikmitarbeiterin. Die Klägerin arbeitet als Reinigungskraft in einem Krankenhaus und forderte wegen der Pflicht zum Tragen der FFP2-Maske aufgrund der Corona-Pandemie eine Erschwerniszulage nach TVöD von ihrer Arbeitgeberin.

Das Gericht wies die Klage ab, das Erschwerniszulagen nicht gesetzlich geregelt seien. Ein solcher Anspruch könne sich nur aus einem Tarifvertrag oder einer anderen vertraglichen Regelung ergeben. Außerdem sah das Gericht die Anforderungen an eine Erschwernis nach dem TVöD nicht gegeben. Denn die kann erst gegeben sein, wenn die Erschwernis außergewöhnlich und über das normalerweise auftretende Maß hinausgehe.

Anforderungen an Büroräume – darauf müssen Sie achten.

„Für die Einrichtung unserer neuen Büroräume brauchen wir Sie nicht, das schaffen wir schon alleine.“ – eine Rückmeldung, mit der die Beraterinnen und Berater von KUECK Industries häufiger konfrontiert sind. Nicht selten werden sie dann bei der ersten Begehung zu Überbringern schlechter Nachrichten. Dabei wäre das durchaus vermeidbar gewesen. Denn die Anforderungen an Büro- und Bildschirmarbeitsplätze und deren Gestaltung sind nicht sehr hoch, aber es gibt sie eben. An der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere dem Abschnitt 6 des Anhangs und den zugehörigen Technischen Regeln (ASR) kommt man nicht vorbei. Mit der Raumgröße geht es los. Grundsätzlich fordert die ASR für Arbeitsplätze 8 qm für die erste und 6 qm für jeder weitere Person. Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze differenziert sie das aber gleich weiter aus und verlangt für „kleine“ Büros 8 – 10 qm pro Person. Für Gruppenbüros bis 25 Beschäftigte werden daraus dann schon 10 – 12 qm und für Großraumbüros dann sogar 12 – 15 qm pro Person. Ein Raum mit 12 – 15 qm reicht also nicht für ein Büro mit 2 Personen aus. In einem 20 qm Raum dürfen Sie nicht einfach einen dritten Schreibtisch platzieren. Licht und Schatten sind zu beachten. Mitarbeitende haben nach der ArbStättV Anspruch auf Sichtkontakt nach außen und Tageslichteinfall am Arbeitsplatz, wenn da nicht produktionstechnische oder andere zulässige Gründe dagegen sprechen.

Sichtkontakt nach außen und Tageslichteinfall können dann sehr schnell zur Notwendigkeit von Blendschutz führen. Denn störende Blendung ist an solchen Arbeitsplätzen zu vermeiden. Büro- und Bildschirmarbeitsplätze benötigen in der Regel eine Mindestbeleuchtungsstärke von 500 Lux. Bei der Erstellung eines Beleuchtungskonzeptes ist darauf zu achten, dass diese Größenordnung auch auf der gesamten Arbeitsfläche erreicht wird. Punktuelle Strahler reichen nicht aus. KUECK Industries verfügt über geeignete Messgeräte und befähigte Personen zur Messung und Dokumentation der Beleuchtungsstärke.

Störenden Lärm vermeiden

Lärm macht krank und stört bei der Arbeit. Dazu muss es sich nicht um lauten Lärm handeln. Auch gleichbleibende Hintergrundgeräusche und andere Quellen können zu störendem, krank machendem leisen Lärm führen. Deswegen trifft die ASR A3.7 auch klare Aussagen dazu, wann Lärm störend ist. – Für Tätigkeiten mit hohem Konzentrationsanteil oder Sprachverständnis soll der Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden. – Für Tätigkeiten mit mittlerem Konzentrationsanteil oder Sprachverständnis soll der Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschritten werden.- Der Dauerschalldruckpegel durch Umgebungslärm soll 45 dB(A) nicht überschreiten. KUECK Industries verfügt über geeignete Messgeräte und befähigte Personen zur Messung und Dokumentation der Lärmbelastung am Arbeitsplatz.

Der passende Schreibtisch zur Arbeitsaufgabe.

Die DGUV Regel 115-401 definiert ein Mindestmaß von 160 x 80 cm für einen Bildschirmarbeitsplatz. Je nach Aufgabe und Arbeitsmitteln kann die benötigte Fläche auch größer sein. Alle Beschäftigten verfügen in der Regel über 2 Bildschirme, Tastatur, Maus und Telefon am Arbeitsplatz. Deswegen haben alle auch Schreibtische von 200 x 100 cm zur Verfügung. Da die Schreibtischhöhe und der Schreibtischstuhl zur Körpergröße der beschäftigten Person passen müssen, empfiehlt es sich mit Flexibilität zu planen. Elektrisch höhenverstellbare Schreibtische und möglichst flexible Bürostühle sind eine gute Wahl. Gerade wenn Sie zukünftig planen, Schreibtische nicht mehr fest zu vergeben, kommen Sie an der Höhenverstellbarkeit kaum vorbei. Ihre Betreuer/innen von KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der arbeitsstättenrechtlich konformen Planung und Ausrüstung Ihrer Büroräume weiter. Sprechen Sie uns bitte an.

Produktrückrufe – manchmal lohnt sich ein Blick.

Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen Produkte auf den Markt bringen, die fehlerhaft sind. Nicht selten landen diese Produkte dann in der europäischen RAPEX (Rapid Exchange of Information System) Datenbank. Einfacher haben Sie es mit dem Blick in die deutsche Datenbank „Gefährliche Produkte“ der BAuA. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht gemäß dem Marktüberwachungsgesetz (MüG) in dieser Datenbank ihr bekannt gewordene Produktrückrufe, Produktwarnungen, Untersagungsverfügungen und sonstige Informationen zu gefährlichen Einzelprodukten. Aktuell können Sie in dieser Liste zum Beispiel auch prüfen, ob die von Ihnen verwendeten FFP2-Masken möglicherweise auf dieser Liste stehen und als gefährlich eingestuft sind. Die letzte Meldung ist danach vom 24.12.2021. Eine Liste mit Risikoinformationen aus dem Bereich der Medizinprodukte findet sich auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Thema: Erste Hilfe und Ersthelfer.

Die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb ist ein wichtiges und allgegenwärtiges Thema. Immer wieder stellen unsere Beraterinnen und Berater im Rahmen von Begehungen fest, dass sich hier eine „offene Flanke“ befindet. Nicht selten wird diese erst nach einem Beinaheunfall oder einem gerade noch glimpflich abgelaufenen Unfall wahrgenommen. Das kann zu spät sein. Ein solcher Organisationsmangel bedeutet in dem Moment mindestens Stress, da plötzlich und in kürzester Zeit nachgebessert werden muss. Schlimmstenfalls können zudem noch weitere Rechtsfolgen wie beispielsweise ein Regress der Unfallversicherungsträger oder gar strafrechtliche Konsequenzen die Folge sein. Zuerst kommt die Gefährdungsbeurteilung. Gemäß § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass „eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird“. Dazu werden die Arbeitsbedingungen und damit Tätigkeiten sowie die Gefährdungen systematisch beurteilt und daraus Schutzmaßnahmen abgeleitet, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit hin regelmäßig geprüft. Dafür erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung. So wissen Sie, für welche Gefahren Sie mit einer geeigneten Erste-Hilfe-Organisation Vorsorge treffen müssen. Eine wirksame Erste-Hilfe-Organisation ist Pflicht.

Anschließend werden die ermittelten Schutzmaßnahmen umgesetzt, welche z.B. zur „Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind“ (§ 10 ArbSchG). Dazu können je nach Betriebsgröße, Gefährdungen und Anzahl vor Ort anwesender Personen (Mitarbeiter und Besucher) z.B. folgende (nicht abschließende Aufzählung) Maßnahmen gehören:

  • das Vorhalten von Erste-Hilfe-Räumen sowie Rettungstransportmitteln (Rettungstücher, Rettungshauben usw.),
  • Mittel zur Ersten Hilfe wie Verbandkasten, Augenspüleinrichtungen, AED – Automatische Externe Defibrillation,
  • dokumentierte Einweisungen sowie regelmäßige Unterweisungen in die Erste-Hilfe-Organisation, ggf. mit praktischen Übungen wie das Abgehen der Flucht- und Rettungswege oder den Empfang und die Leitung der Einsatzkräfte zum Verletzten,
  • Erstellung von Notfallplänen, Aushängen, Anleitungen zur Ersten Hilfe und Rettungskette,
  • Kennzeichnung von Standorten mit Mitteln zur Ersten Hilfe und/oder der Ersthelfer,
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungen insbesondere der gesetzlich geforderten Ersthelfer, Brandschutzhelfer und ggf. erforderlichen Betriebssanitäter/innen.

So kommen Sie zu einer wirksamen Organisation.Wie sollten Sie nun vorgehen, um die eingangs erwähnte „offene Flanke“ zu erkennen und zu schließen?

1. Prüfen Sie die Mindestanforderungen, welche für Ihren Betrieb notwendig sind, anhand der einschlägigen Gesetze, Verordnungen in Verbindung mit den dazu gehörigen Technischen Regelwerken z.B. DGUV Vorschrift 1, ASR A 4.3, DGUV Information 204-022. Dokumentieren Sie diese Prüfung mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung(en).

2. Ermitteln Sie möglicherweise darüberhinausgehende Anforderungen hinsichtlich spezieller Arbeitsverfahren, Einsatzorte, Tätigkeiten z.B. im Außendienst, auf Baustellen, beim Einsatz von Gefahrstoffen oder beim Umgang oder Kontakt zu Biostoffen.

3. Setzen Sie die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen in der Reihenfolge Substitution, Technisch, Organisatorisch, Persönlich (STOP-Prinzip) um und prüfen Sie in angemessenen Zeitabständen die Einhaltung und ggf. notwendige Anpassungen. Selbstverständlich unterstützen unsere Beraterinnen und Berater Sie dabei. Sprechen Sie das Thema gerne in der nächsten ASA-Sitzung oder im Rahmen eines Begehungstermins an. Die Experten von KUECK Industries sind für Sie da.

KFZ-Verbandkästen

Kein dringender Handlungsbedarf! Das deutsche Normungsinstitut DIN e.V. hat die Verbandkasten-Norm DIN 13164 geändert und unter anderem zwei medizinische Gesichtsmasken neu in die Norm aufgenommen. Gleichzeitig wurden je ein Dreiecktuch und ein Verbandtuch aus der Norm gestrichen. Die Norm ist zwar zum 01.02.2022 in Kraft getreten, ein dringender Handlungsbedarf resultiert daraus aber nicht. Lassen Sie sich also nicht von findigen Verkäufern oder Verlagsnewslettern ins Boxhorn jagen. Die neue Norm gilt zwar seit dem 1. Februar 2022, aber mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten. Außerdem stellt sie lediglich eine Empfehlung des DIN e.V. dar. Im Handel befindliche Verbandkästen nach der bisher gültigen Norm dürfen nach dem neuen Normentext auf jeden Fall noch bis zum 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, denn sie sind qualitativ gleichwertig. Aktuell besteht außerdem keine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandkästen seitens des Gesetzgebers. Erst wenn dieser in der Zukunft in der STVZO in § 35 h die Normausgabe 2022 als Mindeststandard aufführt, entsteht möglicherweise ein Handlungsbedarf für Sie. Wir von KI gehen aktuell davon aus, dass der Gesetzgeber dann entsprechende Übergangsbestimmungen definieren wird. Als Service für unsere Kunden halten wir übrigens Betriebsverbandkästen, KFZ-Verbandkästen, Augenspülflachen, Pflaster-Sets und Nachrüstpacks bereit. Sprechen Sie uns bitte gerne darauf an.

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