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Monat: November 2023

Zum Schluss: Muss der Chef im Winter Handschuhe bezahlen?

Passend zum Wintereinbruch werden die Berater von KUECK Industries immer wieder gefragt, in wieweit der Arbeitgeber Winterhandschuhe, Mützen und andere Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen muss.
Die Antwort darauf ist einfach: „Das kommt darauf an, was ihre Gefährdungsbeurteilung dazu sagt.“ KI aktuell kann die Beratung der Kollegen nicht ersetzen, aber nachfolgend Tipps und Hinweise geben, damit Sie rechtskonform handeln können.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verlangt vom Arbeitgeber in § 3 Abs. 1 alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Dazu muss er nach § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Damit er das kann bedient er sich zusammen mit seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit von KUECK Industries einer Liste möglicher Gefährdungs- und Belastungsfaktoren. In dieser Liste geht es um klimatische Bedingungen.

Bei Arbeiten im Freien ist Wetterschutz erforderlich.

Müssen Beschäftigte bei Wind- und Wetter im Freien arbeiten und sind dabei den Unbilden des Wetters ausgesetzt, muss der Arbeitgeber Schutzkleidung stellen. Die Frage ist welche und in welchem Umfang: Das kann von einer geeigneten Wetterschutzjacke über Handschuhe und Mütze bis hin zu Unterziehkleidung und Winterstiefel reichen. Was erforderlich ist hängt alleine von der Tätigkeit und den Einflüssen des Wetters ab.

Arbeiten die betroffenen Personen im Schneeregen im Straßenverkehr, sind eine wasser- und winddichte Winterjacke, eine ebensolche Hose und Winterstiefel mit profilierter Sohle notwendig. Wegen der Arbeiten im Straßenverkehr müssen diese aber den Anforderungen an eine reflektierende Warnschutzkleidung (gelb oder orange) entsprechen. Handschuhe und Kopfschutz können dazu kommen.

Aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der zugehörigen Technischen Regel ASR A3.5 kann sich dann zusätzlich noch die Forderung nach Aufwärmpausen in geeigneten Räumen oder Fahrzeugen ergeben.

 

Im Sommer mit Sonnenschutz.

Wetterschutz greift übrigens nicht nur im Winter und bei schlechtem Wetter. Auch im Sommer und bei Sonnenschein muss der Arbeitgeber die Einflüsse des Wetters auf seine Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung betrachten und ggf. Maßnahmen ergreifen. Maßnahmen im Sommer können eine Kopfbedeckung und UV-Schutzkleidung, aber auch die Sonnencreme und das Bereitstellen kalter Getränke sein.

 

Fazit.

Auch klimatische Einflüsse müssen in der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden. Der Arbeitgeber muss auf dieser Basis festlegen, welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Im Winter kann das beispielsweise Kälte- und Wetterschutzkleidung sein.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte von KUECK Industries helfen Ihnen bei der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz vor klimatischen Einflüssen und der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen gerne weiter.

Brandgefahr 2: Beschädigte Akkus von elektronischen Geräten?

Lithium-Ionen-Akkus sind heute überall verbaut. In E-Bikes, Notebooks und Tablet-PCs oder auch E-Zigaretten und Smartphones. Besonders gefährlich wird es, wenn sich die Akkus verformen, aufblähen oder gar beschädigt werden. Das verheerende Feuer ist dann nicht mehr weit.
KUECK Industries macht gerade selber die Erfahrung, dass die Unterstützung seitens der Hersteller in solchen Fällen gegen Null geht. Bereits in einer früheren Ausgabe warnten wir vor defekten Akkus an Tablet-PCs eines bekannten Herstellers. Inzwischen gibt es bei uns im Unternehmen mehrere solcher Geräte.
Dürfen E-Bikes im Treppenhaus der Firma abgestellt werden?

In als Flucht- und Rettungsweg genutzten Treppenhäusern ist die Antwort ganz eindeutig „Nein“. Jegliche Art von Brandlasten und Brandgefährdungen hat dort nichts zu suchen. Denn wenn diese Materialien sich entzünden, ist der Fluchtweg nicht mehr nutzbar.

Aber auch im Firmengebäude selber raten die Brandschutzexperten von KUECK Industries davon ab, zumindest, wenn sich der Akku im Gerät befindet. Ist der Akku entnommen und wird zum Beispiel in einer geeigneten, sicheren Box gelagert, kann das Abstellen geduldet werden. Geladen werden E-Bikes aufgrund der Experten-Empfehlungen ausschließlich im Freien, außerhalb der Geschäftsräume. Dadurch besteht im Brandfall keine Gefahr durch die giftigen Dämpfe und das Feuer für die Menschen im Gebäude.

 

Warum entzünden sich solche Akkus?

Die möglichen Ursachen für die Entzündung eines Akkus können vielfältig sein: Von unsachgemäßer Lagerung über Beschädigung der Hülle, Hitzeeinwirkung bis hin zur offenen Flamme hat es alles schon gegeben. Wenn beispielsweise ein Smartphone auf den Boden gefallen ist, sollte es genau überprüft werden: Gibt es eine Beule? Ist gar der Akku beschädigt oder aufgebläht?

Ebenso weist eine schnell ansteigende Gerätetemperatur beim Laden auf einen beschädigten Akku hin. Eine andere Brandursache kann die Lagerung eines Akkus unter zu niedriger oder zu hoher Temperatur sein.

TIPP: Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten im richtigen Umgang mit solchen Akkus. Dazu gehört es auch, dass diese nie unbeaufsichtigt geladen werden, insbesondere nicht außerhalb der Betriebszeiten. Am besten laden Sie solche Geräte nur innerhalb von Sicherheitsboxen oder geeigneten Stahlschränken.

 

Wie gehen wir mit beschädigten Akkus um?

Verformte Lithium-Ionen-Batterien, die Gas und Rauch abgeben, stellen eine akute Brandgefahr dar. Dann muss man den Akku zur Kühlung in ein mit Wasser gefülltes Gefäß legen.

TIPP: Lagern Sie die beschädigten Akkus selber oder Geräte mit beschädigten Akkus im Freien, z.B. in einer Metallbox, fern von anderen brennbaren Materialien. Klären Sie anschließend, wie sie diese sicher entsorgen können.

Und beachten Sie: Freigesetztes Gas der Batteriezellen ist giftig und kann beim Einatmen gesundheitsschädlich sein. Wenn aus einer großen Lithium-Batterie, z. B. einer E-Bike-Batterie, Gas austritt, benachrichtigen Sie unverzüglich die Feuerwehr.

Wie verhalten wir uns, wenn es qualmt?

Rufen Sie die Feuerwehr – 112! Grundsätzlich raten die Brandschutzexperten von KUECK Industries davon ab, einen Batteriebrand selbst zu löschen. Es können giftige Gase austreten, eine Explosion ist jederzeit möglich.
Rufen Sie in solch einem Fall die Feuerwehr! Nur, wenn Sie das Gerät noch ungefährdet ins Freie bringen können, sollten Sie das auch versuchen.

Kontrollierbare kleine Brände an Handys oder Laptops kann man versuchen, mit einer großen Menge Wasser zu löschen. Das Abkühlen durch das Wasser macht das Feuer besser kontrollierbar. Das Löschen eines brennenden Lithium-Ionen-Akkus mit Wasser ist jedoch nicht frei von weiteren Gefahren. Sie kennen noch das Schulexperiment aus dem Chemieunterricht: Lithium reagiert mit Wasser explosionsartig zu Wasserstoff und Lithiumoxid. Deswegen ist ein ausreichend großer Sicherheitsabstand unabdingbar.

Erloschene Batterien müssen dann in einem Becken mit Wasser aufbewahrt werden, bevor sie von einem Fachbetrieb sicher entsorgt werden können.

 

Tipps für Ihre Unterweisung.

Nachfolgend finden Sie einige Tipps von KI aktuell für Ihre Unterweisung der Beschäftigten:

  • Verwenden Sie zum Laden nur das Original-Ladegerät samt Kabel.
  • Erwärmt sich ein akkubetriebenes Gerät während des Ladevorgangs oder lädt der Akku nicht mehr auf, kann dieses auf einen Fehler hindeuten. Lassen Sie den Akku fachgerecht austauschen und entsorgen.
  • Beschädigte Akkus können nicht repariert werden, sie müssen ausgetauscht werden! Wenn der Lithium-Ionen-Akku beschädigt ist, darf er auf keinen Fall geöffnet werden. Seine Bestandteile sind giftig und er kann sich explosionsartig entzünden!
  • Lithium-Ionen-Akkus dürfen Sie nicht im Hausmüll entsorgen. Geben Sie diese nur an ausgewiesenen Sammelstellen in Geschäften oder an Wertstoffhöfen ab.
    Beachten Sie stets die Gebrauchsanweisung und beachten Sie die Sicherheitshinweise des Herstellers.

 

Fazit. Wir diskutieren übrigens immer noch mit dem Hersteller der Tablet-PCs. Die US amerikanische Muttergesellschaft hat das Brandrisiko ihrer Geräte bisher nicht erkannt oder lehnt jeden Umgang damit ab. Deswegen haben wir inzwischen die Behörden über den Verdacht auf ein mögliches gefährliches Verbraucherprodukt hingewiesen. Die betroffenen Geräte lagern zu unserer Sicherheit derzeit im Freien. Die Berater und Brandschutzexperten von KUECK Industrieshelfen Ihnen bei dem Thema gerne weiter.

5 Hygienetipps für Herbst und Winter im Büro.

Die Corona-Pandemie ist gerade mal ein knappes Jahr vorbei. Während der Pandemie haben wir alle wieder gelernt, grundlegende, hygienische Verhaltensweisen anzuwenden.
Derzeit rollt eine Welle der Erkältungs- und Atemwegs-erkrankungen durch Deutschland. Experten sprechen schon wieder von alarmierenden Zahlen. Aber nicht nur Corona und andere Atemwegserkrankungen können durch die Luft oder aufgrund suboptimaler Hygiene übertragen werden. Auch Durchfallerkrankungen können so ihren Weg ins Unternehmen finden und für massiven Personalausfall sorgen.
KI aktuell hat sich umgehört, Experten befragt und nachfolgend ein paar Tipps für Ihren Arbeitsalltag bereitgestellt.
1. Lüften, lüften, lüften.

Eine der wichtigsten Erkenntnisse seit der Corona-Pandemie ist, dass der regelmäßige Luftaustausch in Arbeits- und anderen Räumen die Virenlast in der Luft, und damit das Infektionsrisiko massiv senken kann. Gerade in Mehrpersonenbüros und Großraumbüros ist mit einer erhöhten Virenlast zu rechnen.

Regelmäßiges Stoßlüften ist also für eine möglichst infektionsfreie Grippesaison unverzichtbar.

 

2. Vermeiden Sie das Desk-Sharing.

Das Teilen von Arbeitsplätzen – auch Desk Sharing – ist seit der Corona-Pandemie eine gerne genutzte Möglichkeit der Arbeitsorganisation. Doch es birgt auch Risiken. Bei unzureichender Reinigung kann es zu Schmierinfektionen über die Arbeitsflächen und die dort bereitgestellten Arbeitsmittel kommen.

Ordnen Sie Arbeitsmittel wie Tastaturen, Mäuse, Telefongeräte und Headsets individuell den Mitarbeitern zu und vermeiden Sie den Austausch. Lassen Sie die Arbeitsflächen regelmäßig (desinfizierend) reinigen. Vermeiden Sie am besten in der Grippesaison den Tausch von Arbeitsflächen.

 

3. Organisieren Sie die Arbeitsbereiche möglichst gesundheitsfördernd.

Gegenüberliegende Schreibtische führen zwangsläufig dazu, dass ausgeatmete Luft zwischen den dort sitzenden Menschen hin und her gereicht wird. Mit dieser Luft und den darin enthaltenen Aerosolen werden dann auch Viren fleißig ausgetauscht.

Vermeiden Sie gegenüberliegend Arbeitsplätze, organisieren Sie die Arbeit möglichst nebeneinander und lüften Sie regelmäßig (siehe oben).

 

4. Halten Sie die Hygieneetikette aufrecht.

Mit der Corona-Pandemie wurden alltägliche Regeln, wie das Waschen der Hände oder auch das Niesen in die Armbeuge wieder präsent. Menschen haben Schutzmasken getragen um sich und andere nicht anzustecken. Aktuell scheint all dies vielfach wieder vergessen zu sein. Halten Sie Ihre Beschäftigten dazu an,

  • regelmäßig die Hände zu waschen oder zu desinfizieren,
  • in die Armbeuge zu niesen,
  • Abstand zueinander zu halten und
  • sorgsam miteinander umzugehen.

 

5. Wer krank ist, bleibt zuhause.

Halten Sie Menschen mit Atemwegserkrankungen und anderen Viruserkrankungen konsequent aus Ihrem Betrieb heraus. Wer krank ist und andere anstecken kann, bleibt zuhause. Es gelten die üblichen Regeln zur Krankschreibung in ihrem Unternehmen, soweit nicht aus dem heimischen Umfeld heraus gearbeitet werden kann.

Muss dennoch jemand mit leichten Krankheitssymptomen in den Betrieb kommen, so soll die Person eine medizinische Maske, besser eine FFP2-Maske zum Schutz der anderen Personen tragen.

 

INFO:

„Wie lange sind FFP2-Masken verwendbar?“ – mit dieser Frage wurden die Berater von KUECK Industries jüngst häufiger konfrontiert.

Dazu schreibt das Institut für Arbeit und Gesundheit des Landes NRW folgendes „Grundsätzlich handelt es sich nach Ablauf des Datums nicht mehr um ordnungsgemäße PSA und die Bereitstellung für die Mitarbeitenden ist daher aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zu hinterfragen und ggfs. neu zu beurteilen. Sollte die PSA dennoch zum Einsatz kommen, sollten der Zustand der PSA und auch der zeitliche Umfang des überschrittenen Ablaufdatums berücksichtigt werden. Für die Beurteilung sollten der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden.“

Soweit die Theorie: Zwar verlieren solche Masken nicht von heute auf morgen ihre Verwendbarkeit und Schutzwirkung. Wir von KI aktuell sehen bei einer kurzzeitigen Überschreitung grundsätzlich kein erhöhtes Risiko. Würden der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit diese zur weiteren Verwendung freigeben, übernähmen sie auch die Haftung dafür. Aus ebendiesem Grund dürfen die Berater von KUECK Industries eine solche Freigabe nicht erteilen. Es bleibt daher eine unternehmerische Entscheidung, ob und wie lange Sie solche Masken nach Ablauf der herstellerseitigen Verwendungsfreigabe noch nutzen.

 

Fazit.
Der Schutz der Beschäftigten ist im Herbst und Winter besonders wichtig. Durch einfache präventive Hygienemaßnahmen, wie wir sie aus der Corona-Pandemie mitgenommen haben, kann das Risiko für Ihren Betrieb deutlich gesenkt werden. Die Berater von KUECK Industries beraten Sie dabei gerne.

 

Brandgefahr 1: Kerzen und Weihnachtsdekoration im Unternehmen!

Wenn Ende November/ Anfang Dezember die besinnliche Jahreszeit beginnt, kommt wieder die Weihnachtsdekoration zum Einsatz. Adventskränze, Lichterketten, Kerzengestecke, Weihnachtsbäume und vieles mehr sollen für Freude und Entspannung sorgen.
Leider ist dies aber auch die Zeit der gefährlichen Brandereignisse, weil das Risiko durch solche Dekoration unterschätzt wird. „Da brennt doch nur eine Kerze.“ – ein Windzug reicht und schon brennt der Blendschutz oder andere Materialien auf dem Tisch.
Gelegenheit für KI aktuell, auf das Thema genauer zu schauen und Ihnen Tipps und Hinweise für eine sichere und gesunde Weihnachtszeit zu geben.
Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz.

Das Arbeitsschutzrecht ist hier sehr einfach gestrickt, der Arbeitgeber hat nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für „sichere und gesunde Arbeitsplätze“ zu sorgen. Damit er weiß, was „sicher und gesund“ bedeutet, muss er nach § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung anfertigen und darin die notwendigen Schutzmaßnahmen festlegen. Eine Ausnahme für jahreszeitliche Dekorationen kennt das Recht nicht.

Verboten ist weihnachtliche Dekoration also nicht. Aber von ihr darf keine Gefahr für die Beschäftigten ausgehen, die der Arbeitgeber nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen kompensiert. Unterschiedliche Vorschriften und Regelwerke kommen dabei zur Anwendung.

Im Hinblick auf Brandgefährdungen konkretisiert die Technische Regel ASR A2.2 zum Beispiel das Vorgehen. Sie sagt beispielsweise aus, wie viele und welche Arten von Feuerlöschern erforderlich sind. Die Technische Regel TRBS 1203 gibt an, wer elektrische Betriebsmittel wie Lichterketten elektrotechnisch überprüfen muss.

Für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Verkaufsstätten und andere Objekte können zusätzliche Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht der Länder entstehen. Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit von KUECK Industries hilft Ihnen sicher gerne dabei, die Weihnachtsdekoration so auszuwählen, dass eine (erhöhte) Gefährdung der Beschäftigten möglichst ausgeschlossen ist. Einrichtungen mit einem Brandschutzbeauftragten (BSB) sollten diesen unbedingt einbinden, insbesondere wenn dieser Kraft behördlichen Anordnung im Rahmen der Bau- und Betriebs-genehmigung bestellt wurde.

 

Weihnachtsdekorationen aus brennbaren Materialien?

Handelsübliche Weihnachtsdekoration besteht häufig aus brennbaren Materialien, beispielsweise Tannengrün, Papier, Kunststoff oder Holz. Doch all diese Materialien haben einen erheblichen Nachteil: Sie können leicht entzündet werden. Stehen sie dann noch in der Nähe von brennenden Gegenständen wie Kerzen, steigt das Brandrisiko sofort erheblich.

UNSER TIPP: Setzen Sie keine leicht entflammbaren Materialien für Ihre Dekoration ein. Achten Sie darauf, dass es möglichst nicht brennbare Stoffe/Materialien sind oder alternativ diese der Brandschutzklasse B1 – schwer entflammbar entsprechen.

Offene Flammen und heiße Oberflächen in der Nähe von Weihnachtsdekorationen erhöhen das Brandrisiko zusätzlich. Unbeaufsichtigte Kerzen oder Lichterketten können schnell ein Feuer auslösen. Herunterhängende Dekoration kann sich an einer Heizung oder einer anderen Hitzequelle entzünden.

UNSER TIPP: Verbieten Sie in Ihrer Brandschutzordnung Teil B den Einsatz von brennenden Kerzen. LED betriebene Dekoration reicht am Arbeitsplatz auch aus, um eine weihnachtliche Stimmung zu erzeugen. Brennende Kerzen haben dort nichts zu suchen.

Setzen Sie nur geprüfte Lichterketten mit CE-Zeichen ein. Handelt es sich um Lichterketten mit Netzbetrieb, müssen diese nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelmäßig durch eine Elektrofachkraft auf ihren sicheren Zustand hin überprüft werden, batteriebetriebe Lichterketten hingegen nicht.

Und denken Sie daran, auch heiß werdende Leuchtmittel können trockenes Papier oder Tannengrün entzünden. Deswegen setzen sie lieber auf (energiesparende) LED-Beleuchtung.

Sorgen Sie für ausreichenden Abstand der Weihnachtsdekoration zu möglicherweise entflammbaren Materialien wie Papier oder gar Gefahrstoffe.

 

Umgang mit der elektrischen Weihnachtsbeleuchtung.

Setzen Sie LED-Weihnachtsbeleuchtung und batteriebetriebene Weihnachtsdekoration ein. Diese haben sich als wesentlich sicherer gegenüber Glühlampen und netzbetriebener Dekoration erwiesen. Außerdem ist LED-Weihnachtsbeleuchtung energiesparend und verursacht weniger Hitze. Damit wird auch die Gefahr von Bränden deutlich reduziert.

Bei der Installation der Lichterketten und anderen elektrischen Weihnachtsdekorationen sollten Sie auch darauf achten, dass Sie keine Kabel lose herumliegen lassen. Das erhöht die Gefahr von Unfällen durch Stolpern und Umreißen der Dekoration. Verknotete und verdrehte Kabel können überhitzen und erhöhen das Brandrisiko.

UNSER TIPP: Wie schnell ein Zimmer mit einem Weihnachtsbaum brennen kann, zeigen unzählige Videos im Internet. Wir haben ein Video des Fernsehsenders SAT1 für Sie exemplarisch herausgesucht. Nutzen Sie solche Videos für die Unterweisung ihrer Beschäftigten.

 

ACHTUNG Wachsbrand.

Gerade der Umgang mit Kerzen und Teelichtern sollte keineswegs sorglos erfolgen, warnen die Brandschutzexperten von KUECK Industries. Selbstgebaute Teelichtöfen oder auch eine Ansammlung von brennenden Teelichtern können zu einer großen Gefahr werden: Wird die Hitze um die Teelichter zu groß, kann sehr schnell ein Wachsbrand mit einer Verpuffung entstehen.

ACHTUNG: Ein Wachsbrand darf nie mit Wasser gelöscht werden, da sonst eine gefährliche Stichflamme entsteht. Wenn Sie mit brennenden Kerzen im Unternehmen hantieren wollen, achten Sie darauf, dass Feuerlöscher für das Löschen von Flüssigkeitsbränden (Brandklasse B) oder Fettbrände (Brandklasse F) bereitgehalten werden.

Deswegen gilt: Mehrere Teelichter dürfen zusammen nur mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand gleichzeitig entzündet werden. Die Experten von KUECK Industries raten dazu, im Unternehmen gänzlich auf den Einsatz von Teelichtern zu verzichten.
Kerze ist nicht gleich Kerze. Deswegen empfehlen wir von KI aktuell beim Einkauf auf das RAL-Gütezeichen der Gütegemeinschaft Kerzen zu achten. Das Zeichen wird erst nach einer neutralen Prüfung vergeben und garantiert ein sicheres Brandverhalten sowie Schadstofffreiheit.

UNSER TIPP: Ein weiteres Video des Fernsehsenders SWR in Zusammenarbeit mit der Bergischen Universität Wuppertal zeigt, wie schnell sich vermeintlich harmlose Teelichter zu einem großflächigen Brand entwickeln können.

 

Fazit.

Die Weihnachtszeit wird von vielen Menschen auch als die schönste Zeit des Jahres bezeichnet. Sorgen Sie durch geeignete Maßnahmen dafür, dass das auch in Ihrem Unternehmen so bleibt. Nachfolgend einige Tipps von KI aktuellfür Sie:

  • Verzichten Sie auf brennende Kerzen im Unternehmen.
  • Setzen Sie nur sichere Weihnachtsdekoration der Brandklasse B1 und geprüfte elektrische Dekoration mit CE-Zeichen ein.
  • Halten Sie geeignete Feuerlöschgeräte bereit.
  • Unterweisen Sie die Beschäftigten zum richtigen Verhalten im Brandfall.

Es liegt in Ihrem Interesse, für ein sicheres Arbeitsumfeld zu sorgen. Mit den richtigen Maßnahmen und einer engen Zusammenarbeit mit Ihren Experten von KUECK Industries kann eine entspannte und sichere, weihnachtliche Arbeitsumgebung geschaffen werden.

Wie verbindlich sind Gesetze, Verordnungen, Regeln, Normen und andere Schriften?

Immer wieder werden die Berater von KUECK Industries danach gefragt, an welche Regeln man sich im Arbeitsschutz eigentlich verbindlich halten muss. Welche Schrift hat eigentlich welche Bedeutung? Wie viel Verbindlichkeit steckt in den einzelnen Schriften, die in der modernen Medienwelt im Internet kursieren? Bei der Vorbereitung auf den Artikel Brandgefahr 1: Kerzen und Weihnachtsdekoration im Unternehmen! in dieser Ausgabe von KIaktuell sind wir auf eine Brandschutzverordnung gestoßen, die den Einsatz von Weihnachtsdekoration im Unternehmen regeln soll. Kurz und knapp: Eine Brandschutzverordnung gibt es in Deutschland (11/2023) nicht.
Europäisches Arbeitsschutzrecht.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU) in Artikel 31 wird jedem Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen zugesprochen. Dieses Recht ist darüber hinaus in Artikel 151 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) verankert.

Der Artikel 153 des AEU-Vertrages erlaubt dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen entsprechende Richtlinien zu erlassen. Dabei sind aber die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen zu berücksichtigen. EU-Richtlinien sind als Mindeststandards anzusehen, welche die Mitgliedstaaten mit ihren nationalen Standards nicht unterschreiten dürfen. Gleichwohl ist es Ihnen erlaubt darüber hinaus zu gehen.

INFO:

EU-Richtlinien bilden Mindeststandards ab, welche die Mitgliedstaaten erst in ihre nationale Gesetzgebung aufnehmen müssen. Eine geänderte Richtlinie entfaltet in der Regel keine sofortige Auswirkung auf das nationale Recht, zum Beispiel in Deutschland.
EU-Verordnungen sind mit dem Tag ihrer Verkündung europaweit verbindlich und gültig. Sie sind ab dem Tag anzuwenden, ohne dass es einer nationalen Regelung dazu bedarf.

Für das europäische Arbeitsschutzrecht ist derzeit (noch) die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (kurz: Arbeitsschutzrahmen-Richtlinie) als Grundlage gesetzt. Ergänzend dazu gibt es Einzelrichtlinien, die Mindestvorschriften, beispielsweise für die Bereiche Arbeitsstätten, Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstungen enthalten.

 

Deutsches Grundgesetz.

Das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland ist die Grundlage für den nationalen Arbeitsschutz. Denn im Grundgesetz sind die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit in den Artikeln 1 und 2 verankert:

Aus dem Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (Artikel 1 Abs. 1)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (Artikel 2 Abs. 2)

Darauf bauen alle weiteren Gesetze auf, mit denen die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Deutschland geregelt werden. Jedoch wird diese Gesetzgebung sehr stark durch die Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union beeinflusst.

 

Staatliches Deutsches Arbeitsschutzrecht.

Grundlegende Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers oder Unternehmers sowie die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Auch die Überwachung durch die zuständigen staatlichen Behörden regelt das ArbSchG. Es basiert auf den Anforderungen der europäischen Arbeitsschutzrahmen-Richtlinie (Richtlinie 89/391/EWG)und setzt diese in deutsches Recht um.

Ergänzend gibt es weitere Gesetze wie das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) oder auch das Chemikaliengesetz (ChemG) zu beachten. Auch diese schaffen die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für den Vollzug von EU-Richtlinien und -Verordnungen in Deutschland.

Diese Gesetze enthalten in der Regel eine Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die Bundesregierung, einzelne Ministerien oder die Länderregierungen untergeordnete Verordnungen erlassen können. Diese sind rechtsverbindlich und sollen die gesetzlichen Pflichten konkretisieren. Prominente Beispiele sind die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Biostoff-Verordnung (BioStoffV) oder die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Bitte beachten Sie: Alle bis hierhin genannten Regelungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene sind rechtsverbindlich anzuwenden. Es gibt dafür keine Ausnahmeregelungen. Außerdem ist zu beachten, dass bundesgesetzliche Regelungen grundsätzlich immer über denen der Bundesländer stehen. Der § 3a ArbStättV regelt zum Beispiel ausdrücklich, wann das Bauordnungsrecht der Länder vorrangig vor dem Bundesrecht angewendet werden darf.

 

Recht der Unfallversicherungsträger.

Die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) haben nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) u. a. die Aufgabe, “mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.”. Deswegen werden sie im SGB VII dazu ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen. Das sind die so genannten Unfallverhütungsvorschriften: DGUV Vorschriften.

Bitte beachten Sie: DGUV Vorschriften sind als autonomes Recht der Unfallversicherungsträger kraft SGB VII genauso rechtsverbindlich wie staatliche Gesetze und Verordnungen. Sie müssen diese einhalten!

 

Auf Schreibweisen achten.

Die Arbeitsschutzexperten vom KUECK Industries achten gemeinsam mit Ihnen auf die Schreibweise und deren Bedeutung in Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschrifte

  •  Arbeitgeber oder Unternehmer sind dem Grunde nach die gleiche Personengruppe: Hiermit sind immer die unternehmerisch verantwortlichen Personen angesprochen. Das kann der Einzelunternehmer wie Arzt oder Apotheker, der Geschäftsführer einer GmbH oder gGmbH oder auch der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts sein. Aber auch Vereinsvorstände nach § 26 BGB können Arbeitgeber oder Unternehmer sein.
  •  „ist“ oder „hat“ ist verbindlich. Beide Worte implizieren keine freundliche Bitte des Gesetzgebers oder Unfallversicherungsträgers, sondern eine verpflichtende Regelung. So formulierte Anforderungen sind einzuhalten, eine Abweichung ist in der Regel strafbewehrt.
  •  „soll“ heißt müssen, wenn man kann, aber eine Abweichung muss sachlich begründet werden. Die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften lassen dabei zwar Spielräume, eine rein wirtschaftliche Begründung („das ist zu teuer“ oder „dafür fehlt das Geld“) ist dabei in der Regel jedoch nicht ausreichend.

 

Technische Regeln und DGUV-Regeln.

Technische Regeln konkretisieren staatliche Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz. Diese sind im Internet auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hier zu finden. Sie enthalten Empfehlungen und technische Vorschläge. Sie geben Beispiele dafür, wie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse der Arbeitsschutz im Unternehmen sicher umgesetzt werden kann.

Generell sind Technische Regeln nicht rechtsverbindlich. Bei Einhaltung der Technischen Regeln dürfen Sie als Arbeitgeber jedoch davon ausgehen, die zugrundeliegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt zu haben (Vermutungswirkung).

Wählen Sie eine andere Lösung, müssen Sie (im Schadensfall) beweisen, dass Sie mit dieser Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht haben. Deswegen orientieren sich die Handlungsempfehlungen der Experten von KUECK Industries immer an diesen Technischen Regeln.

DGUV Regeln (DGUV R) dienen ebenso als Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen aus den staatlichen und autonomen Arbeitsschutzvorschriften. Die Unfallversicherungsträger erstellen diese DGUV Regeln unter Berücksichtigung von technischen Spezifikationen und Erfahrungen aus der Präventionsarbeit. Auch DGUV Regeln sind nicht rechtsverbindlich. Aber auch hier gilt. Bei Einhaltung der dort gegebenen Empfehlungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Er hat aber auch die Möglichkeit, mit anderen Lösungen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu erreichen.

 

Informationen, Normen und andere Veröffentlichungen.

Hierbei handelt es sich immer um Meinungsäußerungen der Herausgeber. Sie haben keine Rechtsverbindlichkeit. Gleichwohl können sie bei der sicheren und gesunden Gestaltung der Arbeit sehr hilfreich sein.

Mit DGUV Informationen (DGUV I) geben Unfallversicherungsträger spezielle Veröffentlichungen als Hilfestellungen und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten und Zielgruppen heraus.

Normen werden zur Konkretisierung der im europäischen und deutschen Regelwerk genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf der Basis gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen veröffentlicht. Sie haben empfehlenden Charakter, solange der Gesetzgeber sie nicht in eine Verbindlichkeit hebt.

Ein eigenständiges Technisches Regelwerk hat zum Beispiel der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) aufgebaut. Die darin enthaltenen sogenannten VDI-Richtlinien werden von Experten aus Industrie und Wissenschaft erarbeitet. Ein ähnliches Regelwerk geben auch der Verband der Versicherer (VdS) oder der Verein für den vorbeugenden Brandschutz (VdfB) heraus. Solche Richtlinien können anerkannte Regeln der Technik darstellen.

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) besteht aus Vertretern der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder. Er berät die Fachministerkonferenz bei allen grundlegenden Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt. Ziel des LASI sind länderübergreifende einheitliche Grundsätze, in denen er Leitlinien und Handlungsanleitungen veröffentlicht. Sie geben an, wie die Länderbehörden das Arbeitsschutzrecht in der Umsetzung interpretieren und sind damit auch eine gute Erkenntnisquelle für die Experten von KUECK Industries. Rechtsverbindlich sind sie aber nicht.

Fazit.

Das Arbeitsschutzrecht ist relativ einfach: Europäische Verordnungen, nationale Gesetze und Verordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften sind rechtsverbindlich. Sie müssen eingehalten werden und befinden sich in der obigen Rechtspyramide oberhalb der roten Linie.

Informationen, Technische Regeln und Schriften von Fachorganisationen haben einen empfehlenden, hinweisenden, aber keinen rechtsverbindlichen Charakter. Gleichwohl ist man gut beraten sie zu beachten, denn sie können eine Vermutungswirkung entfalten. Die Berater von KUECK Industries kennen sich in diesem Dschungel aus und begleiten Sie in einen rechtskonformen Alltag.

 

DATENSCHUTZ: Haben Sie noch (Papier)-Personalakten?

Unternehmen verarbeiten Personaldaten in unterschiedlicher Form. Manche Unternehmen haben entsprechende Software andere nutzen noch die klassischen Papierakten. Bei Papierakten kann sich datenschutzrechtlich die Frage stellen, ob diese ein Dateisystem darstellen und die Löschpflichten nach Art. 17 DS-GVO bestehen.

Der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO erfasst die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Als Dateisystem definiert die DS-GVO die strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird.

Im Falle von Papierakten könnte man argumentieren, dass die Personaldaten in der Akte nicht der DS-GVO unterfallen. Diese Auffassung hat das LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28.07.2023 – 9 Sa 73/21 zurückgewiesen. Auch eine (Papier)Personalakte sei danach ein Dateisystem, weil ein gleichartiger Aufbau nach bestimmten Kriterien wie Name, Vorname und Personalnummer vorliege. Ein gleichartiger Aufbau sei bei Akten, die nach Personen gegliedert seien, immer gegeben. Merkmale für einen gleichartigen Aufbau seien z.B. der Name, ein Aktenzeichen eine Personalnummer oder eine Adresse. Unabhängig von dem Urteil gilt eine weite Auslegung des Begriffs „Dateisystem“, die den Anwendungsbereich der DS-GVO entsprechend erweitert.

Ebenso stellte das Urteil klar, dass es keine bestimmte Anzahl von Akten geben müsse, die gleichartig aufgebaut seien, um von einer strukturierten Sammlung auszugehen. Das Gesetz enthalte keine entsprechende Vorgabe. Daher könnten bereits zwei strukturierte Vorgänge, zu denen entweder weitere Vorgänge hinzukommen könnten, aber nicht müssten, die Bedingungen für ein Dateisystem erfüllen. Nur Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet seien, fielen nicht unter den Begriff des Dateisystems.

Somit besteht, wie im Streitfall, z.B. ein Anspruch auf Löschung von Abmahnungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 17 DS-GVO. Gleichzeitig habe aber auch Arbeitgeber die Pflicht zur Löschung nach Art. 17 DS-GVO zu beachten bei personenbezogenen Daten in Papierakten zu beachten, wenn der Zweck der Verarbeitung entfallen ist.

Bei Fragen zum Datenschutz nehmen Sie gerne Kontakt zu unserem Experten Christof Kolyvas auf. Brauch Sie einen Datenschutzbeauftragten helfen wir von KUECK Industries gerne weiter.

Worauf Sie als Arbeitgeber in Herbst und Winter achten sollten.

Herbst und Winter bringen nicht nur gemütliche Stunden vor dem Kamin und festliche Stimmungen mit sich, sondern stellen auch besondere Herausforderungen an den Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit.
Auch wenn sich das Klima nicht nur in Deutschland verändert und wärmer geworden ist, bleibt es doch unvorhersehbar. War es heute noch „warm“, ist es morgen plötzlich kalt und glatt. Dann sind Sie als Arbeitgeber gefordert. Jetzt müssen Sie zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten.

Mit diesem Artikel wollen wir von KI aktuell Ihnen dabei helfen, den möglicherweise zeitlich verschobenen Herbst und Winter in Ihrem Unternehmen vorzubereiten. Angefangen von rutschigen Wegen durch Herbstlaub oder Eis bis hin zu Erkältungswellen durch kalte Temperaturen – es gibt viele Aspekte, die jetzt Ihre Beachtung finden sollten. Dieser Artikel beleuchtet, welche Schritte und Vorkehrungen im Hinblick auf das Arbeitsschutzrecht und die Unfallverhütungsvorschriften notwendig sein können.

TIPP: Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Betreuer von KUECK Industries, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung den Herbst und Winter ausreichend betrachtet oder ob eine Anpassung erforderlich ist. Gerade wenn Ihre Mitarbeiter im Außendienst sind und vielleicht zusätzlich auch noch Kraftfahrzeuge führen, können Kleidung und Fahrzeugbordausstattung ein wichtiges Thema sein.

Führen Ihre Beschäftigten dienstlich Kraftfahrzeuge, kann es erforderlich werden, diese im Hinblick auf sicheres und wetterangepasstes Fahrverhalten zu unterweisen.

1. Gefahren durch rutschige Wege und Flächen.

Der Herbst bringt oft nasses Wetter und Laubfall mit sich, der Winter kann Schnee und Eis bringen. Dadurch können Wege und Flächen rutschig und gefährlich werden. Gemäß der einschlägigen Rechtsnormen sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, auf Ihrem Gelände für sichere Verkehrswege zu sorgen. Dies kann beinhalten:

  • Regelmäßige Kontrolle und Reinigung von Wegen, insbesondere von Haupteingängen und Treppen. Bedenken Sie, auch Besucher, Kunden und andere Gäste Ihres Unternehmens können zu Schaden kommen und schnell wirft man Ihnen eine Vernachlässigung Ihrer Verkehrssicherungspflicht vor.
  • Streuen bei Glatteisgefahr und organisieren Sie die Schneeräumung. Beachten Sie dabei die Vorgaben zur Streu- und Räumpflicht in der Ortssatzung ihrer Kommune. Achten Sie insbesondere darauf, wann das Räumfenster morgens beginnt und wann es abends endet.
  • Stellen Sie zusätzliche Hinweisschilder an besonders rutschigen Stellen auf. Beachten Sie aber, dass Sie diese nicht von Ihrer Verkehrssicherungspflicht sowie der Streu- und Räumpflicht befreit.
  • Eine ausreichende Beleuchtung hilft dabei sicherzustellen, dass Gefahrenstellen gut erkennbar sind. Die ASR A3.4 fordert auf Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr mindestens eine Beleuchtungsstärke von 150 Lux. Fällt der Fahrzeugverkehr weg, reichen 100 Lux.
2. Schutz vor Kälte und Erkältungswellen.

Während der kalten Monate steigt das Risiko von Erkältungen und anderen Infektionskrankheiten. Zwar ist die Corona-Pandemie vorbei, aber Corona nach wie vor ein Thema. Die neuen Varianten können zu hohem Fieber und mehrtägigen Ausfällen führen. Als Arbeitgeber sollten Sie daher besonderen Wert auf präventive Maßnahmen legen. Hier ein paar Tipps von KI aktuell:

  • Sorgen Sie für eine ausreichende Belüftung von Innenräumen, um den Austausch von verbrauchter Luft zu gewährleisten. Nicht erst seit der Corona-Pandemie wissen wir, dass der regelmäßige Luftaustausch Infektionskrankheiten vorbeugt. Dazu gehören übrigens auch Durchfallerkrankungen, deren Viren durch die Luft übertragen werden können.
  • Vor allem bei Tätigkeiten im Freien geben Sie die Möglichkeit zum Wechseln nasser oder kalter Kleidung. Beachten Sie auch dabei die Anforderungen aus den Technischen Regeln zur Arbeitsstättenverordnung (ASR). So müssen je nach Tätigkeit beheizte Aufenthaltsräume und Toiletten oder Sanitärräume zur Verfügung stehen.
  • Bei Arbeiten im Freien müssen Sie geeignete wetterfeste Kleidung und Handschuhe, Kopfbedeckung und Unterziehkleidung bereitstellen. Grundlage dafür ist Ihre Gefährdungsbeurteilung.
  • Für Arbeitsstätten schreibt die ASR A3.5 bestimmte Raumtemperaturen vor. Diese dürfen nicht unterschritten werden. Grundlage ist auch hier Ihre Gefährdungsbeurteilung.
  • Fördern Sie eine gute Handhygiene und stellen Sie ggf. Händedesinfektionsmittel bereit. Kostenlose Poster und Aufkleber finden Sie auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA).
  • Halten Sie Ihre Beschäftigten dazu an, die Grundregeln des hygienischen Verhaltens, die durch die Corona Pandemie in Erinnerung gerufen wurden, weiterhin einzuhalten (klicken Sie für den hochauflösenden Download auf das Bild):

3. Anpassung der Arbeitszeiten und -bedingungen.

Die dunklen Morgen- und Abendstunden sowie die teils extremen Wetterbedingungen können die Arbeitsbedingungen und die Arbeitsleistung beeinflussen. Hier können Sie mit Anpassungen entgegenwirken:

  • Flexibilisieren Sie die Arbeitszeiten, um möglichst bei Tageslicht arbeiten zu können. Ihre Mitarbeiter werden produktiver sein.
  • Berücksichtigen Sie Wetterprognosen bei der Planung von Außeneinsätzen. Ziehen Sie ggf. Arbeiten in Gebäuden und Lagern vor, wenn kaltes und nasses Wetter angesagt ist.
  • Geben Sie bei Bedarf technische Unterstützung, wie z.B. zusätzliche Beleuchtung oder Heizgeräte. Beachten Sie aber gerade bei Letzteren unbedingt den Brandschutz.

Fazit.
Der Schutz der Beschäftigten ist in jeder Jahreszeit wichtig, doch Herbst und Winter bringen besondere Herausforderungen mit sich. Durch einfache proaktive und präventive Maßnahmen, die auf diese Zeit abgestimmt sind, können Sie als Arbeitgeber das Risiko von Unfällen und Erkrankungen und damit Ausfallzeiten für Ihren Betrieb deutlich minimieren. Das Arbeitsschutzrecht bietet Ihnen hierbei den notwendigen Rahmen, die Berater von KUECK Industriesstellen das Thema rechtskonform mit Ihnen auf.

Richtige Beleuchtung im Büro!

In der dunklen Jahreszeit kommt es wieder häufiger vor, dass die Berater von KUECK Industries im Rahmen von Begehungen in Büroräume mit Schummerlicht kommen. Dann stellt sich einerseits die Frage, ob das so richtig und gesund ist. Und andererseits ist zu klären, kann oder muss der Chef da etwas tun. Fakt ist: Die richtige Beleuchtung am Büroarbeitsplatz spielt nicht nur für die Stimmung und Produktivität eine entscheidende Rolle, sondern auch für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Mitarbeiter.
In Deutschland sind die Vorgaben für die Ausleuchtung von Arbeitsplätzen, auch für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze, durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technische Regel ASR A3.4 klar geregelt. Ergänzt werden diese durch Regelungen und Empfehlungen der DGUV wie beispielsweise die Branchenregel 115-401 „Branche Bürobetriebe“. In diesem Artikel von KI aktuell beleuchten wir das Thema Beleuchtung am Arbeitsplatz ausführlich und zeigen auf, warum und wie eine gute Beleuchtung im Büro unerlässlich ist.
Anforderungen an eine gesunde Bürobeleuchtung.

Es gibt zunächst einmal eine Reihe von Faktoren, die bei der Planung und Umsetzung der Beleuchtung am Büroarbeitsplatz berücksichtigt werden müssen. Grundlage dafür ist wie immer – die Gefährdungsbeurteilung.

  • Jeder Arbeitsplatz ist nach der ArbStättV mit einem Fenster und Sichtkontakt nach draußen einzurichten, damit möglichst ausreichend Tageslicht in den Raum fallen kann.
    Aus der ArbStättV – Anhang Nr. 3.2 Abs. 1: „Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht und die eine Sichtverbindung nach außen haben.“ Diese Anforderung wird durch die ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ präzisiert. Der Abschnitt 4 betrachtet diese Anforderungen umfänglich. Die ASR erlaubt aber zum einen „produktionstechnische“ Abweichungen – zum Beispiel für Röntgenräume, Fotolabore u.a. – und zum anderen für Bestandsgebäude. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind in diesen Fällen Kompensationsmaßnahmen möglich.
  • Lichtintensität: Die Lichtstärke muss gemäß ASR A3.4 an die jeweiligen Sehaufgaben angepasst sein. Hierbei gibt die ASR in Anhang 3 auch ganz konkrete Werte vor. Für Büro- und Bildschirmarbeiten wird unter Anhang 3 Nr. 4.2 eine Beleuchtungsstärke von 500 Lux empfohlen. Für technisches Zeichnen können aber auch 750 Lux notwendig sein.

Dabei können sich durchaus unterschiedliche Anforderungen an die einzelnen Bereiche im Raum ergeben, wie die nebenstehende Abbildung aus der DGUV Regel 115-401 zeigt. Demnach wären in diesem Beispielbüroraum

  • die Schreibtisch- und Besprechungstischflächen mit 500 Lux auszuleuchten,
  • eine Teilfläche des Schreibtisches erhält aufgrund der besonderen Anforderung aus der Tätigkeit gemäß Gefährdungsbeurteilung sogar 750 Lux und
  • der Umgebungsbereich muss mit 300 Lux ausgeleuchtet sein.

Gerade in Herbst und Winter, wenn das einfallende natürliche Licht weniger ist, muss hier durch die hausinterne Beleuchtung nachgebessert werden.

  • Blendfreiheit: Um Augenbeschwerden und Kopfschmerzen vorzubeugen, soll die Beleuchtung blendfrei sein. Dies ist insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm wichtig, um Reflexionen zu vermeiden. Deswegen ist auch darauf zu achten, dass Bildschirme möglichst im 90° Winkel zum Fenster aufgestellt sind.
  • Lichtfarbe und Farbwiedergabe: Ein ausgewogenes Verhältnis von kaltweißem und warmweißem Licht schafft eine angenehme Arbeitsatmosphäre. Zudem soll das Licht eine gute Farbwiedergabe ermöglichen.

Die DGUV Information 215-442 „Beleuchtung im Büro“ gibt viele konkrete Hilfen zur Ausstattung von Büroräumen mit Beleuchtung. Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit von KUECK Industries erstellt mit Ihnen die Gefährdungsbeurteilung und unterstützt Sie damit bei der Planung.

Folgen unzureichender Beleuchtung für Augen und Sehkraft: Eine unzureichende Beleuchtung kann erhebliche gesundheitliche Folgen für die Augen haben. Bei schlechten Lichtverhältnissen müssen sich die Augen stärker anstrengen, was zu Ermüdungserscheinungen und sogenanntem “Büroaugen-Syndrom” führen kann. Dies äußert sich in Symptomen wie trockenen, gereizten Augen, verschwommenem Sehen und Kopfschmerzen. Langfristig kann eine konstante Überanstrengung der Augen auch die Sehkraft beeinträchtigen und zu dauerhaften Sehproblemen führen.

Ihr Handeln als Arbeitgeber für eine optimale Bürobeleuchtung.

1. Stellen Sie sicher, dass möglichst immer primär natürliches Licht genutzt werden kann. Es wirkt sich positiv auf die Stimmung und Konzentration aus und reduziert die Notwendigkeit künstlicher Beleuchtung.
2. Prüfen Sie die Beleuchtungsstärke in ihren Büroräumen. Die Experten von KUECK Industries haben die Messbefähigung und Messgeräte, um im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ihr Lichtkataster anzufertigen. Reicht die Beleuchtungsstärke (stellenweise) nicht aus, bessern Sie nach.
3. Ergänzen Sie die Büro- und Bildschirmarbeitsplätze mit individuell einstellbaren Schreibtischlampen. Moderne Bürostehleuchten können so eingestellt werden, dass sie automatisch die Umgebungsbeleuchtung erkennen und das notwendige Licht nachsteuern, um 500 Lux am Arbeitsplatz zu erreichen.
4. Die Beleuchtung muss in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, denn sie verschleißt und verschmutzt.
5. Unterweisen Sie die Beschäftigten im Hinblick auf die Notwendigkeit richtiger Beleuchtung und den Folgen bei zu wenig Licht (s.o.) für deren Gesundheit.
6. Wirken Sie darauf hin, dass Ihre Beschäftigten auch bei mobiler Arbeit und Tätigkeiten im Homeoffice für eine ausreichende Beleuchtungssituation sorgen.

Fazit: Die Beleuchtung am Büro- und Bildschirmarbeitsplatz spielt eine entscheidende Rolle für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter. Sie beeinflusst nicht nur die Sehkraft, sondern auch die Produktivität und Stimmung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sind nicht nur rechtlich dazu verpflichtet, für eine angemessene Beleuchtung zu sorgen. Es liegt auch in ihrem Interesse, für ein optimales Arbeitsumfeld zu sorgen. Mit den richtigen Maßnahmen und einer regelmäßigen Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit von KUECK Industries kann eine gesundheitsförderliche und produktive Arbeitsumgebung geschaffen werden.

Wenn der Aufsichtsbeamte vor Ihrer Tür steht.

Wenn der Aufsichtsbeamte vor der Tür steht, bricht in manchen Unternehmen Panik aus. In anderen Unternehmen wird dieser freundlich an der Rezeption abgewiesen: „Ohne Termin ist Ihr Termin leider nicht möglich, der Chef hat gerade keine Zeit.“ Dabei muss der Besuch eines Aufsichtsbeamten kein Anlass zur Sorge geben. Wenn Sie Ihr Unternehmen gemeinsam mit den Experten von KUECK Industries rechtskonform aufgestellt haben, werden Sie diesen Besuch ohne Beanstandung überstehen. Das Arbeitsschutzrecht in Deutschland legt klare Rahmenbedingungen und Anforderungen für Arbeitgeber fest, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in einer sicheren und gesundheitsfördernden Umgebung arbeiten. Mit diesem Artikel will KI aktuell Ihnen dabei helfen zu verstehen, was Sie erwartet, wenn ein Aufsichtsbeamter in Ihr Unternehmen kommt und wie Sie sich bestmöglich darauf vorbereiten können. Dabei knüpfen wir an frühere Artikel an wie diese zur Arbeitsschutzorganisation in Unternehmen oder zum Arbeitsschutzkontrollgesetz in Deutschland.
Rechtlicher Hintergrund des Arbeitsschutzes**

Grundlegend regelt den Arbeitsschutz in Deutschland nicht nur ein Gesetz. Verschiedene Gesetze kommen hier zur Anwendung. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind nur drei davon. Hinzu kommen noch staatliche Verordnungen wir beispielsweise die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Ihre Berater von KUECK Industries kennen sich damit aus. Das Siebente Sozialgesetzbuch (SGB VII) legt die Grundsätze des Sozialrechts in Deutschland fest und ist das zentrale Gesetz, wenn es um Fragen des Unfallversicherungsschutzes bei der Arbeit geht. Es stammt noch aus der Kaiserzeit und reguliert die Beziehungen zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und den Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen. Im Kern geht es darum, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern und im Schadensfall für eine bestmögliche Betreuung zu sorgen. Auf der Grundlage des SGB VII erlassen die Unfallversicherungsträger rechtsverbindliche Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) als detaillierte Regelwerke. Sie legen konkrete Maßnahmen und Richtlinien für den Arbeitsschutz in verschiedenen Branchen und Berufsfeldern fest. Nicht übersehen werden dürfen die LASI-Leitfäden des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Sie bieten Aufsichtsbeamten und Unternehmen schließlich praktische Hinweise zur Umsetzung und Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Sie dienen als Orientierungshilfe für Unternehmen und können bei der Vorbereitung auf einen Besuch des Aufsichtsbeamten besonders hilfreich sein. In ihnen werden den Aufsichtsbeamten Empfehlungen für ihr Vorgehen bei einem Besuch im Betrieb gegeben und mit dem LV60 gibt es auch gleich einen zentralen Bußgeldkatalog.

Der Besuch des Aufsichtsbeamten – Was ist zu erwarten?

Wenn ein Aufsichtsbeamter in ein Unternehmen kommt, dann in der Regel, um die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überprüfen. Dies kann entweder im Rahmen einer Routinekontrolle erfolgen oder aufgrund eines konkreten Hinweises oder Anlasses, beispielsweise nach einem Arbeitsunfall. Dabei ist dann auch noch zu unterscheiden, ob es sich um einen Gewerbeaufsichtsbeamten oder eine Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers handelt.

Erklärung: Gewerbeaufsichtsbeamte handeln aufgrund einer Ermächtigung aus den §§ 2123 ArbSchG. Sie haben nach § 21 Abs. 1 die Aufgabe, die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Die Sicherstellung der Überwachung ist dann Ländersache. Dementsprechend haben sie unterschiedliche Bezeichnungen. Bayerische Gewerbeaufsicht, Bezirksregierung in NRW, Landesamt für Verbraucherschutz in Thüringen oder Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin sind nur einige Beispiele.
Sie alle haben sehr umfassende Befugnisse nach § 22 ArbSchG und dürfen beispielsweise Arbeitsräume während der üblichen Betriebszeiten jederzeit betreten. Außerhalb der Betriebszeiten greift eine kleine Einschränkung: Es muss Gefahr in Verzug sein. Sie dürfen umfassend Auskünfte seitens des Arbeitgebers verlangen und können sofort vollziehbare Maßnahmen bis hin zum Einstellen der Tätigkeit anordnen.
Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträge agieren auf der Grundlage der §§ 18 und 19 SGB VII. Auch sie dürfen zu den Betriebszeiten Grundstücke und Betriebsstätten betreten. Ebenso können sie zur Abwendung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sofort vollziehbare Anordnungen treffen. Auch Aufsichtspersonen gegenüber sind Sie als Unternehmen auskunftspflichtig.

Die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger kündigen ihren Besuch nach den Erfahrungen von KUECK Industries in der Regel vorher (schriftlich) an. Dabei bitten sie darum, die Arbeitnehmervertreter (wenn vorhanden) und die Fachkraft für Arbeitssicherheit über den Termin zu informieren und möglichst dazu zu holen. Gewerbeaufsichtsbeamte melden ihren Besuch selten vorher an. Manchmal kommen auch beide gemeinsam in ein Unternehmen. Die Kontrollperson wird sich in der Regel im Rahmen des GDA-ORGAchecks zunächst die Arbeitsschutzorganisation anschauen. Sie wird prüfen, ob das Unternehmen alle notwendigen Unterlagen wie beispielsweise Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungsnachweise in aktueller Fassung bereithält. Eine weitere Frage wird sein, ob Pflichten wirksam übertragen wurden und Personen wie Ersthelfer, Brandschutzhelfer oder Sicherheitsbeauftragte bestellt und regelmäßig fortgebildet sind. Meist schaut sich die Person dann auch Arbeitsbereiche an, spricht mit Arbeitnehmern, Führungskräften und der Geschäftsleitung. Am Ende steht ein Fazit, und wenn alles gut vorbereitet war, erfolgen Hinweise oder Tipps, aber keine Auflagen.

TIPP: Informieren Sie Ihre Beschäftigten darüber, wie sie sich verhalten sollen, wenn eine Kontrollperson vor der Tür steht. Es ist wichtig kooperativ zu sein. Hinweise wie „der Chef ist im Urlaub“ oder „die Cheffin ist im Termin und hat keine Zeit“ sind nicht zielführend. Sie führen eher zu Unmut. Sie müssen nicht sofort alles stehen und liegen lassen. Wenn Sie als Unternehmer nicht sofort Zeit haben, lassen Sie die Person hineinbitten und darüber informieren, dass sie in Kürze zur Verfügung stehen. Bieten Sie einen Kaffee oder ähnliches an und veranlassen Sie, dass alle notwendigen Informationen zeitnah bereitgestellt werden können. Verbergen oder Verschweigen von Informationen wird nicht helfen und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und zu Bußgeldern führen.

So bereiten Sie einen (angekündigten) Kontrollbesuch vor.

Wenn Sie sich an die Regeln halten, die Ihnen Ihre Experten von KUECK Industries im Rahmen der Betreuung näher bringen oder wir von KI aktuell vorstellen, dann sind Sie erfahrungsgemäß gut aufgestellt. Dennoch kann es nicht schaden, auf einen Besuch stets vorbereitet zu sein. Insbesondere wenn der Besuch angekündigt ist hilft eine gute Vorbereitung dabei, den Besuch der Kontrollperson reibungslos und ohne größere Beanstandungen zu überstehen. Folgende Schritte können Ihnen dabei helfen:

1. Stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Dokumente aktuell und leicht zugänglich und aktuell sind. Sie müssen Unterlagen nicht in Papierform vorhalten. Digitale Aufbewahrung ist erlaubt. In diesem Fall müssen Sie aber sicherstellen, dass Ihr digitaler Zugang dazu auch funktioniert.
2. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig im Bereich Arbeitsschutz und dokumentieren Sie diese Schulungen. Geben Sie Ihren Mitarbeitern Anweisungen dazu, wie man sich zu verhalten hat, wenn eine Kontrollperson die Arbeitsräume, das Grundstück, eine Baustelle oder einen anderen Unternehmensbereich (unangekündigt) betreten will.
3. Führen Sie regelmäßige Sicherheitsbegehungen zusammen mit Ihren Beratern von KUECK Industries durch und stellen Sie dabei festgestellte Mängel umgehend ab.
4. Nehmen Sie den Arbeitsschutz ernst und sorgen Sie für eine Kultur des sicheren und gesunden Arbeitens in Ihrem Unternehmen.
5. Bei angekündigten Besuchen informieren Sie bitte sofort Ihren Ansprechpartner bei KUECK Industries über den Termin, damit dieser Sie vorbereiten und im Termin begleiten kann.

Fazit. Der Besuch einer Kontrollperson muss kein Grund zur Panik sein. Mit einer guten Vorbereitung, einem ernsthaften Engagement für den Arbeitsschutz und einer offenen Kommunikation können Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen den gesetzlichen Anforderungen entspricht sowie ein sicherer und gesunder Ort für Ihre Mitarbeiter ist. Das deutsche Arbeitsschutzrecht bietet dabei einen klaren Rahmen, der nicht nur die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer schützt, sondern auch dazu beiträgt, dass Unternehmen wettbewerbsfähig und erfolgreich bleiben. Es ist nicht schwierig, Unternehmen rechtskonform aufzustellen.
Steht eine Revision durch die Berufsgenossenschaft/ Unfallkasse oder eine Arbeitsschutzbehörde an, bereiten die Berater von KUECK Industries diesen Termin gerne mit Ihnen vor. In dieser Weise mit uns vorbereitete Termine laufen in der Regel entspannt und ohne Auflagen ab.