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Schlagwort: Betriebssicherheitsverordnung

Hubarbeitsbühne und Arbeitssicherheit: Wenn falsche Nutzung lebensgefährlich wird

Eine Hubarbeitsbühne soll Beschäftigte vor Abstürzen schützen. Doch was passiert, wenn die Arbeitshöhe nicht ausreicht und kurzerhand eine Leiter auf die Plattform gestellt wird? Ein Praxisfall zeigt, welche lebensgefährlichen Risiken entstehen, welche Vorschriften gelten und warum Arbeitgeber sofort handeln müssen.

Hubarbeitsbühne und Arbeitssicherheit: Hier besteht sofortiger Handlungsbedarf!

Wir von KUECK Industries greifen gelegentlich Beispiele aus der Praxis direkt auf. Damit wollen wir niemanden an den Pranger stellen oder vorführen, sondern Ihnen vielmehr Praxistipps geben.

Auf der Fahrt zu einem Kunden hat einer unserer Arbeitsschutzexperten die abgebildete Situation dokumentiert.

Keine Sorge: Das Bild wurde mithilfe künstlicher Intelligenz überarbeitet, um sowohl die Örtlichkeit als auch die Person unkenntlich zu machen.

Gleichwohl ist diese Situation kein Einzelfall. Wenn Sie so etwas in Ihrem Betrieb sehen, müssen Sie sofort reagieren. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob es sich um einen Mitarbeiter Ihres Unternehmens oder einer Fremdfirma handelt.

Es besteht eine unmittelbare Gefahr für die Person auf der Leiter! Ein Absturz aus dieser Höhe kann tödlich enden.


Hubarbeitsbühne mit Leiter: Die gefährliche Ausgangssituation

Der Arbeiter hat offensichtlich den Auftrag erhalten, oben an der Dachkante Arbeiten vorzunehmen. Vielleicht wegen einer möglichen Absturzgefahr bei der Ausführung der Arbeiten hat man sich richtigerweise für den Einsatz einer Hubarbeitsbühne entschieden.

Die Standfläche der Arbeitsbühne befindet sich in etwa sechs Metern Höhe. Der Mitarbeiter steht damit in circa acht Metern Höhe auf der Leiter.

Das Problem: Die Hubarbeitsbühne ist maximal ausgefahren und reicht nicht höher hinaus. Deswegen hat sich der Arbeiter eine Klappleiter auf die Arbeitsbühne gestellt, um seinen Auftrag erledigen zu können.

Absturzgefahr bei der Hubarbeitsbühne: Was kann passieren?

Die Situation birgt erhebliche Gefahren:

  • Instabile Arbeitsposition: Die Klappleiter steht auf der Plattform der Hubarbeitsbühne.
  • Erhebliche Absturzhöhe: Der Mitarbeiter befindet sich in etwa acht Metern Höhe.
  • Unmittelbare Absturzgefahr: Kippt die Leiter nach hinten oder zur Seite, kann der Arbeiter aus dieser Höhe auf den Asphalt stürzen.
  • Schwerste Unfallfolgen: Ein solcher Absturz kann schwerste Verletzungen verursachen oder tödlich enden.

Bei einem freien Fall aus etwa acht Metern Höhe beträgt die rechnerische Aufprallgeschwindigkeit rund 45 km/h. Die tatsächlichen Unfallfolgen hängen von verschiedenen Faktoren ab. Schon diese Geschwindigkeit verdeutlicht jedoch die enorme Gefahr.

Wer zulässt, dass so gearbeitet wird, muss sich über die möglichen Folgen im Klaren sein.


Hubarbeitsbühne und Arbeitssicherheit: Was sagt die Rechtslage?

Hubarbeitsbühne und Leiter sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Dementsprechend dürfen sie erst verwendet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, wie sie sicher zu verwenden sind und alle Schutzmaßnahmen wirksam umgesetzt sind.

Verantwortlich dafür sind der Arbeitgeber beziehungsweise seine Führungskräfte.

Hubarbeitsbühne: Gefährdungsbeurteilung und Herstellervorgaben beachten

Bei der Nutzung von Hubarbeitsbühnen sind die Vorgaben des Herstellers zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Arbeitsmittels zu beachten.

Dort heißt es in der Regel:

„Das Aufsteigen auf das Schutzgeländer sowie das Anbringen von Leitern und Gerüsten auf der Arbeitsplattform sind verboten.“

Damit ist klar, dass die im Bild gezeigte Form der Arbeit unzulässig ist.

Die rechtlichen Grundlagen finden Sie unter anderem in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).


Hubarbeitsbühne sicher benutzen: Das richtige Vorgehen

Die Hubarbeitsbühne ist für diese Tätigkeit augenscheinlich das richtige Arbeitsmittel. Man vermeidet Arbeiten mit Absturzgefahren auf dem Dach.

Theoretisch wären diese sogar zulässig, wenn eine mobile Absturzsicherung und geeignete Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zum Einsatz kämen.

Hier greift jedoch die Maßnahmenhierarchie nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor Persönlichen Schutzausrüstungen.

Die Hubarbeitsbühne vereint diesen Anspruch und ist genau das richtige Arbeitsmittel für diese Tätigkeit.

Die richtige Hubarbeitsbühne auswählen

Leider wurde in diesem Beispiel die falsche Hubarbeitsbühne ausgewählt. Sie ist schlichtweg zu kurz.

Die entscheidenden Punkte:

  • Die eingesetzte Hubarbeitsbühne erreicht nicht die erforderliche Arbeitshöhe.
  • Der Arbeiter versucht, die fehlende Höhe mit einer Klappleiter auszugleichen.
  • Für diese Tätigkeit wäre eine Hubarbeitsbühne mit einer Plattformhöhe von 12 bis 15 Metern erforderlich.
  • Mit einer geeigneten Hubarbeitsbühne könnte der Arbeiter seine Tätigkeit sicher innerhalb des Geländers ausführen.

Entscheidend ist somit nicht nur, dass eine Hubarbeitsbühne eingesetzt wird, sondern auch, dass sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist.

Die Auswahl des richtigen Arbeitsmittels gehört deshalb zu den wesentlichen Aufgaben der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.


Hubarbeitsbühne: Welche rechtlichen Folgen drohen bei einem Absturz?

Abgesehen von den gesundheitlichen Schäden der abgestürzten Person müsste sich deren Arbeitgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mit rechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen.

Je nach Sachverhalt kommen unterschiedliche Folgen in Betracht.

Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Konsequenzen

Bei einem solchen Arbeitsunfall könnten unter anderem folgende Vorschriften relevant werden:

  • § 22 BetrSichV: Ein Verstoß gegen die Betriebssicherheitsverordnung kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
  • § 25 ArbSchG: Verstöße können unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • § 26 ArbSchG: Ein Straftatbestand wäre zumindest zu prüfen.
  • § 229 StGB: Bei Verletzungen könnte fahrlässige Körperverletzung in Betracht kommen.
  • § 222 StGB: Bei einem tödlichen Ausgang könnte fahrlässige Tötung vorliegen.

Welche rechtlichen Konsequenzen tatsächlich entstehen, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Die zuständige Berufsgenossenschaft könnte im Schadensfall außerdem Regress nehmen und die ihr entstandenen Kosten für die Behandlung der verunfallten Person dem Arbeitgeber in Rechnung stellen.

Hubarbeitsbühne und Fremdfirmen: Auch Auftraggeber müssen aufpassen

Sind Sie „nur“ der Auftraggeber und der Arbeiter ist bei einer Fremdfirma beschäftigt, sind Sie nicht automatisch raus.

Auch beim Einsatz von Fremdfirmen müssen Unternehmen ihre Verantwortung im Arbeitsschutz berücksichtigen.

Mehr dazu erfahren Sie in unseren Artikeln:


Fazit: Hubarbeitsbühne und Arbeitssicherheit gehören zusammen

Die Hubarbeitsbühne kann ein gutes und sicheres Arbeitsmittel sein, wenn sie richtig eingesetzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob eigene oder fremde Mitarbeitende sie verwenden.

Ihr Einsatz muss immer bestimmungsgemäß auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Der Einsatz von Leitern auf einer solchen Bühne ist in der gezeigten Form unzulässig.

Entscheidend ist, dass Unternehmen das passende Arbeitsmittel auswählen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzen.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries können dabei helfen, den Einsatz einer solchen Arbeitsbühne sicher zu gestalten.

Haben Sie ähnliche Situationen in Ihrem Arbeitsalltag beobachtet?

Wir von KUECK Industries greifen gerne weitere Fälle aus der Praxis auf, um auf Gefahren aufmerksam zu machen und Praxistipps zu geben.

Teilen Sie Ihre Erfahrungen gerne in den Kommentaren oder sprechen Sie uns direkt an!

E-Scooter im Betrieb: Was Arbeitgeber beachten müssen

E-Scooter sind für kurze Dienstwege praktisch. Doch sobald Beschäftigte sie betrieblich nutzen, entstehen Pflichten für Arbeitgeber. Was gilt für Gefährdungsbeurteilung, Helmpflicht, Unterweisung und Prüfung? Wir zeigen, worauf Unternehmen achten sollten.

E-Scooter im Betrieb: Wenn aus Mobilität Arbeitsschutz wird

Ein E-Scooter ist per App in Sekunden gebucht und für den nächsten Termin schnell verfügbar. Sobald Beschäftigte ihn jedoch für einen betrieblich veranlassten Weg nutzen und der Arbeitgeber diese Nutzung erlaubt, wird aus dem praktischen Verkehrsmittel ein Arbeitsschutzthema.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist auf eine zunehmende Anzahl an E-Scooter-Unfällen auf Arbeits- und Dienstwegen hin.

Für Unternehmen geht es deshalb um klare Regeln, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Prüfung und eine sinnvolle Schutzstrategie. Doch welche Verantwortung tragen Arbeitgeber, wenn Beschäftigte private, gemietete oder firmeneigene E-Scooter im Betrieb nutzen?


E-Scooter im Betrieb: Dienstfahrt und Arbeitsweg unterscheiden

Für die betriebliche Organisation ist zuerst zu unterscheiden, ob Beschäftigte einen E-Scooter auf dem normalen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer betrieblich veranlassten Fahrt nutzen.

Der Arbeitsweg steht zwar grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wird aber weitgehend privat organisiert. Eine Dienstfahrt erfolgt dagegen im Interesse des Unternehmens. Hier greift die betriebliche Arbeitsschutzorganisation deutlich stärker, weil der Arbeitgeber die Nutzung als Teil der Tätigkeit veranlasst oder ausdrücklich zulässt.

Wann gelten E-Scooter als Arbeitsmittel?

Wird ein E-Scooter auf Betriebs- oder Dienstwegen verwendet, behandelt der Gesetzgeber ihn als Arbeitsmittel. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Unternehmen gehört, sondern privat mitgebracht oder über einen öffentlichen Verleiher gebucht wird, sofern die betriebliche Nutzung ausdrücklich gestattet ist.

Damit gehören folgende Aspekte in die Gefährdungsbeurteilung:

  • Auswahl eines geeigneten Fahrzeugs
  • Sichere Verwendung des E-Scooters
  • Prüfung des Fahrzeugs
  • Unterweisung der Beschäftigten

Ein Satz wie „Das ist das Privatfahrzeug des Mitarbeiters“ beendet die Verantwortung nicht, wenn der Betrieb die Nutzung für Dienstwege akzeptiert.


E-Scooter Gefährdungsbeurteilung: Welche Risiken müssen Arbeitgeber berücksichtigen?

KUECK Industries empfiehlt, klar zu definieren, welche Verkehrsmittel für Dienstwege zugelassen sind. Klären Sie, ob und unter welchen Bedingungen private oder gemietete E-Scooter genutzt werden dürfen, für welche Strecken sie vorgesehen sind und wann alternative Verkehrsmittel zu verwenden sind.

Welche Gefährdungen entstehen bei der Nutzung von E-Scootern im Betrieb?

Verschiedene Faktoren beeinflussen die Entscheidung, ob ein E-Scooter für einen Dienstweg geeignet ist:

  • Witterung: Schnee, Eis oder starker Regen können die sichere Nutzung beeinträchtigen.
  • Verkehrsverhältnisse: Unübersichtliche Straßen und schwierige Strecken erhöhen das Risiko.
  • Sichtverhältnisse: Dunkelheit muss bei der Wahl des Verkehrsmittels berücksichtigt werden.
  • Transport: Gegenstände dürfen eine sichere Fahrweise nicht beeinträchtigen.
  • Körperliche Voraussetzungen: Auch die individuellen Voraussetzungen der Beschäftigten spielen eine Rolle.

Bei Schnee, Eis, starkem Regen oder unübersichtlichen Verkehrsverhältnissen ist der E-Scooter eher kein geeignetes Arbeitsmittel. Ebenso wenig eignet er sich für den Transport von Gegenständen, die eine sichere Fahrweise beeinträchtigen.

Erfassen Sie gemeinsam mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit Dienstwege ausdrücklich in der Gefährdungsbeurteilung. Betrachten Sie dabei auch möglichen Zeitdruck, Terminplanung, Ablenkung durch Mobiltelefone, Müdigkeit, fehlende Ortskenntnis und die Wahl des geeigneten Verkehrsmittels.

Verkehrssicherheit ist ein Organisationsproblem und kein ausschließlich privates Verhalten der Beschäftigten.

Die rechtliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln bildet unter anderem § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Unterstützung bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung: Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries beraten Sie bei der Beurteilung betrieblicher Gefährdungen und der Organisation geeigneter Schutzmaßnahmen.


E-Scooter im Betrieb: Helmpflicht, Kleidung und Fahrregeln festlegen

Im allgemeinen Straßenverkehr besteht für normale E-Scooter keine gesetzliche Helmpflicht. Für betriebliche Dienstfahrten kann der Arbeitgeber das Tragen eines geeigneten Helms aber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung verbindlich anordnen.

Die DGUV weist ausdrücklich darauf hin, dass eine solche betriebliche Regel zulässig ist. Wenn der Helm für die sichere Verwendung des Arbeitsmittels erforderlich ist, muss das Unternehmen die geeignete Ausrüstung bereitstellen.

Eine Regel ohne verfügbare Helme ist organisatorisch somit wertlos.

Welche Fahrregeln gelten für E-Scooter auf Dienstfahrten?

Ergänzen Sie die Helmregel durch klare Vorgaben für Ihre Beschäftigten:

  • Verkehrsflächen: Fahren ist ausschließlich auf den nach Straßenverkehrsrecht zulässigen Verkehrsflächen erlaubt. Gehwege und Fußgängerzonen sind grundsätzlich tabu, sofern keine besondere Freigabe besteht.
  • Alkohol und berauschende Mittel: Diese sind mit einer sicheren dienstlichen Nutzung nicht vereinbar.
  • Mobiltelefone und Kopfhörer: Während der Fahrt bleiben diese weg, wenn sie Wahrnehmung oder Reaktion beeinträchtigen.
  • Geschwindigkeit: Beschäftigte fahren mit angepasster Geschwindigkeit.
  • Fahrverhalten: Riskante Überholmanöver und Fahrten zu zweit sind zu vermeiden.

Klare betriebliche Regeln helfen dabei, die sichere Nutzung von E-Scootern im Arbeitsalltag zu organisieren.


E-Scooter als Arbeitsmittel: Prüfung und Unterweisung organisieren

Als Arbeitsmittel müssen E-Scooter in einem sicheren Zustand sein. Die BetrSichV ordnet betrieblich eingesetzte E-Scooter als Arbeitsmittel und die DGUV außerdem als Fahrzeuge im Sinne der DGUV Vorschrift 70 ein.

Danach ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, dass diese zum Beispiel jährlich durch eine dazu befähigte Person zu prüfen sind.

E-Scooter: Sicht- und Funktionskontrolle vor der Nutzung

Unabhängig von regelmäßigen Prüfungen braucht es Kontrollen vor der Nutzung. Die fahrende Person sollte insbesondere folgende Punkte überprüfen:

  • Bremsen und Lenkung
  • Reifen
  • Beleuchtung und Reflektoren
  • Klingel
  • Trittfläche
  • Sichtbare Beschädigungen

Bei Auffälligkeiten darf das Fahrzeug nicht weiterverwendet werden. Dies gilt es im Rahmen der E-Scooter Unterweisung zu vermitteln.

E-Scooter im Betrieb sicher laden

Bei firmeneigenen Fahrzeugen gehört auch das Laden in die betriebliche Organisation. Beachten Sie dabei folgende Punkte:

  • Verwenden Sie nur geeignete Ladegeräte.
  • Halten Sie die Herstellerangaben ein.
  • Vermeiden Sie beschädigte Akkus.
  • Legen Sie sichere Ladeplätze fest, an denen Fluchtwege frei bleiben.
  • Stellen Sie sicher, dass ein Brand nicht unmittelbar auf brennbare Materialien übergreifen kann.

Sichtbare Verformungen, starke Erwärmung oder Beschädigungen am Akku führen zur Außerbetriebnahme.

Das Thema verbindet Verkehrssicherheit mit der betrieblichen Brand- und Elektrosicherheit.


Praxistipp: Betriebsanweisung für E-Scooter im Betrieb erstellen

Legen Sie in einer Betriebsanweisung für dienstliche Zweiradfahrten fest, welche Regeln in Ihrem Unternehmen gelten.

Die Betriebsanweisung sollte folgende Punkte enthalten:

  • Zugelassene Fahrzeuge
  • Helmregel
  • Sicht- und Funktionskontrolle
  • Verhalten bei Mängeln
  • Fahrverbote bei ungeeigneter Witterung
  • Sichere Gepäckmitnahme
  • Unfallmeldung

Ergänzen Sie die Betriebsanweisung durch eine dokumentierte Unterweisung und, wo sinnvoll, ein praktisches Fahrtraining.

So schaffen Sie klare Vorgaben für die Beschäftigten und integrieren die E-Scooter-Nutzung in Ihre betriebliche Arbeitsschutzorganisation.


Fazit: E-Scooter im Betrieb sicher und rechtskonform nutzen

E-Scooter sind für kurze Dienstwege praktisch, aber kein rechtsfreier Raum. Sobald die betriebliche Nutzung erlaubt ist, gehören die Fahrzeuge in Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutzorganisation.

Definieren Sie klare Regeln, unterweisen Sie Ihre Beschäftigten und organisieren Sie bei firmeneigenen Fahrzeugen eine verlässliche Prüfung. Eine betriebliche Helmregel ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung möglich und aus Präventionssicht sinnvoll.

Entscheidend ist, dass Regeln, Ausrüstung und Terminplanung im Alltag zusammenpassen. So bleibt der E-Scooter ein effizientes Verkehrsmittel, ohne Sicherheit und Gesundheit dem Zeitgewinn zu opfern.

Sie möchten Ihre betriebliche Arbeitsschutzorganisation überprüfen oder Dienstwege in Ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen?

Wir von KUECK Industries unterstützen Sie bei der Organisation eines rechtskonformen Arbeitsschutzes. Sprechen Sie uns gerne an.

Wie handhaben Sie E-Scooter in Ihrem Unternehmen? Sind sie für Dienstfahrten erlaubt oder gibt es bereits klare betriebliche Regeln? Teilen Sie Ihre Erfahrungen gerne in den Kommentaren!

Instandhaltung von Maschinen: So organisieren Sie sichere Arbeiten

Bei Wartung, Reparatur und Störungsbeseitigung entstehen besondere Unfallrisiken. Wie lassen sich Instandhaltungsarbeiten sicher organisieren? Die überarbeitete DGUV Information 209-015 zeigt, worauf Unternehmen bei der Planung, Durchführung und Nachbereitung achten sollten.

Instandhaltung von Maschinen: Warum sichere Abläufe entscheidend sind

Störungen, Wartungen und Reparaturen wirken im Arbeitsalltag oft wie Routine. Gerade dann entstehen schwere Unfälle, weil Maschinen und Anlagen außerhalb des Normalbetriebs geöffnet, Schutzeinrichtungen unwirksam oder gefährliche Energien noch vorhanden sind.

Die im Juni 2026 umfassend überarbeitete DGUV Information 209-015 ordnet die Instandhaltung neu entlang von Planung, Durchführung und Nachbereitung.

Für unsere Arbeitsschutzexperten ist das ein guter Anlass, gemeinsam mit Ihnen bestehende Abläufe, Freigaben und Zuständigkeiten systematisch zu prüfen.


Instandhaltung von Maschinen ist kein Normalbetrieb

Instandhaltung umfasst Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung. Diese Tätigkeiten unterscheiden sich grundlegend vom bestimmungsgemäßen Normalbetrieb.

Verkleidungen werden geöffnet, Verriegelungen zeitweise aufgehoben, Beschäftigte greifen in Anlagen ein und arbeiten in Bereichen, die im regulären Betrieb nicht zugänglich sind.

Dazu kommen Zeitdruck, unerwartete Störungen und die Erwartung, dass eine Anlage schnell wieder verfügbar ist. Genau diese Kombination macht Instandhaltungsarbeiten zu einem Schwerpunkt des Unfallgeschehens an Maschinen.

Gefährdungsbeurteilung bei der Instandhaltung von Maschinen

Die Gefährdungsbeurteilung muss deshalb die konkrete Instandhaltungsaufgabe abbilden. Eine allgemeine Maschinen-Gefährdungsbeurteilung reicht nicht, wenn bei Wartung oder Störungsbeseitigung andere Gefahren entstehen.

Deswegen erfassen wir von KUECK Industries in unseren Gefährdungsbeurteilungen die Tätigkeit der Wartung und Instandhaltung in der Regel getrennt.

Prüfen Sie dabei insbesondere:

  • Welche Energieformen sind vorhanden?
  • Welche Schutzeinrichtungen werden geöffnet?
  • Welche Stoffe können freigesetzt werden?
  • Welche Zugänge werden benötigt?
  • Finden Arbeiten in Höhe, in engen Räumen oder unter erschwerten ergonomischen Bedingungen statt?

Berücksichtigen Sie außerdem mögliche Wechselwirkungen mit Produktion, Reinigung, Fremdfirmen oder anderen gleichzeitig arbeitenden Personen.

Sichere Instandhaltung beginnt mit klaren Zuständigkeiten

Organisieren Sie wiederkehrende Arbeiten als standardisierte Prozesse. Legen Sie fest, wer die Maschine außer Betrieb nimmt, wer die Arbeitsstelle freigibt, wer die Schutzmaßnahmen kontrolliert und wer die Wiederinbetriebnahme veranlasst.

Für häufige Tätigkeiten eignen sich eindeutige Arbeitsanweisungen und Freigabeschritte. Für seltene oder komplexe Arbeiten braucht es eine gesonderte Planung.

Entscheidend ist, dass nicht spontan entschieden wird, wer was tut, wenn die Störung bereits eingetreten ist.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert außerdem, die Instandhaltbarkeit bereits bei der Beschaffung zu berücksichtigen.

Wer neue Maschinen oder Anlagen auswählt, bewertet nicht nur Leistung, Preis und Taktzeit. Sichere Zugänge, eindeutige Trennstellen für Energien, Diagnosemöglichkeiten, ergonomische Wartungsstellen und der Aufwand für regelmäßig notwendige Arbeiten gehören in die Beschaffungsentscheidung.

TIPP: Beziehen Sie frühzeitig eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ein. Eine Maschine, die im Alltag nur unter Umgehung von Schutzeinrichtungen gewartet werden kann, erzeugt dauerhaft ein unnötiges Risiko. Die Arbeitsschutzexperten von KUECK Industries beraten Sie gerne bei der sicheren Organisation Ihrer Instandhaltungsarbeiten.

Qualifikation und Befugnisse bei Instandhaltungsarbeiten

Achten Sie zusätzlich auf Qualifikation und Befugnisse. Nicht jede technisch versierte Person darf jede Instandhaltungsarbeit übernehmen.

Elektrotechnische Arbeiten, Tätigkeiten an druckbeaufschlagten Systemen, Arbeiten mit Absturzgefahr oder Eingriffe in sicherheitsrelevante Steuerungen verlangen jeweils passende Qualifikationen.

Legen Sie in der Arbeitsorganisation fest, welche Aufgaben Produktionspersonal ausführen darf und ab welchem Punkt die Instandhaltung, eine Elektrofachkraft oder eine externe Fachfirma übernehmen muss.

Diese Grenze verhindert, dass aus einer kleinen Störung schleichend ein komplexer Eingriff wird.


Gefährliche Energien bei der Instandhaltung von Maschinen beherrschen

Das bloße Betätigen des Aus-Schalters ist bei vielen Anlagen keine ausreichende Sicherung.

Elektrische Energie kann weiter anliegen, Druckluft oder Hydraulik können Bewegungen auslösen, angehobene Teile können absinken, Federn bleiben gespannt, heiße Oberflächen speichern Wärme und rotierende Teile laufen nach.

Vor Beginn der Arbeiten müssen Energiequellen getrennt, gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten gesichert und gespeicherte Energien abgebaut, neutralisiert oder sicher beherrscht werden.

Es ist zwingend erforderlich, dies in der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.

Anschließend wird geprüft, ob der sichere Zustand tatsächlich erreicht ist, bevor mit den Arbeiten begonnen werden kann.

Maschinen gegen Wiedereinschalten sichern

Legen Sie für jede relevante Maschine fest, wo Energie getrennt wird und wie die Sicherung gegen Wiedereinschalten erfolgt.

Bewährt haben sich eindeutig gekennzeichnete Trennstellen und persönliche Verriegelungen.

Wenn mehrere Personen gleichzeitig arbeiten, braucht es ein System, das verhindert, dass eine einzelne Person die Anlage wieder in Betrieb setzt, während andere noch im Gefahrenbereich sind.

Die Verantwortung für die Freigabe muss eindeutig benannt sein. Improvisierte Lösungen mit handschriftlichen Zetteln oder mündlichen Absprachen reichen bei komplexen Arbeiten nicht.

Besonders problematisch sind Störungsbeseitigungen an laufenden Maschinen. Der Wunsch, eine Blockade schnell zu lösen oder eine Ursache bei Bewegung zu beobachten, führt leicht dazu, dass Schutzmaßnahmen übergangen werden.

TIPP: Definieren Sie für typische Störungen konkrete Vorgehensweisen und Eskalationsstufen. Produktionspersonal darf nur solche Störungen beseitigen, für die es qualifiziert, unterwiesen und ausdrücklich beauftragt ist. Komplexe Eingriffe gehören in die Hände der Instandhaltung oder entsprechend qualifizierter Fachkräfte.

Dokumentieren Sie bei komplexen Anlagen:

  • Welche Energiequellen sind vorhanden?
  • Wo wird die Energie getrennt?
  • Welche Restenergien bleiben bestehen?
  • Wie werden diese kontrolliert?

Kennzeichnen Sie Trennstellen dauerhaft und eindeutig. Beschäftigte müssen nicht erst im Störungsfall Schaltpläne durchsuchen oder improvisieren.

Gerade bei verketteten Anlagen reicht es nicht, nur die unmittelbar betroffene Maschine zu sichern. Bewegungen oder Energiezufuhr aus vor- und nachgelagerten Anlagenteilen müssen ebenfalls beherrscht werden.


Instandhaltung von Maschinen: Fremdfirmen, Freigaben und LMRA organisieren

Viele Instandhaltungsarbeiten werden gemeinsam mit Fremdfirmen durchgeführt. Dann treffen unterschiedliche Arbeitsweisen, Verantwortlichkeiten und Sicherheitsstandards aufeinander.

Der Auftraggeber kennt die betrieblichen Gefahren, die Fremdfirma kennt ihr eigenes Verfahren. Beide Seiten müssen ihre Gefährdungen austauschen und Schutzmaßnahmen abstimmen.

Benennen Sie verantwortliche Ansprechpersonen und, wenn gegenseitige Gefährdungen entstehen, eine koordinierende Person mit ausreichenden Befugnissen.

Niemand darf davon ausgehen, dass die jeweils andere Seite den Arbeitsschutz automatisch mit erledigt.

Beachten Sie dazu auch unseren Artikel Umgang mit Fremdfirmen und Besuchern regeln?

Fremdfirmen vor Instandhaltungsarbeiten informieren

Informieren Sie Fremdfirmen vor Arbeitsbeginn über:

  • Arbeitsbereich und Zugänge
  • Energieabschaltungen
  • Notwendige Qualifikationen und erforderliche Prüfungen
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Notruf und Fluchtwege
  • Besonderheiten des Standorts

Bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren ist eine wirksame Aufsicht erforderlich.

Auch Schichtwechsel, Pausen und längere Unterbrechungen gehören in das Verfahren, weil eine einmal erteilte Freigabe nicht unbegrenzt fortwirkt.

Freigabescheine für sichere Instandhaltungsarbeiten

Für komplexe Tätigkeiten sind Freigabe- oder Erlaubnisscheine ein wirksames Organisationsinstrument.

Sie dokumentieren, welche Schutzmaßnahmen umgesetzt sind und wer die Arbeit freigibt. Der Schein ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung, macht deren Ergebnis aber am Arbeitsplatz verbindlich sichtbar.

Für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten unter wirklich gleichen Bedingungen kann eine detaillierte Betriebs- oder Arbeitsanweisung ausreichen. Bei Fremdfirmen, wechselnden Bedingungen oder erhöhtem Risiko ist die schriftliche Freigabe klarer und belastbarer.

LMRA: Letzter Sicherheitscheck vor Arbeitsbeginn

Ein probates Mittel ist dabei die Last-Minute-Risk-Analysis, kurz LMRA.

Schauen Sie dazu gerne in unseren Artikel LMRA: In letzter Minute an die Arbeitssicherheit denken.

Sie ist keine zweite Gefährdungsbeurteilung, sondern ein letzter Sicherheitscheck unmittelbar vor Arbeitsbeginn, direkt am Arbeitsort und durch die Personen, die die Arbeit ausführen.

Dabei stehen folgende Fragen im Mittelpunkt:

  • Stimmen Auftrag und Situation überein?
  • Sind alle Beteiligten informiert?
  • Sind Arbeitsmittel und PSA vorhanden?
  • Ist die Anlage wirklich im sicheren Zustand?
  • Liegen notwendige Freigaben vor?

Gibt es Veränderungen, beginnt die Arbeit nicht, bis die Situation geklärt und sicher ist.

Diese einfache Unterbrechung hilft besonders bei seltenen, komplexen und störungsbedingten Arbeiten.

Planen Sie auch die Kommunikation während der Arbeit. Wenn sich der Umfang ändert, zusätzliche Personen hinzukommen oder eine andere technische Lösung erforderlich wird, verliert die ursprüngliche Planung ihre Grundlage.

Arbeiten werden unterbrochen, die Gefährdung neu bewertet und die Freigabe angepasst. Das gilt besonders bei Schichtwechseln und Arbeiten über mehrere Tage.

Eine gute Koordination stellt sicher, dass die Information nicht nur beim Projektleiter ankommt, sondern bei allen Personen, die tatsächlich im Gefahrenbereich arbeiten.


Sichere Instandhaltung: Rettung, Wiederanlauf und Nachbereitung

Ein sicherer Instandhaltungsprozess endet nicht mit der Reparatur.

Vor dem Wiederanlauf werden Werkzeuge, Hilfsmittel, Ersatzteile und provisorische Sicherungen entfernt. Schutzeinrichtungen werden vollständig montiert und geprüft.

Personen verlassen den Gefahrenbereich, und alle Beteiligten wissen, dass die Anlage wieder in Betrieb geht.

Bei Änderungen an Maschine oder Steuerung prüfen Sie zusätzlich, ob neue Gefährdungen entstanden sind und ob Dokumentation, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung angepasst werden müssen.

Die Arbeitsschutzexperten von KUECK Industries überprüfen gerne zusammen mit Ihnen die Gefährdungsbeurteilung und passen diese mit Ihnen an.

Notfall- und Rettungskonzept für Instandhaltungsarbeiten

Ebenso wichtig kann ein Notfall- und Rettungskonzept sein.

Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, in Behältern, Schächten, engen Räumen oder mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz verlangen dazu sehr konkrete Antworten.

TIPP: Erstellen Sie für wiederkehrende Instandhaltungsarbeiten eine kompakte Freigabe-Checkliste mit:

  • Energieabschaltung
  • Sicherung gegen Wiedereinschalten
  • Restenergien
  • Beteiligten Personen und Fremdfirmen
  • Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Rettung und Wiederanlauf

Ergänzen Sie bei seltenen oder komplexen Arbeiten eine LMRA direkt am Arbeitsort.

Wenn eine Antwort unsicher ist, beginnt die Arbeit erst nach Klärung.


Fazit: Instandhaltung von Maschinen sicher organisieren

Instandhaltung gehört zu den Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallpotenzial, weil Beschäftigte bewusst in Bereiche eingreifen, die im Normalbetrieb geschützt sind.

Organisieren Sie deshalb einen verbindlichen Ablauf von der Planung bis zum Wiederanlauf. Beherrschen Sie alle Energieformen, wählen Sie die sicherste Arbeitsweise, koordinieren Sie Fremdfirmen und nutzen Sie schriftliche Freigaben bei komplexen Arbeiten.

Ergänzen Sie den Prozess durch eine LMRA unmittelbar vor Arbeitsbeginn und ein praktisch erprobtes Rettungskonzept.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries unterstützen Sie gerne dabei, das Verfahren auf Ihre Anlagen und betrieblichen Abläufe zu übertragen.

Wie organisieren Sie die Instandhaltung von Maschinen und Anlagen in Ihrem Unternehmen? Welche Erfahrungen haben Sie mit Freigabeverfahren oder der LMRA gemacht? Teilen Sie Ihre Erfahrungen gerne in den Kommentaren.

TRBS 1116: Was Unternehmen bei der Beauftragung von Beschäftigten beachten müssen

Die TRBS 1116 konkretisiert die Anforderungen an Qualifikation, Unterweisung und schriftliche Beauftragung von Beschäftigten beim Umgang mit Arbeitsmitteln. Unternehmen müssen jetzt klar dokumentieren, wer welche Tätigkeiten ausführen darf – andernfalls drohen erhebliche haftungsrechtliche Risiken.

Delegation im Arbeitsschutz: Was sich aus der TRBS 1116 ergibt

Die TRBS 1116 konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten. Damit adressiert die Technische Regel einen Bereich, der in vielen Unternehmen bislang unterschätzt wurde: die rechtskonforme Übertragung von Aufgaben im Umgang mit Arbeitsmitteln.

In zahlreichen Betrieben wird davon ausgegangen, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung oder langjährige Erfahrung ausreicht, um Beschäftigte für bestimmte Tätigkeiten einzusetzen. Genau hier setzt die TRBS 1116 an und definiert deutlich strengere Anforderungen.

Die TRBS 1116 definiert Qualifikation neu

Nach der Technischen Regel umfasst Qualifikation ausdrücklich:

  • Fachkenntnisse,
  • Kompetenzen und
  • praktische Fertigkeiten.

Diese Qualifikation muss:

  • gezielt vermittelt,
  • regelmäßig überprüft und
  • aktuell gehalten werden.

Berufserfahrung allein reicht nicht automatisch aus.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen künftig aktiv nachweisen können, dass Beschäftigte tatsächlich in der Lage sind, ein Arbeitsmittel sicher zu verwenden.

👉 Die Fachkräfte von KUECK Industries unterstützen Unternehmen dabei, Qualifikationsanforderungen zu bewerten und geeignete Nachweise zu dokumentieren.


TRBS 1116: Die Gefährdungsbeurteilung wird zur zentralen Steuergröße

Die TRBS 1116 verlagert den Fokus konsequent auf die Gefährdungsbeurteilung. Sie entscheidet darüber,

  • welche Qualifikation erforderlich ist,
  • ob zusätzlich eine Beauftragung notwendig wird und
  • welche Unterweisungsinhalte vermittelt werden müssen.

Besonders relevant ist dabei folgende Vorgabe: Eine Beauftragung ist immer dann erforderlich, wenn mit der Verwendung eines Arbeitsmittels besondere Gefährdungen verbunden sind.

Die Gefährdungsbeurteilung bildet somit die Grundlage für die Entscheidung, „wer was darf“.

Typische besondere Gefährdungen nach TRBS 1116

Die Technische Regel nennt hierzu unter anderem:

  • komplexe Bedienfunktionen,
  • Gefährdungen Dritter,
  • instabile Betriebszustände,
  • Freisetzung von Energie sowie
  • Arbeiten außerhalb regulärer Schutzmaßnahmen.

Die Entscheidung über den Einsatz von Beschäftigten darf deshalb nicht auf Erfahrungswerten oder Bauchgefühl beruhen. Unternehmen benötigen eine nachvollziehbare und strukturierte Analyse.


TRBS 1116 Beauftragung von Beschäftigten: Dokumentation wird Pflicht

Ein weiterer wesentlicher Punkt der TRBS 1116 ist die Forderung nach einer nachvollziehbaren Beauftragung.

Das bedeutet konkret:

  • Beauftragungen müssen dokumentiert werden,
  • eine mündliche Beauftragung reicht nicht mehr aus,
  • die Beauftragung muss tätigkeits- und arbeitsmittelbezogen erfolgen.

Damit steigen die Anforderungen an die Organisation im Unternehmen erheblich.

Gerade im Schadensfall prüfen Behörden und Gerichte häufig sehr genau, ob Beschäftigte ordnungsgemäß qualifiziert, unterwiesen und beauftragt wurden.

👉 KUECK Industries unterstützt Unternehmen bei der Erstellung rechtssicherer Vorlagen für Beauftragungen und Unterweisungen.


Qualifikation und Unterweisung nach TRBS 1116

Die TRBS 1116 macht außerdem deutlich, dass die Verantwortung für die Qualifikation der Beschäftigten vollständig beim Arbeitgeber liegt – auch dann, wenn externe Schulungen genutzt werden.

Die Regel fordert eine systematische Qualifizierung mit klar definierten Bestandteilen:

  • theoretischer Teil (Recht, Technik, Gefährdungen),
  • praktischer Teil (Anwendung, Übungen, Gefahrstellen),
  • Lernerfolgskontrolle.

Eine Qualifizierung gilt erst dann als ausreichend, wenn der Lernerfolg erfolgreich überprüft wurde.

Auch Qualifizierende müssen geeignet sein

Die Technische Regel stellt zusätzlich Anforderungen an Personen, die Qualifizierungen durchführen.

Diese müssen:

  • fachliche Kompetenz,
  • praktische Erfahrung und
  • didaktische Fähigkeiten

nachweisen können.

Das bedeutet in der Praxis: Ein „erfahrener Kollege“ reicht als Qualifikation für Ausbilder nicht automatisch aus.


Beispiel aus der Praxis: Gabelstapler und schriftliche Beauftragung

Wie relevant die TRBS 1116 Beauftragung von Beschäftigten ist, zeigt das Beispiel von Flurförderzeugen.

Sollen Mitarbeitende Gabelstapler fahren, benötigen sie:

  1. eine theoretische und praktische Ausbildung,
  2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung,
  3. eine Unterweisung zu den betriebsüblichen Fahrzeugen,
  4. eine schriftliche Beauftragung.

Erst danach dürfen die Beschäftigten tatsächlich mit den Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände fahren.

Wichtig ist außerdem: Auch der Ausbilder muss dazu befähigt sein, die Ausbildung durchführen zu dürfen. Es reicht nicht aus, seit vielen Jahren selbst Staplerfahrer zu sein.

Mehr Informationen zu Anforderungen bei Flurförderzeugen finden Sie auch bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).


Häufige Defizite bei der Umsetzung der TRBS 1116

Die Berater von KUECK Industries werden im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen oder ASA-Sitzungen regelmäßig mit Schwachstellen in Unternehmen konfrontiert.

Besonders häufig treten folgende Probleme auf:

  • fehlende oder veraltete Qualifikationsnachweise,
  • unklare Regelungen zur Nutzung von Arbeitsmitteln,
  • pauschale Unterweisungen ohne Bezug zur Gefährdungsbeurteilung,
  • fehlende Dokumentation von Beauftragungen.

Dadurch entstehen erhebliche rechtliche Risiken.

Kommt es zu einem Personenschaden, prüfen Behörden häufig anhand der TRBS 1116, ob Beschäftigte ordnungsgemäß qualifiziert und beauftragt wurden. Unter Umständen wird dabei auch die Qualifikation des Ausbilders hinterfragt.


Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten

Die TRBS 1116 ist keine theoretische Regel. Sie hat unmittelbare Auswirkungen auf die Organisation im Betrieb.

1. Gefährdungsbeurteilung überprüfen

Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit:

  • welche Arbeitsmittel besondere Gefährdungen verursachen,
  • für welche Tätigkeiten eine Beauftragung erforderlich ist,
  • welche Qualifikationen tatsächlich notwendig sind.

Mehr zu unseren Leistungen im Arbeitsschutz.


2. Qualifikationsmatrix erstellen

Ein bewährtes Instrument ist eine Qualifikationsmatrix.

Darin wird festgelegt:

  • wer welche Arbeitsmittel bedienen darf,
  • welche Qualifikation erforderlich ist,
  • wann Auffrischungen notwendig werden.

Dadurch schaffen Unternehmen Transparenz und reduzieren Haftungsrisiken.


3. Beauftragungen systematisch dokumentieren

Die TRBS verlangt nachvollziehbare Beauftragungen. Diese können beispielsweise erfolgen durch:

  • Bedienerausweise,
  • schriftliche Beauftragungen,
  • digitale Dokumentationssysteme.

Wichtig ist dabei: Die Beauftragung muss eindeutig formuliert sein und sich immer auf konkrete Tätigkeiten beziehen.


4. Verantwortlichkeiten klar regeln

Ein besonders kritischer Punkt ist die Delegation selbst.

Nicht jede Person im Unternehmen darf beliebig Aufgaben delegieren. Fehlen klare Zuständigkeiten, entsteht schnell ein Organisationsverschulden.

Deshalb sollten Unternehmen eindeutig festlegen:

  • Wer darf Beauftragungen aussprechen?
  • Wer ist für Qualifikationen verantwortlich?
  • Wer kontrolliert die Umsetzung?

Fazit: Die TRBS 1116 erhöht die Anforderungen an Unternehmen deutlich

Die TRBS 1116 bringt mehr Klarheit in die Delegation von Aufgaben beim Umgang mit Arbeitsmitteln. Unternehmen müssen Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung künftig systematisch betrachten und nachvollziehbar dokumentieren.

Das erhöht zwar den organisatorischen Aufwand, schafft jedoch gleichzeitig deutlich mehr Sicherheit.

Wer die Anforderungen konsequent umsetzt,

  • reduziert Unfallrisiken,
  • verbessert die Organisation im Arbeitsschutz,
  • minimiert haftungsrechtliche Risiken.

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, bestehende Prozesse kritisch zu prüfen und auf den aktuellen Stand zu bringen.

👉 Sie möchten prüfen, ob Ihre bestehenden Beauftragungen und Qualifikationsnachweise den Anforderungen der TRBS 1116 entsprechen?
Die Berater von KUECK Industries unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Umsetzung.


Ihre Meinung zählt

Wie setzen Sie die Anforderungen der TRBS 1116 in Ihrem Unternehmen um?
Haben Sie bereits Prozesse zur schriftlichen Beauftragung oder Qualifikationsmatrix eingeführt?

Schreiben Sie Ihre Erfahrungen gerne in die Kommentare – wir freuen uns auf den Austausch.