Hubarbeitsbühne und Arbeitssicherheit: Wenn falsche Nutzung lebensgefährlich wird
Eine Hubarbeitsbühne soll Beschäftigte vor Abstürzen schützen. Doch was passiert, wenn die Arbeitshöhe nicht ausreicht und kurzerhand eine Leiter auf die Plattform gestellt wird? Ein Praxisfall zeigt, welche lebensgefährlichen Risiken entstehen, welche Vorschriften gelten und warum Arbeitgeber sofort handeln müssen.
Hubarbeitsbühne und Arbeitssicherheit: Hier besteht sofortiger Handlungsbedarf!
Wir von KUECK Industries greifen gelegentlich Beispiele aus der Praxis direkt auf. Damit wollen wir niemanden an den Pranger stellen oder vorführen, sondern Ihnen vielmehr Praxistipps geben.
Auf der Fahrt zu einem Kunden hat einer unserer Arbeitsschutzexperten die abgebildete Situation dokumentiert.
Keine Sorge: Das Bild wurde mithilfe künstlicher Intelligenz überarbeitet, um sowohl die Örtlichkeit als auch die Person unkenntlich zu machen.
Gleichwohl ist diese Situation kein Einzelfall. Wenn Sie so etwas in Ihrem Betrieb sehen, müssen Sie sofort reagieren. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob es sich um einen Mitarbeiter Ihres Unternehmens oder einer Fremdfirma handelt.
Es besteht eine unmittelbare Gefahr für die Person auf der Leiter! Ein Absturz aus dieser Höhe kann tödlich enden.
Hubarbeitsbühne mit Leiter: Die gefährliche Ausgangssituation
Der Arbeiter hat offensichtlich den Auftrag erhalten, oben an der Dachkante Arbeiten vorzunehmen. Vielleicht wegen einer möglichen Absturzgefahr bei der Ausführung der Arbeiten hat man sich richtigerweise für den Einsatz einer Hubarbeitsbühne entschieden.
Die Standfläche der Arbeitsbühne befindet sich in etwa sechs Metern Höhe. Der Mitarbeiter steht damit in circa acht Metern Höhe auf der Leiter.
Das Problem: Die Hubarbeitsbühne ist maximal ausgefahren und reicht nicht höher hinaus. Deswegen hat sich der Arbeiter eine Klappleiter auf die Arbeitsbühne gestellt, um seinen Auftrag erledigen zu können.
Absturzgefahr bei der Hubarbeitsbühne: Was kann passieren?
Die Situation birgt erhebliche Gefahren:
- Instabile Arbeitsposition: Die Klappleiter steht auf der Plattform der Hubarbeitsbühne.
- Erhebliche Absturzhöhe: Der Mitarbeiter befindet sich in etwa acht Metern Höhe.
- Unmittelbare Absturzgefahr: Kippt die Leiter nach hinten oder zur Seite, kann der Arbeiter aus dieser Höhe auf den Asphalt stürzen.
- Schwerste Unfallfolgen: Ein solcher Absturz kann schwerste Verletzungen verursachen oder tödlich enden.
Bei einem freien Fall aus etwa acht Metern Höhe beträgt die rechnerische Aufprallgeschwindigkeit rund 45 km/h. Die tatsächlichen Unfallfolgen hängen von verschiedenen Faktoren ab. Schon diese Geschwindigkeit verdeutlicht jedoch die enorme Gefahr.
Wer zulässt, dass so gearbeitet wird, muss sich über die möglichen Folgen im Klaren sein.
Hubarbeitsbühne und Arbeitssicherheit: Was sagt die Rechtslage?
Hubarbeitsbühne und Leiter sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Dementsprechend dürfen sie erst verwendet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, wie sie sicher zu verwenden sind und alle Schutzmaßnahmen wirksam umgesetzt sind.
Verantwortlich dafür sind der Arbeitgeber beziehungsweise seine Führungskräfte.
Hubarbeitsbühne: Gefährdungsbeurteilung und Herstellervorgaben beachten
Bei der Nutzung von Hubarbeitsbühnen sind die Vorgaben des Herstellers zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Arbeitsmittels zu beachten.
Dort heißt es in der Regel:
„Das Aufsteigen auf das Schutzgeländer sowie das Anbringen von Leitern und Gerüsten auf der Arbeitsplattform sind verboten.“
Damit ist klar, dass die im Bild gezeigte Form der Arbeit unzulässig ist.
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie unter anderem in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Hubarbeitsbühne sicher benutzen: Das richtige Vorgehen
Die Hubarbeitsbühne ist für diese Tätigkeit augenscheinlich das richtige Arbeitsmittel. Man vermeidet Arbeiten mit Absturzgefahren auf dem Dach.
Theoretisch wären diese sogar zulässig, wenn eine mobile Absturzsicherung und geeignete Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zum Einsatz kämen.
Hier greift jedoch die Maßnahmenhierarchie nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor Persönlichen Schutzausrüstungen.
Die Hubarbeitsbühne vereint diesen Anspruch und ist genau das richtige Arbeitsmittel für diese Tätigkeit.
Die richtige Hubarbeitsbühne auswählen
Leider wurde in diesem Beispiel die falsche Hubarbeitsbühne ausgewählt. Sie ist schlichtweg zu kurz.
Die entscheidenden Punkte:
- Die eingesetzte Hubarbeitsbühne erreicht nicht die erforderliche Arbeitshöhe.
- Der Arbeiter versucht, die fehlende Höhe mit einer Klappleiter auszugleichen.
- Für diese Tätigkeit wäre eine Hubarbeitsbühne mit einer Plattformhöhe von 12 bis 15 Metern erforderlich.
- Mit einer geeigneten Hubarbeitsbühne könnte der Arbeiter seine Tätigkeit sicher innerhalb des Geländers ausführen.
Entscheidend ist somit nicht nur, dass eine Hubarbeitsbühne eingesetzt wird, sondern auch, dass sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist.
Die Auswahl des richtigen Arbeitsmittels gehört deshalb zu den wesentlichen Aufgaben der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.
Hubarbeitsbühne: Welche rechtlichen Folgen drohen bei einem Absturz?
Abgesehen von den gesundheitlichen Schäden der abgestürzten Person müsste sich deren Arbeitgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mit rechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen.
Je nach Sachverhalt kommen unterschiedliche Folgen in Betracht.
Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Konsequenzen
Bei einem solchen Arbeitsunfall könnten unter anderem folgende Vorschriften relevant werden:
- § 22 BetrSichV: Ein Verstoß gegen die Betriebssicherheitsverordnung kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
- § 25 ArbSchG: Verstöße können unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit einem Bußgeld geahndet werden.
- § 26 ArbSchG: Ein Straftatbestand wäre zumindest zu prüfen.
- § 229 StGB: Bei Verletzungen könnte fahrlässige Körperverletzung in Betracht kommen.
- § 222 StGB: Bei einem tödlichen Ausgang könnte fahrlässige Tötung vorliegen.
Welche rechtlichen Konsequenzen tatsächlich entstehen, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Die zuständige Berufsgenossenschaft könnte im Schadensfall außerdem Regress nehmen und die ihr entstandenen Kosten für die Behandlung der verunfallten Person dem Arbeitgeber in Rechnung stellen.
Hubarbeitsbühne und Fremdfirmen: Auch Auftraggeber müssen aufpassen
Sind Sie „nur“ der Auftraggeber und der Arbeiter ist bei einer Fremdfirma beschäftigt, sind Sie nicht automatisch raus.
Auch beim Einsatz von Fremdfirmen müssen Unternehmen ihre Verantwortung im Arbeitsschutz berücksichtigen.
Mehr dazu erfahren Sie in unseren Artikeln:
- Umgang mit Fremdfirmen und Besuchern regeln?
- Hubarbeitsbühne: Klare Regeln für den Einsatz durch Fremdfirmen
Fazit: Hubarbeitsbühne und Arbeitssicherheit gehören zusammen
Die Hubarbeitsbühne kann ein gutes und sicheres Arbeitsmittel sein, wenn sie richtig eingesetzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob eigene oder fremde Mitarbeitende sie verwenden.
Ihr Einsatz muss immer bestimmungsgemäß auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Der Einsatz von Leitern auf einer solchen Bühne ist in der gezeigten Form unzulässig.
Entscheidend ist, dass Unternehmen das passende Arbeitsmittel auswählen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzen.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries können dabei helfen, den Einsatz einer solchen Arbeitsbühne sicher zu gestalten.
Haben Sie ähnliche Situationen in Ihrem Arbeitsalltag beobachtet?
Wir von KUECK Industries greifen gerne weitere Fälle aus der Praxis auf, um auf Gefahren aufmerksam zu machen und Praxistipps zu geben.
Teilen Sie Ihre Erfahrungen gerne in den Kommentaren oder sprechen Sie uns direkt an!

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