Skip to main content

E-Scooter im Betrieb: Was Arbeitgeber beachten müssen

|
©KI-generiertes Bild

E-Scooter sind für kurze Dienstwege praktisch. Doch sobald Beschäftigte sie betrieblich nutzen, entstehen Pflichten für Arbeitgeber. Was gilt für Gefährdungsbeurteilung, Helmpflicht, Unterweisung und Prüfung? Wir zeigen, worauf Unternehmen achten sollten.

E-Scooter im Betrieb: Wenn aus Mobilität Arbeitsschutz wird

Ein E-Scooter ist per App in Sekunden gebucht und für den nächsten Termin schnell verfügbar. Sobald Beschäftigte ihn jedoch für einen betrieblich veranlassten Weg nutzen und der Arbeitgeber diese Nutzung erlaubt, wird aus dem praktischen Verkehrsmittel ein Arbeitsschutzthema.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist auf eine zunehmende Anzahl an E-Scooter-Unfällen auf Arbeits- und Dienstwegen hin.

Für Unternehmen geht es deshalb um klare Regeln, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Prüfung und eine sinnvolle Schutzstrategie. Doch welche Verantwortung tragen Arbeitgeber, wenn Beschäftigte private, gemietete oder firmeneigene E-Scooter im Betrieb nutzen?


E-Scooter im Betrieb: Dienstfahrt und Arbeitsweg unterscheiden

Für die betriebliche Organisation ist zuerst zu unterscheiden, ob Beschäftigte einen E-Scooter auf dem normalen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer betrieblich veranlassten Fahrt nutzen.

Der Arbeitsweg steht zwar grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wird aber weitgehend privat organisiert. Eine Dienstfahrt erfolgt dagegen im Interesse des Unternehmens. Hier greift die betriebliche Arbeitsschutzorganisation deutlich stärker, weil der Arbeitgeber die Nutzung als Teil der Tätigkeit veranlasst oder ausdrücklich zulässt.

Wann gelten E-Scooter als Arbeitsmittel?

Wird ein E-Scooter auf Betriebs- oder Dienstwegen verwendet, behandelt der Gesetzgeber ihn als Arbeitsmittel. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Unternehmen gehört, sondern privat mitgebracht oder über einen öffentlichen Verleiher gebucht wird, sofern die betriebliche Nutzung ausdrücklich gestattet ist.

Damit gehören folgende Aspekte in die Gefährdungsbeurteilung:

  • Auswahl eines geeigneten Fahrzeugs
  • Sichere Verwendung des E-Scooters
  • Prüfung des Fahrzeugs
  • Unterweisung der Beschäftigten

Ein Satz wie „Das ist das Privatfahrzeug des Mitarbeiters“ beendet die Verantwortung nicht, wenn der Betrieb die Nutzung für Dienstwege akzeptiert.


E-Scooter Gefährdungsbeurteilung: Welche Risiken müssen Arbeitgeber berücksichtigen?

KUECK Industries empfiehlt, klar zu definieren, welche Verkehrsmittel für Dienstwege zugelassen sind. Klären Sie, ob und unter welchen Bedingungen private oder gemietete E-Scooter genutzt werden dürfen, für welche Strecken sie vorgesehen sind und wann alternative Verkehrsmittel zu verwenden sind.

Welche Gefährdungen entstehen bei der Nutzung von E-Scootern im Betrieb?

Verschiedene Faktoren beeinflussen die Entscheidung, ob ein E-Scooter für einen Dienstweg geeignet ist:

  • Witterung: Schnee, Eis oder starker Regen können die sichere Nutzung beeinträchtigen.
  • Verkehrsverhältnisse: Unübersichtliche Straßen und schwierige Strecken erhöhen das Risiko.
  • Sichtverhältnisse: Dunkelheit muss bei der Wahl des Verkehrsmittels berücksichtigt werden.
  • Transport: Gegenstände dürfen eine sichere Fahrweise nicht beeinträchtigen.
  • Körperliche Voraussetzungen: Auch die individuellen Voraussetzungen der Beschäftigten spielen eine Rolle.

Bei Schnee, Eis, starkem Regen oder unübersichtlichen Verkehrsverhältnissen ist der E-Scooter eher kein geeignetes Arbeitsmittel. Ebenso wenig eignet er sich für den Transport von Gegenständen, die eine sichere Fahrweise beeinträchtigen.

Erfassen Sie gemeinsam mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit Dienstwege ausdrücklich in der Gefährdungsbeurteilung. Betrachten Sie dabei auch möglichen Zeitdruck, Terminplanung, Ablenkung durch Mobiltelefone, Müdigkeit, fehlende Ortskenntnis und die Wahl des geeigneten Verkehrsmittels.

Verkehrssicherheit ist ein Organisationsproblem und kein ausschließlich privates Verhalten der Beschäftigten.

Die rechtliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln bildet unter anderem § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Unterstützung bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung: Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries beraten Sie bei der Beurteilung betrieblicher Gefährdungen und der Organisation geeigneter Schutzmaßnahmen.


E-Scooter im Betrieb: Helmpflicht, Kleidung und Fahrregeln festlegen

Im allgemeinen Straßenverkehr besteht für normale E-Scooter keine gesetzliche Helmpflicht. Für betriebliche Dienstfahrten kann der Arbeitgeber das Tragen eines geeigneten Helms aber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung verbindlich anordnen.

Die DGUV weist ausdrücklich darauf hin, dass eine solche betriebliche Regel zulässig ist. Wenn der Helm für die sichere Verwendung des Arbeitsmittels erforderlich ist, muss das Unternehmen die geeignete Ausrüstung bereitstellen.

Eine Regel ohne verfügbare Helme ist organisatorisch somit wertlos.

Welche Fahrregeln gelten für E-Scooter auf Dienstfahrten?

Ergänzen Sie die Helmregel durch klare Vorgaben für Ihre Beschäftigten:

  • Verkehrsflächen: Fahren ist ausschließlich auf den nach Straßenverkehrsrecht zulässigen Verkehrsflächen erlaubt. Gehwege und Fußgängerzonen sind grundsätzlich tabu, sofern keine besondere Freigabe besteht.
  • Alkohol und berauschende Mittel: Diese sind mit einer sicheren dienstlichen Nutzung nicht vereinbar.
  • Mobiltelefone und Kopfhörer: Während der Fahrt bleiben diese weg, wenn sie Wahrnehmung oder Reaktion beeinträchtigen.
  • Geschwindigkeit: Beschäftigte fahren mit angepasster Geschwindigkeit.
  • Fahrverhalten: Riskante Überholmanöver und Fahrten zu zweit sind zu vermeiden.

Klare betriebliche Regeln helfen dabei, die sichere Nutzung von E-Scootern im Arbeitsalltag zu organisieren.


E-Scooter als Arbeitsmittel: Prüfung und Unterweisung organisieren

Als Arbeitsmittel müssen E-Scooter in einem sicheren Zustand sein. Die BetrSichV ordnet betrieblich eingesetzte E-Scooter als Arbeitsmittel und die DGUV außerdem als Fahrzeuge im Sinne der DGUV Vorschrift 70 ein.

Danach ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, dass diese zum Beispiel jährlich durch eine dazu befähigte Person zu prüfen sind.

E-Scooter: Sicht- und Funktionskontrolle vor der Nutzung

Unabhängig von regelmäßigen Prüfungen braucht es Kontrollen vor der Nutzung. Die fahrende Person sollte insbesondere folgende Punkte überprüfen:

  • Bremsen und Lenkung
  • Reifen
  • Beleuchtung und Reflektoren
  • Klingel
  • Trittfläche
  • Sichtbare Beschädigungen

Bei Auffälligkeiten darf das Fahrzeug nicht weiterverwendet werden. Dies gilt es im Rahmen der E-Scooter Unterweisung zu vermitteln.

E-Scooter im Betrieb sicher laden

Bei firmeneigenen Fahrzeugen gehört auch das Laden in die betriebliche Organisation. Beachten Sie dabei folgende Punkte:

  • Verwenden Sie nur geeignete Ladegeräte.
  • Halten Sie die Herstellerangaben ein.
  • Vermeiden Sie beschädigte Akkus.
  • Legen Sie sichere Ladeplätze fest, an denen Fluchtwege frei bleiben.
  • Stellen Sie sicher, dass ein Brand nicht unmittelbar auf brennbare Materialien übergreifen kann.

Sichtbare Verformungen, starke Erwärmung oder Beschädigungen am Akku führen zur Außerbetriebnahme.

Das Thema verbindet Verkehrssicherheit mit der betrieblichen Brand- und Elektrosicherheit.


Praxistipp: Betriebsanweisung für E-Scooter im Betrieb erstellen

Legen Sie in einer Betriebsanweisung für dienstliche Zweiradfahrten fest, welche Regeln in Ihrem Unternehmen gelten.

Die Betriebsanweisung sollte folgende Punkte enthalten:

  • Zugelassene Fahrzeuge
  • Helmregel
  • Sicht- und Funktionskontrolle
  • Verhalten bei Mängeln
  • Fahrverbote bei ungeeigneter Witterung
  • Sichere Gepäckmitnahme
  • Unfallmeldung

Ergänzen Sie die Betriebsanweisung durch eine dokumentierte Unterweisung und, wo sinnvoll, ein praktisches Fahrtraining.

So schaffen Sie klare Vorgaben für die Beschäftigten und integrieren die E-Scooter-Nutzung in Ihre betriebliche Arbeitsschutzorganisation.


Fazit: E-Scooter im Betrieb sicher und rechtskonform nutzen

E-Scooter sind für kurze Dienstwege praktisch, aber kein rechtsfreier Raum. Sobald die betriebliche Nutzung erlaubt ist, gehören die Fahrzeuge in Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutzorganisation.

Definieren Sie klare Regeln, unterweisen Sie Ihre Beschäftigten und organisieren Sie bei firmeneigenen Fahrzeugen eine verlässliche Prüfung. Eine betriebliche Helmregel ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung möglich und aus Präventionssicht sinnvoll.

Entscheidend ist, dass Regeln, Ausrüstung und Terminplanung im Alltag zusammenpassen. So bleibt der E-Scooter ein effizientes Verkehrsmittel, ohne Sicherheit und Gesundheit dem Zeitgewinn zu opfern.

Sie möchten Ihre betriebliche Arbeitsschutzorganisation überprüfen oder Dienstwege in Ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen?

Wir von KUECK Industries unterstützen Sie bei der Organisation eines rechtskonformen Arbeitsschutzes. Sprechen Sie uns gerne an.

Wie handhaben Sie E-Scooter in Ihrem Unternehmen? Sind sie für Dienstfahrten erlaubt oder gibt es bereits klare betriebliche Regeln? Teilen Sie Ihre Erfahrungen gerne in den Kommentaren!

Schreiben Sie einen Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert