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Monat: Oktober 2023

Betriebsanweisungen richtig anwenden.

Betriebsanweisungen sind im deutschen Arbeitsschutzrecht ein zentrales Element für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Diese Anweisungen bieten sowohl rechtliche Sicherheit als auch klare Handlungsleitfäden für Mitarbeiter. Doch was genau steckt hinter diesen Anweisungen, und welche Vorgaben existieren? Betriebsanweisungen präzisieren Schutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen und geben den Beschäftigten Verhaltensweisen vor, die Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung festgelegt haben.

Führungskräfte müssen, Sicherheitsbeauftragte können darauf achten, dass diese nicht nut klar und verständlich sind, sondern auch beachtet werden.

Rechtliche Grundlagen.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet in Deutschland das Fundament für den Schutz von Arbeitnehmern. Es verlangt von Arbeitgebern eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Ermittlung möglicher Gefährdungen. Darauf basierend müssen entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Eine dieser Maßnahmen ist die Unterrichtung der Beschäftigten durch Betriebsanweisungen.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zum Beispiel schreibt bei Tätigkeiten mit solchen Stoffen die fachkundige Erstellung einer Betriebsanweisung zwingend vor. Hierbei geht es insbesondere um Informationen über Gefährdungen, notwendige Schutzmaßnahmen und spezielle Verhaltensregeln, die aus dem Sicherheitsdatenblatt abzuleiten sind. Bei der fachkundigen Erstellung – übrigens auch nach der Biostoff-Verordnung können Ihnen die Berater von KUECK Industries helfen.

Und auch die DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” präzisiert dieses Thema. Sie gibt in der DGUV Regel 100-001 detaillierte Hinweise darauf, wann und wie Betriebsanweisungen zu erstellen sind und welche Inhalte sie umfassen sollen.

Betriebsanweisung vs. Betriebsanleitung:
  • Betriebsanweisungen sind schriftlich festzuhalten und nicht durch eine mündliche Sicherheitsanweisung zu ersetzen. Sie sind den Beschäftigten bekannt zu machen und müssen von diesen eingehalten werden.
  • Eine Betriebsanleitung oder Bedienungsanleitung enthält hingegen Informationen zur sicheren, bestimmungsgemäßen Verwendung einer Maschine oder eines Arbeitsmittel seitens des Herstellers.
Bedeutung und Inhalte von Betriebsanweisungen.

Eine Betriebsanweisung vermittelt konkrete Verhaltensregeln für die Mitarbeiter. In dem Wort „Betriebsanweisung“ ist der Wortbestandteil „Weisung“ enthalten. Das bedeutet, dass diese einen anweisenden und damit verbindlichen Charakter haben. Sie als Arbeitgeber erteilen mit diesem Dokument Anweisungen an Ihre Beschäftigten, denen diese Folge zu leisten haben.

Betriebsanweisungen sind speziell auf die jeweilige Tätigkeit und/oder den Arbeitsplatz zugeschnitten. Typischerweise enthalten sie Informationen über die sichere Handhabung von Werkzeugen, Maschinen oder Gefahrstoffen, zu tragender persönlicher Schutzausrüstung, zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und richtigen Verhaltensweisen im Notfall. Sie sind mit Piktogrammen und Bildern versehen, um eine klare und rasche Verständlichkeit zu gewährleisten.

Hinweis: Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe, in denen noch die alten, quadratischen und orangen Gefahrstoffsymbole zu finden sind, müssen Sie längst ausgetauscht haben. Es gelten schon lange die roten Rauten mit dem schwarzen Piktogramm auf weißem Grund nach GHS.

Die Rolle der Unternehmensleitung und Sicherheitsbeauftragten.

Auch wenn die oberste Verantwortung bei der Unternehmensleitung liegt, sind in der Praxis oft Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte mit der Erstellung und Überwachung von Betriebsanweisungen betraut. Führungskräfte müssen deren Einhaltung sicherstellen und Durchsetzen. Sicherheitsbeauftragte können auf deren Einhaltung achten und im kollegialen Gespräch hinweisen.

Beide bringen als Experten im Arbeitsbereich das nötige Fachwissen mit und haben meist einen besseren Einblick in die konkreten Arbeitsabläufe. Damit tragen sie durch ihre praxisnahe Perspektive auch dazu bei, dass die Anweisungen wirklich verstanden und umgesetzt werden. Darüber hinaus erstellen und begleiten die Experten von KUECK Industries mit ihrer mehr als 20-jährigen Erfahrung sie bei dem Thema.

Aktualität und Anpassung der Betriebsanweisungen.

Es reicht nicht, einmal eine Betriebsanweisung zu erstellen und diese dann dauerhaft unverändert zu lassen. Die Arbeitswelt ist dynamisch: Neue Technologien, Arbeitsmethoden oder Gefahrstoffe können die Arbeitsbedingungen verändern. Daher ist es essentiell, Betriebsanweisungen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Eine regelmäßige Überprüfungs- oder Aktualisierungspflicht gibt es nach dem Arbeitsschutzrecht nicht. Allerdings kann diese Forderung aus einem Managementsystem kommen.

TIPP: Auch der Wechsel einer Führungskraft verlangt nicht die Neuerstellung einer Betriebsanweisung. Denn diese wurde von der Führungskraft in ihrer Funktion und nicht als Person erlassen. Die neue Führungskraft kann also in Ruhe überlegen, ob sie eine Änderung/ Anpassung vornehmen möchte oder nicht. Sie kann sich dazu auch von Ihrem Berater von KUECK Industries beraten lassen.

Bei einer Überarbeitung sollten Sie insbesondere auch Rückmeldungen der Mitarbeiter berücksichtigen, da diese den besten Einblick in die tägliche Arbeitspraxis haben.

Fazit

Die Wichtigkeit von Betriebsanweisungen im deutschen Arbeitsschutzrecht lässt sich nicht unterbewerten. Sie dienen als konkretisierte Leitfäden für sicheres und gesundes Arbeiten. Durch die enge Zusammenarbeit von Unternehmensleitung, Sicherheitsbeauftragten und Beschäftigten können sie optimal erstellt und gepflegt werden, sodass sie nicht nur den rechtlichen Vorgaben entsprechen, sondern auch in der Praxis einen echten Mehrwert bieten.

In der Diskussion: Neue Arbeitszeitmodelle.

Bei KUECK Industries gilt schon seit mehr als einem Jahr probeweise das belgische Arbeitszeitmodell. Arbeitnehmer dürfen ihre tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausdehnen und können als Vollzeitbeschäftigte damit eine 4-Tage-Woche erreichen. Ergänzt mit der Option an einem Tag in der Woche mobil aus dem heimischen Umfeld heraus arbeiten zu dürfen, entsteht eine deutliche Verbesserung der Arbeitssituation zu Gunsten der „work-life-balance“, allerdings ohne Abstriche für die Arbeitsleistung gegenüber unseren Kunden.

Die Berater von KUECK Industries werden insbesondere im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung bei der Arbeit immer wieder auf dieses Modell angesprochen. Gleichzeitig geistern Begriffe wie „Fachkräftemangel“ oder Sätze wie „Haben wir keine größeren Probleme in der deutschen Wirtschaft als die 4-Tage-Woche?!“ durch die Gazetten. Die Unternehmensberatung Intraprenör sucht derzeit 50 Betriebe, die sich dazu gegen Bezahlung an einer wissenschaftlich durch die Universität Münster begleiteten Studie beteiligen. Hier können auch Sie sich für die Teilnahme bewerben. Gründe genug für uns von KI aktuell Ihnen ein paar Antworten dazu zu geben.

Welche Modelle für eine 4-Tage-Woche gibt es überhaupt?

Grundsätzlich sind Ihrer Flexibilität erst einmal keine Grenzen gesetzt, solange Sie nicht gegen ein Gesetz wie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder ein tarifvertragliches Arbeitszeitmodell verstoßen. Und jedes Modell muss natürlich zu Ihrem Unternehmen und seinen Beschäftigten passen. Dementsprechend müssen sie individuell betrachtet und beraten werden, ein Altenheim ist anders zu organisieren, als eine Steuerberatung oder ein Produktionsbetrieb. Diese Modelle finden sich nach den Recherchen von KI aktuell „auf dem Markt“:

  • Belgisches Modell wie wir es bei KUECK Industries anwenden, dabei verteilen die Beschäftigten ihre Arbeitsstunden auf vier Tage. Bis zu 10 Stunden pro Tag bei einer 40-Stunden-Woche sind dabei unter Einhaltung des ArbZG möglich. Das Gehalt bleibt unverändert, es gibt das volle Gehalt.
  • Arbeitszeitverkürzung und Verteilung auf vier Tage: Es wird dabei nicht ein ganzer Arbeitstag gestrichen, sondern die Wochenarbeitszeit um ein paar Stunden gekürzt. Beispielsweise ist eine Kürzung von 40 auf 38 Stunden mit vier Tagen á 9,5 Stunden möglich, ohne gegen das ArbZG zu verstoßen. Ob es dabei beim gleichen Lohn bleiben kann/muss, ist eine unternehmerische Entscheidung.
  • Teilzeit ohne Lohnausgleich: Bei diesem Modell arbeiten die Beschäftigen 80 % ihrer bisherigen Arbeitszeit an vier Tagen ab. Bei einer 40 Stundenwoche käme man somit auf 32 Stunden, die an vier Tagen á 8 Stunden rechtskonform erledigt werden können. Dafür erhalten die Beschäftigten dann auch nur 80 Prozent ihres ursprünglich vereinbarten Gehaltes. Übrigens, ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung ist für Arbeitnehmer seit 2001 gesetzlich verankert und somit möglich.
  • 100-80-100-Modell: Das Modell ist dann die Alternative zu „Teilzeit ohne Lohnausgleich“, denn hier arbeiten die Beschäftigen 80 % ihrer bisherigen Arbeitsstunden an vier Tagen ab und erhalten dafür ihr volles Gehalt. Diese Option stellt demzufolge eine erhebliche Lohnerhöhung dar und ist somit eine unternehmerische Entscheidung.
Was sagt das Gesetz?

Wie oben bereits beschrieben sind die Anforderungen des ArbZG in jedem Falle auch weiterhin zu beachten. Der Bundesarbeitsminister hat im letzten Jahr im Rahmen der Diskussion um das belgische Modell und eine mögliche Arbeitszeitverkürzung bereits öffentlich erklärt, das dieses auch jetzt im Rahmen der bestehenden Regelungen des Gesetzes möglich ist.

Aus dem Arbeitszeitgesetz (§ 3): Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Die werktägliche Arbeitszeit darf somit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Allerdings dürfen innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich 8 Stunden nicht überschritten werden. Das führt zu folgender Rechnung:

  • 10 Stunden x 4 Tage x 24 Wochen = 960 Stunden

Weil das Arbeitszeitgesetz den Samstag als Werktag betrachtet, beträgt die erlaubte Höchstarbeitszeit pro Woche 48 Stunden, verteilt auf maximal 6 Arbeitstage pro Woche, die das Gesetz vorsieht und erlaubt. Somit kommt man zu folgender weiteren Rechnung:

  • 960 Stunden : 24 Wochen : 6 Tage = 6,67 Stunden

Mit diesem belgischen Modell der 4-Tage-Woche büßen Sie wegen der Tageshöchstarbeitszeit aber an Flexibilität ein, denn wegen der Tageshöchstarbeitszeit von 10 Stunden sind Überstunden an regulären Arbeitstagen nicht mehr möglich. Mehrarbeit darf nur an einem planmäßig freien Tag geleistet werden.

Beachten Sie: Bei einer 40-Stunden-Woche können Minderjährige sowie Schwangere und Stillende nicht am belgischen Modell teilnehmen. Denn Mutterschutzgesetz (MuSchG) bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) treffen Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit:

  • Schwangere und Stillende dürfen demnach nicht länger als 8,5 Stunden am Tag arbeiten.
  • Minderjährige dürfen sogar nicht länger als 8 Stunden am Tag arbeiten.

Außerdem gilt es zu berücksichtigen, dass das ArbZG mindestens 30 Minuten Pause nach sechs Arbeitsstunden und 45 Minuten nach neun Stunden vorschreibt. Und, zwischen zwei Arbeitsschichten müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen.

TIPP: Lassen Sie sich bei einem solchen Modell anwaltlich beraten. Denn neben dem ArbZG kann es notwendig oder sinnvoll sein, auch Urlaubszeiten und Urlaubsansprüche neu zu regeln. Wenn Sie dauerhaft eine 4-Tage-Woche einführen, ist möglicherweise auch die Berechnung der Urlaubstage bezogen auf 4 Werktage sinnvoll. Außerdem kann zu regeln sein, wie mit Feiertagen umzugehen ist.

Sie können eine solche Regelung ja auch erst einmal freiwillig als Arbeitgeber mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich daraus keine betriebliche Übung ableiten lässt und der Test befristet ist, einführen. Dann haben Sie auch die Möglichkeit, mit Ihren Beschäftigten über positive und/oder negative Erfahrungen zu sprechen und ggf. Anpassungen zu verabreden.

Eine Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung bei der Arbeit kann eine gute Grundlage für eine solche Überlegung sein. Sie kann auch nach Einführung einer 4-Tage-Woche dabei helfen, die Ergebnisse zu evaluieren. Gerne unterstützen Sie die Berater von KUECK Industries dabei.

86 % der Unternehmen geben in einer aktuellen Studie zur Familienfreundlichkeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übrigens an, dass familienfreundliche Maßnahmen für sie ein wichtiger Teil zur Fachkräftegewinnung und -bindung sind. Ein familienfreundliches Arbeitszeitmodell gehört hier sicher auch dazu.

Eine interessante Betrachtung liefert auch das iW – Institut der Deutschen Wirtschaft auf seiner Webseite. Dort können Sie sich anschauen, wo Sie mit Ihrer Wochenarbeitszeit im Vergleich zu anderen stehen. Danach ist die 40-Stunden-Woche immer noch „das“ Arbeitszeitmodell in Deutschland.

Was Sie über den Umgang mit Gefahrstoffen wissen müssen!

Gefahrstoffe am Arbeitsplatz sind eine komplexe Herausforderung für Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen. Sie können gravierende gesundheitliche Folgen haben und erhebliche finanzielle Risiken bergen. Ein umfassender Überblick über die Pflichten des Arbeitgebers im Umgang mit Gefahrstoffen ist daher unerlässlich. Dieser Artikel von KI aktuell zielt darauf ab, Sie durch das Dickicht der deutschen Gefahrstoffverordnung sowie des europäischen Gefahrstoffrechts zu führen, ohne dabei den Transport dieser Stoffe (Gefahrgut) zu berücksichtigen.
Die Grundlagen: Was sind Gefahrstoffe?

Bevor wir uns auf die rechtlichen Aspekte konzentrieren, ist es entscheidend zu klären, was genau Gefahrstoffe sind. Sie sind Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die gesundheitsschädliche, entzündbare, explosive, ätzende oder umweltgefährliche Eigenschaften besitzen. Sie können fest, flüssig oder gasförmig sein und kommen in vielen Branchen zum Einsatz, beispielsweise in der chemischen Industrie oder in Laboren, aber auch in der Metallverarbeitung, im Baugewerbe oder Handwerk. Selbst im heimischen Umfeld werden Sie diverse gefährliche Stoffe finden.

Abgrenzung von Gefahrstoff zu Gefahrgut

Ein wichtiger Punkt ist die klare Abgrenzung von Gefahrgut und Gefahrstoffen. Beim Gefahrgut geht es um den Transport von gefährlichen Stoffen. Die umfangreiche Gesetzgebung für Gefahrgut befasst sich mit der sicheren Beförderung auf Straße, Schiene, Wasser und Luft. Selbst wenn Sie keine Gefahrgüter herstellen, sondern nur für ihre Produktion empfangen oder als Handelsware versenden, können Sie nach dem Gefahrgutrecht verantwortlich sein. Die Gefahrgutbeauftragten von KUECK Industries können Sie diesbezüglich kompetent beraten.

Die Gefahrstoffverordnung regelt hingegen den Umgang mit solchen Stoffen am Arbeitsplatz. Dies umfasst sowohl den tatsächlichen Umgang damit, als auch die Lagerung solcher Stoffe. Auch wenn Sie gefährliche Stoffe „nur“ als Handelsware lagern, unterliegen Sie dennoch den entsprechenden Vorschriften.

Gefahrgut und Gefahrstoffe sind also zwei unterschiedliche Bereiche, die aber auf den gleichen Stoffen basieren können. Beide müssen Sie beachten. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Gefahrgutbeauftragten von KUECK Industries können Ihnen individuell weiterhelfen.

Europäisches Gefahrstoffrecht: Die CLP-Verordnung.

Die europäische Gesetzgebung ergänzt die deutsche Regelung und hat direkte Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland. Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – auch als CLP-Verordnung bekannt – regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen.

Einstufung und Kennzeichnung: Die CLP-Verordnung gibt genaue Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen vor. Sie hat das alte europäische System (R- und S-Sätze) durch das global harmonisierte System (GHS) ersetzt, das international gültig ist. Jetzt heißen diese Sätze H- und P-Sätze (hazard statements und precautionary statements). Sie benötigen diese H- und P-Sätze für Ihre Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung.

Sicherheitsdatenblätter: Nach Artikel 31 der [Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – als REACH-Verordnung bekannt müssen Lieferanten von Gefahrstoffen ein Sicherheitsdatenblatt bereitstellen, das detaillierte Informationen über Risiken und Schutzmaßnahmen enthält. Beachten Sie: Auch wenn Sie keine Gefahrstoffe herstellen, sondern lediglich als Handelsware durchreichen, sind Sie dazu in der Pflicht, Ihren Kunden diese Sicherheitsdatenblätter bereit zu stellen.

Deutsche Gefahrstoffverordnung als Dreh- und Angelpunkt.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist das Kernstück der deutschen Gesetzgebung zum Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Sie regelt, wie Unternehmen Gefahrstoffe lagern, verwenden und kennzeichnen müssen und legt die Pflichten des Arbeitgebers im Detail fest:

  • Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen – Gefährdungsbeurteilung: Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um Art, Ausmaß und Dauer der Exposition gegenüber Gefahrstoffen festzustellen. Für die einzelnen Gefährdungen hat der Gesetzgeber Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) herausgegeben. Diese sind zwingend zu beachten.
    Wichtiger Hinweis: Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Wenn Sie nicht selber gerade einen Hochschulabschluss in einem naturwissenschaftlich chemischen Fach haben oder als Apotheker approbiert sind, müssen Sie die Fachkunde in anderer geeigneter Weise erworben haben und nachweisen können. Andernfalls müssen Sie sich fachkundig beraten lassen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries verfügen in der Regel über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen und dürfen Sie beraten.
  • Ebenfalls nach § 6 GefStoffV hat der Arbeitgeber ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Hieraus müssen u.a. nicht nur Art und Menge der verwendeten Stoffe, sondern auch deren Gefahrenmerkmale (H- und P-Sätze) sowie Lagerungsorte und andere Informationen hervorgehen. Bei der Lagerung sind unbedingt Zusammenlagerungsverbote sowie Maßnahmen für den Brandschutz und Explosionsschutz zu beachten.
  • Schutzmaßnahmen und Unterweisung: § 8 und § 14 GefStoffV schreiben vor, dass der Arbeitgeber technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen treffen und die Beschäftigten angemessen unterweisen muss. Die Unterweisung muss im persönlichen Gespräch erfolgen, so steht es in der TRGS 400! Elektronische Hilfsmittel dürfen demnach bei der Unterweisung nur ergänzend verwendet werden. Wichtig ist, dass Ihre Beschäftigten nicht nur wissen, wie sie im Alltag mit den Stoffen umzugehen haben, sondern auch wie sie sich im Havariefall oder Gefahrenfall zu verhalten haben.
    Praxisfall: Während ein Haustechniker in der Produktion Bodenmarkierungen erneuerte wurde anderen Beschäftigten übel. Sie fühlten sich plötzlich schläfrig. Was war passiert? Der Haustechniker hatte das Sicherheitsdatenblatt nicht beachtet. Eine Gefährdungsbeurteilung gab es nicht. Denn sonst hätte man festgestellt, dass eine der Gefährdungen „das Auslösen von Schläfrigkeit beim Einatmen“ war und dementsprechend eine Schutzmaßnahme lautete „darf nur bei ausreichender Durchlüftung oder mit Umluft unabhängigem Atemschutzgerät verwendet werden“. Glücklicherweise ist es nicht zu einem Schaden gekommen und das Unternehmen hat daraus gelernt.
  • Betriebsanweisungen und Kennzeichnung: Gemäß § 10 GefStoffV müssen Gefahrstoffe eindeutig gekennzeichnet und Betriebsanweisungen zur Verfügung gestellt werden. Die Unterweisung reicht also alleine nicht aus. Mittels fachkundig erstellter Betriebsanweisung müssen Sie den Beschäftigten diese Informationen aus der Unterweisung auch am Arbeitsplatz bereitstellen. Ab- und umgefüllte gefährliche Stoffe müssen genauso gekennzeichnet sein, wie die Originalpackung des Herstellers. Die Kennzeichnung nach GHS muss genauso angebracht sein. Behälter mit alter orangefarbener, quadratischer Gefahrstoffkennzeichnung darf es übrigens nicht mehr geben.
Fazit

Der Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist eine ernste Angelegenheit, die in Deutschland durch die Gefahrstoffverordnung und auf europäischer Ebene durch die CLP- und REACH-Verordnung umfassend geregelt ist. Arbeitgeber haben demnach auch hier umfangreiche Pflichten, von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Unterweisung der Mitarbeiter. Dabei wird aber vom Gesetzgeber besonderer Wert auf fachkundige Bearbeitung gelegt. Eine Aufgabe, bei der Sie Ihren Berater von KUECK Industries entsprechend beraten und unterstützen dürfen. Eine sorgfältige Einhaltung dieser Vorschriften schützt nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern bewahrt das Unternehmen auch vor schweren Schäden und ernsthaften rechtlichen Konsequenzen.

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Grundpflichten des Arbeitgebers für Sie kurz zusammengefasst.

Ein sicheres und gesundheitsförderndes Arbeitsumfeld zu schaffen, ist nicht nur ein moralisches Gebot für jeden verantwortungsvollen Arbeitgeber, sondern auch gesetzlich verankert in Deutschland und Europa. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz nimmt in der modernen Arbeitswelt einen zentralen Stellenwert ein. Nicht zuletzt wegen der rasanten technologischen Entwicklungen und den daraus resultierenden neuen Gefahrenpotentialen. Er schafft auch Mitarbeiterzufriedenheit. Und nicht zuletzt: Die Einhaltung der relevanten Gesetze und Vorschriften schützt nicht nur die Gesundheit der Mitarbeiter, sondern minimiert auch betriebswirtschaftliche Risiken wie Produktionsausfälle oder rechtliche Folgen.

Doch welche konkreten Pflichten ergeben sich daraus für Arbeitgeber? Und wie können sie diesen am besten nachkommen? In diesem Artikel wollen wir von KI aktuell einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz in Deutschland und Europa geben. Gleichzeitig bieten wir Ihnen nachfolgend praxisnahe Tipps zur Umsetzung an.

Erklärung: Im Arbeitsschutzrecht wird immer von Arbeitgeber gesprochen, in Unfallverhütungsvorschriften immer vom Unternehmer. Vereinfacht ist das die gleiche Person: Entweder sind der oder die natürlichen Personen gemeint, die ein Einzelunternehmen (GbR, Praxis, Geschäft o.ä.) betreiben. Oder es werden die im Handelsregister oder Vereinsregister eingetragenen Geschäftsführer (GmbH, gGmbH,…) bzw. Vorstände (AG, AÖR, e.V.,…) angesprochen. Diese Personen sind immer die Adressaten aller Pflichten, die sich daraus ergeben. Folglich sind sie auch immer die haftbaren Personen. Damit diese Unternehmer/Arbeitgeber wissen, worauf sie sich einlassen, bietet unsere Schwester komfakt Training entsprechende Führungskräfteseminare an.

Rechtsgrundlagen im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

In Deutschland ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz auf verschiedenen rechtlichen Ebenen geregelt. Die wichtigste Rechtsquelle ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es legt die Grundpflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit fest. Der Staat regelt darüber hinaus detailliert in Verordnungen, wie er sich die betriebliche Arbeitsschutzorganisation vorstellt. Ein Beispiel ist die Arbeitsstättenverordnung, die inzwischen auch alle Regelungen zur Bildschirmarbeit enthält. Weitere wichtige Regelungen finden sich in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die Experten von KUECK Industries kennen sich darin aus und beraten Ihr Unternehmen immer so, dass Sie möglichst rechtskonform aufgestellt sind.

Grundlegende Pflichten des Arbeitgebers.

Der Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten steht im Mittelpunkt des ArbSchG. Arbeitgeber sind demnach dazu verpflichtet, Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch zu erfassen und zu beurteilen, also eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Daraus resultierend müssen dann geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.

  • Gefährdungsbeurteilung: Gemäß § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb zu beurteilen und potenzielle Gefährdungen zu identifizieren.
  • Unterweisung der Beschäftigten: Die Beschäftigten müssen gemäß § 12 ArbSchG regelmäßig und verständlich über Sicherheits- und Gesundheitsrisiken sowie über die Maßnahmen zu ihrem Schutz unterwiesen werden.
  • Bereitstellung von Ausrüstung und PSA: Arbeitgeber sind verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Verhinderung von Gesundheitsgefahren notwendig ist.
Spezielle Anforderungen und Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten.

Neben den allgemeinen Pflichten gibt es in einigen Branchen und für bestimmte Tätigkeiten zusätzliche spezielle Anforderungen. So gibt es beispielsweise für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die spezielle Schutzmaßnahmen und Unterweisungspflichten vorsieht (siehe nachfolgender Artikel). Für den Umgang mit jeglichen Arbeitsmitteln müssen Sie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) anwenden. Sie regelt nicht nur den Umgang mit Maschinen, wie viele meinen, sondern mit allen Arbeitsmitteln: Auch Kraftfahrzeuge, Leitern, Handwerkzeuge oder auch die Büroausstattung gehören dazu. In Arbeitsbereichen, in denen Mitarbeiter Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sein können, gelten besondere Schutzvorschriften nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Bei Tätigkeiten mit Bakterien, Viren oder anderen biologischen Arbeitsstoffen sind die Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV) zu beachten. Schlussendlich (diese Aufzählung ist nicht abschließend) regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), wann Beschäftigte zu einer Angebotsvorsorge beim Betriebsarzt gehen sollen oder zur Pflichtvorsorge gehen müssen.

Spezielle Anforderungen und Sonderregelungen für bestimmte Personen.

Aber auch für bestimmte Personen und Personengruppen gibt es spezielle Regelungen. Für Schwangere und Stillende müssen Sie bereits vor einer möglichen Schwangerschaft das Mutterschutzgesetz (MuSchG) beachtet und eine vorausschauende Gefährdungsbeurteilung erstellt haben. Für Kinder und Jugendliche gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbschG). Neben einer Gefährdungsbeurteilung für diese Personengruppe regelt dieses zum Beispiel das Verbot bestimmter Tätigkeiten oder der Arbeit zu bestimmten Uhrzeiten. Menschen unter 18 Jahre müssen danach auch halbjährlich unterwiesen werden. Menschen mit körperlichen Einschränkungen bedürfen auf der Grundlage des ArbSchG Ihrer besonderen Aufmerksamkeit. Sie müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen, wie Sie den Schutzansprüchen dieser Personen gerecht werden können. Beschäftigen Sie Menschen mit Hörbehinderung, so müssen Sie optisch und oder haptisch sicherstellen, dass diese Alarmsignale wahrnehmen können. Für Menschen mit einer Sehbehinderung kann es eine akustische und oder haptische Alarmierung werden.

Fazit

Viele der hier an den Arbeitgeber oder Unternehmer gestellten Anforderungen aus diesen Regelwerken sind im Detail in Technischen Regeln des Staates (z.B. AMR; ASR, TRBS, TRGS, TRBA) oder DGUV-Regeln der Unfallversicherungsträger beschrieben. Die Experten von KUECK Industries beraten Sie bei deren Umsetzung. Abschließend sei von KI aktuell betont, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz eine stetige Aufgabe für Arbeitgeber ist. Es ist wichtig, immer auf dem aktuellen Stand der Technik und der Wissenschaft nach den Technischen Regeln zu sein und die Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. Dabei gilt der Grundsatz: „Was nicht dokumentiert ist, existiert auch nicht!“ Werden die gesetzlichen Anforderungen konsequent umgesetzt, profitieren letztlich alle Beteiligten. Steht eine Revision durch die Berufsgenossenschaft/ Unfallkasse oder eine Arbeitsschutzbehörde an, bereiten die Berater von KUECK Industries diesen Termin gerne mit Ihnen vor. In dieser Weise mit uns vorbereitete Termine laufen in der Regel entspannt und ohne Auflagen ab.