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Monat: Juli 2023

Neue Rubrik: Zu guter Letzt.

Eine neue Rubrik in unserem Newsletter KI aktuell. Mit Fotos aus dem Alltag, Urteilen und anderen interessanten Kurzthemen schließen wir den Newsletter ab. Wir hoffen, dass es Ihnen gefällt.
Hund darf nicht mit ins Büro.

Es ist durchaus nicht unüblich, dass Hunde mit ins Büro oder die Pflegeeinrichtung gebracht werden. Einerseits können sie für weniger Stress und ein besseres Betriebsklima sorgen. Andererseits können sie aber auch beißen. Einen entsprechenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz jüngst zu entscheiden (Az.: 2 Sa 490/21).

Eine Büromitarbeiterin brachte ihren Hund mit zur Arbeit. Dieser empfand den Arbeitsraum jedoch als sein persönliches Territorium, fletschte die Zähne und knurrte. Die Kollegen hatten schlicht ergreifend Angst. Daher verbot der Arbeitgeber den Hund mit zur Arbeit zu bringen. Daraufhin erklärte die Mitarbeiterin den Hund zu ihrem Assistenzhund, der ihr dabei helfe, eine posttraumatische Belastungsstörung zu überwinden. Das reichte dem LAG in seinem Urteil nicht aus. Es begründete, dass auch ein solcher Assistenzhund nicht die Kollegen ängstigen oder die Betriebsabläufe stören dürfe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Firmenlauf kein Arbeitsunfall.

Diese Entscheidung fällte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unlängst (Az.: L3 U6 66/21) zu Ungunsten einer Arbeitnehmerin. Als Team-Event hatte man an einem Inline-Skating-Event teilgenommen. Die Mitarbeiterin stürzte dabei und brach sich die Hand. Das LSG begründete seine Entscheidung damit, dass ein solcher Events anders als der Betriebssport nicht dazu geeignet sei, „den betrieblichen Zusammenhalt“ zu fördern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

So verhindern Sie, dass Ihr Auto für die EU schnüffelt.

Aufgrund der EU OBFCM-Verordnung müssen Neuwagen seit 2021 umfangreiche Daten sammeln und nach Brüssel senden. Wussten Sie das?

Die Abkürzung OBFCM steht für „On-board fuel and energy consumption monitoring“. Es ist die Verbrauchs- und Energieüberwachung Ihres Fahrzeuges. Autohersteller müssen für alle seit dem 1.1.2021 zugelassenen PKW diese Daten für ein komplettes Jahr erheben, beispielsweise im Rahmen eines turnusmäßigen Werkstattaufenthalts, und sie bis zum 1. April des jeweiligen Jahres an die EU-Kommission (Europäischen Umweltagentur – EEA) senden. Brüssel späht dabei jedoch ausschließlich die Daten von Benzin-, Diesel- und Hybridfahrzeugen aus. Die Daten darüber, dass Elektrofahrzeuge die Anforderungen der EU bislang nicht erfüllen, will man nämlich nicht haben. Über die Fahrzeugidentifikationsnummer VIN kann Ihr Fahrzeug sogar individuell identifiziert werden.

Um diese Datenübermittlung zu verhindern müssen Sie selbst tätig werden. Dies ist in den Artikeln 9 und 10 dieser EU-Verordnung geregelt. Sie können gegenüber dem Hersteller die Übertragung schriftlich untersagen oder in der Werkstatt mitteilen, dass diese Daten nicht übertragen werden dürfen. Wir von KUECK Industries haben beide Wege gewählt, denn wir wollen nicht von der EU ausgespäht werden.

Datenschutz: Excel – Tabellenkalkulation mit Tücken.

Wer kennt Excel nicht als mächtiges Tool, das bei Berechnungen, der Buchhaltung oder in der Personalverwaltung eingesetzt wird. Neben Zahlen und Text kann es auch grafische Darstellungen auf Grundlage der verarbeiteten Zahlen erzeugen. In Excel lässt sich außer Zahlen aber auch Text verarbeiten, ebenso gibt es die Dateieigenschaften.
Excel – Dokumente können der DSGVO unterliegen.

Alles Informationen, die als personenbezogene Daten gelten können und somit der DS-GVO unterliegen. Erfolgt die Verarbeitung der Daten für eigene Zwecke und innerhalb des eigenen Unternehmens, ist dies in aller Regel unproblematisch. Schnell kann eine Excel-Datei aber Ursache einer meldepflichtigen Datenpanne werden, wenn sie an Dritte verschickt wird und „zu viele“ Daten enthält. Bereits die Dateiinformationen können normale personenbezogene Daten enthalten („Relevante Personen“), aber auch besondere Kategorien von Daten, wenn es sich z.B. um Übersichten über Krankheitsstände, krankheitsbedingte Abwesenheiten oder z.B. die Anzahl von Arbeitsunfällen handelt (vgl. Titel, Tags, Kategorien) und dadurch Personen identifizierbar sind. Des Weiteren die Inhalte selbst, aber auch ausgeblendet Spalten, Zeilen oder Zellen, mehrere sichtbare oder unsichtbare Arbeitsblätter in einer Arbeitsmappe sowie Metadaten.

So verhindern Sie eine Datenpanne mit Excel.

Um nicht im Falle der Übermittlung einer Excel-Datei unberechtigterweise personenbezogene Daten offenzulegen und ggf. eine meldepflichtige Datenpanne zu verursachen, hat Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz eine Kurzinformation (AKI) für den öffentlichen Bereich, d.h. Behörden, veröffentlicht. Diese AKI soll helfen, Datenpannen beim Umgang mit Excel zu vermeiden. Excel wird aber nicht nur von Behörden genutzt, sondern mannigfach auch von Unternehmen. Die Aktuelle Kurz-Information 46 ist lesenswert und eine gute Hilfestellung, um für den sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten zu sensibilisieren. Eine weitere hilfreiche AKI aus Bayern betrifft das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Auch wenn wir schon Sommer haben, so enthält das Dokument „Frühjahrsputz im Verarbeitungsverzeichnis“ zeitlich unabhängige Vorschläge, wie die Dokumentationspflicht regelmäßig erfüllt werden kann.

Scheuen Sie sich nicht, die Veröffentlichungen zu lesen. Vieles hilft bei der Erfüllung der Vorgaben der DS-GVO, ggf. in angepasster Form. Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, wenden Sie sich gerne an unseren Experten Christof Kolyvas. Und bei der Erstellung von Excel-Tabellen kann unser Programmierer Jordan Kebiwou Sie unterstützen. Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Löschdecken sind out.

Löschdecken waren jahrzehntelang das Löschmittel der Wahl in Küchen und Werkstätten oder auch bei Personenbränden. Heute sind sie nicht mehr Stand der Technik, es gibt bessere Methoden. Und damit sind sie in aller Regel aus dem Geschäft. Für Brände in Küchen gibt es heute sogenannte Fettbrandlöscher. Diese sind entsprechend gekennzeichnet und können gefahrlos auch bei brennenden Pfannen und anderen Küchengeräten eingesetzt werden. Sie können mit ausreichend Abstand zum Brand – also aus deutlich sichererer Entfernung – verwendet werden.

Gerade bei Fettbränden dürfen aber niemals Feuerlöscher mit Wasser zum Einsatz kommen, es droht die lebensgefährliche Fettexplosion. Für Metallbrände in Werkstätten gibt es Metallbrandlöscher und für die meisten anderen Brände sind Schaum- oder Pulverlöscher in der Regel das Löschmittel der Wahl. Im Büro reicht meist auch der Wasserlöscher. Auch Personenbrände können Sie mit einem Wasser-, Pulver- oder Schaumlöscher ersticken. Hier gilt:

1. Einen Mindestabstand von 2 bis 3 m zur brennenden Person einhalten.

2. Das Gesicht möglichst nicht mit dem Löschmittel beaufschlagen.

3. Den ersten Löschimpuls auf den Oberkörper (Brust und Schulter) richten. …

4. Anschließend den Löschstrahl am Körper weiter nach unten und zu den Seiten führen.

Personen, die brennen, laufen oftmals weg, wollen sich selbst retten und wehren sich eventuell gegen den Einsatz von Löschdecken aus Angst, darunter zu verbrennen.

Der Einsatz von Löschdecken bringt zusätzliche Gefahren für die rettende und die brennende Person, darauf weist auch der zuständige Fachbereich der DGUV hin. Wenn Sie eine brennende Person mit einer Löschdecke ablöschen, müssen Sie die Person in die Decke einwickeln, um das Feuer zu ersticken. Dabei soll die Decke angedrückt werden, um das Feuer überall zu ersticken. Beim Andrücken der Decke jedoch werden brennende oder glühende Stoffteile intensiv auf die Haut gepresst. Dies führt zusätzlich zu schwere Brandverletzungen. In den Brandschutzhelferschulungen unserer Schwester komfakt Training UG gehen die erfahrenen Dozenten gezielt auf Personenbrände ein und erklären das richtige Vorgehen.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragten von KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der Unterweisung Ihrer Beschäftigten und Auswahl geeigneter Löschmittel.

Kohlenstoffdioxid (CO2) Feuerlöscher retten nicht nur Leben.

Kohlenstoffdioxid oder chemisch abgekürzt CO2, ist ein erstickendes Gas. Es entzieht dem Feuer den Sauerstoff und löscht es damit. Wenn es ein Feuer ersticken kann, kann es das auch mit Menschen und Tieren. Schon in relativ geringen Mengen eingeatmet kann es tödlich sein. CO2 verdampft rückstandsfrei. Bei teuren Maschinen und komplexen elektronischen Anlagen ist dieser Effekt von unschätzbarem Wert und gewollt. Denn das Schadensausmaß kann gegenüber Pulver-, Wasser- und Schaumlöschern deutlich minimiert werden.

Weil man aber durch dieses Löschgas auch sehr schnell vergiftet werden und ersticken kann, müssen Beschäftigte genau wissen, was sie im Gefahrenfall tun, um sich nicht selbst zu gefährden. Die Unterweisung ist zwingend erforderlich. Die Menschen müssen wissen, dass der Feuerlöscher nur stoßweise ausgelöst werden soll. Befindet sich das Feuer in kleinen Räumen darf nur durch den Türspalt gelöscht werden. In den Brandschutzhelferschulungen unserer Schwester komfakt Training UG gehen die erfahrenen Dozenten gezielt darauf ein.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragten von KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der Unterweisung Ihrer Beschäftigten und Anfertigung geeigneter Aushänge.

Das Thema: Feuerlöscher retten Leben!

Statistisch gesehen brennt es jeden Tag in einem Altenheim in Deutschland. Mehrfach täglich brennt es in Unternehmen in Deutschland. Ob durch einen Kurzschluss oder Funkenflug bei Elektroarbeiten ausgelöst. Brände können trotz aller Vorsicht jederzeit entstehen. Je schneller und effektiver die Anwesenden dann handeln und den Brand möglichst frühzeitig bekämpfen, umso höher sind die Chancen, den Schaden zu minimieren. Besonders wichtig bei der Brandbekämpfung durch Beschäftigte sind Feuerlöscher.
Feuerlöscher sind Pflicht.

Ohne Feuerlöscher geht nichts: In allen Arbeitsstätten müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, so will es die Arbeitsstättenverordnung. Insbesondere tragbare Feuerlöscher bilden hier die Basis. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können aber auch weitere Löschsysteme zum Einsatz kommen. Die roten Handfeuerlöscher sollen jederzeit schnell zu finden sein. Sie im Schrank „zu verstecken“, weil die kleinen roten Behälter „so hässlich“ sind, ist weder zielführend, noch nutzvoll.

Aus der ArbStättV (§ 4 Abs. 3):

Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Feuerlöscher kommen vor allem bei Entstehungsbränden zum Einsatz, das heißt bei Schwelbränden oder kleinen, räumlich begrenzten Bränden. Das müssen Sie den Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung unbedingt erklären. Genauso müssen Sie deutlich machen, dass bei größeren oder sich rasch ausbreitenden Bränden sowie starker Rauchentwicklung gilt: Alle verlassen sofort das Gebäude! Das Löschen übernehmen jetzt die Profis von der Feuerwehr!

Die richtigen Feuerlöscher auswählen.

Feuerlöscher sind nicht gleich. Sie unterscheiden sich unter anderem durch das enthaltene Löschmittel oder auch das bereitgestellte Löschvermögen (angegeben in Löschmitteleinheiten – LE). Wie viele LE sind für Ihr Unternehmen nötig? Hier gibt Ihnen die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 erste Informationen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragten von KUECK Industries können mit Ihnen gemeinsam ein genaues Ergebnis ermitteln. Dabei gilt es das Brandrisiko genauso zu ermitteln, wie die Frage nach dem geeigneten Löschmittel zu beantworten. Daraus lässt sich dann auch mit Hilfe der ASR und anderer Rechtsnormen ermitteln, wie viele LE Sie in Ihrem Betrieb benötigen und wo die besten Standorte für die Feuerlöscher sind.

Es müssen auch Menschen damit umgehen können.

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Brandschutzhelfer zu benennen und auf einen Löscheinsatz bei Entstehungsbränden in Theorie und Praxis vorzubereiten. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 fordert mindestens 5 Prozent der Beschäftigten entsprechend als Brandschutzhelfer auszubilden. Bei erhöhter Brandgefährdung oder Anwesenheit mobilitätseingeschränkter Personen auch mehr. In der Gefährdungsbeurteilung legen Sie diese und weitere Maßnahmen fest. Die Dozenten unserer Schwester komfakt Training UG bilden Brandschutzhelfer für Sie aus. Sprechen Sie die Kollegen bitte an. Brandschutz betrifft aber nicht nur Brandschutzhelfer, sondern alle im Unternehmen! Jeder im Unternehmen muss wissen, was im Brandfall zu tun ist. Die jährliche Unterweisung der Beschäftigten zum Thema Brandschutz ist deshalb ebenso Pflicht.

NEU: Beschaffung von Maschinen und Arbeitsmitteln vorausschauend planen.

Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Umgang mit Maschinen und Arbeitsmitteln gelten die Vorschriften der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV). Wer als Arbeitgeber in die Beschaffung geht muss dem Willen der Verordnung nach eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und alle Schutzmaßnahmen umgesetzt haben, bevor er das Arbeitsmittel oder die Maschine in Betrieb nimmt. Wie man als Arbeitgeber hier für Sicherheit sorgen kann, sagen einerseits die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Andererseits gibt der zuständige Ausschuss auch Empfehlungen (EmpfBS) heraus. Eine solche EmpfBS ist Thema dieses Artikels.
Was sagt die Verordnung?

Vor der Inbetriebnahme von Maschinen und Arbeitsmitteln müssen Arbeitgeber nach § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen wirksam umgesetzt haben. Bei der Beurteilung und Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere die Technischen Regeln (TRBS) und anderen Erkenntnisse wie EmpfBS zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits bei der Beschaffung begonnen werden.

Aus der Verordnung (§ 3 Abs. 3):

Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Hier setzt die EmpfBS 1113 an, die Anfang 2023 überarbeitet und inzwischen veröffentlicht wurde. Sie wird nach § 21 BetrSichV herausgegeben und gibt den Stand der Technik wieder. Allerdings löst sie keine Vermutungswirkung aus, sondern spricht Empfehlungen aus.

Worauf muss ich bei der Beschaffung achten?

Sobald Sie als Arbeitgeber einen Gegenstand kaufen, der unter die Definition „Arbeitsmittel“ fällt, gilt die Verordnung. Die Technischen Regeln sind anzuwenden und Empfehlungen zu berücksichtigen. Das kann auch Eigenbauprodukte betreffen, für die kein Bestellvorgang stattgefunden hat.

Definition Arbeitsmittel (§ 2 Abs. 1): Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln müssen Sie als Arbeitgeber einerseits die Eignung unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung der Arbeitsmittel berücksichtigen, andererseits auch mögliche Gefährdungen, die sich durch das Arbeitsmittel selbst (z. B. Lärmemissionen), aus der Arbeitsumgebung, den Arbeitsgegenständen, den Arbeitsabläufen und der Arbeitsorganisation ergeben, betrachten. Vernachlässigen Sie diese Vorarbeite im Zuge der Beschaffung, müssen häufig nachträglich umfangreiche Schutzmaßnahmen getroffen werden, die oft mit erhöhtem Aufwand verbunden sind.

PRAXISBEISPIEL „Neumaschine“:

Ein Unternehmen benötigt eine neue Maschine für seine Produktion. Nach Sichtung der Angebote entscheidet man sich für die kostengünstigere Variante aus Fernost und gegen das Angebot aus der EU. Die Maschine wird gekauft und bezahlt. Bei der Anlieferung stellt sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung heraus, dass die Maschine nicht sicher ist und den Ansprüchen aus der BetrSichV und anderen Rechtsnormen nicht genügt.

Mit Hilfe von Experten muss die Maschine umfangreich umgebaut und nachgerüstet werden, um in der EU überhaupt betrieben werden zu dürfen. Die Mehrkosten liegen deutlich über der Ersparnis gegenüber dem Kauf der Neumaschine innerhalb der EU.

PRAXISBEISPIEL „Altmaschine“:

Ein Unternehmen erwirbt von einem anderen Unternehmen eine Maschine mit dem Baujahr 1956. Diese Maschine kann genau das produzieren, was „neue“ Maschinen nicht mehr können. Deswegen entscheidet man sich für diese „Altmaschine“. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Kauf stellt sich heraus, dass der Vorbesitzer seit 1994 seine Pflichten vernachlässigt hat. Denn er hätte sie längst auf den Stand der Technik nachrüsten müssen.

Durch den Besitzerwechsel wird die Maschine für den neuen Eigentümer aber zu einer „Neumaschine“, denn er hat sie nach dem Stichtag 1994 erworben. Er muss jetzt den Stand der Technik ermitteln, eine technische Dokumentation mit allem Zubehör erstellen lassen und die Maschine nach heutigem Stand sicher umbauen. Ein erheblicher Aufwand.

Damit Ihnen das nicht passiert empfiehlt die EmpfBS 1113 den Prozess der Beschaffung in fünf Teilschritte einzuteilen:

1. Ermitteln des Bedarfs und Festlegen der Anforderungen

2. Auswahl des Arbeitsmittels und des Auftragnehmers

3. Erteilen des Auftrags

4. Lieferung des Arbeitsmittels und ggf. Montage des Arbeitsmittels

5. Zur Verfügung stellen des Arbeitsmittels zur Verwendung

Jeder dieser Schritte ist wiederum komplex und mit Inhalt zu füllen. Das darzustellen würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Deswegen stehen Ihnen die Experten von KUECK Industries bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln schon vor der Beschaffung gerne zur Seite.

Wir kaufen die Komponenten und fügen sie zusammen?

Häufig werden Maschinen aber nicht im Ganzen von einem Lieferanten beschafft, sondern es werden Teilmaschinen oder Produkte unterschiedlicher Hersteller im Unternehmen zusammengefügt. Hier setzt der neu gefasste Anhang 2 der EmpfBS 1113 an. Treffen folgende Kriterien auf Sie zu:

1. Anlagen werden zumeist nicht als ein komplettes Produkt beschafft, sondern als Bestandteile, die von unterschiedlichen Herstellern beigestellt werden.

2. Die Bestandteile werden in der Regel auf Ihrem Gelände zusammengebaut und ggf. mit Gebäuden oder anderen Anlagen zusammengefügt.

Dann gilt: Wenn aus mehreren Produkten ggf. unterschiedlicher Hersteller eine sichere Anlage errichtet werden soll, müssen die Verantwortungsbereiche zwischen den beteiligten Akteuren insbesondere an den Schnittstellen der Liefer- und Leistungsumfänge frühzeitig eindeutig festgelegt und in einem Schutzkonzept gemäß TRBS 1111 berücksichtigt werden. Auch dabei helfen Ihnen die Experten von KUECK Industries. Denn es gilt eine Reihe von Rechtsvorschriften zu beachten, wie folgende Abbildung zeigt:

Quelle: EmpfBS 1113

Einen Vorschlag für die Gestaltung eines solchen Beschaffungsprozesses liefert die Empfehlung dann auch gleich mit. Wenn Sie sich daran orientieren und diesen in Ihre Prozesslandschaft aufnehmen, haben Sie viel gewonnen, sparen zukünftig Zeit, Mühen und vielleicht auch Geld.


Quelle: EmpfBS 1113

Damit bekommen Sie dann auch gleich neue Themen in den Griff, wie die Cybersicherheit von Maschinen und Arbeitsmitteln. Über diese Cybersicherheit und das Thema Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten zum Betrieb von Arbeitsmitteln werden wir in der nächsten Ausgabe von KI aktuell berichten.

Haben Sie einen Inklusionsbeauftragten im Unternehmen bestellt?

Im Zuge der Reform des SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2018 wurde der Schwerbehindertenbeauftrage in den Inklusionsbeauftragten umgewandelt. Er darf nicht mit dem Schwerbehindertenvertreter nach § 177 SGB IX verwechselt werden. Die Rechtsquelle haben wir nachfolgend genannt.
Warum ein Inklusionsbeauftragter?

Der Inklusionsbeauftragte setzt sich für die Gleichberechtigung und gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderung im Unternehmen ein und nimmt deren Interessenvertretung wahr. Nach § 181 SGB IX hat jeder Arbeitgeber einen solchen Beauftragten zu bestellen. Das gilt, sobald ein gleichgestellter oder (schwer-)behinderter Mensch im Unternehmen beschäftigt wird.

§ 181 SGB IX:

Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden. Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden. Die Pflicht zur Bestellung trifft den Arbeitgeber. Deswegen muss er im Regelfall auch nur einen Inklusionsbeauftragten für das gesamte Unternehmen bestellen. Aber er muss sicherstellen, dass die in sämtlichen Betrieben beschäftigten Menschen mit Behinderungen einen präsenten Ansprechpartner haben. Deshalb ist § 181 Satz 1 in der 2. Satzhälfte auch von „mehreren Beauftragten“ die Rede.

Wer wird Inklusionsbeauftragter?

Die Bestellung des Inklusionsbeauftragten kann durch eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers erfolgen. Er erteilt dazu einen Auftrag. Seitens des Beauftragten besteht zur Annahme des Auftrags zwar keine gesetzliche Verpflichtung, wir von KI aktuell raten aber dazu. So wissen alle Beteiligten um diese Aufgabe, Rechte und Pflichten. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nur durch eine entsprechende Gestaltung von Dienst- oder Arbeitsverträgen dafür Sorge tragen, dass sich eine Person zur Annahme bereit erklärt. Auch enthält das Gesetz keine Vorgaben darüber, wer zum Inklusionsbeauftragten bestellt werden soll. Bei Kunden von KUECK Industries ist es üblich, einen Personalverantwortlichen oder Sicherheitsbeauftragten damit zu beauftragen. Der Arbeitgeber kann auch einen freien Mitarbeiter für diese Aufgabe heranziehen. Gerne übernehmen Mitarbeiter aus dem Gesundheitsteam von KUECK Industries diese Aufgabe in Ihrem Unternehmen. Sie müssen nur gewährleisteten, dass die interne oder externe beauftragte Person auch in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen.

Was macht ein Inklusionsbeauftragter?

Der Inklusionsbeauftragte hat darauf hinzuwirken, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten im Hinblick auf die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX nachkommt. Außerdem ist er nach § 182 SGB IX zur engen Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung sowie den Betriebs- oder Personalräten verpflichtet. Er soll die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben ermöglichen und/oder verbessern. Auch hat er die Rehabilitationsträger bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ist Verbindungsperson zur Bundesanstalt für Arbeit und zu dem Integrationsamt.

Neustart in der arbeitsmedizinischen Betreuung

Die Lage auf dem Markt ist schwierig, gute Arbeits- und Betriebsmediziner schwer zu finden. Umso mehr freuen wir uns darüber, dass wir unseren Kunden ab sofort wieder eine Option in der arbeitsmedizinischen Betreuung anbieten können. Thomas Pfalzgraff heißt unser neuer Partner. Neben der abgeschlossenen Ausbildung als Facharzt für Innere Medizin ist Thomas Pfalzgraff auch Facharzt für Arbeitsmedizin.
Sie brauchen betriebsärztliche Betreuung?

Wenn Sie die Betreuung durch einen Betriebsarzt nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 zurzeit nicht organisiert und geregelt haben, sprechen Sie uns bitte an. Denn wir können die Betreuung Ihres Unternehmens wieder kurzfristig sicherstellen.