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Monat: April 2023

URTEIL: Muss die SMS-Nachricht vom Chef gelesen werden?

Meldet sich der Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern in der Freizeit, löst das gerne einmal Unbehagen aus. Doch reichen ein mulmiges Gefühl oder Unbehagen aus, um eine Textnachricht oder Email eines Vorgesetzten außerhalb der Dienstzeit zu ignorieren? Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein musste eine Antwort auf diese Frage finden. KI aktuell hat die Antwort für Sie zusammengefasst.
Der Fall.

Ein Arbeitnehmer muss keine dienstlichen SMS in der Freizeit lesen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom September 2022. In dem Fall ging es um kurzfristige Dienstplanänderungen für einen Notfallsanitäter (Az.: 1 Sa 39 öD/22).

Ein Notfallsanitäter hatte nach Ende seiner Schicht die Arbeitsstätte verlassen und war am nächsten Tag zum geplanten Schichtbeginn wieder erschienen. Zwischenzeitlich hatte der Arbeitgeber mittels SMS und im zweiten Fall mittels SMS und Email den Beschäftigten dazu aufgefordert, am Folgetag dienstplanabändernd jeweils bereits um 06.30 Uhr zur Arbeit zu erscheinen und nicht erst um 08.00 Uhr. Der Arbeitnehmer las diese Nachrichten nicht und erschien gemäß Dienstplan am Arbeitsort. Der Arbeitgeber mahnte ihn ab. Gegen diese Abmahnungen klagte der Notfallsanitäter zunächst erfolglos vor dem Arbeitsgericht und mit Erfolg vor dem LAG.

„Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ihrem Zugang wirksam. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.“ – so die Ausführungen des Gerichtes.

Zum Bereich des Empfängers gehören demnach auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen, wie Briefkasten, Postfach, E-Mail-Postfach oder Anrufbeantworter. Vollendet ist der Zugang danach jedoch erst, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.

Genau das hat der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichtes nicht nachweisen können. Und damit habe der Kläger nicht gegen Recht und arbeitsvertragliche Bedingungen verstoßen.

Müssen Beschäftigte immer erreichbar sein?

Nein! Für Beschäftigte gilt das Arbeitszeitgesetz. Die tägliche Arbeitszeit beträgt danach 8 Stunden. Sie darf auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach Ende der täglichen Arbeitszeit muss es eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden geben. In dieser Zeit müssen Beschäftigte nicht erreichbar sein. Lesen sie in dieser Zeit Nachrichten, schreiben Emails oder nehmen Telefonate entgegen, beginnt die 11-stündige Ruhezeit erneut! Für Bereitschaftszeiten kann es spezielle Regelungen geben.

„Ständige Erreichbarkeit“ stellt eine physische und psychische Belastung für die Beschäftigten dar. Sie kommen mental und körperlich nicht zur Ruhe. Sie können nicht abschalten und „auftanken“. Der Ausfall, zum Beispiel durch einen Burnout, ist vorprogrammiert. Deswegen hat der Gesetzgeber in § 4 Pausenzeit- und in § 5 Ruhezeitregelungen geschaffen. Verstöße gegen Pausen- und Ruhezeitregelungen können übrigens nach § 22 mit bis zu 30.000 € Bußgeld geahndet werden.

Das gilt bei uns.

Die Berater von KUECK Industries sind 24/7 telefonisch kontaktierbar. Sie müssen aber nicht ständig erreichbar sein. An Werktagen zwischen 18.00 Uhr abends und 07.00 Uhr morgens müssen keine Telefonate angenommen oder Emails beantwortet werden. Freitagabend bis Montagmorgen sind Erholungszeiten, es sei denn es ist mit unseren Kunden im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Der Sonntag ist ein absoluter Ruhetag.

Alle Mitarbeitenden dürfen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausdehnen, mehr nicht. Für eine Vollzeitkraft ist dadurch eine 4-Tage-Woche realisierbar. Allerdings muss sichergestellt sein, dass alle Kundenaufträge ordnungsgemäß abgearbeitet werden.

Im Notfall erreichen Sie uns 24/7 unter der Rufnummer 0800 400 88 404. In der Telefonzentrale sind Notfallstichworte hinterlegt. Auf der Grundlage dieser Stichworte werden einzelne Personen gezielt informiert. In der Realität ist das in über zwanzig Jahren fast nie vorgekommen. Wenn es bei Ihnen sprichwörtlich brennt, können unsere Berater akut nichts für Sie tun. Unser Einsatz kann kommen, wenn die Feuerwehr den Brand gelöscht hat. Ähnlich sieht es bei schweren Arbeitsunfällen aus. Gerne helfen Ihnen die Berater von KUECK Industries dabei das richtige Modell für Ihr Unternehmen zu finden und mit der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

DATENSCHUTZ: Wissen Sie, was die Rechenschaftspflicht bedeutet?

Verantwortliche, die Daten verarbeiten, haben den Grundsatz der Rechenschaftspflicht einzuhalten. Sie müssen nachweisen, dass sie alle Grundsätze von Art. 5 Abs. 1 DS-GVO einhalten und die Verarbeitungen gemäß den Vorgaben der DS-GVO erfolgt.

„Nachweise“ müssen Sie auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorlegen, um zu beweisen, dass Sie die Pflichten der DS-GVO einhalten. Der „Nachweis“ erfolgt durch entsprechende Dokumente wie z.B. das Verzeichnis der Verfahrenstätigkeiten, die Datenschutzerklärung der Webseite, Richtlinien zur Datenverarbeitung oder die Prüfungsdokumente für meldepflichtige Vorfälle.

Bei der Erfüllung der Nachweispflichten hilft das Datenschutz-Management-System. In diesem sollten alle Dokumente verwahrt werden. Wie Sie ein DSMS gestalten, ist Ihnen freigestellt. Sie können Ihr eigenes System verwenden oder auf ein Angebot Dritter zurückgreifen. Die Empfehlung von KI aktuell: Etablieren Sie ein DSMS und halten Sie die Unterlagen aktuell.

Es gibt zwar keine festen Überarbeitungsfristen, aber mindestens einmal jährlich sollte alles geprüft werden. Unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas berät Sie gerne bei Fragen.

Ehrenamt als Beschäftigte im Betrieb – geht das?

Sicherheitsbeauftragten wird oft von ihren Vorgesetzten erzählt, dass sie diese Tätigkeit im Betrieb ehrenamtlich ausüben. Erst- und Brandschutzhelfer werden häufig als ehrenamtlich Tätige im Unternehmen betrachtet. Ist das richtig, gibt es ehrenamtliche Tätigkeiten im Unternehmen? Sind diese Tätigkeiten dann gesetzlich unfallversichert? KI aktuell hat nachgefragt und für Sie das Wichtigste zusammengefasst.

Neben der üblichen beruflichen Tätigkeiten üben Beschäftigte häufig Zusatzaufgaben aus. Von solchen Aufgaben gibt es einige – bestimmt auch in Ihrem Unternehmen. Erst- oder Brandschutzhelfer, Sicherheitsbeauftragte oder Hygienebeauftragte sind nur einige dieser Funktionen. Doch ist das eine ehrenamtliche Tätigkeit?

Nein, ist es nach Meinung der DGUV und von KUECK Industries nicht. Vielmehr handelt es sich um Nebenaufgaben der Beschäftigten, die sie im Interesse und Auftrag ihres Arbeitgebers ausüben. Somit unterliegen diese Tätigkeiten auch dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Anders kann es sein, wenn jemand beispielsweise Mitglied in einem Komitee ist, das jährlich das Firmenfest vorbereitet. Geschieht dies im Auftrag des Arbeitgebers, handelt es sich in der Regel um bezahlte Arbeitszeit und damit eine versicherte Tätigkeit. Auch Betriebsräte üben dieses Amt als Nebenamt und während der Arbeitszeit aus. Schließen sich Beschäftigte allerdings zusammen, um eine Party zu organisieren, die nicht vom Arbeitgeber beauftragt ist und in dessen Interesse stattfindet, ist das Freizeit.

Kann der Beschäftigte das Nebenamt ablehnen?

Arbeitnehmervertreter wie Betriebsräte werden gewählt? Man kann sich zur Wahl stellen und wählen lassen, muss man aber nicht. Anders sieht es bei Funktionen wie Erst- und Brandschutzhelfer aus. Hier verlangt der Gesetzgeber oder der Unfallversicherungsträger vom Unternehmen in der Regel die Stellung einer bestimmten Personenzahl.

Der § 10 ArbSchG oder die DGUV Vorschrift 1 lassen dem Arbeitgeber hierbei nicht viel Spielraum. Und damit bleibt auch den Beschäftigten kaum Spielraum. Solche Pflichtaufgaben wie Ersthelfer und Brandschutzhelfer müssen übernommen werden. Spätestens dann, wenn der Arbeitgeber keine ausreichende Anzahl an „Freiwilligen“ findet, kann er von seinem Delegations- und Weisungsrecht Gebrauch machen und Beschäftigte bestimmen, um seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Zwar ergibt sich daraus in der Regel kein Anspruch auf Sonderurlaub oder eine erhöhte Vergütung. Aber notwendige Aus- und Fortbildungen für diese Tätigkeit sind in jedem Fall Arbeitszeit.

Etwas anders sieht es bei Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII/ § 20 DGUV Vorschrift 1 aus. Die einhellige Lehrmeinung im Rahmen der Ausbildung ist, dass man diese Funktion befristet ausüben darf oder auch ablehnen kann, wenn man sich das nicht zutraut oder das Gefühl hat, diese Aufgabe aus anderen betrieblichen Gründen nicht erfüllen zu können. Aber auch hierfür gilt: Alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Aus- und Fortbildungen gehören zur bezahlten Arbeitszeit und sind damit auch gesetzlich unfallversichert.

Neue Anleitung zur Ersten Hilfe veröffentlicht.

Eine der Aufgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist es, Schriften zum sicheren und gesunden Arbeiten herauszugeben.

DGUV Vorschriften sind rechtsverbindlich wie staatliche Gesetze. DGUV Regeln erläutern Sachverhalte und geben in der Regel den Stand der Technik wieder. Mit DGUV Informationen und DGUV Grundsätzen erklären die Unfallversicherungsträger ihre Sichtweise zu bestimmten Themen. Diese sind gute Erkenntnisquellen, aber nicht verbindlich. Gleichwohl können sie Verweise zu verbindlichen Regelungen enthalten.

Die DGUV hat mit der DGUV I 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“ und DGUV I 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ zwei neue Schriften veröffentlicht, auf die KI aktuell Sie hinweisen möchte.

Die DGUV Informationen aus dem Jahr 2017 wurde an die aktuellen internationalen Reanimationsrichtlinien des ERC/GRC aus dem Jahr 2021 angepasst. Außerdem wurden die neu erschienenen Normen für Verbandkästen berücksichtigt. Laut DGUV wurden schlussendlich redaktionelle Angleichungen an die DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ vorgenommen.

Ausführliche Informationen zur Reanimation finden Sie auf Internetseite des German Resuscitation Council. Die Laienreanimation, Notruf-Apps und Automatische Externe Defibrillatoren (AED) bekommen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse deutlich mehr Bedeutung. Ein einfaches und gutes Poster für den Reanimationsablauf finden Sie hier. Den obligatorischen Aushang der DGUV zur Ersten Hilfe im Betriebs haben wir hier für Sie verlinkt. Es ist kostenlos!

TIPP:

Planen Sie die Anschaffung eines AED sprechen Sie Ihre Berater von KUECK Industries gerne an. Wir vermitteln Ihnen hochwertige Geräte nebst Schulung zum Preis für unsere Kunden.

NACHGEFRAGT: Gesetzlich unfallversichert in der Pause?

In Seminaren und Beratungen geht es immer wieder um die Fragestellung ob und wann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Rahmen von Pausen greift? Das ist für uns von KI aktuell Anlass genug, das Thema zu beleuchten und Ihnen nachfolgend Antworten zu geben.
Wann greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Wann und wie die gesetzliche Unfallversicherung greift ist grundsätzlich im 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Dabei wird zwischen Versicherten kraft Gesetz (§ 2) und Versicherten kraft Satzung (§ 3) unterschieden. Bei den meisten Kunden von KUECK Industries wird der § 2 angewendet. Die gesetzliche Unfallversicherung greift danach, wenn es durch die Arbeit zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kommt.

INFO:

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte (siehe § 8 SGB VII).

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.

Es muss also immer ein Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit bestehen. Der „Schaden“ muss bei einer Tätigkeit entstanden sein, die im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Weisung ausgeführt wurde. Nicht versichert sind sogenannte „eigenwirtschaftliche Tätigkeiten“. Darunter versteht man gemein hin all das, was nicht im Interesse des Arbeitgebers geschieht.

Mittagessen und Frühstückspause.

Die Frühstückspause und das Mittagessen gelten als arbeitskrafterhaltend und deswegen der Weg in die Kantine, den Pausenraum oder zum Imbiss als Arbeitsweg. Der Weg dorthin ist also versichert. Dieser endet dann aber mit Betreten der Kantine oder des Pausenraumes und beginnt wieder, wenn man diese verlässt.

Findet das Mittagessen anderswo statt, so endet der versicherte Weg mit dem Betreten bzw. dem Verlassen des anderen Gebäudes. Unfälle beim Mittagessen bzw. in der Pause selbst sind keine Arbeitsunfälle.

Eine Ausnahme gibt es: Handelt sich um ein Geschäftsessen oder gemeinsame Mahlzeiten bei Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier dann sind diese aufgrund des engen Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit bzw. der betrieblichen Veranlassung auch während des Essens versichert.

Der Gang zur Toilette.

Der Weg zur Toilette ist auch im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz unvermeidbar. Der Hin- und Rückweg zur und von der Toilette ist daher jeweils ein versicherter Arbeitsweg. Aber auch hier gilt: nur bis zur Toilettentür. Wer in der Toilettenanlage ausrutscht, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Eine Ausnahme gibt es wieder: Handelt es sich beim Besuch der Räumlichkeiten wieder um eine betriebliche Notwendigkeit, weil Sie beispielsweise ihre Tätigkeit mit verschmutzten Händen nicht weiter ausüben können, ist der gesamte Aufenthalt dort versichert. Dazu gibt es eine eindeutige Rechtsprechung.

Raucher- und Frischluftpausen.

Manche Beschäftigte benötigen regelmäßige Raucherpausen und Erholungsspaziergänge auch während der Arbeit. ACHTUNG: Diese Tätigkeiten sind nicht versichert, sie sind reines Privatvergnügen bzw. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Unfälle auf dem Weg vor die Tür oder während einer solchen Pause sind somit nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Nur wenn ein Erholungsspaziergang aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung durch die verrichtete Tätigkeit auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. in dessen Interesse notwendig wird, kann dieser Bewegungsausflug (nicht die Raucherpause!) ausnahmsweise versichert sein. Ein allgemeines Bedürfnis nach einer Arbeitspause zur Erholung und Entspannung reicht dafür jedoch nicht aus.

Eine Ausnahme gibt es auch hier wieder: Handelt bei dem Spaziergang um eine Besprechung im Team oder mit Kunden und Geschäftspartnern und werden dort berufliche Inhalte ausgetauscht, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder um eine versicherte Tätigkeit.

Post wegbringen oder Kaffee kaufen.

Ist der Weg zur Post bzw. zum Briefkasten oder in den Supermarkt versichert? „Das kommt drauf an.“ – würde die Aufsichtsperson Ihrer BG vermutlich jetzt antworten.

Besorgen Sie sich dort etwas, damit Sie es anschließend zum Beispiel als Mittagessen im Betrieb zu sich nehmen, wäre das versicherungsrechtlich abgedeckt und unbedenklich. Schickt Ihr Arbeitgeber Sie zur Post Briefmarken holen oder die frankierte Post einzuwerfen oder etwas für den Betrieb im Supermarkt einzukaufen, handelt es sich auch dabei um eine versicherte Tätigkeit.

Zum Problem wird es aber dann, wenn diese Besorgung nur aus privatem Interesse erfolgt ist oder Sie beispielsweise noch ein Kleidungsstück aus der Reinigung holen. Auch der private Wocheneinkauf liegt nicht im Interesse des Arbeitgebers und Sie handeln überwiegend im eigenen Interesse (eigenwirtschaftliche Tätigkeit). Hier greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Und was gilt im Homeoffice?

Wenn Sie in den eigenen vier Wänden Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, sind Sie gesetzlich unfallversichert. Alle betrieblichen Tätigkeiten und die damit zusammenhängenden Wege, z.B. zum Drucker oder Router sind versichert. Gleiches gilt, wenn Sie sich ein Getränk holen, zur Nahrungsaufnahme in die Küche oder zur Toilette gehen. Auch diese Wege sind im Homeoffice in gleichem Umfang versichert wie am Arbeitsplatz.

AKTUELL: Darum ist der Schutz vor UV-Strahlung notwendig!

Auch wenn der April gerade noch Wetterkapriolen schlägt: Der Sommer wird kommen. Schon jetzt prophezeien uns die Meteorologen den möglichen nächsten Jahrhundertsommer. Und die Sonne ist dann das Stichwort. So sehr wir uns auf schönes, warmes und gemütliches Wetter freuen, so sehr müssen wir auch die Risiken daraus beachten. Eine der nicht unerheblichen Gefahren der Sonne sind deren ultraviolette Strahlen (UV-Strahlen). Man sieht sie nicht, man spürt sie nicht und gerade das macht sie so gefährlich. Denn sie können Hautkrebs verursachen.
Gefährdungsbeurteilung kommt zuerst.

Gesetz und Unfallverhütungsvorschriften sind hier eindeutig. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten durch geeignete Schutzmaßnahmen vor arbeitsbedingten Gefahren schützen. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung. Arbeiten Ihre Beschäftigten regelmäßig im Freien, müssen Sie das im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Der UV-Index hilft Ihnen dabei weiter:

Quelle: BAuA

Dieser UV-Index (UVI) basiert auf der sonnenbrandwirksamen UV-Bestrahlungsstärke der Sonne und wird auf einer ganzzahligen Skala von 0 bis 11+ angegeben.

Die WHO als Weltgesundheitsorganisation empfiehlt sogar bereits ab einem UVI von 3 die Umsetzung von Schutzmaßnahmen wie lange Oberbekleidung, eine geeignete Kopfbedeckung und die Verwendung von Sonnenschutzcreme für unbedeckte Haut. In der Mittagszeit – wenn die Sonne ihren höchsten Stand erreicht hat – sollen Menschen den Schatten aufzusuchen. Für sehr hohe UVI ab 8 empfehlen WHO und BAuA dringend, diese Maßnahmen umzusetzen. Wenn es für Sie möglich ist, sollten Außenaktivitäten zu diesen Zeiten vermieden werden. Das Tragen einer Sonnenbrille wird generell empfohlen.

BAuA UV-Jahreskalender als Hilfe für die Beurteilung.

Auf der Basis der Daten einer UV-Messstation in Dortmund für den Messzeitraum von 1998 bis 2018 hat die BAuA einen vereinfachten UVI-Jahreskalender entwickelt und herausgegeben. In diesem Kalender wird graphisch für jeden Monat der im langjährigen Mittel typsicherweise maximal erreichbare UVI-Wert abgebildet.

Quelle: BAuA

Damit haben Sie eine gute und verlässliche Grundlage für die Bewertung der Gefährdung Ihrer Beschäftigten durch die UV-Strahlen der Sonne. So können Sie frühzeitig mit der Planung von Maßnahmen bei Außenbeschäftigung beginnen. Die BAuA weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die im Jahreskalender genannten maximalen UVI als Orientierung angesehen werden müssen, da lokal und je nach Witterungsbedingungen niedrigere oder höhere UVI vorliegen können.

Auch Wetterereignisse in der Stratosphäre können im Frühjahr zu ungewöhnlich hohen UV-Belastungen führen. Steigen nach dem Winter die Temperaturen, wird oft leichtere Bekleidung getragen und die Außenaktivität verstärkt. Für die noch völlig ungebräunte Haut besteht dann ein hohes Sonnenbrandrisiko. Auch dafür müssen Beschäftigte rechtzeitig sensibilisiert werden.

TIPP:

Den UV-Jahreskalender werden Sie im Alltag nicht ständig präsent haben. Deswegen hilft folgende Merkregel:
Von Ostern (O) bis Oktober (O) muss in Deutschland die Haut vor der UV-Belastung durch Sonneneinstrahlung wirksam geschützt werden.

Schutz vor UV-Strahlung ist Arbeitgeberpflicht.

„Ich stelle meinen Beschäftigten doch keine Sonnencreme und eine Sonnenbrille…“ – schallte es kürzlich einem Berater von KUECK Industries im Kundenbetrieb entgegen, „Wir müssen jetzt mal die Kirche im Dorf lassen…“.

„Doch das müssen Sie!“ – war die Antwort. Allerdings nur, wenn sich die Notwendigkeit aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt. Arbeiten Ihre Beschäftigten im Sommer regelmäßig im Freien, dann haben Sie nach § 3 ArbSchG die notwendigen Schutzmaßnahmen auf Kosten des Unternehmens zu treffen. Bei diesen Tätigkeiten müssen Sie beispielsweise mit einer Gefährdung durch UV-Strahlen der Sonne rechnen

  • Bauarbeiten im Freien
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Kinderbetreuung
  • Beckenaufsicht im Freibad
  • Schul- und Vereinssport im Freien

Grundsätzlich unterscheiden sich Empfehlungen zum Schutz vor natürlicher UV-Strahlung für Beschäftigte im Freien nicht wesentlich von denen der Allgemeinbevölkerung. Im Arbeitsschutz haben aber technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen (Schutzkleidung, Sonnenschutzcreme etc.). Eine sinnvolle Kombination dieser Optionen bietet nach Meinung von KI aktuell den effektivsten Schutz. Dazu gehört auch die Unterweisung zum richtigen Sonnenschutz bei Arbeiten im Freien.

Ihre Ansprechpartner von KUECK Industries kennen die Möglichkeiten aus Vorschriften und Regelwerken, aber auch die Empfehlungen aus der Arbeitswissenschaft. Gerne ermitteln diese gemeinsam mit Ihnen das Risiko und erarbeiten geeignete Schutzmaßnahmen.