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Monat: Februar 2023

Kundenfrage: Müssen wir Feuerlöscher in unseren Dienstfahrzeugen mitführen?

Generell nicht! Weder die StVZO noch die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ stellen für den allgemeinen Fahrzeugverkehr eine solche Forderung auf. Auch wenn Sie als Privatperson Gefahrgüter transportieren besteht nach dem Gefahrgutregelwerk ADR Unterabschnitt 1.1.3.1a keine Mitführpflicht.
Gleiches gilt nach den Unterabschnitt 1.1.3.1c, wenn in Verbindung mit der Haupttätigkeit für die Belieferung von Baustellen, Messarbeiten oder Reparatur- und Wartungstätigkeiten nicht mal als 450 Liter mitgeführt werden und die Höchstmengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 eingehalten sind.

Fällt ihrer Fahrt jedoch unter die sogenannte Kleinmengenreglung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ASR, müssen Sie die Forderungen des Unterabschnitts 8.1.4.2 einhalten. Dort heißt es „Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, müssen mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.“

TIPP: Die DGUV hat dazu eine sehr gute und einfache Handlungshilfe herausgegeben, die DGUV Information 213-012. Und auch auf der Internetseite der BG BAU finden Sie hilfreiche Informationen zum Thema. Diese Informationen ersetzen aber keine fachkundige Beratung. Michael Frenzel als Gefahrgutexperte und zugelassener Gefahrgutbeauftragter von KUECK Industries hilft Ihnen aber gerne weiter. Sprechen Sie uns bitte an.

Was die Neufassung der Baustellenverordnung für Unternehmen bedeutet

Zum 01.04.2023 tritt eine novellierte Baustellenverordnung (BaustellV) in Kraft. Damit setzt die Bundesregierung Forderungen aus Brüssel um. Denn bereits im Jahr 2021 hatte die EU-Kommission deutlich angemerkt, dass sie das EU-basierte Arbeitsschutzrecht nicht ausreichend umgesetzt sieht und Nachbesserungen gefordert.
Zeit für KI aktuell Sie auch als nicht Bauunternehmen oder Handwerker auf die Verordnung und deren Folgen vorzubereiten.
Der Praxisfall.

Ein gewerblich genutztes Gebäude wurde vor etwa fünf Jahren aufwändig generalsaniert. Danach wechselte es den Eigentümer. Der neue Eigentümer vermietete wiederum seine Dachfläche an einen Energieversorger, der dort eine Photovoltaikanlage (PV) in eigener Verantwortung errichten und betreiben will. Während der Montagearbeiten der PV-Anlage beobachtete ein Mitarbeiter der Arbeitsschutzbehörde diese. Er stellte fest, dass Schutzmaßnahmen nicht eingehalten wurden und ließ die Arbeiten einstellen. Vom (neuen) Gebäudeeigentümer verlangte er die Vorlage der „Unterlage für späteres Arbeiten“. Daraus müsse hervorgehen, wie Arbeiten auf dem Dach sicher ausgeführt werden können. Diese Unterlage hätte bei der Generalsanierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für dieser Baustelle (SIGEKO) erstellen müssen. Sie war unauffindbar…

Wer ist für die Baustelle verantwortlich?

Diese Frage kann sehr schnell beantwortet werden: der Bauherr! Der § 4 BaustellV ist hier eindeutig! Sind Sie Bauherr oder Bauherrenvertreter, sind Sie demnach für die Baustelle und deren ordnungsgemäße Abwicklung verantwortlich. Da Sie das in der Regel selber nicht können, hilft Ihnen der SIGEKO nach § 3 BaustellV. Mit Hilfe von Regeln zum Arbeiten auf Baustellen (RAB) hat der Gesetzgeber die Auslegungsdetails festgelegt. Die oben angesprochene Unterlage für späteres Arbeiten ist eine Pflichtleistung des Koordinators nach § 3 Abs. 2 BaustellV und in der Regel RAB 32 detailliert beschrieben. Im obigen Fall hätte diese Unterlage also da sein müssen.

Nach der Erfahrung von KI aktuell sieht es in der Realität häufig anders aus. Um Kosten zu sparen werden SIGE-Aufträge an ausführende Architekten und Ingenieure zum kleinen Preis als Nebenleistung mit vergeben. Wenn die Berater von KUECK Industries dann nach Fertigstellung des Gebäudes für die Gefährdungsbeurteilung nach dieser Unterlagen fragen, fehlt sie.

In einem anderen Praxisfall wurden vermeintliche Stahlseile als hübsch anmutende Absturzsicherung im Treppenraum verbaut. Ein Nachweis über deren Eignung und Zulassung als Sicherung gegen Absturz konnte nicht vorgelegt werden. Auch hier hätte der SIGEKO bereits in der Planungs- und Bauphase genauer hinschauen müssen.

Schicken oder lassen Sie Ihre Beschäftigten ihre Tätigkeit also ganz oder teilweise im heimischen Umfeld ausüben, sind diese auch bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gesetzlich unfallversichert.

Was ist neu für den Bauherren?

Eine Reihe von Änderungen sind klarstellender Natur. Formulierungen wie „Es ist“ sind durch „hat der Verantwortliche nach § 4“ – also der Bauherr –ersetzt worden. Damit wird deutlich, dass der Bauherr persönlich für die Umsetzungen der Forderungen zur Baustellensicherheit verantwortlich ist. Handelt es sich beim Bauherren um eine juristische Person geht die Verantwortung auf deren vertretungsberechtigte Personen über.

Wofür ist der Bauherr u.a. verantwortlich:

  • Auswahl und Bestellung eines geeigneten SIGEKO nach RAB 30,
  • Erstellung und Pflege des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nach RAB 31,
  • Erstellung der Unterlage für späteres Arbeiten nach RAB 32,
  • Werden besonders gefährlicher Arbeiten nach Anlage II durchgeführt, gibt es zusätzlichen Koordinierungs- und Informationsbedarf.
  • Erstellung einer Baustellenordnung für sicheres und gesundes Arbeiten auf der Baustelle.

Die Tätigkeiten des SIGEKO sind also keineswegs banal und mal eben nebenbei zu erledigen. Kompetenz und zeitgemäßes Handeln sind dafür gefordert. Die Berater von KUECK Industries helfen Ihnen gerne weiter und übernehmen auch die Aufgaben des SIGEKO.

Kundenfrage: Brauchen wir für unser Gebäude eine Gefährdungsbeurteilung?

JA! Anders kann man diese Frage nicht beantworten. Immer wieder hören die Berater von KUECK Industries, dass „das Bauamt das Gebäude abgenommen hat“ und deswegen alles sicher sei. Neulich schrieb ein Fachplaner sogar in einer Stellungnahme an einen Kunden „Eine Gefährdungsbeurteilung ist nicht notwendig.“

Beide Annahmen sind schlicht und einfach falsch! Sie brauchen für jede Arbeitsstätte eine Gefährdungsbeurteilung. So steht es in § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Eine Ausnahme davon ist nicht vorgesehen.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Eine andere interessante Diskussion ergibt sich immer wieder aus dem Satz „Wir sind hier nur Mieter, für das Gebäude ist der Vermieter zuständig.“ Schön wär’s. Die ArbStättV richtet sich – genau wie das gesamte Arbeitsschutzrecht – an den Arbeitgeber. Adressaten sind die natürlichen Personen, die für den Betrieb der Arbeitsstätte verantwortlich sind.

Der Arbeitgeber hat demnach sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt und die Arbeitsstätte sicher und gesund betrieben wird. Das Bauordnungsamt und in dessen Auftrag die Brandschutzdienststelle prüfen nicht die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Sie prüfen nur ob das Landesbaurecht eingehalten worden ist. Für die Überwachung der Arbeitsstätte ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde (s.o.) zuständig. Und auch diese kann wegen eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorschriften eine Arbeitsstätte ganz oder teilweise sofort schließen.

Diese Gefährdungsbeurteilung soll nach dem Willen des Gesetzgebers bereits bei der Planung einer Arbeitsstätte begonnen werden. Durch einen frühzeitigen Beginn können Sie spätere teure Nacharbeiten und Nachbesserungen vermeiden.

TIPP: Wenn Sie eine Arbeitsstätte planen und bauen lassen wollen, nehmen Sie unbedingt in die Verträge mit Planern und ausführenden Firmen eine Regelung zur verbindlichen Anwendung des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere der ArbStättV und ihrer Technischen Regeln auf. Nur so können Sie einigermaßen sicher sein, dass ihr Objekt einerseits den Anforderungen genügt und andererseits im Falle eines Falles ein Planungsfehler geltend gemacht werden kann.

Die Berater von KUECK Industries unterstützen Sie auch bei diesem Thema. Aus Projekten wie der Planung des Neubaus eines Klinikzentrums, eines Bürogebäudes, eines Logistikzentrums, eines Hochsicherheitslabors u.v.m. verfügen unsere Experten über viel Erfahrung.

Kurz notiert: Sicherheit von Therapieliegen.

Energetisch betriebene höhenverstellbare Therapieliegen sind im Bereich der Medizin, Physiotherapie, Massage und Kosmetik aus dem Alltag kaum mehr wegzudenken.
Meist erfolgt die Höhenverstellung mittels eines Fußbedienelements und ermöglicht der behandelten Person das erleichterte Auf- und Absteigen sowie dem anwendenden Fachpersonal ein ergonomisches Arbeiten. Immer wieder kommt es zu gefährlichen oder gar tödlichen Vorfällen in Zusammenhang mit solchen Liegen.

Die DGUV hat in einem Report dieses Thema intensiver beleuchtet. Im IFA Report 4/2022 wird deswegen umfangreich auf Gefahren und Risiken solcher, elektrisch höhenverstellbarer, Therapieliegen eingegangen.

Verordnungen und Richtlinien für Medizinprodukte und den Arbeitsschutz sehen vor, dass solche Liegen sicher sein müssen. An Liegen, bei denen durch ihre Bauweise ein Unfall nicht sicher ausgeschlossen werden kann, muss deswegen das Risiko der Einklemmung zwischen den Liegenteilen durch konstruktive oder technische Schutzmaßnahmen gemindert werden. Besonders gefährlich sind dabei sogenannte Scherenhubsysteme zwischen denen Menschen oder Körperteile eingeklemmt werden können.

Art- und Umfang der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen ermitteln Sie mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung. Der IFA-Report stellt dazu ein Verfahren vor, mit dessen Hilfe die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme bewertet werden kann. Denken Sie bitte daran, dass die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 BetrSichV fachkundig durchgeführt werden muss. Die Berater von KUECK Industries stehen dazu fachkundig an Ihrer Seite.

Sicherheitsbeauftragte im Betrieb – das sollten Sie wissen

Viele Betriebe müssen Sicherheitsbeauftragte (SiB) bestellen. Geregelt ist das in § 22 SGB VII und in § 20 DGUV Vorschrift 1. In dem Zusammenhang werden an die Berater von KUECK Industries immer wieder vielfältige Fragen gestellt. In dieser Ausgabe von KI aktuell schauen wir für Sie auf dieses Thema und haben das Wichtigste nachfolgend zusammengefasst.
Wer muss Sicherheitsbeauftragte bestellen?

Die gesetzliche Regelung steht in § 22 SGB VII (7. Sozialgesetzbuch). Dort heißt es, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung der Arbeitnehmervertretung (so es denn eine gibt) Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind.

Beschäftigen Sie also regelmäßig mehr als 20 Personen, müssen Sie Sicherheitsbeauftragte bestellen. Für diese Kenngröße zählt ausschließlich die Anzahl der Köpfe. Hier wird nichts anteilig umgerechnet.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte muss ich bestellen?

Die Antwort auf diese Frage liefert der § 20 der DGUV Vorschrift 1. Dort sind fünf Kriterien für die Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten genannt:

  • Im Unternehmen bestehende Unfall und Gesundheitsgefahren,
  • räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • Anzahl der Beschäftigten.

Ausführliche Hinweise zur Auslegung dieser fünf Kriterien gibt die DGUV Regel 100-001 im Abschnitt 4.2.

Danach deuten unterschiedliche Gebäude schon auf eine fehlende räumliche Nähe hin und haben zur Folge, dass mehr SiB bestellt werden müssen.

Bei der zeitlichen Nähe geht es um den Schichtbetrieb. Haben Sie einen Schichtbetrieb im Unternehmen, sollen auch alle in Frage kommenden Schichten abgedeckt sein. Ähnlich ist es bei der fachlichen Nähe: So soll beispielweise eine Mitarbeiterin aus der Verwaltung nicht SiB in der Produktion sein, wenn ihr die fachlichen Kenntnisse zu den Vorgängen dort fehlen.

TIPP: Die Anzahl der zu bestellenden SiB richtet sich somit nach den 5 Kriterien. Die Berater von KUECK Industries unterstützen Sie dabei gerne mit einer Dokumentation. So können Sie jederzeit gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern nachweisen, dass Sie sich rechtskonform verhalten haben.

Übernehmen die SiB dann einen Teil meiner Verantwortung als Unternehmer/ Führungskraft?

Nein, eindeutig nicht. Das resultiert aus dem § 20 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1. Dort heißt es nämlich lediglich, dass die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz unterstützen und aus Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen.

Hinweis: Für SiB hat der Gesetzgeber keine Weisungsbefugnis vorgesehen. Anders als Unternehmer und Führungskräfte haben diese daher keine Verantwortung und somit auch kein Haftungsrisiko. Sie üben ihre beratende und unterstützende Aufgabe nebenamtlich während der Arbeitszeit aus. Mit einer entsprechenden Bestellurkunde stellen Sie das auch klar heraus. Die Berater von KUECK Industries stellen Ihnen gerne eine Vorlage zur Verfügung.

Nutzen Sie SiB als das was sie sein sollen: Multiplikatoren für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Schenken Sie Ihren SiB Wertschätzung durch regelmäßige Aus- und Fortbildung. Zum Beispiel bei unserer Schwester komfakt Training oder Ihrem Unfallversicherungsträger.

KFZ-Verbandkasten: Das gilt aktuell wirklich.

Fast täglich können Sie derzeit irgendwo in den Medien den Hinweis finden, dass die Norm für KFZ-Verbandkästen geändert wurde und Sie nun Ihren Verbandkasten nachrüsten müssen. Andernfalls würde Ihnen bei der nächsten Kontrolle ein Bußgeld drohen.
Obwohl wir von KI aktuell schon mehrfach darüber berichtet haben, merken wir an Ihren Anfragen, dass die Unsicherheit groß ist. Deswegen greifen wir das Thema in dieser Ausgabe kurz und knapp erneut auf.
Geänderte Norm ist eine Meinungsäußerung des DIN e.V.

Ja, die DIN Norm 13164 für KFZ-Verbandkästen wurde geändert. Hersteller müssen ihre Produktion seit dem 01.02.2023 umstellen, wenn sie Verbandkästen nach der Norm in Verkehr bringen wollen. Darauf weist unter anderem auch der Bundesverband Medizintechnik (BVMed) in einer Pressemeldung hin.

Nun muss man eine DIN Norm aber rechtlich einmal einordnen. Herausgeber einer solchen Norm ist da Deutsche Institut für Normung e.V. – kurz DIN. Das DIN selber weist auf seiner Webseite darauf hin, dass die Anwendung der DIN-Normen freiwillig ist. Verbindlichkeit entsteht nur dann, wenn in einer gesetzlichen Regelung oder einem Vertrag deren Anwendung vorgeschrieben ist. Für die DIN 13164:2022 ist das nicht der Fall.

Gesetzgeber ändert die StVZO aktuell nicht.

Um die Norm rechtsverbindlich anwenden zu müssen und damit eine Abweichung davon bußgeldpflichtig machen zu können, müsste der Gesetzgeber den § 35h der StVZO ändern. Dieser sieht in der aktuellen Fassung einen KFZ-Verbandkasten nach DIN 13164:1998 oder DIN 13164:2014 vor. Aus Gründen der Nachhaltigkeit – so teilt das Ministerium mit – ist eine Änderung derzeit auch nicht geplant. Frühestens Ende 2023 will man diese in Angriff nehmen. Also konkret: Solange der Gesetzgeber den § 35h StVZO nicht ändert, besteht keine Tausch oder Nachrüstpflicht für Sie. Lassen Sie sich nicht von findigen Geschäftemachern ins Boxhorn jagen.

Was ändert sich?

Drei wichtige Änderungen sind an der Norm vorgenommen worden:

  • 2 Gesichtsmasken (OP-Masken) nach DIN EN 14683 müssen auf Initiative des Gesetzgebers zukünftig in den Verbandkasten aufgenommen werden.
  • Es muss nur noch 1 Dreiecktuch nach DIN 13168 D enthalten sein.
  • Das Verbandtuch nach DIN 13152 BR entfällt, es muss nur noch das größere Verbandtuch nach DIN 13152 A enthalten sein.

Eine vollständige Übersicht über die neue Ausstattung finden Sie hier auf der Seite des BVMed.

AKTUELL: Arbeitsschutzkontrollgesetz – das kommt auf Betriebe zu

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hatte noch während der Corona-Hochphase 2020 das Arbeitsschutzkontrollgesetz auf den Weg gebracht. Auslöser waren seinerzeit vermeintliche Skandale in der Fleischindustrie. Das Gesetz wurde aber weitaus umfassender gestaltet und hat Auswirkungen auf alle Branchen. Nach seinem Inkrafttreten und einer Übergangsphase setzen es die Länder zunehmend um.

Anlass für uns von KI aktuell das Gesetz und seine Umsetzung einmal im Alltag zu beleuchten. Was hat sich geändert oder was ändert sich gerade für die Unternehmen.

Was will das Gesetz erreichen?

„Das Arbeitsschutzkontrollgesetz ist ein wichtiger Schritt zu mehr Gesundheitsschutz und zu mehr Anstand in diesem Land. Denn wenn es in unserem Land um Zusammenhalt geht, geht es im Kern auch um den Wert und die Würde der Arbeit.“ – so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil im Rahmen der 998. Sitzung des Bundesrates am 18.12.2020.

Ziel des Arbeitsschutzkontrollgesetzes (ArbSchKG) ist es, die Rechtsdurchsetzung im Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Unternehmen zu verbessern sowie sichere und faire Arbeitsbedingungen zu erreichen. Das Gesetz wirkt sich sowohl auf die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Länderbehörden, als auch der Unfallversicherungsträger unter dem Dach der DGUV aus.

Der Kontrolldruck auf die Betriebe soll erhöht werden. Die Kontrollbehörden müssen zukünftig jährliche Quotenziele erreichen, wenn es darum geht die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften in den Unternehmen zu überwachen. „Ihre Kunden werden sich darauf einstellen müssen, uns zukünftig wesentlich öfter im Betrieb zu sehen, als bisher.“ so ein leitender Aufsichtsbeamter gegenüber KUECK Industries. Dabei ist im ArbSchKG eine proaktive Überwachung unter Berücksichtigung des betrieblichen Gefährdungspotenzials verankert (§ 21 Abs. 1 ArbSchG). Das bedeutet, dass risikoreiche Betriebe stärker überwacht werden, als Betriebe risikoärmerer Branchen. Das zeigt sich bereits im Realen Handeln bei unseren Kunden.

Zur Überwachung der Einhaltung gibt es jetzt eine Bundesfachstelle bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA.

Berufsgenossenschaft/ Unfallkassen und Behörden tauschen sich verstärkt aus.

Der elektronische Datenaustausch zwischen den Arbeitsschutzbehörden und den jeweils zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (BG/UK) wurde als wichtiges Thema in eine geänderte Fassung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und ins Sozialgesetzbuch VII aufgenommen (§ 21 Abs. 3a ArbSchG regelt das für Behörden und § 20 Abs. 1a SGB VII für die Unfallversicherungsträger).

Danach sind die Beteiligten seit dem 1. Januar 2023 zu einer Übermittlung der Besichtigungsdaten aus den Betrieben auf elektronischem Weg zwischen Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern verpflichtet. Konkret werden u.a. folgende Daten für die Besichtigungen des laufenden Jahres übermittelt:

  • Name, Anschrift, Betriebskennnummer, Wirtschaftszweig und Betriebsstätten
  • Datum der Besichtigung
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung
  • Art und Umfang der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung
  • Bewertung der Arbeitsschutzorganisation
  • Vorhandensein und Bewertung der Gefährdungsbeurteilung
  • Vorhandensein einer rechtskonformen Dokumentation

Am Ende kann ein Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern bis zu einer Höhe von 30.000 € stehen.

Info: Sowohl staatliche Kontrollbeamte, als auch Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger haben kraft Gesetzes ein Zugangsrecht zu Ihren Betriebsstätten. Außerhalb der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeiten ohne Zustimmung des Arbeitgebers aber nur zur Gefahrenabwehr. Dafür müssen sie sich nicht ankündigen. Eine Besuchsankündigung ist in der Regel als ein wohlwollender Akt zu werten.
Beide Kontrollgruppen dürfen sofort vollziehbare Anordnungen erlassen und können diese später in schriftlicher Form dokumentieren. Je nach Art der Anordnung und des dafür begründenden Rechtsverstoßes können Bußgelder verhängt werden. Diesen geht in der Regel eine Anhörung voraus.

TIPP: Kündigt sich der staatliche Kontrollbeamte oder die Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers an, empfehlen wir die Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber zu informieren. Die Berater von KUECK Industries bereiten einen solchen Termin gerne mit Ihnen vor. Dabei schauen wir, ob die Anforderungen des Gesetzgebers aus unserer Sicht erfüllt sind.
Bekommen Sie nach dem Kontrollbesuch ein Schreiben mit dem Wort „Anhörung“ dem Hinweis „… einen Verstoß gegen … festgestellt…“ oder einem Text wie „… beabsichtige ein Bußgeld zu verhängen …“ empfehlen wir von KI aktuell Ihnen Rücksprache mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder einem Anwalt zu nehmen. Denn nun droht ein Bußgeldbescheid.

Nutzen Sie den Besuch der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Ihre Ansprechpartner von KUECK Industries kennen die Anforderungen an eine rechtskonforme Arbeitsschutz-organisation. Nutzen Sie den Besuch und gehen Sie Ihre Organisation durch. Mit Hilfe einer Checkliste können Mängel aufgedeckt und beseitigt werden.

 

Was neue Führungskräfte über Arbeitsschutz wissen sollten?

Nicht nur wer erstmals eine Führungsposition übernimmt, ist plötzlich für viele neue Aufgaben im Unternehmen zuständig und damit auch verantwortlich. Oft betreffen diese Aufgaben und Pflichten auch den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz oder auch den Brand- und Umweltschutz. In der Regel übertragen Unternehmen ihren Führungskräften die Verantwortung für die im Arbeitsschutzgesetz und anderen Bereichen benannten Pflichten in eigener Verantwortung. Das gilt meist für jede „neue“ Führungskraft – auch die mit Führungserfahrung.
So ist die Rechtslage.

Der Arbeitgeber ist zum Beispiel nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dazu verpflichtet, eine wirksame Arbeitsschutzorganisation in seinem Unternehmen aufzubauen. Das heißt aber nicht, dass er alles alleine machen muss. Im Gegenteil, er soll und darf betriebliche Führungskräfte und andere geeignete Personen nach §§ 7 und 13 ArbSchG im Alltag eigenverantwortlich mit einbinden. Nur eine Pflicht bleibt immer beim „Chef“: „Er oder Sie müssen kontrollieren, ob die übertragenen Pflichten und Aufgaben ordnungsgemäß erledigt sind, wenn nicht – müssen Sie einschreiten, sofort!“

TIPP: Wenn Sie als Chef oder Führungskraft im Unternehmen unterwegs sind, lassen Sie sich von den beauftragten Personen die Unterlagen zur Erledigung der Aufgaben zeigen. Prüfen Sie, ob das für Sie korrekt und vollständig ist. Wenn ja, dokumentieren Sie mit Datum und Paraphe oder Unterschrift, dass Sie Ihrer Kontrollpflicht nachgekommen sind. So können Sie das immer eindeutig nachweisen.

Für Leiter von Betriebsstandorten oder rechtlich relativ selbständigen Einheiten kann sich eine besondere Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Nr. 4 ergeben, dass Sie dem Unternehmer oder der Geschäftsführung per Gesetz hinsichtlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht aufgrund ihrer Funktion gleichgestellt sind. Typische Beispiele können die Einrichtungsleitung einer Altenpflegeeinrichtung oder der Werkleiter eines Produktionsbetriebes sein.

Bei Unklarheiten und Fragen helfen Ihnen Ihre Berater von KUECK Industries gerne weiter.

Seien Sie transparent, von Anfang an.

In einer Pressemeldung erklärt Sieglinde Ludwig, Leiterin der Abteilung “Gesundheit im Betrieb” der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dazu folgendes: “In vielen Fällen werden die Pflichten, die den Arbeitsschutz betreffen, versteckt im Arbeitsvertrag weitergereicht.” So bleibe zwar die vorgeschriebene Schriftform gewahrt, ideal sei das jedoch nicht. Ludwig empfiehlt: “Aus Transparenzgründen sollten Unternehmen die Aufgaben von Führungskräften unabhängig vom Vertrag schriftlich regeln.” Am besten sei es, wenn diese bereits in der Stellenausschreibung stehen würden.

Wir von KUECK Industries empfehlen an dieser Stelle zum Beispiel das Musterformular aus der DGUV Regel 100-001 oder stellen ein ähnliches Formular bereit. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ebenfalls sehr hilfreich sein-

Denn zu den Aufgaben, die Führungskräfte im Arbeitsschutz übernehmen, gehört dann meist auch die Gefährdungsbeurteilung. In dieser Unterlage werden mögliche physische und psychische Gefährdungen ermittelt und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen festgelegt. Es ist Aufgabe der Führungskräfte ihre Beschäftigten über diese Gefährdungen zu unterrichten sowie sie im sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und zu Arbeitsabläufen zu unterweisen. Das alles ist zu dokumentieren und ohne einen schriftlichen Nachweis nicht wirksam erfolgt!

TIPP: Damit Ihre „neuen“ Führungskräfte ihren Pflichten sachgerecht nachkommen können, sollten Sie als Unternehmen ihnen frühzeitig Fortbildungen anbieten. Darin lernen sie einerseits ihre Aufgaben und Pflichten nebst Folgen der Nichtbeachtung auch kennen. Andererseits erfahren Sie Wissen über die Organisation von betrieblichem Arbeitsschutz oder wie sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen.

Solche Seminare finden Sie zum Beispiel bei unserer Schwester komfakt Training.

Nehmen Sie die Menschen mit.

Am Anfang kann es helfen, die „neue“ Führungskraft durch eine erfahrene Person begleiten zu lassen. Auch das Gespräch mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten Sie anbieten. So können Ängste und Sorgen genommen und Aufgaben bzw. Verantwortlichkeiten klargestellt werden.

3 Tipps für neue Führungskräfte.
  1. Kommunizieren Sie behutsam mit Ihren „neuen“ Kolleginnen und Kollegen. Die eine Form der richtigen Ansprache gibt es nicht, um alle Beschäftigten gleich gut erreichen zu können. Beobachten Sie Ihr Team, versetzen Sie sich in Ihr Gegenüber hinein und bereiten Sie Gespräche vor. Gehen Sie auf individuelle Bedürfnisse und Umstände ein. So merken Sie rasch, wer selbständig arbeitet oder wer noch Ihre Unterstützung benötigt. Eine Politik der offenen Tür und Gesprächsangebote hat sich aus Sicht von KI aktuell bewährt.
  2. Verhalten Sie sich vorbildlich. Als Führungskraft haben Sie eine Vorbildfunktion. Laufen Sie also nicht durch Gefahrenbereiche ohne die dort angeordnete und notwendige PSA zu tragen. Wenn Sie selber ein sicheres und gesundheitsbewusstes Arbeiten vorleben, hat das eine wichtige Signalwirkung.
  3. Geben Sie Ihr Wissen weiter. Tragen Sie Informationen in Ihr Team, besonders wenn diese wichtiges Wissen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz enthalten. Welche besonderen Angebote gibt es vielleicht in Ihrem Unternehmen? Was kommt auf Ihr Team demnächst zu? So wecken Sie Vertrauen.

AKTUELL: Versicherungsschutz im Homeoffice

Auch wenn die sich die Corona-Pandemie gefühlt gerade dem Ende entgegen neigt, so scheint das Thema „Arbeiten im heimischen Umfeld“ aktueller denn je zu sein. Personalleiter berichten gegenüber KI aktuell davon, dass Bewerber zunehmend aktiv nach dieser Möglichkeit fragen und das für einen Einstieg ins Unternehmen sogar zur Bedingung machen.

Grund genug für uns, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unter diesem Gesichtspunkt für Sie zu betrachten und die wichtigsten Informationen zusammen zu fassen.

Was bedeutet der Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung?

In der Regel sind Ihre Mitarbeitenden als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Personen. Weitere versicherte Personen können sich aus den §§ 2, 3 und 6 ergeben. So sind auch Schüler, Studenten oder Praktikanten versichert.

Versicherte Tätigkeiten sind vereinfacht alle Tätigkeiten, die im Auftrag des Arbeitgebers stattfinden und im Interesse des Unternehmens ausgeübt werden. Seit einer Neuregelung im Jahr 2021 heißt es in § 8 Abs. 1 SGB VII ausdrücklich, dass auch solche Tätigkeiten versichert sind, die „… im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort …“ ausgeübt werden.

Schicken oder lassen Sie Ihre Beschäftigten ihre Tätigkeit also ganz oder teilweise im heimischen Umfeld ausüben, sind diese auch bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gesetzlich unfallversichert.

Wann greift der Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung?

Wie bereits angedeutet gibt es hier die wichtige Einschränkung, dass es sich um eine Tätigkeit im Interesse des Unternehmens und nicht aus privaten Gründen handelt. Dazu zwei Beispiele:

Beispiel 1: Eine Mitarbeiterin geht vom Arbeitszimmer aus in ihre Küche, um einen Kaffee zu trinken und zu frühstücken.

Dann darf davon ausgegangen werden, dass der Weg zwischen Küche und Arbeitszimmer versichert ist, wie der Weg zum Pausenraum im Unternehmen. Das Frühstücken selber ist aber eine sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht im Interesse des Unternehmens stattfindet. Dabei besteht also kein Versicherungsschutz.

Beispiel 2: Der Mitarbeiter einer KFZ-Werkstatt repariert nach Arbeitsende oder weil gerade nichts zu tun ist mit Zustimmung seines Chefs seinen Privatwagen auf der Hebebühne. Dabei kommt es zum Unfall.

Wenn hier nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, dass der Chef zum Beispiel zu Aus- und Weiterbildungszwecken diese Arbeit an dem Privatwagen des Mitarbeiters – und damit im Interesse des Unternehmens – veranlasst hat, wäre ein Unfall dabei auch nicht über die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse versichert.

TIPP: Erteilen Sie klare Aufträge, legen Sie dokumentiert fest, wann oder wie oft und in welchem Umfang Ihre Beschäftigten im heimischen Umfeld arbeiten (dürfen). Dann unterliegt dies auch dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Berater von KUECK Industries helfen Ihnen bei der Betrachtung und Klärung gerne weiter. Denken Sie daran, auch Arbeitsmittel die im heimischen Umfeld genutzt werden müssen regelmäßig geprüft werden. Und auch für diese Tätigkeit bedarf es einer Gefährdungsbeurteilung.

 

El-Niño – ein Wetterphänomen könnte 2023 wichtig werden.

Seit 2015 sind die Temperaturen immer weiter angestiegen. Die Jahre 2015 bis 2022 waren die acht wärmsten – auf der Erde bisher gemessenen – Jahre. Wissenschaftler erwarten für das Jahr 2023 ein Wetterphänomen, welches die durchschnittlichen Temperaturen weiter in die Höhe steigen lässt. Darauf kann man sich jetzt auch im Unternehmen vorbereiten und Maßnahmen einleiten für den Fall, dass…

Seit 1850 werden Wetterdaten aufgezeichnet. Die Auswertung beunruhigt nun die Wissenschaft. Denn die Jahre 2015 bis 2022 fielen in eine Phase mit dem kühlend wirkenden, sogenannten Wetterphänomen La Niña. Die Experten sehen diese La-Niña-Phase nach drei Jahren jetzt zu Ende gehen und erwarten, dass das Pendant El Niño bald folgt. Dieses Phänomen lässt die Temperaturen jedoch (zusätzlich) zusätzlich in die Höhe schnellen.

So rechnete die US-Klimaforschungsbehörde NOAA Anfang Januar mit dem Übergang von La Niña in eine sogenannte neutrale Phase zwischen Januar und März. Außergewöhnlich warme Tiefengewässer im tropischen Westpazifik können demnach zu globalen Temperaturrekorden in 2023 und 2024 führen, weil ein Teil der Meereswärme in die Atmosphäre abgegeben wird. Die Weltwetterorganisation WMO in Genf rechnet sogar damit, dass zu mehr als 95 % die höchste Temperatur des bisher heißesten Jahres bis ins Jahr 2026 übertroffen wird.

Arbeitswelt an hohe Temperaturen anpassen.

Das ist die Forderung, die sich für Sie als Unternehmen daraus ergibt. Denn die Arbeitsstättenverordnung regelt über die Technische Regel ASR A3.5, unter welchen Bedingungen gearbeitet werden kann und darf. Danach soll die Lufttemperaturen in Arbeitsräumen + 26 °C nicht überschreiten. Macht sie das, sind auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen erforderlich.

Erreichen die Außentemperaturen diese Marke, müssen wiederum zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. Wird sogar – was zu erwarten ist – die Außentemperatur von 30 °C überschritten, müssen (nicht mehr sollen) wirksame Maßnahmen zur Reduzierung der Beanspruchung der Beschäftigten ergriffen werden. Dabei gehen technische Maßnahmen den organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen vor. Welche Maßnahmen in Frage kommen können, sind in der ASR aufgelistet und in der GBU zu bewerten.

Außerdem heißt es, bei Lufttemperaturen von mehr als 26 °C soll der Arbeitgeber, bei mehr als 30 °C muss der Arbeitgeber geeignete Getränke bereitstellen.

Für Baustellen gelten gesonderte Regelungen.

Die Berater von KUECK Industries haben das Thema in Beobachtung. Sie helfen Ihnen gerne bei der Aktualisierung/Anpassung der Gefährdungsbeurteilung. Wir von KI aktuell empfehlen Ihnen, das Thema jetzt zeitnah anzugehen und nicht bis in den Sommer zu warten.

Neues Jahr, neue Pflichten für Ihr Unternehmen

Mit dem Beginn des neuen Jahres ticken auch Ihre Uhren wieder neu. Sie müssen jetzt prüfen und festlegen, welche jährlich wiederkehrenden Pflichten auf Sie zukommen. Uns von KI aktuell fallen da einige Aufgaben ein, die Sie zu Beginn des neuen Jahres auf dem Schirm haben und bearbeiten sollten. Nachfolgend haben wir für Sie einige davon zusammengefasst.
Ist Ihre Gefährdungsbeurteilung noch aktuell?

Die Gefährdungsbeurteilung muss der Realität in Ihrem Unternehmen entsprechen. Änderungen an Arbeitsplätzen oder in Arbeitsabläufen können zur Notwendigkeit einer Änderung oder Anpassung führen. Deswegen verlangen Gesetzgeber und Unfallversicherungsträger, dass sie diese regelmäßig prüfen und bei Bedarf anpassen. Dafür gibt es derzeit keine vorgeschriebene Frist, außer Sie lassen Tätigkeiten mit Infektionsgefährdungen ausführen. Dort beträgt die Frist längstens zwei Jahre. Die Überprüfung und eventuell vorgenommene Änderungen sind zu dokumentieren.

Unterweisung – und jährlich grüßt das Murmeltier!

Einmal im Jahr müssen Sie Ihre Beschäftigten im richtigen und sicheren Arbeiten unterweisen. Die Inhalte der Unterweisung ermitteln Sie wieder über die Gefährdungsbeurteilung. Achten Sie darauf, dass Sie nichts vergessen. Die Berater KUECK Industries von helfen Ihnen bei der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung gerne weiter. Wir stellen Ihnen Formulare oder erstellen für Sie die Unterweisungsvorlage. Wenn Sie es wünschen, übernehmen wir auch den Schulungspart.

Hinweis: Die Unterweisung ist nur dann durchgeführt, wenn sie auch dokumentiert ist. Es muss aufgeschrieben und unterschrieben sein, wer – wann – wen unterwiesen hat und welche Inhalte (in Stichworten) vermittelt wurden. Ohne diesen Nachweis haben Sie die Unterweisung nicht durchgeführt.

Für manche Themen – zum Beispiel Arbeitsmittel oder PSA – ist die Praxis notwendig. Andere Themen können in der Theorie abgearbeitet werden. Auch gegen eine teilweise elektronische Form ist nicht zwingend etwas einzuwenden, wenn Sie sich im Anschluss an die Unterweisung davon überzeugen können, ob die Inhalte auch verstanden wurden.

Wiederkehrende Prüfungen müssen beauftragt und durchgeführt werden!

Wie oben in dem Artikel über Regalanlagen bereits beschrieben, müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch ermittelt haben, ob und wenn ja welche wiederkehrenden Prüfungen erforderlich sind. Man kann verallgemeinert sagen, dass die meisten Prüfungen jährlich fällig sind. Deswegen ist es sinnvoll zu Beginn eines Jahres zu prüfen, ob und wenn ja welche Prüfungen wann beauftragt oder durchgeführt werden müssen. Nachfolgend exemplarisch einige häufig in Frage kommende Prüfthemen:

  • ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (meist jährlich oder zweijährlich)
  • ortsfeste elektrische Anlagen (alle vier Jahre)
  • Feuerlöscher (alle zwei Jahre)
  • Fahrzeuge (jährlich)
  • Aufzüge Hauptprüfung (alle zwei Jahre)
  • Medizinprodukte, Brandschutztüren, Rauch-Wärme-Abzugsanlagen, Regalanlagen, Arbeitsmaschinen, …

Hinweis: Die Prüfung gilt nur dann als durchgeführt, wenn Ihnen ein Prüfbericht/-protokoll vorliegt. Bei Aufzügen zum Beispiel muss auch eine Prüfplakette deutlich sichtbar angebracht sein.

Regale und Pflichten – das sagt der Gesetzgeber

Bei Begehungen begegnen den Beratern von KUECK Industries in fast jedem Betrieb Arbeitsmittel, die nicht als solche wahrgenommen werden. Dabei handelt es sich um Regale, in welchen alltägliche Gegenstände wie Aktenordner oder Handelswaren verstaut werden.
Doch auch von diesen gehen Gefahren aus, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln sind. Das Ergebnis kann dann eine wiederkehrende Prüfpflicht sein.

Oft kommen dann Fragestellungen auf wie diese:

  • Welche Pflichten ergeben sich daraus für uns als „Benutzer“?
  • Müssen (alle) Regale geprüft oder gekennzeichnet werden?
  • Müssen wir für diese „Arbeitsmittel“ auch eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) und eine Betriebsanweisung erstellen?

Grund genug für KI aktuell, das Thema aufzugreifen und zu beleuchten und Ihnen die dazugehörigen Arbeitsschutzvorschriften und Regelungen in dieser Ausgabe näherzubringen.

Es ist erst einmal unerheblich, welcher Art die Regale sind, da Sie als Arbeitgeber die Mitarbeiter anweisen diese zu benutzen. Daher sind es auf jeden Fall Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. In § 4 BetrSichV heißt es, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt sowie Schutzmaßnahmen (einschließlich wiederkehrender Prüfung) ermittelt und wirksam umgesetzt hat. Welche Gefährdungen sind im Alltag denkbar:

  • Regale können aufgrund von unzureichender Standfestigkeit umstürzen. Ursachen können eine nicht ausreichend stabile Lage durch Überladung, durch Angefahren werden (Fahrzeuge / Flurförderzeuge), durch „Beklettern“ u.ä. sein. In Folge dessen können Personen eingequetscht oder gar darunter begraben werden.
  • Einzelne Regalböden können brechen, durch Überladung oder bei der Ein-/ Auslagerung verschoben werden und die Böden oder eingelagerten Objekte dabei Personen in der Nähe treffen.
  • Der Aufstellort ist nicht ausreichend tragfähig und der Boden/ die Decke gibt unter dem Gewicht des Regales nach. Infolge dessen kann es wieder umstürzen oder in sich zusammenfallen.
  • Es kann eine Gefährdung durch Quetsch- und Scherstellen bestehen.

Fallbeispiel: In einem Kinder- und Jugendzentrum werden in Räumen nicht prüfpflichtige einfache Regale vorgehalten. In diesen lagern Ordner, Zeitschriften, Bücher und zum Teil Spielzeuge. Wir gehen davon aus, dass diese Regale entsprechend der Herstellerangaben aufgebaut wurden. Eine „Überladung“ bei verwendungsgemäßem Gebrauch ist augenscheinlich nicht zu erwarten und schädigende Einflüsse wie Fahrzeugverkehr/ Wetter/ vibrierende Arbeitsmittel oder ähnliches auch nicht. Jedoch kann man nicht sicher ausschließen, dass Kinder, zum Erreichen von höhergelegenen Gegenständen wie Spielzeugen nicht doch am Regal hinaufklettern und sich die Schwerpunktlage soweit verändert, dass das Regal umkippt. Die Erfahrung zeigt, dass Ihnen das auch im Umgang mit Erwachsenen passieren kann. Eine Sichtprüfung ergibt, dass die Regale untereinander und mit der angrenzenden Wand mittels „Winkeln“ festverbunden sind. Somit ist auch gegen diese mögliche Gefährdung eine Maßnahme getroffen worden, von der wir ausgehen dürfen, dass sie ausreichend wirksam ist.

Allgemeine Empfehlungen zum Vorgehen:
  1. Betrachten Sie die möglichen Gefährdungen durch Regale in Ihrer Gefährdungsbeurteilung, seien es nun Regale im Büro oder in einem Logistikbereich. Prüfen Sie rechtzeitig im Vorfeld, ob eine aktuelle GBU vorhanden ist. Gerne helfen Ihnen die Experten/innen von KUECK Industries bei der Erstellung oder Überarbeitung.
  2. Ermitteln Sie im Zuge der GBU, ob Ihre Regale prüfpflichtig sind. Auch da kennen sich Ihre Berater aus.
    Im Rahmen der GBU muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen eigenverantwortlich festlegen. Bei der Festlegung von Prüffristen sind die Vorgaben DGUV Regel 108-007 “Lagereinrichtungen- und Geräte” zu beachten, sowie Konkretisierungen aus den Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung einzubeziehen. Zum Beispiel sieht die TRBS 1201 als bewährte Prüffrist für Regale eine jährliche Prüfung vor.
  3. Überprüfen Sie im Zuge der GBU, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht, oder eine solche aus anderen Gründen für Sie sinnvoll ist z.B. „Schweres Gut nach unten/leichtes nach oben“, „Flüssigkeiten nicht über Schulterhöhe einräumen/einlagern“, „Regale nicht besteigen“. Wenn vorgeschrieben oder sinnvoll, kennzeichnen Sie die Regale entsprechend der Anforderungen.
    Hinweis: Laut DGUV Regel 108-007 Ziffer 4.2.7 ist die folgende Kennzeichnung verpflichtend: An ortsfesten Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1000 kg, an verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
    – Hersteller oder Einführer,
    – Typbezeichnung,
    – Baujahr oder Kommissionsnummer,
    – zulässige Fach- und Feldlasten,…
  4. Leiten Sie notwendige Maßnahmen ab und setzen Sie diese um. Im Zweifelsfall haben Sie dann auch bereits dokumentiert warum beispielsweise keine weiteren Maßnahmen nötig sind. Fragen Sie die die Experten/innen von KUECK Industries.
    Hinweis: Für Bürobetriebe können Sie die Branchenregel DGUV R 115-401 „Branche Bürobetriebe“ anwenden. Danach wird eine ausreichende Standsicherheit im Allgemeinen erreicht durch:
    – Möbel mit hohem Eigengewicht und niedrigem Schwerpunkt,
    – Schränke und Bürocontainer mit Zusatzgewichten,
    – zusätzlicher Verankerung oder Auszugsperren,
    – wenn Schränke ein „Höhen zu Sockeltiefen-Verhältnis“ von „Höhe ≤ 4 x Sockeltiefe“ einhalten, sowie Regale ein „Höhen zu Sockeltiefen-Verhältnis“ von „Höhe ≤ 5 x Sockeltiefe“ einhalten,
    – Möbel, die an Decken, Wänden oder untereinander gegen Umstürzen gesichert sind.

AKTUELL: Ende der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hatte angekündigt, die Corona-Arbeitsschutzverordnung auslaufen lassen zu wollen. “Ich werde per Ministerverordnung die Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 aufheben”, sagte der SPD-Politiker gegenüber den Medien. Am 25.01.2023 meldet die Bundesregierung Vollzug.

Die Hygiene-Vorkehrungen aufgrund der Verordnung hätten sich vor allem in den Hochphasen der Pandemie bewährt. “Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden”, so Heil weiter. Er vertritt die Auffassung, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Zahl der Neuerkrankungen stark zurückgegangen sei. “Daher sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig.” Nachfolgend geben wir von KUECK Industries Ihnen einige Tipps und Hinweise zum weiteren Vorgehen.

Was ist mit Hygienekonzept und Corona-Gefährdungsbeurteilung?

Beides ist mit Aufhebung der Verordnung zum 02.02.2023 so nicht mehr erforderlich.
Info: Wenn es bei der Aufhebung der Verordnung bleibt und diese in Kraft tritt, werden wir von KUECK Industries zum 02.02.2023 die Maßnahmen für unsere Unternehmensgruppe außer Kraft setzen. Das heißt aber nicht, dass wir unvorsichtig werden. Es wird weiterhin allgemeine Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz geben. Auch FFP2-Masken und Tests werden wir unseren Beschäftigten bis auf weiteres zur freiwilligen Nutzung bereitstellen.

Darf ich verlangen, dass Arbeitnehmer mich über eine Corona-Infektion informieren?

Nein! Hierbei handelt es sich um höchst geschützte, persönliche Gesundheitsdaten, die Sie nicht erfragen dürfen. Wenn sich ein Beschäftigter krank meldet, haben Sie kein Recht darauf, zu erfahren warum. Sie dürfen bei der Krankenkassen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Wege anfordern, sofern das Gesetz oder ihre innerbetrieblichen Regelungen das hergeben. Mehr nicht.

Darf ich Regelungen für den Fall einer Corona-Symptomatik erlassen?

Ja, das können Sie grundsätzlich. KI aktuell hatte zu Beginn der Corona-Pandemie einmal einen Handlungsleitfaden für den Fall auftretender Symptome herausgegeben. Dieser wurde inzwischen mehrfach angepasst und kann von Ihren Ansprechpartnern bei KUECK Industries für Sie aktualisiert bzw. individualisiert werden. Die Basis sind nicht mehr Corona-Symptome alleine, sondern Grippe-, Erkältungs- und Corona-Symptome. Die Mitarbeiter unserer Unternehmensgruppe sollen bei bestimmten Symptomen im Homeoffice arbeiten oder sich krank melden.

Kann weiterhin eine Maskenpflicht im Unternehmen angeordnet werden?

Generell gegenüber Beschäftigten muss diese Frage wohl verneint werden. Eine allgemeine Maskenplicht ist diesen gegenüber schon länger nicht mehr möglich, weil die Rechtsgrundlage fehlt. Sie könnten eine solche Maskenpflicht anordnen, wenn

  • die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt und keine anderen wirksameren Schutzmaßnahmen möglich sind. FFP2-Masken sind sogenannte Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nur nachrangig zulässig. Zunächst hat der Arbeitgeber alle technischen und organisatorischen Maßnahmen auszuschöpfen. Dazu gehören Filteranlagen, Lüftungskonzepte, räumliche Trennung u.v.m.! All das muss aber drauf basieren, dass für die Beschäftigten eine „über das alltägliche Maß hinausgehende“ Gefährdung besteht. Wenn Sie nicht gerade eine Corona-Station o.ä. betreiben, dürfte diese Begründung schwer werden. Die Experten von KUECK Industries stehen aber an Ihrer Seite. Sprechen Sie uns an.
    das geltende Recht das von Ihnen verlangt. So kann insbesondere das Länderrecht zum Schutz von Menschen in Gesundheitseinrichtungen Grundlage dafür sein, dass in Ihrer Pflegeeinrichtung, Praxis oder auch dem Krankenhaus weiterhin Masken getragen werden müssen.
  • Gegenüber Besuchern und Gästen oder Kunden dürfen Sie eine Maskenpflicht auf der Grundlage Ihres Hausrechtes anordnen. Da aber 90.000 Menschen ohne Maske am Wochenende ins Fußballstadion dürfen, wird es schwer werden, dies durchzusetzen. Denken Sie daran, dass Ihre Beschäftigten eine solche Weisung auch im Zweifel durchsetzen müssen und damit einer neuen oder anderen Gefährdung ausgesetzt sein können: den Menschen, die das nicht (mehr) wollen. Das Tragen von Masken zu empfehlen ist hingegen nicht zu beanstanden.
Was mache ich mit Masken und Selbsttesten?

Generell spricht nichts dagegen, diese an Mitarbeiter kostenlos abzugeben, weiterhin bereitzustellen oder anderweitig zu spenden. Beachten Sie aber, dass es Verwendbarkeitsgrenzen gibt. Diese sind in der Regel deutlich sichtbar angebracht. Wir von KI aktuell empfehlen Ihnen, diese nach Ablauf des Verwendbarkeitsdatums nicht mehr zu benutzen oder abzugeben, sondern zu entsorgen. In den Medien war kürzlich zu lesen, dass die Bundesländer aus diesem Grund mehrere Millionen FFP2-Masken vernichtet haben.

Ihre Ansprechpartner von KUECK Industries stehen Ihnen auch weiterhin bei dem Thema Corona und allem, was damit zu tun haben könnte, mit kompetentem Rat zur Seite. Sprechen Sie uns bitte an.