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Monat: September 2023

Tipp: Neue Regelungen zum Umgang mit Bauschutt.

Am 01.08.2023 sind neue Regelungen zum Umgang mit Bauschutt in Kraft getreten. Diese betreffen sowohl Privatleute, als auch Unternehmen. Ursache ist das Inkrafttreten der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz. Als Unternehmen sind Sie beim Anfall von Bauschutt gleich auch gewerblicher Abfallerzeuger mit allen Konsequenzen. „Einfach mal abholen lassen“ funktioniert dann nämlich nicht mehr.

Die sogenannte Mantelverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung des Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Sie besteht aus mehreren Teilen. Den Kern bilden die Einführung einer neuen Ersatzbaustoffverordnung sowie die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Gleichzeitig wurden damit auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert. Erstmalig sollen damit bundeseinheitliche Regelungen geschaffen werden.

Verschiedene Branchenverbände kritisieren in den Medien nun einen Dschungel an Nachweisforderungen und Rechtsunsicherheit. So würden Unternehmen inzwischen keinen Entsorger mehr finden, der Bauschutt überhaupt noch annehmen will. Mehrere Anfragen dazu haben wir bereits erhalten. Deswegen empfehlen wir von KI aktuell Ihnen, sich nicht ins Boxhorn jagen zu lassen. Holen Sie mehrere Angebote für die Abholung von Bauschutt ein. Fragen Sie im Zweifel Ihren örtlichen Entsorger, wie in Ihrer Kommune mit Bauschutt umzugehen ist. Im Übrigen können Sie sich in abfallrechtlichen Fragen auch an die Abfallbeauftragten von KUECK Industries wenden. Die können Ihren Abfall zwar nicht entsorgen, Sie aber bei der rechtskonformen Entsorgung beraten und unterstützen. Eine FAQ-Liste dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums. Die LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) hat ebenfalls einen FAQ-Katalog herausgegeben.

Corona

Corona-Infektionen gehören inzwischen zum Alltag wie die Grippe. In der letzten Woche wies eine Seminarteilnehmerin darauf hin, dass wieder eine Corona-Welle auf uns zurollen würde und wir uns vorbereiten müssten. Auch Medien berichten derzeit in dieser Richtung. Ein zufällig anwesender Arzt beruhigte das Thema und sah aktuell keinen Handlungsbedarf. Grund genug für KI aktuell, einmal genauer hinzuschauen und Sie in gewohnter Weise zu informieren.

Selbst der Vorsitzende der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Gerald Gaß sieht das auf N-TV derzeit entspannt. Er will nicht von einer Welle sprechen und empfiehlt wegen einer zu erwartenden höheren Anzahl an Atemwegserkrankungen eine Grippeschutzimpfung durchzuführen. In demselben Artikel empfiehlt der Chef des Apothekerverbandes Nordrhein, nach der Zulassung des neuen Impfstoffes, der an das Coronavirus Omikron XBB.1.5 angepasst ist, nach Rücksprache mit dem Hausarzt eine Auffrischungsimpfung vorzunehmen.

Wie bereite ich mein Unternehmen vor?

KUECK Industries wird Sie so informieren und unterstützen, wie Sie das bereits aus der Corona-Zeit kennen. Derzeit haben wir folgende Tipps für Sie:

  • Halten Sie Hygienekonzepte und Gefährdungsbeurteilung bereit, damit Sie im Falle eines Falles diese schnell aktualisieren und wieder in Kraft setzen können.
  • Vermitteln Sie die allgemeinen Hygieneregeln noch einmal, so wie wir sie unter Corona wieder gelernt haben.
  • Schaffen Sie – falls nicht vorhanden – Regelungen zum Umgang mit Erkältungskrankheiten. Eine Vorlage stellen die Berater von KUECK Industries gerne zur Verfügung.
  • Prüfen Sie, ob notwendige Schutzausrüstung und Hygieneartikel ausreichend vorhanden sind.

Mehr ist aus Sicht von KI aktuell derzeit nicht notwendig. Ihre Berater von KUECK Industries stehen aber auch jetzt zu diesem Thema individuell an Ihrer Seite. Sprechen Sie uns bitte an.

Was machen Mitarbeiter, wenn sie Corona haben?

Laut Medien steigen die Fallzahlen aktuell wieder. Der Hals schmerzt, die Nase läuft, der Körper fühlt sich schlapp an. Dann können das Anzeichen für einen Atemwegsinfekt sein. Das Portal infektionsschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung rät für diesen Fall dazu, drei bis fünf Tage zu Hause zu bleiben und abzuwarten, ob sich die Beschwerden bessern. Ist das nicht der Fall, sollten Beschäftigte zum Arzt gehen.

Da es keine Isolationspflicht durch den Gesetzgeber mehr gibt, können Beschäftigte nicht einfach der Arbeit fernbleiben. Ausnahmen gibt es u. U. im Gesundheitswesen. Entweder haben Sie betriebsintern geregelt, dass Beschäftigte in diesem Fall aus dem heimischen Umfeld heraus mobil arbeiten sollen (so ist das bei KUECK Industries geregelt), oder die Beschäftigten müssen spätestens nach drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (AU) vorlegen.

TIPP:

Sprechen Sie im Rahmen einer Unterweisung mit Ihren Beschäftigten ab, wie sie sich im Falle einer Atemwegserkrankung oder Erkältung verhalten sollen. Treffen Sie klare Anweisungen, dann vermeiden Sie Unsicherheit und gegenseitigen Ärger.

Umgang mit Fremdfirmen und Besuchern regeln?

Fremdfirmen und Besucher dürfen in Ihren Unternehmensräumen nicht einfach tun und lassen, was sie wollen. Auch für diese gelten Regeln. Interne Zutrittsregelungen aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit sind dabei schon ein guter Anfang. Aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes reichen Sie nach den Erfahrungen von KI aktuell häufig jedoch nicht aus.
Was regelt das Arbeitsschutzrecht?

Das Arbeitsschutzrecht trifft an zwei Stellen Regelungen dazu. Einerseits hat der § 8 Arbeitsschutzgesetz die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer im Auge. Andererseits regelt die DGUV Vorschrift 1 sowohl die Vergabe von Aufträgen, als auch die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen.

Das Arbeitsschutzgesetz ist in § 8 sehr klar: Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz gemeinsam oder nebeneinander, haben sich die Arbeitgeber hinsichtlich gegenseitiger Gefährdungen abzustimmen und über mögliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten.

Praxisbeispiel (Teil 1):

Ein Malerbetrieb soll in ihrem Unternehmen Lackierarbeiten durchführen. Obwohl wasserbasierte Farben besser und gesünder wären, soll Farbe mit Lösemittelanteil zum Einsatz kommen. In ihren Räumen gibt es Arbeitsplätze an denen mit offener Flamme gelötet werden darf. Da Lösemittel aus Farben verdampfen und entzündlich sind, dürfen während und nach Ende der Lackierarbeiten bis zu einer ausreichenden Durchlüftung keine Lötarbeiten durchgeführt werden. Außerdem sind diese Lösemitteldämpfe gesundheitsschädlich, auch für ihre Mitarbeiter. Folglich müssten sie ihre Arbeitsräume bis zu einer ausreichenden Durchlüftung räumen.

Das Arbeitsschutzgesetz stellt aber noch eine zweite Forderung auf. Danach haben Sie als Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Mitarbeitenden der anderen Firma in ihrem Betrieb angemessene Anweisungen zum sicheren und gesunden Arbeiten erhalten haben. Und damit kehren wir zum Beispiel zurück.

Praxisbeispiel (Teil 2):

Weil es draußen kalt ist, lassen die Mitarbeiter der Malerfirma die Fenster geschlossen. Eine als Alternative möglicherweise geeignete Atemschutzmaske tragen sie jedoch auch nicht. Damit wird klar, dass diese augenscheinlich nicht die notwendigen Anweisungen zum sicheren und gesunden Arbeiten erhalten haben. Sie müssen einschreiten, die Arbeiten unterbrechen lassen und den Arbeitgeber „Maler“ kontaktieren.

An dieser Stelle dockt dann die DGUV Vorschrift 1 an. Zunächst einmal stellt sie in § 6 ähnliche Anforderungen wie das Arbeitsschutzgesetz. Gleichzeitig fordert sie aber, dass die zusammen tätig werdenden Arbeitgeber eine Person mit Weisungsbefugnis zu bestellen haben die sicherstellt, dass es nicht zu gegenseitigen Gefährdungen kommt. Die Experten von KI aktuell empfehlen hier seitens des Auftraggebers einen Koordinator zu bestimmen und dies bereits bei der Auftragsvergaben zu regeln.

Die DGUV Vorschrift 1 geht aber noch deutlich weiter. In § 5 „Vergabe von Aufträgen“ verlangt sie nämlich, dass sie Ihren Auftragnehmern schriftlich bei der Vergabe von Aufträgen aufzugeben haben, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Außerdem haben Sie den Auftraggeber mit relevanten Informationen zu Ihrem Betrieb bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Die Experten von KUECK Industries raten dazu, hierzu Regelungen in Vergabebedingungen oder eine Betriebsordnung für Fremdfirmen aufzunehmen und stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Good practice Beispiel?

Ein Berater von KUECK Industries hatte vor kurzem seinen ersten Termin bei einem neuen Kunden. Wenige Tage vorher erhielt er eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

Praxisbeispiel:

Sehr geehrter Herr …,

Sie wurden bei uns als Besucher angemeldet. Ihr Termin ist am …

Wir freuen uns, Sie als Gast begrüßen zu dürfen und heißen Sie herzlich willkommen.

Die notwendigen Vorbereitungen sind getroffen, um Ihren Aufenthalt bei uns im Hause so angenehm wie möglich zu gestalten. Bitte beachten Sie die angehängten Informationen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass beim Betreten der Produktionsstätten Sicherheitsschuhe getragen werden müssen. Bringen Sie bitte entsprechendes Schuhwerk mit.

DANKE.

Der E-Mail war ein Informationsflyer für Besucher beigefügt. Auf diesem standen die wichtigsten Verhaltensregeln und Informationen für den Gefahrenfall. Außerdem wurde der Besucher bei der Ankunft abgeholt und während des Besuchs begleitet. Bevor die Produktion betreten werden konnte, wurde geprüft, ob er Sicherheitsschuhe trug.

Natürlich kann man immer noch Dinge verbessern, aber das war schon eine gute Vorbereitung und Durchführung des Termins. Die Berater von KUECK Industries unterstützen Sie auch bei der Erstellung von Besucherinformationen, denn auch bei diesen müssen Sie sicherstellen, dass sie auf Ihrem Gelände keinen Schaden erleiden oder durch „falsches“ Verhalten Ihre Beschäftigten und sich selbst gefährden oder sogar schaden.

Bundesweiter Warntag am 14.09.2023.

Der nächste bundesweite Warntag steht vor der Tür. Für den 14. September hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) diesen ankündigt. An diesem Tag werden Bund und Länder sowie Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden in einer gemeinsamen Übung ihre Warnmittel ausprobieren. Dazu gehören Medien und Kanäle wie beispielsweise Fernseh- und Radiosender, das Internet, die Warn-Apps NINA und KATWARN, aber auch Mobiltelefone.

Ab 11.00 Uhr werden die beteiligten Behörden und Einsatzkräfte unterschiedliche Warnmittel auslösen. Diese Probewarnmeldung wird erstmals auch vollflächig über Cell Broadcast verschickt und soll laut BBK rund die Hälfte aller Handys in Deutschland erreichen. Gegen 11.45 Uhr ist die Entwarnung auf gleichem Wege geplant.

Planen Sie für Besprechungen und andere Gelegenheiten ein, dass es zu einer Störung durch Warnmeldungen auf Smartphones und Sirenen kommt.

NEU: Cybersicherheit bei Maschinen und Arbeitsmitteln.

In der Ausgabe 06-07/2023 von KI aktuell hatten wir bereits über Änderungen in der Beschaffung und im Umgang mit Maschinen und anderen Arbeitsmitteln berichtet. Diesen Artikel wollen wir mit dieser Ausgabe fortsetzen. Dabei geht es hier im Schwerpunkt um die Cyber-Sicherheit moderner, vernetzter Maschinen und Arbeitsmittel. Diese können angreifbar sein und es kann zu schweren Personen- und Sachschäden kommen. Dies gilt es zu verhindern.

Ein Berater von KUECK Industries wurde neulich folgendes gefragt: „Unsere Geräte sind heute alle mit dem Netzwerk und dem teilweise dem Internet verbunden, damit Hersteller zum Beispiel eine Fernwartung durchführen können. Unser IT-Sicherheitsbeauftragter fragt nun, ob wir das irgendwie betrachtet haben?“

Was sagt das Recht dazu?

Vor der Inbetriebnahme von Maschinen und Arbeitsmitteln müssen Arbeitgeber nach § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen wirksam umgesetzt haben. Bei der Beurteilung und Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere die Technischen Regeln (TRBS) und anderen Erkenntnisse wie EmpfBS zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits bei der Beschaffung begonnen werden.

Aus der Verordnung (§ 3 Abs. 3):

Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Zum Thema Cybersicherheit von Maschinen ist die TRBS 1115-1 Cybersicherheit von Maschinen herausgegeben worden, die es zu berücksichtigen gilt, wenn Maschinen und Arbeitsmittel sowie deren Steuerungen vernetzt sind. Dort heißt es sinngemäß, dass der Arbeitgeber den steigenden Vernetzungsgrad bei seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen muss. Denn sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen (Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen) werden zunehmend zum Ziel von Cyberbedrohungen.

Cybersicherheit im Sinne der TRBS 1115-1 sind gemäß Verordnung (EU) 2019/881 alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen.

Welche möglichen Gefährdungen können sich aus Cyberangriffen ergeben?

Bei allen vernetzten und mit dem Internet verbundenen Systemen müssen Sie diese Frage mit der Gefährdungsbeurteilung beantworten. Mögliche Auswirkungen von Cyberbedrohungen in Ihrem Unternehmen können nach der TRBS sein:

  • Beeinflussung der Verfügbarkeit (z. B. Deaktivieren oder Blockieren der Funktion von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen),
  • Verletzung der Integrität (z. B. unberechtigte Änderung von Daten),
  • Verletzung der Vertraulichkeit (z. B. Abfluss von Daten einschließlich Passwörtern und Signaturen).

Das kann vor allem auch dann zum Problem werden, wenn Software- und Sicherheitsupdates der Hersteller ganz oder teilweise nicht gemacht oder ausgesetzt wurden.

Sicherheitsrelevante Einrichtungen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik und ihre Integration in das Arbeitsmittel sowie deren Anwendung müssen Sie nach dem Stand der Technik vor Cyberbedrohungen schützen. Es dürfen keine Gefährdungen für Beschäftigte und bei überwachungsbedürftigen Anlagen auch für andere Personen entstehen. Als Unternehmen müssen Sie durch Cybersicherheitsmaßnahmen die Funktionsfähigkeit von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen während der gesamten Verwendungsdauer des Arbeitsmittels, also auch bei konkreten Cyberbedrohungen aufrechterhalten.

Die TRBS 1115-1 liefert hierzu eine Vielzahl von Ansätzen und Lösungsmöglichkeiten. Die Berater von KUECK Industries helfen Ihnen auch bei diesem Thema gerne fachkundig durch die Gefährdungsbeurteilung.

Kennen Sie die Schulungspflicht beim Umgang mit Sekundenklebern!

Diisocyanate sind in vielen Produkten im Alltag enthalten und werden in zahlreichen Branchen verwendet. Sie stehen in dem Verdacht, Krebs auslösen zu können. Deswegen hat die Europäische Union den Umgang damit klar geregelt und verschärft. Für Unternehmen kann das im Alltag erhebliche Auswirkungen haben, über die wir in KI aktuell schon einmal berichteten. Seit dem 24. August 2023 dürfen Beschäftigte nur noch dann mit Diisocyanaten arbeiten, wenn sie entsprechend geschult sind.
Welche Produkte sind betroffen?

Diisocyanate kommen beispielsweise in Sekundenkleber und anderen Klebstoffen, Schäumen, Dichtstoffen, Gießharz, Lacken und anderen Beschichtungen. Außerdem sind sie Hauptbestandteil von Polyurethanen. Seit August 2020 gilt für Produkte, die Diisocyanate enthalten, im Rahmen der REACH-Verordnung (Anhang XVII) eine Beschränkungsregelung. Die EU-Verordnung 2020/1149 gilt für alle gewerblichen Produkte mit einem Diisocyanatanteil ab 0,1 Gewichts-Prozent. Diisocyanate können somit als Stoff oder als Bestandteil von Gemischen vorliegen.

Ob Ihr Unternehmen von der Regelung betroffen ist, lässt sich mithilfe des Sicherheitsdatenblatts leicht herausfinden. Denn in Abschnitt 2 ist aufgeführt, ob in dem jeweiligen Produkt Diisocyanate enthalten sind. Die Berater von KUECK Industries helfen Ihnen bei der Analyse und Bewertung jederzeit fachkundig weiter.

Schulungen alle fünf Jahre wiederholen

Die EU-Verordnung sieht weitreichende Beschränkungen zum Inverkehrbringen, zur Abgabe und zur Weiterverwendung dieser Produkte vor. Danach sind alle industriellen oder gewerblichen Anwender von Diisocyanaten dazu verpflichtet für Ihre Beschäftigten, die Tätigkeiten mit diisocyanathaltigen Produkten ausführen, Schulungsmaßnahmen durchzuführen. Die Verordnung verpflichtet gleichzeitig die Hersteller und Lieferanten dazu, sicherzustellen dass ihren Abnehmern Schulungen und Schulungsmaterialien zur Verfügung gestellt werden.

ACHTUNG: Diese geforderten Schulungen gehen hinsichtlich Inhalt und Umfang über den der sonst durchgeführten Unterweisungen der Beschäftigten hinaus. Vergessen Sie aber nicht die notwendige Ersatzstoffprüfung nach dem Gefahrstoffrecht, auf deren Grundlage Sie möglicherweise ganz auf den Einsatz solche Produkte verzichten können. Oft ist dies aber aufgrund der Stoffeigenschaften (noch) nicht möglich. Dies muss dokumentiert werden.

Der Umfang der Schulungen – es gibt drei mögliche Stufen – richtet sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Das Gefährdungspotenzial am Arbeitsplatz und muss tätigkeitsbezogen ermittelt werden. Daran sind die Schulungen anzupassen. Die Schulungen sind gemäß Verordnung von einem “Experten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz” durchzuführen, der seine Kenntnisse im Rahmen einer entsprechenden Ausbildung erlangt hat. Die Berater von KUECK Industries können Ihnen als Experten hier gerne helfen.

Die Schulungen müssen alle fünf Jahre wiederholt werden. Bereits seit dem 24.02.2022 finden Sie entsprechende Hinweise zur Schulungsverpflichtung sowohl auf dem Etikett der Verpackung als auch im Sicherheitsdatenblatt. Ohne die Durchführung der Schulungen, ist die Tätigkeit mit Diisocyanaten seit dem 24.08.2023 nicht mehr erlaubt!

Wie können die Schulungsmaßnahmen organisiert und nachgewiesen werden?

Es sind unternehmensübergreifende, gemeinsame Schulungen genauso zulässig, wie standortübergreifend Veranstaltungen. Voraussetzung ist lediglich, dass die für die Schulungsbestandteile genannten Mindestanforderungen erfüllt werden. Eine Ausbildung zum Trainer oder Lehrer wird dafür nicht explizit gefordert. Sie dürfen auch Online-Schulungsmodule nutzen, die von Herstellern, Branchenverbänden und Unfallversicherungsträgern – teilweise kostenpflichtig – bereitgestellt werden.

Zum Abschluss der Schulungen muss die erfolgreiche Teilnahme daran bescheinigt werden. Die durchführende Person und/oder Institution muss sich davon überzeugen, dass die Teilnehmer den Schulungsinhalt verstanden haben. Dafür sind Multiple-Choice-Fragebögen, Gruppen-, Einzelgesprächen oder Frage-Antwortsituationen möglich. Bei Onlineschulungen kann die erfolgreiche Teilnahme nach richtiger Beantwortung von Fragen durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Der erfolgreiche Abschluss muss vom Arbeitgeber dokumentiert werden.

Rauchwarnmelder schützen Menschen und Unternehmen.

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In privaten Wohnräumen sind sie längst Pflicht, die Rauchwarnmelder. In gewerblich genutzten Räumen hingegen nicht. Dort muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung entscheiden, welche Schutzmaßnahmen vor Bränden er für seine Beschäftigten trifft. Manche Unternehmen haben in ihren Räumen durch bauordnungs-rechtliche Auflagen eine Brandmeldeanlage. Dann haben Sie das Thema geregelt. Doch die meisten Kunden von KUECK Industries fallen nicht unter diese Pflicht.
Müssen Sie Rauchwarnmelder im Betrieb installieren?

Formalrechtlich müssen wir von KI aktuell diese Frage zunächst mit „Nein“ beantworten. Dann müssen wir Ihnen aber folgende zwei Fragen stellen:

  • Wie erfahren Sie, dass es in Ihrem Unternehmen brennt?
  • Wie alarmieren Sie die Beschäftigten im Brandfall?

Ein Unternehmer hat diese Fragen gegenüber einem Berater von KUECK Industries mal mit den Worten „…wenn es qualmt… renne ich mit einer Vuvuzela über den Hof…“ beantwortet. Dem Staatsanwalt wollte er das dann aber so doch nicht sagen und es wurden Rauchwarnmelder installiert. Die Brandschutzexperten von KI aktuell raten zur Installation von Rauchwarnmeldern, auch im Betrieb.

Welche Rauchwarnmelder sollten Sie installieren?

Rauchwarnmelder schlagen in der Regel bereits bei geringer Rauchgasentwicklung im Raum Alarm. Dadurch werden Personen im Gebäude gewarnt und können dieses schnell verlassen. Personen- und Sachschäden lassen sich so minimieren. Grundsätzlich reichen einfache Geräte aus.

Mit vernetzten Funkrauchwarnmeldern haben Sie den Vorteil, dass im Alarmfalle gleich alle Geräte auslösen und der Alarm somit überall im Gebäude gehört wird. Sie gewinnen Zeit. Allerdings erfahren Sie außerhalb der Betriebszeiten erst von einem Feuer, wenn die Feuerwehr oder Polizei bei Ihnen anrufen und Sie darüber informieren, dass es bei Ihnen brennt.

Deswegen halten Brandschutzexperten von KUECK Industries vernetzte Rauchwarnmelder mit automatischer Alarmierungsfunktion über eine Zentrale für die optimale Lösung in kleinen und mittleren Betrieben ohne Brandmeldeanlage. Diese können über Mobilfunk oder Internet den Alarm auf jedes beliebige Mobilfunkgerät weiterleiten. Sie bekommen sofort eine Nachricht und können ohne Verzögerung die Feuerwehr alarmieren. Damit gewinnen Sie wertvolle Zeit und minimieren den Schaden. Es ist ein offenes Geheimnis in Fachkreisen, dass viele kleine und mittelständische Unternehmen nach einem größeren Brandereignis in Insolvenz gehen. Betriebsunterbrechung führt zu Kunden- und Imageverlust, der zu Umsatzverlust und irgendwann reicht die Versicherung – so es denn eine gibt – nicht mehr aus. Gerne beraten unsere Experten Sie dabei, die richtige Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.

 


 

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Mit dem LUPUS-Mobilfunktauchmelder erhalten Sie einen smarten Rauchmelder, der direkt mit dem Mobilfunknetz der Deutschen Telekom verbunden und mit der LUPUS-Cloud vernetzt ist. Der Rauchmelder entspricht der DIN 14676-1 Typ C, besitzt also eine vollautomatische Fernwartung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und funktioniert komplett autark.

Es ist kein Gateway oder Router erforderlich und trotzdem besitzt er alle Vorteile eines smarten Rauchmelders. Er ist äußerst kosteneffizient und dank der LUPUS One-Click-Technik schnell zu installieren. Zur Aktivierung wird einfach der Knopf am Sensor gedrückt und der QR-Code mit der LUPUS Cloud-App gescannt. Dank eingebauter SIM-Karte ist der Rauchmelder überall einsetzbar und die Anzahl der Geräte ist unbegrenzt skalierbar. Die 10-Jährige Batterielaufzeit ermöglicht den Nutzern einen langen und sicheren sorgenfreien Betrieb.

Bitte sprechen Sie uns an, als Fachhandelspartner von LUPUS Electronic können wir sie kompetent beraten und Ihnen spannende Einzel- und Staffelpreise anbieten. Sprechen Sie bitte Ihren Berater von KUECK Industries an oder senden Sie uns eine Nachricht per Email.