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Monat: November 2022

THEMA: Membranausgleichsgefäße sind prüfpflichtige Druckbehälter

Im Rahmen eines Revisionsbesuches eines Gewerbeaufsichtsbeamten in einem Kundenbetrieb von KUECK Industries deutete dieser im Heizungsraum plötzlich auf die Membranausgleichsgefäße. Dann kam die entscheidende Frage: „Haben Sie dafür einen Prüfnachweis für die Inbetriebnahme- und die regelmäßig wiederkehrende Prüfung nach BetrSichV?“ – betretenes Schweigen.

In der Tat sind diese Membranausgleichsgefäße in Heizungsanlagen Druckbehälter im Sinne der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV). Man findet sie im Anhang 2 in Tabelle 12 unter Nr. 7.3 (siehe Bild).

Diese Gefäße sind prüfpflichtig nach den §§ 14 und 15 BetrSichV. Damit hat der Arbeitgeber die vorgeschriebenen Prüfnachweise vorzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann nach dem gemeinsamen Bußgeldkatalog der Gewerbeaufsichtsämter in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften mit einem Bußgeld bis zu 3.000 € geahndet werden.

Die Prüfung darf von einer dazu befähigten Person (bP) durchgeführt werden und ist entsprechend zu dokumentieren. Befähigt könnte zum Beispiel Ihr Heizungsinstallateur oder eine ähnliche Fachperson sein. Die Befähigung dazu müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und dokumentieren. Wichtige Hinweise dazu geben die Technischen Regeln TRBS 1201 und TRBS 1203. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen bei der Gefährdungsbeurteilung und Prüfung der Befähigung gerne weiter.

Telefonie via Laptop oder PC – Wie stellen Sie den Notruf sicher?

VoIP-Telefonie, mobiles Arbeiten und Homeoffice bieten neue technische Möglichkeiten. Hardwaretelefone sind nicht mehr zwingend am Schreibtisch erforderlich. Heute reicht auch ein Laptop oder PC, um den Computer als Telefon zu nutzen. Somit wären auch Notrufe auf diesem Weg abzusetzen. Computer sind aber nicht immer in Betrieb. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung stellt sich damit die Frage, wie der Arbeitgeber sicher einen Notruf absetzen kann.
So ist die Rechtslage.

Das Recht ist eindeutig. § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie § 24 ff. DGUV Vorschrift 1 regeln die Anforderungen an den Arbeitgeber zur Erste-Hilfe und Notfallorganisation. Nach § 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer für geeignete Meldeeinrichtungen zu sorgen. Nach allen drei Rechtsnormen hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass im Bedarfsfall schnell und sicher ein Notruf abgesetzt werden kann.

Gefährdungsbeurteilung notwendig.

Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung ermitteln Sie, ob Ihre Notfallorganisation ausreichend ist und welche Hilfsmittel Sie vorhalten müssen. Im Rahmen der Beurteilung müssen Sie sich die Frage stellen, ob Sie das Schutzziel „schnell und sicher einen Notruf absetzen“ mit VoIP-Telefonie via Computer erreichen können.

Das Ergebnis könnte sein, dass bei ausgeschaltetem Computer das unmittelbare Absetzen eines Notrufes nicht möglich ist. Zuerst muss dieser neu gestartet und mit dem Netzwerk verbunden werden. So kann wertvolle Zeit verloren gehen!

„Heute hat doch jeder ein Handy in der Tasche.“ – wäre dann auch keine ausreichende Argumentation. Denn einerseits ist es eine Pflicht des Arbeitgebers den schnellen Notruf sicherzustellen. Andererseits ist nicht sichergestellt, dass immer ein Handy vor Ort präsent ist und tatsächlich Empfang hat. Darauf dürfen Sie sich also nicht verlassen.

Empfehlung:

Wenn Sie mit einem VoIP-System via Computer telefonieren, dokumentieren Sie dies mittels Gefährdungsbeurteilung. Ihre Berater von KUECK Industries helfen Ihnen dabei gerne weiter. Positionieren Sie an leicht zugänglichen Orten in ähnlichen Abständen wie die Erste-Hilfe-Ausrüstung ergänzende Hardwaretelefone für den Notfall. Kennzeichnen Sie diese Telefone mit dem Symbol für Notrufeinrichtungen nach ASR A1.3 (s.o.).

Technische Rahmenbedingungen und Standort klären.

Im Rahmen einer Begehung testete ein Berater von KUECK Industries in Frankfurt am Main den Notruf 112 am VoIP-Telefon eines Kunden. Der Anruf landete in einer Kreisleitstelle in Norddeutschland, weil sich dort der Computer der virtuellen Telefonanlage befand. So wäre im Notfall wertvolle Zeit vergangen.

TIPP:

Prüfen Sie, ob in Ihrer virtuellen Telefonanalage spezielle Einstellungen notwendig sind, damit Notrufe auch tatsächlich in der Rettungsleitstelle auflaufen, die für Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort die Richtige ist.

Mit einer Gefährdungsbeurteilung und den richtigen Einstellungen kann aus Sicht von KI aktuell auch mit moderner Technik sichergestellt werden, dass Notrufe schnell und zuverlässig abgesetzt werden können, um Leben zu retten.

Datenschutz und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommen regelmäßig in Unternehmen vor. In dem einen Betrieb häufiger, im anderen seltener. Aus dem Umgang damit ergeben sich Anforderungen an den Datenschutz, die Sie beachten müssen. Nachfolgend einige Tipps und Informationen zum Datenschutz von unserem Datenschützer und Anwalt Christof Kolyvas für Sie.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen enthalten „besondere Kategorien“ personenbezogener Daten. Ihnen lassen sich die Krankenkasse, die Versichertennummer aber auch der Name und die Fachrichtung des behandelnden Arztes entnehmen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind daher nicht den unmittelbaren Vorgesetzten, sondern nur der Personalabteilung vorzulegen. Nach § 26 Abs. 3 BDSG dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten wie die Fachrichtung des behandelnden Arztes) nur verarbeitet werden, wenn dies zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

Die ordnungsgemäße Lohnabrechnung unter Berücksichtigung von Krankheitszeiten ist eine der wesentlichen Pflichten des Arbeitgebers. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass der unmittelbare Vorgesetzte selbst dafür die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält, auch wenn er möglicherweise die Lohnabrechnungen erstellt.

AU Bescheinigungen sind der Personalabteilung vorzulegen, welche die Tatsache der Krankschreibung und ihre Dauer dann an die unmittelbaren Vorgesetzten weiterleiten kann.

Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, berät Sie unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas gerne.

Neues Portal zum sicheren und gesunden Arbeiten im Homeoffice

Seit der Corona-Pandemie haben das mobile Arbeiten und die Arbeit im Homeoffice in Deutschland einen neuen Boom erreicht. Viele Unternehmen setzen verstärkt auf dieser Möglichkeiten zum Einsatz ihrer Beschäftigten. Die aktuellen Anforderungen jetzt auch Energie einzusparen haben dazu geführt, dass Beschäftigte wieder verstärkt ins Homeoffice geschickt werden.

Unfallkassen (UK) und Berufsgenossenschaften (BG) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben dazu ein neues Onlineportal eröffnet. Wir von KI aktuell haben uns dieses Portal für Sie angeschaut.

Das Portal stellt bisher einen überschaubaren Umfang an Informationen für Sie und Ihre Beschäftigten bereit. Es ist sicher ausbaufähig und kann in Zukunft noch mehr Hilfen bieten.

Es ersetzt aber auf keinen Fall die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt. Insbesondere entbindet es den Arbeitgeber nicht davon unter Beteiligung dieser beiden Personen die Gefährdungsbeurteilung dafür zu erstellen und die Beschäftigten zu unterweisen. Die Berater von KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung für das Arbeite im Homeoffice weiter. Sprechen Sie uns an.

Neues zum BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassungspflicht

Das krachende Urteil des Bundesarbeitsgerichts hatten wir bereits in der Ausgabe 09/2022 von KI aktuell zum Thema. Das BAG hatte sofort vollziehbar entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Es gibt neue Informationen dazu, die Ihnen möglicherweise weiterhelfen können.

Seit dem Beginn der Corona-Pandemie hat sich eingebürgert, dass zuständige Bundesministerien sogenannte FAQ-Kataloge herausgeben. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BMAS) hat kürzlich einen solchen FAQ Katalog zur Arbeitszeiterfassung herausgegeben. Sie finden diesen Katalog hier.

Beachten Sie, dass diese FAQ-Kataloge keine rechtsverbindliche Wirkung entfalten. Sie sind lediglich Meinungsäußerungen der zuständigen Ministerien. Verbindlich sind die einschlägigen Rechtsnomen und rechtswirksame Entscheidungen der Gerichte, hier eben des BAG. Allerdings können diese Kataloge als Erkenntnisquellen herangezogen werden.

Wichtige Aussagen des BMAS sind aus Sicht von KI aktuell die Antworten auf folgende Fragen:

Reicht es nach dem Urteil des BAG noch aus, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung nach dem derzeit geltenden Arbeitszeitgesetz durchführt?

„Nein. Diese Regelung genügt den Vorgaben des BAG und des EuGH nicht. Nach der Entscheidung des BAG ist die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen.“ Wenn Sie die gesamte Arbeitszeit – also Anfang und Ende sowie Arbeitszeitunterbrechungen – zurzeit nicht oder nicht vollständig aufzeichnen, sollten Sie Ihre Praxis dringend anpassen.

Kann weiterhin eine Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden?

„Ja. Mit Vertrauensarbeitszeit wird im Allgemeinen ein flexibles Arbeitszeitmodell bezeichnet, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eigenverantwortlich über die Lage (also Beginn und Ende) der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit entscheiden kann. Der Arbeitgeber “vertraut” dabei darauf, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ihrer bzw. seiner vertraglichen Arbeitsverpflichtung nachkommt. Eine Dokumentation der Arbeitszeit steht einer solchen Vereinbarung nicht im Wege.

Die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes (insbesondere zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu Ruhezeiten) dienen dagegen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind auch bei Vertrauensarbeitszeit heute schon einzuhalten.“

Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit unter Beachtung dieser Vorgaben scheint somit auch weiterhin möglich zu sein.

Wie und wann muss die Arbeitszeit erfasst werden?

„Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind noch nicht getroffen worden. Für die Aufzeichnung besteht derzeit keine Formvorschrift; sie kann auch handschriftlich erfolgen.“

Zurzeit ist nach Auffassung des BMAS also eine einfache Listenführung ausreichend. Wir von KI aktuell gehen davon aus, dass sich wegen der fehlenden rechtlichen Ausgestaltung auch derzeit auch die Kontrollbehörden der Bundesländer dieser Meinung anschließen.

Kraftfahren in Herbst und Winter

Der Herbst hält Einzug, auch wenn das Wetter gerade einen anderen Eindruck erwecken kann. Die Tage werden kürzer und damit auch die effektiven Tageslichtstunden, zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels ging die Sonne in Deutschland um 7:02 Uhr auf und wird um 18:50 Uhr untergehen. Dadurch werden der Weg ins Büro, aber insbesondere Dienstfahrten in den Morgen- und Abendstunden gefährlicher aufgrund von schlechter Sicht, wechselnden Lichtverhältnissen, Laub auf den Straßen, Nässe und ggf. Frost sowie dadurch verlängerte Bremswege.

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies neben der Einhaltung von staatlichen Regelungen und Pflichten (Verkehrssicherer Zustand von Fahrzeugen, Winterbereifung usw.) auch, dass Sie auf die entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften und -regelungen achten müssen, um auf der rechtskonformen Seite zu sein. Hierzu gehört zum Beispiel die jährliche Prüfung der Fahrzeuge auf den arbeitssicheren Zustand nach der DGUV Vorschrift 70.

Wichtig und notwendig sind zum Beispiel:

  • die fachkundige Erstellung und/oder Anpassung der Gefährdungsbeurteilung (entsprechend § 5 Abs. 1 ArbSchG) für Kraftfahrzeugbenutzer,
  • die Durchführung von dokumentierten Unterweisungen (anhand von Bedienungsanleitungen, ggf. vorhanden Betriebsanweisungen zur Nutzung von Kraftfahrzeugen, Checklisten „Herbst-/Winterbetrieb“ usw.).

Gerne helfen Ihnen die Experten/innen von KUECK Industries bei der Erstellung oder Überarbeitung dieser wichtigen Unterlagen.

Nachfolgend einige Punkte, die in keiner Unterweisung zur Benutzung von Kraftfahrzeugen fehlen sollten:

  • Nur im verkehrssicheren Zustand fahren. Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel vor Fahrtantritt – bei der Entdeckung eines Mangels: Fahrt nicht antreten ggf. Fahrt unterbrechen und Rücksprache mit Vorgesetzten halten.
  • Fahren nur mit gültiger Fahrerlaubnis! Diese sollte in regelmäßigen Abständen vorgezeigt werden z.B. halbjährlich.
  • Weisen Sie auf die bei Ihnen intern geltenden und öffentlich gültigen Regelungen zum Führen von Fahrzeugen hin z.B. Geschwindigkeitsregelungen, Abstandsregelungen, Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeiten und Verhalten bei nicht vorhergesehenen Verzögerungen und dadurch drohenden Arbeitszeitüberschreitungen.
  • Ladungssicherung entsprechend dem verwendeten Fahrzeug. Nur Fahrzeuge verwenden, die für die Ladung geeignet sind. Dies gilt auch für PKW-Nutzer, die gerne Ordner, Taschen, Getränkekisten im Fahrgastraum, auf dem Beifahrersitz oder sogar Gegenstände auf dem Armaturenbrett „lagern“. Niemand möchte beim Abbremsen Gegenstände in den Nacken bekommen oder Gegenstände im Fahrerfußraum haben. Im schlimmsten Fall können Unfälle hierdurch tödlich enden.
  • Richtiges Verhalten bei Pannen und Unfällen – Auf Eigenschutz achten, Tragen einer Warnweste, richtiges Absichern der Gefahrenstelle z.B. Warndreieck ist innerorts mit mindestens 50 m Abstand zur Unfallstelle aufzustellen. Bei Kurven sollte das Warndreieck schon vor der Kurve aufgestellt werden. Einleiten der Ersten Hilfe durch das Absetzen eines Notrufes (europaweit: 112), beim Absetzen des Notrufes zwingend Standortangaben machen: Straße, Stadt usw. Anmerkung jeder Mensch muss erste Hilfe leisten, soviel wie er/sie kann und zumutbar ist. Dies beginnt beim Absetzen eines Notrufes. Nichts zu tun ist es eine Straftat nach § 323 StGB (unterlassene Hilfeleistung).
  • Mindestausstattung in Fahrzeugen – Verbandkasten, Warndreieck, Warnwesten.
    TIPP: Verstauen Sie die oben aufgezählten Dinge möglichst unter dem Beifahrersitz, so müssen Sie nicht erst den Kofferraum öffnen oder gar Ladung um- oder ausräumen, um diese zu erreichen.
  • Die korrekte Bildung von Rettungsgassen – hier gilt: Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen oder mehrspurigen Straßen außerhalb von Ortschaften Schritt-Tempo fahren oder der Verkehr steht, ist eine Rettungsgasse zu bilden zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen (§11 Absatz 2 StVO).

Bitte beachten Sie, dass diese Punkte nur einen Auszug für Mindestinhalte darstellen können, weitere Punkte ergeben sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung für Ihren Betrieb bzw. für die Tätigkeit. KUECK Industries hilft Ihnen bei der Unterweisung Ihrer Mitarbeiter und der Erstellung der notwendigen Unterlagen gerne weiter.