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Monat: August 2022

WARNUNG: Beinahe-Explosion mit Tablet-PC

Das war selbst für die erfahrenen BeraterInnen von KUECK Industries eine eine neue Erfahrung, die beinahe Selbstentzündung eines Tablet-PCs. Im Unternehmen setzt man seit vielen Jahren auf Tablet-PCs eines namhaften Hersteller für Betriebssysteme, Software und inzwischen auch Computer.

Über die Gefahren der Selbstentzündung von Lithium-Akkus haben wir in immer wieder berichtet. Überrascht war ein Mitarbeiter von KUECK Industries, als er seinen Tablet-PC in die Hand nahm. Das Gerät hatte seinen Bildschirm vollständig gewölbt. Der darunter befindliche Akku hat sich aufgebläht und drohte sich selbst zu entzünden.

Das Gerät wurde sofort außer Betrieb genommen und zur sicheren Lagerung in Freie gebracht! Solche Akkus können sich bei der geringsten Beschädigung ihrer Hülle selbst entzünden. Löschen können Sie dann nur noch, indem Sie das Gerät tagelang in Wasser (Blecheimer) kühlen. Sand, Pulver- oder Schaumlöscher und auch CO2-Löscher helfen hier nicht.

Wenn Sie solche Geräte im Einsatz haben, sollten Sie Ihre Beschäftigten im sicheren Umgang damit unterweisen und auf den Gefahrenfall vorbereiten. Die BeraterInnen von KUECK Industries helfen gerne weiter.

ALLTAGSTIPP: 6 Ideen für eine wirkungsvolle Pausengestaltung

In ihren Beratungsgesprächen in den Unternehmen stellen die Berater von immer wieder fest, dass Beschäftigte nicht so recht wissen, wie sie ihre Pause sinnvoll und erholsam gestalten sollen. Denn dafür ist die Pause da.

Nachfolgend haben wir 6 Ideen für eine wirkungsvolle Pausengestaltung für Sie und Ihre Kollegen zusammengestellt.

Idee 1: Legen Sie tatsächlich eine Pause ein

Unterbrechen Sie Ihre Tätigkeit tatsächlich. Lassen Sie sich nicht derart von ihren Aufgaben im Joballtag vereinnahmen, dass sie denke für eine Pause keine Zeit zu haben. Pausen sind einerseits vorgeschrieben und andererseits auch notwendig. Denn eine Pause führt dazu, dass Sie danach mit einer höheren Genauigkeit und einer besseren Konzentration der Arbeit nachgehen können. Pausen führen zu mehr Effektivität und besseren Arbeitsergebnissen.

Idee 2: Planen Sie Ihre Pausen

Nur wenn Sie Ihre Pause einplanen findet sie auch sicher effektiv statt. Und, auf Pausen haben übrigens Beschäftigte einen Anspruch. Das steht im Arbeitszeitgesetz: Wer über sechs Stunden tätig ist, darf 30 Minuten pausieren, bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Eine Pause darf gestückelt werden. Eine Pausenphase muss dann aber mindestens 15 Minuten betragen. Bei Bildschirmarbeit empfehlen die Fachleute nach etwa einer Stunde eine Kurzpause einzulegen.

Idee 3: Essen Sie nicht am Arbeitsplatz

Vor dem Bildschirm sitzend schnell etwas zu essen wäre erlaubt, wenn Sie dabei ungestört bleiben. Eine wirkliche Pause die Ihnen Energie bringt, ist das aber auch Sicht von KI aktuell nicht.

Entspannung geht anders. Es ist wesentlich effektiver, den Schreibtisch zu verlassen, sich in den Pausenraum zu setzen oder spazieren zu gehen. So können Sie auch mental von der Arbeit abzuschalten.

Idee 4: Machen Sie etwas, was nichts mit Ihrer Arbeit zu tun hat

Etwas zu essen und zu trinken kann Teil einer Pause sein. Und was machen Sie mit der restlichen Zeit? KI aktuell rät dazu, etwas Gegenteiliges zur Arbeit zu tun. Wenn Sie die ganze Zeit vor dem Bildschirm sitzen, dann sollten Sie sich in der Pause bewegen. Ein Spaziergang an der frischen Luft oder gymnastische Übungen sind ein probates Mittel.

Auch Dehnübungen am Arbeitsplatz, eine Runde joggen oder Musik hören können Ihre Konzentration und Leistungsfähigkeit erhöhen. Probieren Sie aus, was für Sie die richtige Pausengestaltung ist.

Idee 5: Legen Sie eine Schlafpause ein

Eine kurze Schlafpause – bekannt unter dem Begriff „powernapping“ kann eine sehr energiespendende Form der Pausengestaltung sein. Manche Unternehmen stellen ihren Beschäftigten inzwischen Ruheräume oder Schlafsessel zur Verfügung. Auch den Mitarbeitern von KUECK Industries steht ein Liegestuhl für Schlafpausen zur Verfügung. “Länger als 15 Minuten sollte aber diese Schlafpause nicht dauern.” Er rät Beschäftigten, sich am besten einen Wecker zu stellen.

Idee 6: Bauen Sie Achtsamkeitsübungen ein

In einer Pause lassen sich auch gut kleinere Achtsamkeitsübungen durchführen. Bewusst ein- und auszuatmen und dem Atem im Körper nachzuspüren ist zum Beispiel eine solche Übung. Auch Fingerspiele und ähnliche können dabei helfen, Stress abzubauen.

Datenschutz: Angaben zur Abwesenheitsgründen in Dienst-/Schichtplänen

Immer wieder ein Thema ist die Frage, ob in einem Dienst-/Schichtplan der Grund für die An- oder Abwesenheit genannt werden darf. In einigen Unternehmen wird in den Plänen vermerkt, ob Beschäftigte abwesend sind, weil sie Urlaub haben oder krank sind.

Bei derartigen Aushängen handelt es sich rechtlich um die Offenlegung personenbezogener Daten, so dass eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses ist § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG die maßgebliche Rechtsgrundlage. Die personenbezogenen Daten Beschäftigter dürfen zum Zwecke der Personalplanung und des Personaleinsatzes verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist. Erforderlich ist mit Sicherheit, dass bekannt ist, wer wann anwesend ist. Nicht erforderlich ist jedoch, den Grund anzugeben warum jemand abwesend ist. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem personenbezogenen Datum und ein Gesundheitsdatum handelt, wie den Status „krank“. Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Schutz von Art. 9 DSGVO und dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden.

Dienstpläne sollten auch nur so aufgehängt werden, dass sie nur von denjenigen eingesehen werden können, die sie dienstlich benötigen. Keine gute Idee ist es z.B., Dienstpläne so auszuhängen, dass gegebenenfalls auch Dritte, wie z.B. Besucher, Einsicht in die Dienstpläne nehmen können.

Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, berät Sie unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas gerne.

Arbeitsschutzausschuss – wann dieser zur Pflicht wird?

Der Arbeitsschutzausschuss – kurz ASA – ist in vielen Unternehmen eine verpflichtende Institution, aber nicht überall.

KI aktuell beleuchtet nachfolgend für Sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen und stellt Pflicht oder Kür vor. Denn, wenn Sie regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte im Betrieb haben sind Sie erst mit der Einrichtung eines ASA rechtskonform aufgestellt.

Rechtsgrundlage § 11 ASiG

Wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind, ist gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Besonderes Augenmerk muss hier auf das Wort „Betrieb“ gelegt werden.

Ein Betrieb ist nicht gleich einem Unternehmen. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben! Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Eine räumliche Einheit oder Nähe ist dabei nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr die einheitliche Leitung, weitere Merkmale sind etwa Dienst- oder Urlaubseinteilung, Vertragsgestaltung, Einstellung und Entlassung, die Buchhaltung usw.

Formale Anforderungen und Aufgaben

Der ASA tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Er hat die Aufgabe den Arbeitgeber in Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Darüber ist ein Protokoll zu fertigen.

Der Ausschuss setzt sich aus den nachfolgenden Personen zusammen:

– dem Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person als Vorsitzender,

– zwei Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung (BR, MAV, PR), wenn vorhanden,

– Betriebsärzten,

– Fachkräften für Arbeitssicherheit und

– Sicherheitsbeauftragten.

Wie streng ist das auszulegen

Im Rahmen einer Betriebsbegehung mit einer Berufsgenossenschaft (BG) bei einem Kunden von KUECK Industries kam auch das Thema ASA-Sitzungen zur Sprache.

Es wurde von Seiten der BG mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ASA-Sitzungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich 4 x im Jahr abzuhalten sind. Wenn es einmal dazu kommt, dass der Betriebsarzt nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, ist die Sitzung trotzdem abzuhalten. Selbst bei Fehlen der Geschäftsleitung kann für diesen Termin ein Stellvertreter teilnehmen.

ASA als Chance nutzen

Man kann sich im ASA formal treffen und diesen als Pflichtaufgabe sehen. Wir von KUECK Industries sehen den ASA als Möglichkeit zum konstruktiven Austausch. Geplante Änderungen im Unternehmen und deren Folgen können frühzeitig beraten und vorbereitet werden. Spätere Mehrkosten und Aufwendungen können so erkannt und möglicherweise vermieden werden.

Der ASA kann auch als Steuergremium herhalten oder auch die beispielsweise Aspekte der betrieblichen Gesundheitsförderung beinhalten. Den ASA als „Ausschuss für Arbeit und Gesundheit“ zu betrachten hat sich bewährt. Gerne helfen die Berater von KUECK Industries bei der Gestaltung weiter.

Ausbilder/innen für Brandschutzhelfer/innen (M/W/D)

Unser Schwesterunternehmen sucht Ausbilder/innen für Brandschutzhelfer/innen (M/W/D) an unserem Standort in Bochum

Die komfakt Training UG ist ein Seminaranbieter mit Hauptsitz in Bochum. Wir bieten Aus- und Weiterbildungen in den Bereichen Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutz an. Dabei sind wir hauptsächlich in einem Umkreis von bis zu 100km um Bochum aktiv. Unsere Aus- und Weiterbildungen finden sowohl in unserem Schulungszentrum in Bochum als auch Inhouse bei unseren Kunden statt. Werde auch du Teil unseres Teams und bewirb dich jetzt. Wir freuen uns darauf dich kennenzulernen.

Das erwartet dich:
  • Du führst die Schulungen/Fortbildungen für Brandschutzhelfer/innen selbständig durch.
  • Auch Brandschutzunterweisungen gehören zu Deinem Aufgabenfeld.
  • In einem dynamischen und familiären Umfeld bringst du gerne neue Ideen zur Konzeption und inhaltlichen Umsetzung der Themen ein.
Du bringst nach DGUV-Information 205-023 eine oder mehrere der folgenden Qualifikation/Fachkunde mit:
  • abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz
  • Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz
  • Mitglieder der Feuerwehr mit mindestens erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang „Gruppenführer“
  • Du hast einen Führerschein Klasse BE oder alt 3.
  • Teamfähigkeit und selbstständiges Arbeiten gehören zu Deinen Stärken, genauso wie eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit und ein lebendiger Vortragsstil
  • Das Auftreten vor Gruppen ist für Dich kein Problem.
  • Idealerweise bringst du erste Erfahrungen als Ausbilder mit.

Wir freuen uns über Deine Bewerbung per Post oder über das Kontaktformular.
Fragen werden gerne unter +49 (0) 23 27.3 99 99 22 beantwortet.

Komfakt Online

Energie sparen? Was, wenn Strom und Gas abgestellt werden?

Energiesparen – das ist die Aufforderung an uns alle. Politik und Medien richten sie unablässig an uns. Für viele unter Ihnen stellen sich wahrscheinlich die gleichen Fragen, wie uns:

Was tun wir, wenn es zum Super-GAU kommt? Wie bereiten wir uns vor?

Wie können wir jetzt einsparen.

KI aktuell hat nachfolgend ein paar Überlegungen für Sie angestellt.

 

Änderungen und Folgen vorausschauend abschätzen.

Wie in den beiden vorangehenden Ausgaben von KI aktuell bereits geschrieben müssen Sie in einem solchen Fall ihre Gefährdungsbeurteilung überprüfen. Wenn nötig müssen die Schutzmaßnahmen angepasst werden.

Besser ist es aber aus Sicht der Experten von KUECK Industries, das Mittel der Gefährdungsbeurteilung schon jetzt vorausschauend anzuwenden. Betrachten Sie jetzt sogenannte „what if“-Szenarien und ermitteln Sie mögliche Risiken bei der Umstellung von Prozessen und Arbeitsabläufen. So erfahren Sie schon jetzt, welche Folgen und geänderten Schutzmaßnahmen auf Sie zukommen und wie Sie diese vorbereiten können.

 

Homeoffice hat sich bewährt.

„Homeoffice“ hat sich unter Corona-Bedingungen bewährt. Zwar ist derzeit die Rechtsgrundlage dazu nach dem Arbeitsschutzrecht nicht mehr gegeben, aber verboten ist es nicht. Um Energie zu sparen ist es also eine durchaus zulässige Diskussion, mögliche Arbeiten wieder ins heimische Umfeld zu verlegen. Welche Bedingungen dort gelten haben wir in dem vorstehenden Artikel zum Hitzeschutz bereits beleuchtet. Sprechen Sie mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit von KUECK Industries rechtzeitig darüber.

 

Was machen wir mit den Wassertemperaturen?

Auch hier können Sie Energie sparen. Zwar sollen Sie nach ASR A4.1 an Wasch- und Duschplätzen warmes und kaltes Wasser in Trinkwasserqualität vorhalten. Die Temperatur des warmen Wassers ist arbeitsschutzrechtlich nicht vorgeschrieben. Allerdings gelten für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung im Sinne der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Anforderungen an die Mindesttemperatur zum Legionellenschutz. Darauf weisen sowohl das Umweltbundesamt, als auch das Bundesgesundheitsministerium in anderem Zusammenhang ausdrücklich hin. KI aktuell meint, dass man Durchlauferhitzer an Handwaschbecken durchaus abschalten kann um Energie zu sparen und stattdessen geeignete Seifen und Händedesinfektion bereitstellen darf.

Dort wo Arbeitnehmern Duschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden, soll unter Beachtung der Anforderungen der TrinkwV die Temperatur des vorgemischten Wassers 43 °C nicht überschreiten. Mehr Anforderungen sind somit nicht gestellt. Abschalten können Sie die Duschen nicht, wenn diese aufgrund der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung von ASR A4.1 Nr. 6 erforderlich sind.

 

Wie sieht es mit den Raumtemperaturen aus?

Auch wir von KI aktuell wissen derzeit nicht, ob der Gesetzgeber analog zum Corona-Arbeitsschutz auch in diesem Fall wieder Abweichungen zulässt. Da die Anforderungen an die Raumtemperatur nach der ASR A3.5 „nur“ empfehlenden Charakter haben, wäre ein Absenken der Raumtemperaturen erst einmal nicht verboten.

Nutzen Sie die Spielräume, die Ihnen die Tabelle 1 der ASR eröffnet:

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries helfen Ihnen gerne dabei. Wir lernen in den Medien gerade, dass jedes °C zählt. Büros müssen also nicht eine Raumtemperatur von 21 – 22 °C haben, 19 – 20 °C reichen in dieser Phase vielleicht auch.

 

Was ist mit der Beleuchtung?

Dass Sie mit neuen modernen Leuchtmitteln wie LED am meisten Energie sparen können ist bekannt. Doch auch mit energiesparender Beleuchtung können Sie den Stromverbrauch weiter optimieren. Keine Vorschrift verlangt von Ihnen, dass die Beleuchtung in ungenutzten Toiletten- und Duschräumen eingeschaltet sein muss. Auch in Produktion und Logistik darf die Beleuchtung in nicht genutzten Bereichen oder während Pausen gedimmt oder sogar ausgeschaltet werden.

Die ASR A3.4 beschreibt nur für bestimmte Bereiche und Tätigkeiten Mindestbeleuchtungsstärken. Aber abgesehen von der Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen und die Sicherheitsbeleuchtung gibt es keine Anforderungen an die Beleuchtungsdauer. Lassen Sie sich auch hier von Ihrer Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries beraten.

Der Sommer ist da: Es wird heiß in Deutschland

Bis zu 40 Grad sehen die Wettermodelle in den nächsten Wochen in Deutschland. Eine Herausforderung für jeden Menschen im Land, insbesondere aber auch für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen.

Nachfolgend finden Sie Tipps und Hinweise dazu, wie Sie mit Ihren Beschäftigten gemeinsam die kommende Hitzewelle bewältigen können.

 

Kein Anspruch auf Hitzefrei!

Darüber hatten wir Sie in der Vergangenheit in KI aktuell bereits informiert. Arbeitnehmer dürfen nicht einfach die Arbeit niederlegen, wenn es ihnen zu heiß wird. Zwar gibt die Arbeitsstättenregel (ASR) A3.5 vor, dass Arbeiten in Räumen über 35 °C nicht mehr möglich sei, damit können Beschäftigte aber kein Hitzefrei begründen.

Dass Hitze und Schwitzen die Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeitenden eher negativ beeinflussen können ist ausreichend wissenschaftlich untersucht. Als ChefIn sollten Sie also in solchen Situationen darauf eingehen und Maßnahmen ergreifen. Zum einen kommen Sie damit Ihrer Fürsorgepflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nach. Zum andern zeigen Sie Ihren Beschäftigten, dass Ihnen deren Gesundheit wichtig ist. Nachfolgend haben wir von KI aktuell Ideen und Lösungen für Sie aufbereitet.

 

Gefahren bei der Arbeit durch Sommer-Hitze.

Sommerhitze kann zu einer Gefahr bei der Arbeit werden. Zum Beispiel weil:

– Mitarbeiter schwindelig wird und sie sich nicht mehr konzentrieren können.

– Mitarbeiter nicht genug trinken und der Kreislauf kollabiert oder die Konzentration nachlässt.

– Mitarbeiter wegen der Hitze nicht mehr mit dem notwendigen Maß an Aufmerksam bei der Arbeit sind.

 

Darum müssen Sie sich spätestens jetzt darüber Gedanken machen, was Sie zum Schutz der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen tun können. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen dabei gerne weiter.

 

Mögliche Maßnahmen bei großer Hitze.

Das Einschalten von Klimageräten bringt sicher dahingehend eine Lösung, dass man die Wärme aus dem Raum ins Freie transportiert und dort die Temperaturen weiter anheizt. In die aktuelle Zeit passt diese Möglichkeit aus der ASR aber nicht.

Mit dem Schutz der ArbeitnehmerInnen dürfen Sie aber nicht erst bei 35 °C beginnen. Vielmehr fordert die ASR bereits bei einer Außentemperatur von mehr 26 °C Maßnahmen von Ihnen. Besonders dann, wenn sich Arbeitsräume trotz geeignetem Sonnenschutz wie beispielsweise etwa Jalousien auf über 26 °C aufheizen. In diesem Fall „sollen“ zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.

Das kann zusätzlicher Sonnenschutz, das Bereitstellen kalter Getränke oder auch die Umorganisation der Arbeitszeit oder die Verlagerung der Arbeit in kühlere Räume sein.

 

Übersteigt die Temperatur im Raum allerdings Marke von 30 °C werden ASR A3.5 und weitere Technischen Regeln deutlich. Dazu heißt es, dass jetzt wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen. Beispielhaft werden folgende Maßnahmen genannt:

– Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten

– Nachtauskühlung

– elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben

– in den frühen Morgenstunden lüften

– Arbeitszeit verlagern (zum Beispiel in die Morgen- und Abendstunden)

– Bekleidungsregeln lockern

– Trinkwasser bereitstellen

Welche Maßnahme(n) Sie als Arbeitgeber konkret gegen die Hitze ergreifen entscheiden Sie aber weiterhin selbst. Als Chefs sind nicht dazu verpflichtet, die Forderungen der ASR einzuhalten. Wenn Sie diese einhalten geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass damit auch die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erfüllt sind. Sie müssen also zum Beispiel nicht alle Arbeitsplätze mit Ventilatoren auszustatten, dürfen das aber als Maßnahme tun. Genauso wenig können Beschäftigte einen Anspruch auf Gratisgetränke geltend machen.

Warum Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung zu gesundheitlichen Problemen und Schäden führen können beschreibt die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.1 ausführlich.

 

TIPP:

Einen bebilderten Text in leichter Sprache zu möglichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze finden Sie hier auf der Internetseite der DGUV.

 

Hitzeschutz bei Arbeiten im Freien.

Bei Arbeiten im Freien steigt zusätzlich zur Temperatur das Risiko durch schädliche UV-Strahlung unter anderem an Hautkrebs zu erkranken. Einfache Maßnahmen schützen aber auch hier. Das TOP-Prinzip des Arbeitsschutzes kann auch hier angewendet werden. Auch beim Sonnenschutz haben technische und organisatorische Schutzmaßnahmen aufgrund ihrer Wirksamkeit Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Auf Personen bezogene Maßnahmen kommen auch hier er zur Anwendung, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Für einen optimalen Schutz ist es in der Regel sinnvoll, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu kombinieren. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen gerne dabei.

– Als technische Schutzmaßnahmen kommen Unterstellmöglichkeiten, Überdachungen, Sonnenschirme, Pavillons und ähnliche in Frage.

– Organisatorisch heißt in Mitteleuropa zwischen 11 und 16 Uhr (MESZ) die Sonne zu meiden – so die DGUV auf ihrer Internetseite. Außenarbeiten können vorrangig im Schatten erledigt, Pausen sollen in Innenräumen verbracht werden. Die Arbeitszeiten werden umorganisiert und in die kühleren Morgenstunden vorverlegt. Pausenzeiten werden verlängert bzw. häufiger Trinkpausen eingeschoben.

– Personenbezogen heißt an erster Stelle, im Freien nicht ausziehen. Kleidung ist ein guter Schutz vor schädlichen UV-Strahlen. Nicht vergessen: Auch eine Kopfbedeckung schützt davor. Und beim Einsatz von Kopfbedeckungen dürfen Ohren und Nacken nicht vergessen werden. Die DGUV empfiehlt eine Sonnenschutzcreme, mindestens mit Lichtschutzfaktor 30, besser 50.

 

Welche Konsequenzen drohen?

Arbeitnehmern mit unzureichendem Schutz – drinnen wie draußen – drohen schwere gesundheitliche Schäden. Dies muss der Arbeitgeber mit allen geeigneten Mitteln vermeiden.

Hält sich der Arbeitgeber an die Empfehlungen aus den Technischen Regeln wie ASR und Empfehlungen der Unfallversicherungsträger (DGUV, BG, UK), dann hat er erst einmal nichts zu befürchten. Denn in diesem Fall darf er annehmen (s.o.) alles richtig gemacht zu haben. Kann dem Arbeitgeber aber nachgewiesen werden, dass er die Gesundheit seiner Beschäftigten wiederholt oder vorsätzlich gefährdet hat – zum Beispiel weil er keinen ausreichenden Schutz bei Arbeiten im Freien bereitstellt – droht ihm nach § 26 ArbSchG eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe.

 

Und was ist im Homeoffice?

Nach den Erfahrungen von KUECK Industries achten Unternehmer zwar häufig auf den Arbeitsschutz im Betrieb, aber Arbeiten im heimischen Umfeld (dem Homeoffice) werden dabei gerne mal vergessen. Oft ist Arbeitgebern nicht klar, ob sie den Arbeitsschutz beim Mitarbeiter zuhause kontrollieren dürfen oder müssen. Juristisch ist diese Frage auch nicht einfach zu beantworten. KI aktuell versucht Ihnen nachfolgend Antworten zu geben.

Homeoffice ist ein Begriff, den der Gesetzgeber nicht definiert hat (außer in der abgelaufenen CoronaArbSchV). In der Arbeitsstättenverordnung in von Telearbeitsplätzen die Rede. Ein solcher Telearbeitsplatz liegt nach § 2 Abs. 7 ArbStättV vor, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter eine formale Vereinbarung darüber geschlossen haben und der Arbeitsplatz vom Arbeitgeber eingerichtet und ausgestattet wurde.

Ist dies der Fall, dann gelten im „Homeoffice“ dieselben Regeln wie für einen Arbeitsplatz im Unternehmen. Der Arbeitgeber muss sich nach § 3 Abs. 1 ArbSchG auch beim Mitarbeiter zuhause davon überzeugen, dass der Sonnen- und Hitzeschutz am Arbeitsplatz sichergestellt ist. Dafür muss er oder eine von ihm beauftragte Person – beispielsweise ein Vorgesetzter oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit – die Wohnung/ das Haus betreten. Ein solches Betretungsrecht sollte in der angesprochenen Vereinbarung zur Telearbeit geregelt werden.

Schickt der Arbeitgeber die Mitarbeitenden spontan und gelegentlich ins Homeoffice, sieht es anders aus. Denn der gelegentlich am Küchentisch aufgestellte Laptop stellt keinen Telearbeitsplatz im Sinne der Verordnung dar. ArbStättV und Technische Regeln gelten somit nicht. Es handelt sich im Sinne des Gesetzgebers dann um einen mobilen Arbeitsplatz.

Und in diesem Fall muss der Beschäftigte selbst sein heimisches Arbeitsumfeld von der Temperatur her so organisieren, dass er dort arbeiten kann. Als Arbeitgeber müssen Sie aber nach § 12 ArbSchG die Mitarbeiter zum richtigen Hitzeschutz zu unterweisen. Das könnten die vorgenannten Empfehlungen ebenso sein, wie der Hinweis viel zu trinken und öfter kurze Pausen einzulegen. Eine Kontrollpflicht besteht in diesem Falle für den Arbeitgeber aber nicht.