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Monat: Mai 2022

Aktuelles aus der Rechtsprechung

Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet kann Kündigung rechtfertigen

Eine entsprechende Entscheidung geht aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck (Az. 5 Ca 189/22 v. 13.04.2022) hervor. Im vorliegenden Fall hatte eine Krankenschwester ihrem Arbeitgeber eine „Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit“ aus dem Internet vorgelegt, ohne dass eine ärztliche Untersuchung stattfand.

Daraufhin informierte die Klinik das Gesundheitsamt und kündigte die Mitarbeiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.07.2022. Die Krankenschwester berief sich auf § 20a IfSG, welches die Möglichkeit einer Kündigung nicht vorsehe.

Das jedoch sah das Arbeitsgericht Lübeck anders und gab dem Arbeitgeber recht. Allerdings beurteilte es die fristlose Kündigung aufgrund der sehr langen Betriebszugehörigkeit der Krankenschwester als unverhältnismäßig. Die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist ist nach Auffassung des Gerichts aber wirksam.

Gefälschter Impfausweis kann fristlose Kündigung nach sich ziehen

So entschied das Arbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 23.03.2022 (Az. 18 Ca 6830/21). In diesem Fall geht es um ein Unternehmen, welches Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung erbringt. Deren klagende Arbeitnehmerin betreut demnach Kundenunternehmen, u. a. auch Pflegeeinrichtungen. Anfang Oktober 2021 informierte das beklagte Unternehmen alle Mitarbeiter darüber, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Beschäftigte Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürfen. Nachfolgend teilte die Klägerin ihrem Vorgesetzten mit, dass sie mittlerweile geimpft sei und legte Anfang Dezember 2021 ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor.

Deswegen nahm die Mitarbeiterin im November und Dezember 2021 weiterhin Außentermine bei Kunden in Präsenz wahr. Die Arbeitgeberin überprüfte in der Folgezeit die Impfnachweise und kam zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis der Klägerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden sind. Daraufhin sprach die Beklagte nach erfolgter Anhörung der Mitarbeiterin eine fristlose Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht Köln wies die Kündigungsschutzklage ab. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei demnach durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Beschäftigte habe den Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorlegten Impfpass unzutreffend seien, nicht entkräften können. Darin sah das Gericht eine erhebliche Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin bei der Wahrung der Interessen der Arbeitgeberin.

Ohne Impfnachweis keine Beschäftigung im Seniorenheim

So sah das jedenfalls das Arbeitsgericht Gießen (Az. 5 Ga 1/22, 5 Ga 2/22 vom 12.04.2022). Ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft aus einem Altenheim begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße Beschäftigung. Beide Antragsteller stehen in ungekündigten Arbeitsverhältnissen zum Arbeitgeber als Antragsgegnerin. Beide sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Deswegen wurden sie mit Wirkung ab dem 16.3.2022 von ihrem Arbeitgeber ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15.3.2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die beiden Antragsteller halten die Freistellungen für rechtswidrig.

Dem folgte das Gericht nicht. Auch wenn der § 20a IfSG diesen Impf- und Genesenennachweis nur für Neueinstellungen vorsähe, könne der Arbeitgeber zum Schutze der Bewohner des Seniorenheims die Beschäftigten nach billigem Ermessen von der Arbeit freistellen. Hier überwiege das Schutzinteresse der Bewohner.

Die Frage, ob die Vergütung weiter zu zahlen ist, war nicht Bestandteil des Verfahrens.

Psychische Belastung im Homeoffice

Seit Beginn der Corona Pandemie arbeiten immer mehr Menschen von zu Hause aus – im Homeoffice. Einerseits gibt es einige Vorteile, wenn man von zu Hause aus arbeiten kann. So zum Beispiel die zeitliche Ersparnis des Arbeitsweges oder die flexibleren Arbeitszeiten. Auf der anderen Seite kann die scheinbar ständige Erreichbarkeit, durch fehlende Trennung von Arbeits- und Privaträumen oder durch flexible Arbeitszeiten auch eine psychische Belastung für die im Homeoffice tätigen Beschäftigten bedeuten.

Auch der fehlende persönliche Kontakt mit den Kollegen kann sich auf die Psyche auswirken, der Mensch fühlt sich ein Stück weit isoliert. Daher ist es wichtig, dass es regelmäßige Meetings zum fachlichen als auch informellen Austausch gibt, zum Beispiel im Videoformat. Zusätzlich empfiehlt es sich bei überwiegend Videoformaten aber auch, Angebote in Präsenz für das Miteinander und Teamgefühl zu schaffen.

Durch diese Form der psychischen Belastung bei der Arbeit kann es zu gesundheitlichen Problemen kommen. Diese können sich in Form von Schlafstörungen, Erschöpfungszuständen aber auch durch Schwierigkeiten mit der Konzentration bemerkbar machen. Ebenfalls sind nicht beeinflussbare externe Faktoren mitunter eine Belastung für die Psyche. Hierzu gehören Lärm von Nachbarn oder durch Baustellen, bellende Hunde oder auch Verkehrslärm der Straße vor dem Haus.

Alles in allem herrschen im Büro teilweise andere psychische Belastungen als im Homeoffice bei der Telearbeit. Manchmal werden sie auch einfach „nur“ anders wahrgenommen.

Bei einer Gefährdungsbeurteilung wird nicht nur der Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit betrachtet und beurteilt, sondern auch der Faktor Mensch, hierzu gehört die Gesundheit der Beschäftigten. Mit einer Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung bei der Arbeit wird die Belastung für die Beschäftigten erörtert. Danach wissen Sie, welche Belastungen wie wahrgenommen werden und Sie können gemeinsam mit Ihren Beschäftigten und unseren Experten nach Lösungen suchen.

Bitte sprechen Sie Ihren Betreuer von KUECK Industries bezüglich der Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung bei der Arbeit an. Unsere Fachberaterin Alice Vogler wird gerne mit Ihnen ein individuelles Konzept erarbeiten. Bei Bedarf ziehen wir weitere Partner hinzu.

Neue Regelungen für gewerblich genutzte Leitern

Wussten Sie, dass Sie nicht jede Leiter in Ihrem Betrieb einsetzen dürfen? Schon seit dem 01.01.2018 sind Leitern in zwei Leiterklassen eingeteilt worden: Leitern für den beruflichen Bereich und Leitern für den privaten Bereich.

Die Experten von KUECK Industries stellen im Rahmen ihrer Begehungen immer wieder fest, dass nicht klar ist, ob die Leitern noch für den gewerblichen Zwecke verwendet werden dürfen und nur eine Kennzeichnung fehlt.

In der DIN EN 131 werden die wichtigsten Aspekte für tragbare Leitern im beruflichen wie privaten Bereich geregelt. Seit 2018 wurde die Norm nach und nach überarbeitet; zuletzt im Mai 2020 ist Teil 4 der DIN EN 131 veröffentlicht worden.

Benennung, Bauart und Funktionsweise

Eine der wichtigsten Änderungen ist die erhöhte Standbreite. Ab einer Leiterlänge von 3 m muss im Gewerblichen eine Stand-Verbreiterung oder eine Traverse vorhanden sein, wenn solche Leitern auch als Anlegeleitern genutzt werden sollen.

Mehrteilige Schiebe- und Mehrzweckleitern müssen mit einer Auszugssperre versehen sein, damit die Leiterteile nicht voneinander getrennt und einzeln verwendet werden können, sofern die Einzelteile länger als 3 Meter sind.

Das hat Auswirkungen auf die Anwendung: Kann die Leiter durch andere geeignete Maßnahmen wie Gurte oder Einhängehaken sicher aufgestellt werden, darf auf eine Traverse verzichtet werden. Ältere Leitern müssen nicht zwingend nachgerüstet werden: Allerdings muss in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, wie diese Leitern standsicher aufgestellt werden können. Die Experten von KUECK Industries helfen Ihnen hier gerne weiter. Die DGUV als Dachverband der gesetzlichen Unfallversicherungen empfiehlt gleichwohl die Nachrüstung.

Neue Kennzeichnung erforderlich

Eine neue Kennzeichnung nach DIN EN 13131-2 auf den Leitern hilft sehr schnell dabei weiter zu erkennen, ob die Leiter für den gewerblichen Gebrauch geeignet und zugelassen ist oder nicht:

Die Leiter im linken Bild ist für gewerbliche und private Zwecke zugelassen. Eine Leiter mit dem Bild aus der rechten Abbildung dürften Sie im gewerblichen Bereich nicht (mehr) verwenden.

Betriebsanleitungen müssen dem Nutzer in gedruckter Form (auch als PDF) ausgeliefert werden. Daraus können sich dann auch Hinweise für die Prüfung der Leiter ergeben. Auf der Leiter müssen Sicherheits- und Verwendungshinweise deutlich sichtbar angebracht sein.

Die Experten von KUECK Industries beraten Sie im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung und der Prüfung von Leitern. Bitte sprechen Sie uns an.

Betriebliches Eingliederungsmanagement als Unternehmenspflicht

Arbeitsunfähigkeit kann jeden jederzeit treffen. Das Alter und Geschlecht spielen dabei keine Rolle. Ob Unfall, Erkrankung oder eine andere Belastungssituation – Ursache sind vielfältig und meist nicht absehbar. Sie alle können zu einem längeren Ausfall eines Beschäftigten führen.

Länger erkrankte Mitarbeiter sollen mit neuer Kraft und Motivation an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.

Deswegen sind Arbeitgeber schon seit 2004 dazu verpflichtet, diesen Beschäftigten ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

KUECK Industries unterstützt Sie nicht nur bei der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in Ihrem Unternehmen, sondern stellt für Sie auch den externen BEM-Beauftragten. So wahren Sie Datenschutz sowie Integrität und zeigen Ihren Beschäftigten, wie vertrauensvoll Sie mit ihnen umgehen wollen. Unsere Kernkompetenzen liegen also auch in der persönlichen Beratung und im Fallmanagement.

Die BEM-BeraterInnen von KUECK Industries haben für Sie die richtigen Antworten, zum Beispiel:

– Warum müssen unter Umständen die jeweiligen Rehabilitationsträger oder im Falle der Schwerbehinderung das Integrationsamt hinzugezogen werden?

– Wie und wo können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt werden?

– Welche Kostenträger kommen für ein benötigtes Hilfsmittel am Arbeitsplatz in Frage?

– Wann werden Rat und Hilfe der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes benötigt?

– Wann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber?

– Wie geht es weiter, wenn die Höchstanspruchsdauer für das Krankengeld ausgeschöpft ist und der Mitarbeiter aber weiter arbeitsunfähig krank ist?

Besuchen Sie gerne unsere Internetseite zum BEM und stellen Sie Ihre individuelle Anfrage. Bestehende Betreuungsverträge können jederzeit um diese Leistung angepasst und ergänzt werden.

So gehen Sie richtig mit Lithium-Ionen-Batterien und -Akkus um

Immer mehr elektrische Geräte und Maschinen, enthalten Lithium-Ionen Batterien bzw. Akkumulatoren. Sei es das Handy, dass den ganzen Tag durchhält, der Akkuschrauber, der Patientenlifter oder akkubetriebenen Handwerkzeuge und Arbeitsmittel. Nicht zuletzt kommen dann auch noch bei Ihnen im Betrieb abgestellte Pedelecs/ E-Bikes oder Elektroroller dazu.

Solange diese Geräte und Maschinen betrieblich eingesetzt werden, sind es Arbeitsmittel. Diese Arbeitsmittel müssen über die Gefährdungsbeurteilung(en) betrachtet und wenn nötig, entsprechende Schutzmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden. In § 4 BetrSichV heißt es, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat bzw. die Gefährdungen in einer solchen mitbetrachtet hat.

Herstellervorgaben beachten

Allzu oft steht in den Bedienungsanleitungen/ Herstellerinformationen: Lassen Sie die Li-Ion Batterie nicht unbeaufsichtigt laden. Benutzen Sie den Akku nicht weiter, nachdem Ihnen dieser hinuntergefallen ist. Transportieren Sie den Akku nicht in Werkzeugkisten oder Eimern.

Halten Sie sich daran? Kennen Sie die Hinweise zu Ihren Geräten?

Lithium-Ionen-Batterien/ Akkus sind äußerst attraktiv, aufgrund Ihrer sehr hohen Energiedichte und damit langen Leistungsdauer. Leider ist dies aber auch der Grund dafür, dass Sie äußerst gefährlich werden können.

Das enthaltene Lithium ist hochreaktiv! Verletzt man ein Akkupack und der Inhalt kommt mit Luft und Luftfeuchtigkeit in Berührung, so reagiert es und beginnt schlagartig zu brennen. Solche Metallbrände lassen sich schwer kontrollieren und löschen.

Bei einem Kurzschluss, erwärmt sich die Zelle und kann eine Entzündung nach sich ziehen. Weiterhin kann durch einen Sturz bereits eine Zelle innerhalb des Akkus verletzt worden sein. Sobald dieser Akku geladen wird, kann die Zelle nun versagen und brennen. Umso mehr Energie der Akku bereithalten kann, umso heftiger wird auch ein Brandereignis ausfallen.

Als Unternehmen vorausschauend handeln

Und was macht ein Unternehmen, in dem 15 verschiedene akkubetriebene Werkzeuge mit mind. 2 – 3 Ersatzakkus vorhanden sind? Diese müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch über Nacht geladen werden, um einen reibungslosen Betrieb am nächsten Tag zu gewährleisten. Brennt es nun, kann es im schlimmsten Fall auch passieren, dass Sachversicherer die Kosten für entstehende Schäden nicht übernehmen.

Leider gibt es kaum Regeln und Hilfestellungen zu dem Thema, so dass Sie sich selbst Gedanken über die Gefährdungen und das Schadensausmaß machen müssen. Das Team von KUECK Industries hilft Ihnen gerne mit seinen Erfahrungen dabei.

5 Schritte zum richtigen Umgang mit Lithium-Zellen

1. Betrachten Sie die möglichen Gefährdungen durch Lithium-Ionen-Batterien/ Akkumulatoren, in Ihrer Gefährdungsbeurteilung, insbesondere für elektrische Arbeitsmittel.
2. Ermitteln Sie, ob Ihre Arbeitsmittel prüfpflichtig sind. Legen Sie notwendige Prüfintervalle und Prüfumfänge fest.
3. Überprüfen Sie im Zuge von Punkt 1 auch, wie Sie Arbeitsmittel und Akkus (Lithium-Ion oder LiPo) transportieren, zwischenlagern und laden.
4. Leiten Sie notwendige Maßnahmen ab und setzen Sie diese um, z. B. ein Lagerkonzept.

Corona: Datenschutzbeauftragte fordert zum Löschen auf

Barbara Thiel, die niedersächsische Datenschutzbeauftragte hat unlängst in den Medien und auf ihrer Internetseite die Unternehmen dazu aufgefordert, „rechtswidrige Datenfriedhöfe“ zu löschen. Unternehmen in Niedersachsen müssen damit rechnen, kontrolliert zu werden – so Thiel in ihrer Pressemitteilung. Wir von KI aktuell gehen davon aus, dass es in den anderen Bundesländern ähnliche Gedanken gibt.

Überflüssige Daten jetzt löschen

Viele gesetzliche Pflichten, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie standen, sind in den vergangenen Wochen weggefallen, darüber hatten wir Sie im letzten KI aktuell bereits informiert. Folglich sind auch viele Datenverarbeitungen nicht mehr erforderlich. Barbara Thiel fordert deshalb Unternehmen und öffentliche Stellen dazu auf zu prüfen, ob und welche personenbezogenen Daten sie im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erhoben und gespeichert haben. Sind diese Maßnahmen und damit der Zweck der Datenverarbeitung weggefallen, müssen die Daten dringend gelöscht werden.

„Alle Datenverarbeitungen – wie zum Beispiel die Zutrittskontrolle zum Arbeitsplatz mit 3G-Kontrolle – waren zweckgebunden“, so Thiel. „Die in diesem Rahmen verarbeiteten Daten hätten bereits mit dem Ende der gesetzlichen Pflichten sofort gelöscht werden müssen. Wer sich noch nicht darum gekümmert hat, sollte das spätestens jetzt tun, um keine rechtswidrigen Datenfriedhöfe anzulegen.

Besondere Regelungen im Gesundheitsbereich

Aufgrund der speziellen Regelungen im Gesundheitsbereich sind dort nach wie vor bestimmte Datenverarbeitungen erforderlich und damit rechtskonform. Auch darauf weist die Datenschutzbeauftragte hin. Betroffen sind beispielsweise die Daten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zum Umgang mit dieser Impfpflicht und deren Daten hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder dann auch einen aktuellen Beschluss veröffentlicht. Hier äußern sich die Aufsichtsbehörden zum datenschutzkonformen Umgang mit den Impfnachweisen äußert. Der Beschluss ist hier als PDF-Dokument abrufbar.