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Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrung – Aufgaben delegieren an die richtige Person

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Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 geben Ihnen die Möglichkeit, zu erledigende Aufgaben im Unternehmen in eigener Verantwortung an Ihre Beschäftigten zu übertragen. Immer wieder kommt in Beratungsgesprächen der Experten von KUECK Industries die Frage auf, wie man rechtskonform Aufgaben delegieren kann. Für KI aktuell ein Anlass, das Thema Beauftragung für Sie aufzubereiten und eine Handlungshilfe zur Dokumentation bereitzustellen

Aufgaben delegieren – die Rechtsgrundlagen

Die Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben ist an verschiedenen Stellen im Arbeitsschutzrecht geregelt. Zunächst ist der § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als allgemeine Grundlage zu nennen. Eine weitere Grundlage ist der § 7 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1. Dieser wird in Abschnitt 2.6 der DGUV Regel 100-001 präzisiert.

Richtig delegieren – Worauf muss man achten?

Im Kern läuft alles immer auf dieselben Fragen hinaus, die sich der Arbeitgeber und seine Führungskräfte stellen müssen, wenn Sie an Beschäftigte Aufgaben delegieren:

  1. Hat die zu beauftragende Person eine Ausbildung, die sie grundsätzlich zu dieser Tätigkeit befähigt?
  2. Hat die Person die nötigen Kenntnisse, die sie zu dieser Tätigkeit befähigen?
  3. Hat sie Erfahrungen bezüglich dieser Arbeiten?
  4. Sind spezielle Anforderungen an die Person im Gesetz oder an anderer Stelle klar definierte Mindestanforderungen an Personen für diese Tätigkeit?
  5. Gibt es Einschränkungen in der Person (z. B. jugendliches Alter, Gesundheit, Schwangerschaft) die gegen eine Beauftragung sprechen?

Im Hinblick auf Prüftätigkeiten zum Beispiel beschreibt die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 Anforderungen an prüfende Personen gemäß § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Hier werden Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeiten als Voraussetzungen genannt.

Mit Handlungshilfe Aufgaben delegieren

Eine klare und allgemeine Form der Dokumentation für übertragene Aufgaben gibt es nicht. Im Zweifel – insbesondere im Schadensfall – muss der Unternehmer oder Vorgesetzte aber nachweisen können, dass er die vorstehenden Kriterien geprüft und bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt hat. Dazu greifen die Arbeitsschutzexperten von KUECK Industries auf die allgemeine Dokumentationspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG zurück. Diese hilft auch nach Jahren noch nachvollziehen zu können, welche Anforderungen der Beauftragung geprüft und gestellt wurden, bevor die Aufgaben delegiert wurden.

Dokumentationshilfe für das richtige Delegieren

Auf der Internetseite von KUECK Industries stellen wir Ihnen eine kostenlose Dokumentationshilfe zur Verfügung. Das Formular fragt die vorstehenden Kriterien ab und hilft dabei, diese zu prüfen und die erfolgte Prüfung zu dokumentieren bevor Sie Aufgaben delegieren. Wir empfehlen, dieses in die Personalakte aufzunehmen. So finden Sie es immer wieder und können im Falle eines Falles den Nachweis führen, eine Beauftragung rechtskonform durchgeführt zu haben.

Richtig delegieren – Fazit

Arbeitgeber dürfen Aufgaben an ihre Beschäftigten übertragen. Diese müssen aber dazu befähigt sein, diese Aufgaben auch übernehmen zu können, ohne sich und andere zu gefährden. Der Arbeitgeber ist im Zweifel in der Pflicht nachweisen zu können, dass er befähigte Personen beauftragt hat. Dazu kann die kostenlose Dokumentationshilfe von KUECK Industries herangezogen werden.

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