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Hubarbeitsbühne: Klare Regeln für den Einsatz durch Fremdfirmen

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Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen in Unternehmen wirft häufig Fragen auf – vor allem, wenn Fremdfirmen die betriebseigenen Arbeitsmittel nutzen möchten. Kürzlich gab es in einem Kundenbetrieb eine Diskussion, bei der eine Fremdfirma ohne umfassende Qualifikation die Hubarbeitsbühne des Auftraggebers nutzen wollte, um Elektroinstallationen durchzuführen. Dies führte zu Unsicherheiten: Welche Regeln gelten, und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? In diesem Artikel klären wir die rechtlichen Anforderungen sowie Sicherheitsmaßnahmen, die für den Einsatz von Hubarbeitsbühnen entscheidend sind – insbesondere wenn es um die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen geht.

Einsatz von Fremdfirmen im Unternehmen

Vorab: Für den Einsatz von Fremdfirmen in Ihrem Unternehmen gibt es grundsätzlich Regeln. Diese müssen eingehalten werden. Alle Seiten, sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer, müssen sich abstimmen. In unserem Blog „Umgang mit Fremdfirmen“ aus September 2023 haben wir dies bereits ausführlich für Sie aufbereitet. Daher geht es nachfolgend ausschließlich um Hubarbeitsbühnen.

Warum klare Vorgaben beim Einsatz einer Hubarbeitsbühne unerlässlich sind

Hubarbeitsbühnen sind unverzichtbare Werkzeuge für Arbeiten in der Höhe, bringen jedoch spezifische Risiken mit sich. Der Einsatz basiert auf rechtlichen Vorgaben wie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der DGUV Regel 100-500.

  • Prüfung vor jeder Nutzung: Eine Hubarbeitsbühne muss regelmäßig technisch geprüft werden, um die Einsatzfähigkeit sicherzustellen.
  • Tragfähigkeit und Stabilität: Die maximale Lastkapazität darf nicht überschritten werden, und die Bühne muss sicher positioniert sein.
  • Sicherheitsausstattung: Funktionen wie Notabschaltung und Absturzsicherung sind Pflicht. Ein am Boden stehender Mitarbeiter muss im Notfall Unterstützung leisten können.

Wer darf eine Hubarbeitsbühne bedienen?

Nur geschulte und qualifizierte Personen mit einer fachgerechten Ausbildung dürfen Hubarbeitsbühnen bedienen, wie die Betriebssicherheitsverordnung (§ 12 BetrSichV) und der DGUV Grundsatz 308-008 klar vorschreiben.

Erforderliche Qualifikationen:

  1. Theorie und Praxis: Bediener müssen sowohl die Funktionsweise als auch die Handhabung in der Praxis erlernen.
  2. Einweisung: Vor dem Einsatz in einem neuen Betrieb ist eine gerätespezifische Einweisung erforderlich.
  3. Eignung: Nur gesundheitlich geeignete Personen dürfen Hubarbeitsbühnen bedienen. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch den Betriebsarzt bietet zusätzliche Sicherheit.

Sicherheitsmaßnahmen bei Zusammenarbeit mit Fremdfirmen

Wenn mehrere Unternehmen auf einer Baustelle zusammenarbeiten, erhöht sich die Komplexität der Sicherheitsanforderungen.

  • Abstimmung der Arbeitsabläufe: Ein Sicherheitskoordinator sorgt dafür, dass alle Beteiligten abgestimmt arbeiten. (§ 8 ArbSchG und der DGUV Vorschrift 1 (§§ 5 und 6))
  • Gemeinsame Unterweisung: Alle Beschäftigten müssen über spezifische Risiken und Verhaltensregeln informiert werden.
  • Absicherung des Gefahrenbereichs: Der Bereich unterhalb der Bühne ist großzügig abzusperren, um Unfälle durch herabfallende Gegenstände zu vermeiden.
  • Abstimmung der Notfallmaßnahmen: Alle Unternehmen auf der Baustelle müssen abgestimmte Notfallpläne haben, die im Vorfeld klar festgelegt werden, und diese durch regelmäßige Übungen überprüfen, um eventuelle Lücken zu schließen.

Gefährdungsbeurteilung: Der Schlüssel zur Sicherheit

Eine Gefährdungsbeurteilung ist laut ArbSchG und BetrSichV unverzichtbar. Sie identifiziert potenzielle Gefahren und definiert Schutzmaßnahmen.

Wichtige Elemente der Gefährdungsbeurteilung einer Hubarbeitsbühne:

  • Analyse der Arbeitsumgebung: Bodenbeschaffenheit, Witterungsbedingungen und Hindernisse werden berücksichtigt.
  • Ergonomische Maßnahmen: Die optimale Positionierung der Bühne reduziert Belastungen und verbessert die Sicherheit.
  • Qualifikation der Beschäftigten: Welche Ausbildung(en) sind erforderlich, welche Fortbildungen und Unterweisungsinhalte müssen vermittelt werden.
  • Überwachung: Regelmäßige Kontrollen gewährleisten, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Fazit: Sicherheit durch Planung und Schulung

Ein sicherer Einsatz von Hubarbeitsbühnen erfordert mehr als nur technische Prüfungen. Von der fundierten Gefährdungsbeurteilung über die gezielte Schulung der Bediener bis hin zur Abstimmung bei Fremdfirmen – alle Aspekte müssen systematisch berücksichtigt werden.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries erstellen rechtskonforme Gefährdungsbeurteilungen und sorgen für die Umsetzung effektiver Schutzmaßnahmen. Unsere Schwesterfirma komfakt Training bietet speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Ausbildungskurse für Bediener von Hubarbeitsbühnen an. Setzen Sie auf Expertise – für maximale Sicherheit und effiziente Arbeitsabläufe!

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