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Monat: März 2023

AKTUELL: Warum brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Eine Frage, die den Beratern von KUECK Industries immer wieder gestellt wird. Das nehmen wir von KI aktuell zum Anlass, eine Antwort zu geben. Allerdings nicht einfach mit einem Ja oder Nein. Denn wenn wir die Antwort kurz und knackig formulieren, könnten wir sagen „Weil es im Gesetz steht“ – das ist aus unserer Sicht jedoch zu kurz gedacht. Denn die Fachkraft für Arbeitssicherheit – auch Fasi oder Sifa abgekürzt – kann durchaus wichtige Themen in der Unternehmensorganisation kompetent begleiten, Probleme erkennen und pragmatische Lösungen mit Ihnen entwickeln.
Was will der Gesetzgeber?

Der Staat hat dieses Thema schon seit 1973 geregelt. In § 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) finden Sie die Grundpflicht des Arbeitgebers. Jeder Arbeitgeber der Menschen in seinem Unternehmen beschäftigt muss eine Fasi und einen Betriebsarzt (BA) bestellen.

Darüber hinaus hat der Staat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung – also BG und Unfallkassen – das Recht eingeräumt, die Aufgaben und Tätigkeiten von Fasi’s und BÄen genau zu beschreiben. Das haben diese durch die Herausgabe der DGUV Vorschrift 2 getan. In dieser Vorschrift haben sie aber auch gleich den Umfang der Betreuung geregelt. Die Vorschrift unterscheidet in Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung.

INFO:

Die Grundbetreuung ist der Mindestumfang an Betreuung, den der Unternehmer durch Fasi und BA in seinem Betrieb jährlich umsetzen und erbringen lassen muss. Sie errechnet sich nach der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen und dem branchenüblichen Risiko. Darüber ist von allen Beteiligten ein Nachweis zu führen. Ein Unterschreiten der Grundbetreuung kann zu Nachfragen und erheblichen Auflagen seitens Arbeitsschutzbehörde und Unfallversicherung führen. Fasi und BA haben jährlich einen schriftlichen Bericht abzugeben. Arbeitsmedizinische Vorsorgen gehören nicht zur Grundbetreuung.

Notwendigkeit und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung sind jährlich anhand eines umfangreichen Kriterienkataloges der DGUV Vorschrift 2 durch den Unternehmer zusammen mit der Fasi und dem BA zu ermitteln und zu dokumentieren.

Ihre Ansprechpartner von KUECK Industries kennen die Anforderungen aus dem Vorschriften und Regelwerk und können mit Ihnen die Einsatzzeiten rechtskonform ermitteln. In der Regel fragen wir einmal im Jahr nach diesen Daten und ermitteln für Sie den Umfang der Grundbetreuung.

Welche Aufgaben haben Fasi’s?

Die DGUV Vorschrift 2 enthält dazu eine sehr präzise Vorgaben:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (GBU), denn diese muss fachkundig oder mit fachkundiger Beratung durchgeführt werden. Fasi’s besitzen umfangreiche Fachkenntnisse dazu und wissen, wie eine GBU rechtskonform durchgeführt werden kann. Sie haben Ideen und Vorstellungen dazu, wie Sie die GBU in Ihre Arbeitsorganisation einbinden können.
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Fasi’s können Ihnen und Ihren Mitarbeitern Wege zu eigeninitiativem, sicherem und präventiven Handeln an bestehenden Arbeitssystemen aufzeigen und Sie bei der Umsetzung begleiten.
  • Unterstützung bei Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Unterweisungen oder der Erstellung und Pflege von Betriebsanweisungen. Gerade wenn Sie mit Gefahrstoffen und Infektionsgefahren zu tun haben, müssen Betriebsanweisungen fachkundig erstellt werden.
  • Unterstützung des Unternehmers und seiner Führungskräfte bei der Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation und deren Integration in die Führungstätigkeit. So erlangen Sie eine rechtskonforme Organisation die auch einer Überprüfung durch Behörden und Unfallversicherungsträger standhält. Fasi’s kennen erforderliche Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen und haben den Blick über den Tellerrand in andere Betriebe. Sie kennen „best practice“-Beispiele.
  • Fasi’s tragen dazu bei, Arbeitsschutzbelange in betriebliche Prozessen einzubinden. Sie können dazu beitragen arbeitsschutzspezifische Prozesse zu entwickeln und zu organisieren. Dadurch tragen sie zu einer ständigen Verbesserung bei und können sogar zur Kostenreduktion beitragen.
  • Untersuchung nach Ereignissen: Unfallursachenanalysen und deren Auswertungen, das Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen und das Entwickeln von Verbesserungsvorschlägen gemeinsam mit dem BA führen häufig zur Verringerung von Ausfallzeiten im Unternehmen.
  • Eine wichtige Aufgabe ist die allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften sowie betrieblichen Interessenvertretungen und Beschäftigten zu Rechtsgrundlagen, sicherem und gesundem Arbeiten, Stand der Technik und Arbeitsmedizin und wissenschaftlichen Erkenntnissen. Auch die Beantwortung von Anfragen und die Mitwirkung bei der Verbreitung von Information zum Arbeitsschutz gehören dazu.
  • Eine weitere Aufgabe ist die Mitwirkung bei der Erstellung von rechtskonformen Dokumentationen und der Erfüllung von Meldepflichten des Arbeitgebers. Dazu gehört auch die Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten (s.o.).
  • Selbstorganisation! Ja, auch die ständige Fortbildung und das Erlangen von Wissen gehören zu den Aufgaben der Fasi im Rahmen der Grundbetreuung. Als Unternehmen profitieren Sie von dem vielfältigen Wissen und der Erfahrung der Fasi.
  • Kommunikation und Erfahrungsaustausch mit Unfallversicherungsträgern und Behörden gehören zu den Aufgaben, die Ihnen die Fasi abnehmen kann. Denn sie spricht die richtige Fachsprache, sie kennt Gesetze und Vorschriften und kann für Sie das Gespräch lenken.

Nutzen Sie die Kompetenz der Berater von KUECK Industries, denn Ihre Fasi ist Ihr Berater, nicht Ihr Kontrolleur oder „Feind“. Aber es ist deren Aufgabe, Ihnen die wahrgenommene Realität aufzuzeigen und ggf. Maßnahmen vorzuschlagen. Über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden Sie!

Maschinensicherheit: Schnellverschlüsse an Schutzeinrichtungen zulässig?

Trennende Schutzeinrichtungen sind die am häufigsten eingesetzten Schutzeinrichtungen, um Personen bei der Arbeit an Maschinen vor Gefahren zu schützen. Die Anforderungen für trennende Schutzeinrichtungen sind in DIN EN ISO 14120 beschrieben. In der aktuellen Fassung der Norm wird unter anderem auf die Anwendung von Schnellverschlüssen an trennenden Schutzeinrichtungen eingegangen, sie enthält jedoch keine Definition davon, was unter einem Schnellverschluss zu verstehen ist.
BGHM liefert Antwort

Diese Lücke schließt die Schrift FBHM-130 aus dem Fachbereich Fachbereich Holz- und Metall der DGUV: FBHM-130 „Trennende Schutzeinrichtungen – Schnellverschlüsse“. Sie gibt zudem mögliche Hinweise zur Gestaltung von Schnellverschlüssen für trennende Schutzeinrichtungen – beispielsweise dass sich Befestigungsmittel für trennende Schutzeinrichtungen nur mit Werkzeug öffnen lassen dürfen und nicht in Schutzstellung verbleiben sollen, wenn sie nicht verriegelt sind. Müssen trennende Schutzeinrichtungen für Instandhaltungsarbeiten oder Wartungsarbeiten entfernt werden, sollten sie sich beim Wiedereinsetzen nach Möglichkeit selbst verriegeln. (Quelle BGHM)

TRGS 401 – neu Kriterien für den Umgang mit flüssigkeitsdichten Handschuhen

Rund sechs Jahre hat es gedauert, die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen zu überarbeiten. Dabei wurden neueste arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen und regelmäßigem Händewaschen eingearbeitet. Inzwischen ist sie veröffentlicht und KI aktuell fasst für Sie zusammen, welche Auswirkungen das auf Ihr Unternehmen haben kann.

Die TRGS 401 aus dem Jahr 2008 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ sowie die TRGS 530 „Friseurhandwerk“ aus dem Jahr 2007 geben Ihnen als Arbeitgebern und den Betriebsärzten/ Fachkräften für Arbeitssicherheit wichtige Informationen. Ihnen kann entnommen werden inwieweit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen eine Gefährdung durch Hautkontakt bedeuten. Nach der bisherigen TRGS 401 kann eine Gefährdung durch Hautkontakt auch bei sogenannter Feuchtarbeit auftreten.

In Deutschland bestimmte bisher die Dauer der Feuchtarbeit, ob eine arbeitsmedizinische Angebots- oder Pflichtvorsorge notwendig ist. Eine Angebotsvorsorge ist danach bei regelmäßig mehr als zweistündiger Feuchtarbeit und eine Pflichtvorsorge bei einer Dauer der Feuchtarbeit ab vier Stunden pro Arbeitstag vorzusehen. Zeiten in denen flüssigkeitsdichte Handschuhen getragen wurden, wurden dabei zur eigentlichen Feuchtarbeit addiert. Dabei wurde angenommen, dass die Arbeit im feuchten Milieu und das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen als gleichwertig gefährdend anzusehen sind.

Das gilt nach der neuen TRGS 401.

Der häufig unklare Begriff „feuchtes Milieu“ wurde jetzt präzisiert und durch die Definition „Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten“ ersetzt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie zukünftig auf dieser Basis ermitteln, ob eine Gefährdung durch Feuchtarbeit vorliegt. Das ist der Fall, wenn:

a) die Beschäftigten tätigkeitsbedingt Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag haben. Als Beispiele für wässrige Flüssigkeiten werden dabei wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Desinfektionsmittel oder auch Reinigungsmittel genannt.

b) das Händewaschen beziehungsweise die Häufigkeit der tätigkeitsbedingten Waschfrequenz bei mindestens 15 Handwaschvorgängen pro Arbeitstag liegt.

Ab einer Händewaschfrequenz von 15 Mal pro Schicht ist das als Gefährdung einzustufen. In diesem Fall ist eine Angebotsvorsorge zu veranlassen. Steigt die Frequenz des Händewaschens jedoch auf 25 Mal pro Arbeitstag, müssen Sie jetzt eine Pflichtvorsorge veranlassen.

Die Haut reagiert nach dem Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe deutlich empfindlicher auf die Einwirkung von Hautreinigungsmittel und anderen, wie sie beispielsweise beim Händewaschen verwendet werden. Daher wird nach der neuen TRGS 401 auch folgendes Belastungsbild als gefährdend eingestuft. Eine Angebotsvorsorge ist danach auch erforderlich, wenn:

c) mehr als zehn Mal pro Arbeitstag ein Wechsel zwischen Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten erfolgt oder

d) mehr als fünf Mal Händewaschen pro Tag jeweils kombiniert wird mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen.

Verdoppelt sich der Handschuhwechsel auf 30 Mal pro Arbeitstag, muss eine Pflichtvorsorge veranlasst werden.

Die Berater von KUECK Industries können Ihnen dabei helfen, dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren.

INFO:

Pflichtvorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV, die Sie als Arbeitgeber veranlassen und durchführen lassen müssen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Beschäftigte müssen – wenn sie dazu aufgefordert werden – zur Pflichtvorsorge gehen und sich mindestens durch den Betriebsarzt beraten lassen. Darüber erhalten Sie eine Vorsorgebescheinigung, die Sie den Behörden und Unfallversicherungsträgern auf Verlangen vorlegen müssen. Soweit nichts anderes vom Arbeitsmediziner vorgegeben wird, ist die Pflichtvorsorge alle drei Jahre durchzuführen.

Auch die Angebotsvorsorge richtet sich nach der ArbMedVV. Hier müssen Sie den Beschäftigten in der Regel alle drei Jahre schriftlich die Beratung durch den Betriebsarzt anbieten. Diese können das Angebot annehmen, müssen es aber nicht.

Das gilt für Hautreinigung und Desinfektion.

In der „neun“ TRGS 401 finden Sie auch zur Reinigung der Hände und zur Desinfektion unterstützende Hinweise in den Abschnitten „Allgemeine Hygienemaßnahmen“, „Organisatorische Schutzmaßnahmen“ sowie „Weitere Schutzmaßnahmen bei Feuchtarbeit“.

Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass die Hautreinigung so schonend wie eben möglich erfolgen soll. Die Intensität der Reinigung und die Auswahl des Reinigungsmittels sind an den Grad der Verschmutzung anzupassen. Dabei sollen aufgrund neuer Erkenntnisse möglichst Hautreinigungsmittel ohne Reibekörper verwendet werden, auch wenn diese bei starker Verschmutzung die Waschzeit erheblich verkürzen könnten.

Aus Studien ist bekannt, dass die Kombination aus Händewaschen und Händedesinfektion zu Hautschäden führt. Da die Händedesinfektion deutlich hautschonender ist, als das Waschen der Hände, wird empfohlen bei potentieller mikrobieller Belastung und nicht sichtbarer Verschmutzung nur eine Händedesinfektion durchzuführen.

DATENSCHUTZ: Bewerbungsgespräche im Outlook-Kalender.

Für personenbezogene Daten von Bewerbern gelten spezielle Regelungen. So dürfen sie z.B. nicht in die Archivierung einbezogen werden oder nach einer Absage länger als sechs Monate gespeichert werden. Keine gute Idee ist es deswegen, den firmeninternen Outlook Kalender zu verwenden, um Termine für Bewerbungsgespräche dort einzutragen und Termineinladungen zu verschicken, wenn diese mehr als den Betreff und den Namen der Bewerber enthalten.

Personenbezogene Daten von Bewerbern müssen an einem Speicherort zentral gespeichert werden, für den ein wirksames (dokumentiertes) Zugriffskonzept besteht. Zudem muss ein dokumentiertes Löschkonzept für die personenbezogenen Daten von Bewerbern vorliegen, damit diese nicht länger als gesetzlich erlaubt aufbewahrt werden.

Ob diese Kriterien bei der Eintragung in Outlook Kalender und dem Versand der Termine an andere Teilnehmer gewahrt bleibt, muss ist kritisch zu prüfen. Es ist zu beachten, dass die gesetzlichen Löschfristen eingehalten werden und das Löschkonzept das Thema hinreichend abdeckt.

Mit den Outlook Termineinladungen sollten auch keine Anhänge wie Bewerbungsunterlagen verschickt werden. Für diese sollte es einen zentralen Ort in der Personalabteilung geben, auf den nur die für ein Bewerbungsgespräch erforderlichen Personen ein Zugriffsrecht erhalten. Bitte berücksichtigen Sie auch, dass im Rahmen von Bewerbungsverfahren angefertigte Notizen ebenfalls vom Berechtigungs- und Löschkonzept erfasst sein müssen.

Leseberechtigungen oder Vertreter-Regelungen für Outlook Kalender führen zudem dazu, dass gegebenenfalls die Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten der Bewerber durch Personen stattfindet, obwohl dazu keine Berechtigung besteht.

Dieses spezielle Thema macht zu gleich die generelle Problematik deutlich: Auch bei der Verwendung von Outlook muss man sich Gedanken über ein Berechtigungs- und Löschkonzept machen. Unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas berät Sie gerne bei Fragen.

Tödlicher Arbeitsunfall nach Sturz vom LKW ohne Zeugen?

Die BGHM berichtet über folgenden Fall: Ein Lkw-Fahrer wird bewusstlos neben seinem Fahrzeug aufgefunden und verstirbt im Krankenhaus. Niemand hat beobachtet, was sich zugetragen hat – handelt es sich um einen Arbeitsunfall?

Der Rettungsdienst wurde zu einem Kraftfahrer gerufen, der mit schweren Kopfverletzungen neben seinem Lkw liegen soll. Während der Versorgung durch den Rettungsdienst kam der Mann nach einiger Zeit zu sich und klagte über Kopfschmerzen und Schwindel. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass es zu dem Unfall gekommen war, während der Versicherte auf die Beladung seines Lkw gewartet hatte. Zeugen gab es nicht.

Der Lkw-Fahrer selbst konnte sich wohl nicht an das Unfallereignis nicht erinnern. Es blieb also die Frage, ob er infolge von Schwindel und Kopfschmerzen ohnmächtig wurde oder ob sich Kopfschmerzen und Schwindel als Folge eines Sturzes entwickelt hatten. Der Verunfallte wurde ins Krankenhaus gebracht. Dort wurden schwerste Kopfverletzungen festgestellt, woran er wenige Tage später verstarb. Obwohl der Unfallhergang nicht genau zu ermitteln war, kam das Landessozialgericht (LSG, LSG Baden-Württemberg vom 27.06.2022, Az.: L 1 U 377/21) zu dem Ergebnis, dass ein tödlicher Arbeitsunfall vorlag.

Nach Auswertung aller Beweise kam das LSG zu der Überzeugung, dass der Tod des Beschäftigten durch einen ebenerdigen Sturz gänzlich unwahrscheinlich war. Die massiven Kopfverletzungen sprachen für eine erhebliche Fallhöhe und damit für einen Sturz aus der Höhe der Fahrerkabine. Für einen anderen Unfallhergang gab es bei solch schweren Kopfverletzungen keinerlei Anhaltspunkte. Die nicht klärbare Frage, ob der Sturz aus dieser Höhe durch ein Stolpern oder Rutschen des Versicherten- oder möglicherweise durch einen Schwindelanfall verursacht worden war, sei für die rechtliche Bewertung des Ereignisses als Arbeitsunfall ohne Bedeutung.

URTEIL: Abdeckung der Windschutzscheibe im Winter kein Arbeitsunfall

Wie unterschiedlich die Rechtsprechung zu Arbeits- und Dienstunfällen sein kann zeigen zwei Gerichtsentscheidungen. In beiden Fällen ging es im Kern darum, dass die verunfallte Person im Winter eine Abdeckung von der Windschutzscheibe entfernen wollte bzw. angebracht hat. In beiden Fällen kam es zu einem Unfallereignis und die jeweils betroffene Person verlangte die Anerkennung als Wegeunfall.
Fall 1 – der Dienstunfall

An einem Tag im Dezember verließ eine Mitarbeiterin der Finanzverwaltung um 5:45 Uhr ihr Haus, um zur Arbeit zu fahren. Sie hatte die Windschutzscheibe ihres Fahrzeugs mit einer Frostschutzplane abgedeckt. Beim Entfernen dieser Plane rutschte sie auf der schneebedeckten, glatten Straße aus und stürzte. Der Sturz führte zu einem Trümmerbruch im Oberschenkel und einem Schulterbruch. Sie meldete diesen Unfall als Dienstunfall auf dem Weg zur Arbeit ihrem Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber lehnt die Anerkennung ab, da das Entfernen der Plane eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit sei, die nicht im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Das sah das Verwaltungsgericht Kassel in seiner Entscheidung vom 01.11.2021 (1 K 792/20.KS) anders. Es kam zu der Auffassung, dass das Entfernen einer Abdeckplane von der Windschutzscheibe eines Pkw unmittelbar vor dem Starten des Pkw keine wesentliche, den notwendigen Zusammenhang mit dem Dienst unterbrechende eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Der Dienstgeber wurde dazu aufgefordert, seinen ablehnenden Bescheid aufzuheben und den Dienstunfall anzuerkennen. Das Urteil ist wegen der Kosten als vorläufig vollstreckbar ergangen.

Fall 2 – kein Arbeitsunfall

Die Klägerin knickte im Januar 2019 mit dem rechten Fuß um, nachdem sie auf dem Weg zur Arbeit ihr Kraftfahrzeug verlassen hatte. Sie wollte den weiteren Weg zur Arbeit zu Fuß fortzusetzen. Dabei zog sie sich einen Sprunggelenksbruch zu. Der Durchgangsarzt hatte in seinem Bericht notiert, dass die Klägerin nach der Ankunft zur Nachtschicht das Auto abgeschlossen und sei auf einen Stein getreten, als sie das Auto habe abdecken wollte.

Die zuständige Unfallversicherung lehnte mit Bescheid die Anerkennung als Wegeunfall ab. Dagegen legte die Betroffene Einspruch ein und klagte schließlich vor dem Sozialgericht. Dieses gab der Klage im Juli 2020 statt.

Dagegen legte die Unfallversicherung Revision vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ein. Diese gab mit seiner Entscheidung vom 14.12.2022 (L 6 U 61/20) der Revision statt und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Seine Begründung lautet unter anderem:

1. Stellt ein Versicherter auf dem Arbeitsweg sein Kraftfahrzeug ab, um den Weg zu Fuß fortzusetzen, ist die zwischenzeitliche Anbringung einer Frostschutzmatte auf der Frontscheibe eine privat nutzende Unterbrechung des Arbeitsweges.

2. Der Arbeitsweg ist noch nicht wieder angetreten, wenn der Versicherte nach dem Anbringen der Frostschutzmatte vom Kraftfahrzeug zurücktritt.

Fazit: Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Die Berater von KUECK Industries können Ihnen bei der Abgabe von Unfallmeldungen helfen. Fakten sind aber Fakten und müssen solche bleiben. Im Einzelfall bleibt der betroffenen Person dann nur der Weg zum Sozialgericht. Erstinstanzlich besteht kein Anwaltszwang. KI aktuell rät dennoch dazu, sich im Bedarfsfalle durch einen Fachanwalt beraten zu lassen.