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Monat: Dezember 2022

Dienstreisen ins Ausland – wie bereiten Sie diese vor?

Im Rahmen der Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 werden die Berater von KUECK Industries immer wieder danach gefragt, welche Regeln für Dienstreisen gelten. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei sicherlich auf Auslandsreisen. Aber auch der Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung ist von Bedeutung. Muss oder kann der Arbeitgeber eine Zusatzversicherung abschließen? Gibt es die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgen? Ist eine Reiseapotheke sinnvoll? Nachfolgend ein paar Antworten zum Thema Dienstreisen.
Wer geht auf Dienstreisen.

Als Arbeitgeber dürfen Sie nur solche Beschäftigte auf eine Dienstreise schicken, von denen Sie auch ein sicheres Verhalten erwarten können. Denn diese Beschäftigten müssen in der Lage sein, vor Ort für Ihre Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu wissen, welches Verhalten richtig und angemessen ist und was Sie als Arbeitgeber bei der Abweichung von Ihren Sicherheitsstandards für ein Verhalten erwarten. Ihren Führungskräften muss klar sein, dass sie ihre Fürsorgepflicht auch im Ausland in vollen Umfang wahrnehmen müssen.

Arbeitsmedizinische Vorbereitung.

Erste Beratung können Ihnen die Betreuer von KUECK Industries geben. Sofern sich aus dem Reiseziel Notwendigkeiten ergeben, muss gemeinsam mit dem Betriebsarzt auf die medizinischen Aspekte der Auslandsreise eingegangen werden. Möglicherweise steht den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu, evtl. kommen Schutzimpfungen in Frage. Vielleicht braucht es auch eine „Reiseapotheke“.

Einen Plan für den Notfall haben.

Sie können eine Dienstreise noch so akribisch und gut vorbereiten. Einen Notfall werden Sie jedoch nie vollständig verhindern können. Daher müssen Sie sich als Arbeitgeber auch auf den Eintritt eines Notfalles vorbereiten. Dadurch sparen Sie im Ereignisfall viel Zeit und beigen organisatorischen Fehlern vor. Eine schnelle Rettung oder Evakuierung der Beschäftigten, eine geeignete ärztliche Versorgung und funktionierende Kommunikationswege sind die wichtigsten Aspekte für den Notfallplan. Je nach Zielland müssen Sie diese Themen mehr oder weniger intensiv vorbereiten. Das ist besonders wichtig, wenn es in Länder geht, in denen das System der Ersten Hilfe und die Notfallversorgung in Krankenhäusern einen sehr deutlichen Unterschied zu unseren Standards aufweisen.

Der Mitarbeiter im Ausland muss jederzeit die Möglichkeit haben, mit dem Unternehmen zu kommunizieren. KI aktuell empfiehlt dafür ein Informationsblatt mit den wichtigsten Hinweisen und Telefonnummern vorzubereiten.

Arbeitsschutz muss Teil des Angebotes sein.

Nehmen Sie den Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz in die Vertragsgestaltung mit auf. Machen Sie bei der Angebotserstellung schon deutlich, was Ihnen wichtig ist. Dadurch können Sie mit den Vertragspartnern frühzeitig klären, wie beispielsweise Regelungen zu technischen Schutzmaßnahmen, zur PSA oder zur Arbeitsorganisation aussehen (müssen). Auf dieser Basis schließen Sie Verträge und schaffen für Mitarbeiter vor Ort Klarheit.

Ohne Gefährdungsbeurteilung geht nichts.

Für die Tätigkeiten im Ausland ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Bei der Erstellung helfen Ihnen die Berater von KUECK Industries gerne weiter. Es gilt dabei beispielsweise unterschiedliche Rechtssysteme, Mentalitätsunterschiede, Gefahren durch Verkehr, Kriminalität und Natur oder auch örtliche Hygienestandards zu berücksichtigen.

Nach der Gefährdungsbeurteilung folgt die Unterweisung.

Die Ergebnisse der Gefährdungssituation sind den Beschäftigten mittels Unterweisung zu vermitteln. So sind sie in der Lage, kritische Situation vor Ort selber zu erkennen. Sie wissen, wie sich sich verhalten sollen und welche Wege sie im Notfall gehen müssen. Die Unterweisung müssen Sie wie immer dokumentieren.

Themen, an die Sie noch denken könnten.
  • Gibt es Einreiseformalitäten, die zu klären und abzuarbeiten sind?
  • Hat das Auswärtige Amt Informationen, insbesondere auch zur aktuellen Sicherheitslage im Zielland.
  • Ist der Abschluss einer Zusatz- und Rückholversicherung sinnvoll? Gibt es dafür Regelungen seitens ihres gesetzlichen Unfallversicherungsträgers (BG, Unfallkasse)?
  • Fertigen Sie von folgenden Dokumenten Kopien anfertigen und bewahren Sie diese im Reisegepäck getrennt von den Originaldokumenten auf: Reisepass, Personalausweis, Visum, Tickets, Hotelbuchung, Kreditkarten.
  • Achten Sie darauf, dass Sie die persönlich notwendigen Medikamente in ausreichender Menge im Handgepäck mitführen. Lassen Sie sich hierbei durch Ihren Betriebsarzt oder direkt in der Apotheke beraten. Klären Sie im Vorfeld, ob darunter Medikamente sind, die im Zielland besonderen Rahmen- und Nachweisbedingungen unterliegen (Verordnung, Genehmigung etc.).

Arbeitsunfall – was passiert nun?

Jeder Arbeitsunfall ist einer zu viel. Es ist gemeinsame Aufgabe von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Unfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu vermeiden. Dabei sollen Sie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit von KUECK Industries unterstützen. Doch leider ist trotz Gefährdungsbeurteilung und umfangreicher Schutzmaßnahmen nicht jeder Unfall vermeidbar. Und wenn es zum Unfall kommt, laufen bestimmte Prozesse ab. Diese wollen wir nachfolgend für Sie beleuchten, damit Sie wissen, was Sie erwartet.
Die Erste-Hilfe kommt zuerst.

Als allererstes müssen Sie die Erste-Hilfe sicherstellen. Das müssen Sie schon im Vorfeld organisiert haben. Ersthelfer und Erste-Hilfe-Ausrüstung sowie die Technik für den Notruf müssen vorhanden sein. Nichts zu tun erfüllt den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB und wäre strafbar. Keine Notfallorganisation zu haben wären Verstöße gegen § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Unfallverhütungsvorschrift 1. Die Berater von KUECK Industries begleiten Sie hier zu einer rechtskonformen Aufstellung.

Wenn der Mensch einen Schaden erleidet kommt der Staatsanwalt.

Kommt es zu einem Arbeitsunfall mit schwerem Körperschaden rufen Sie in der Regel den Rettungsdienst. Meist erscheint dann auch die Polizei am Unfallort. Deren Aufgabe ist es zu ermitteln, ob es Anhaltspunkte für Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetz oder Unfallverhütungsvorschriften gibt. Liegt der Verdacht einer Körperverletzung nahe, ruft die Polizei die Kriminalpolizei und das staatliche Amt für Arbeitsschutz hinzu. Diese ermitteln dann als Fachexperten weiter.

Ergeben sich aus diesen Ermittlungen Ansätze für einen konkreten Verdacht im Hinblick auch eine Körperverletzung, so wird der Vorgang als Strafsache der Staatsanwaltschaft übergeben. Diese entscheidet dann, ob sie ein Strafverfahren einleitet und vor Gericht bringt oder nicht.

Dafür haben wir doch die BG oder Unfallkasse.

Ja und nein. Als Unternehmen unterliegen Sie der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch SGB VII. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist für die kostenrechtliche Versorgung der verunfallten oder erkranken Personen „mit allen zur Verfügung stehenden geeigneten Mitteln“ zuständig.

Doch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung müssen im Schadensfall auch prüfen, ob sie die Kosten im Rahmen der Beitragsumlagen alleine tragen müssen oder Regress nehmen können. Regress gegenüber dem Arbeitgeber oder Dritten, weil Regelungen und Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht eingehalten wurden.

Hinweis:

In solchen Fällen wird geprüft, ob Sie eine Gefährdungsbeurteilung haben. Stimmt diese Beurteilung mit der Realität überein? Wurden die darin enthaltenen Schutzmaßnahmen wirksam umgesetzt (nach einem Unfall!)? Waren alle Beteiligten ausreichend unterwiesen? War notwendige Schutzausrüstung vorhanden u.v.m.

Werden diese W-Fragen ganz oder teilweise mit „Nein“ beantwortet, gibt dies dem Staatsanwalt Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten. Der Unfallversicherungsträger leitet daraus seinen Regressanspruch ab. Deswegen legen die Berater von KUECK Industries so großen Wert darauf, solche Ereignisse möglichst zu vermeiden und Sie vorher bereits rechtskonform aufzustellen.

Selbst wenn es nicht zu einem Regress kommt, kann der Unfallversicherungsträger in einem sogenannten Beitragszuschlagsverfahren nach einem Schadensereignis den Beitrag für Ihr Unternehmen erhöhen. Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege (BGW) zum Beispiel hat das in § 30 ihrer Satzung verbindlich geregelt.

Verbandbucheintrag und Unfallmeldung nicht vergessen.

Jede Verletzung, jedes Ereignis oder jeder Unfall müssen dokumentiert sein, damit der betroffene Mensch einen Anspruch auf Versorgung „mit allen zur Verfügung stehenden geeigneten Mitteln“ durch die gesetzliche Unfallversicherung geltend machen kann.

Dazu dient als Nachweis in erster Linie das Verbandbuch. In den letzten Jahren haben auch die Unfallversicherer die Forderung nach einem Verbandbuch angepasst und fordern die Dokumentation in einem Meldeblock. Aus Datenschutzgründen empfiehlt sich das Vorhalten von Meldeblöcken, z. B. analog zur DGUV Information 204-021.

Fällt die geschädigte versicherte Person mehr als drei Tage (den Ereignistag nicht mitgerechnet) aus, so ist der Arbeitgeber in der Pflicht den Unfall an die BG oder Unfallkasse zu melden. Für die Unfallmeldung stellen diese in der Regel inzwischen Onlineformulare bereit. Eine Kopie der Unfallmeldung müssen Sie an das für Sie zuständige staatliche Amt für Arbeitsschutz senden. Die Berater von KUECK Industries helfen dabei gerne weiter. Gemeinsam mit diesen können Sie auch die erforderliche Unfallursachenanalyse durchführen.

TIPP:

Beim Ausfüllen der Unfallmeldung müssen Sie wahrheitsgemäße Angaben machen. Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit kann Ihnen bei der Formulierung aber helfen. Das Thema ist damit bei weitem nicht abgeschlossen und wesentlich umfangreicher zu sehen. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

Datenschutz – Einträge zu Bewerbungsgesprächen im Outlook-Kalender

Ihre Termine planen Sie natürlich in Ihrem digitalen Kalender. Dabei verwenden Sie Outlook oder auch ein anderes Programm. Aus der Terminpflege für Vorstellungsgespräche in diesem Kalender ergeben sich Anforderungen an den Datenschutz, die Sie beachten müssen. Nachfolgend für Sie einige Tipps und Informationen dazu von unserem Datenschützer und Anwalt Christof Kolyvas.

Für personenbezogenen Daten von Bewerbern gelten spezielle Regelungen. Keine gute Idee ist es daher, den firmeninternen Outlook Kalender zu verwenden, um Termine für Bewerbungsgespräche dort einzutragen und Termineinladungen zu verschicken, wenn diese mehr als den Betreff und den Namen der Bewerber*innen erhalten.

Personenbezogene Daten von Bewerbern müssen an einem Speicherort zentral gespeichert werden, für den ein wirksames und dokumentiertes Zugriffskonzept besteht. Zudem muss ein dokumentiertes Löschkonzept für die personenbezogenen Daten von Bewerbern vorliegen, damit diese nicht länger als gesetzlich erlaubt aufbewahrt werden. In der Regel ist hier eine Frist von 6 Monaten bei abgelehnten Bewerbern zu beachten. Soll der Bewerber in einen Bewerberpool übernommen werden, so bedarf es hierzu der Einwilligung und die Speicherung seiner Daten sollte auch zeitlich begrenzt sein. Die Einwilligung selbst ist ebenfalls zu dokumentieren.

Ob diese Kriterien bei der Eintragung im Outlook Kalender und dem Versand der Termine an andere Teilnehmer gewahrt bleibt, muss kritisch geprüft werden. Es besteht die Gefahr, dass weder die gesetzlichen Löschfristen eingehalten werden, noch dass ein Löschkonzept das Thema hinreichend abdeckt. Ebenso sollten mit den Outlook Termineinladungen keine Anhänge wie Bewerbungsunterlagen verschickt werden. Für diese sollte es einen zentralen Ort in der Personalabteilung geben, auf den die für ein Bewerbungsgespräch erforderlichen Personen ein Zugriffsrecht erhalten. Bitte beachten Sie auch, dass im Rahmen von Bewerbungsverfahren angefertigte Notizen ebenfalls vom Berechtigungs- und Löschkonzept erfasst sein müssen.

Leseberechtigungen oder Vertreter-Regelungen für Outlook Kalender führen zudem dazu, dass gegebenenfalls die Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten der Bewerber stattfindet, obwohl dazu keine Berechtigung besteht.

Dieses spezielle Thema macht zu gleich die generelle Problematik deutlich: Auch bei der Verwendung von Outlook sollte man sich Gedanken über ein Berechtigungs- und Löschkonzept machen.

Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, berät Sie unser Datenschutzexperte Christof Kolyvas gerne.

KFZ-Verbandkasten: kommt die Maskenpflicht?

In der Presse ist in den letzten Wochen immer wieder zu lesen, dass Ende Januar eine Übergangsfrist auslaufe und man mit einem Bußgeld rechnen müsse, wenn man nicht eine Maske nachrüste. Grund dafür ist, dass die DIN 13164 für KFZ-Verbandkästen in diesem Februar geändert wurde und eine Übergangsfrist enthält. KI aktuell hat daraufhin beim ADAC und anderen Stellen nachgefragt.
Die Norm ist geändert. Was bedeutet das?

Der DIN e.V. hat im Februar die DIN 13164 geändert. Danach sind dann u.a. auch zwei medizinische Masken Teil des Verbandkastens und müssen mitgeführt werden. Gleichzeitig wurde ein Verbandtuch 40×60 cm ersatzlos gestrichen und die Zahl der Dreiecktücher von zwei auf eines reduziert. Die Norm enthält eine Übergangsfrist bis zum 31.01.2023. Sie ist aber (derzeit) nicht bindend. Stand heute müssen Sie am Verbandkasten im KFZ nichts ändern, auch wenn das Nachrüsten der Masken sinnvoll ist. Ein Bußgeld droht derzeit nicht.

Maßgebend ist die StVZO.

Welche Art von Verbandkasten Sie im Fahrzeug haben müssen ist in § 35 h der StVZO „Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen“ geregelt. Nur wenn hier eine Änderung erfolgt, kann der Austausch verpflichtend werden. Denn der § 35 h verlangt derzeit einen Verbandkasten nach DIN 13164 in der Version 1998 oder 2014. Im Änderungsentwurf zur StVZO ist bislang eine Änderung dieses § 35 h nicht enthalten. Wir werden in KI aktuell weiter berichten.

nora – die Notruf-App der Bundesländer

Notfälle kommen schnell und häufig unerwartet. Nicht immer sind Betroffene dann noch in der Lage Hilfe zu holen. Aber fast jeder Mensch in Deutschland hat heute ein Smartphone greifbar zur Hand. Hier setzt die nora-App der Bundesländer an. Nachfolgend finden Sie Informationen über die App. Wir von KI aktuell empfehlen diese App zum festen Bestandteil dienstlich genutzter Smartphones zu machen.

Mit der App erreichen Sie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im Notfall schnell, einfach und sicher. Überall in Deutschland, jederzeit!

nora ermöglicht es damit auch Menschen, die die Notruf-Nummern 110 und 112 nicht anrufen können, selbstständig einen Notruf abzusetzen. Deshalb ist nora besonders hilfreich für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen. Dank der Standortbestimmung finden die Einsatzkräfte den Anrufer über einen nora App-Notruf auch dann, wenn die Person selber nicht genau wissen, wo sie sich befindet. Denn bei jedem Notruf wird der Standort des Smartphones über das Mobil-Gerät ermittelt und zusammen mit dem Notruf an die zuständige Leitstelle gesendet.

Der Anrufer kann den Notfall-Ort aber immer auch manuell ändern, falls er nicht richtig erfasst wurde, oder falls der Notfall an einem anderen Ort passiert ist.

Nach dem Absenden des Notrufs ist man über eine Chat-Funktion direkt mit der Leitstelle verbunden. So können mehr Informationen zum Notfall weitergegeben oder Fragen gestellt werden. Die Leitstelle kann im Chat außerdem Rückfragen stellen, um die aktuelle Notfall-Situation noch besser einschätzen zu können.

Die Internetseite der App finden Sie hier. Die nora-App ist sowohl im Apple App Store als auch im Google Play Store verfügbar. Die Berater von KUECK Industries haben die App auf ihren Dienstgeräten installiert. Ziehen Sie nach.

Am 08. Dezember ist bundesweiter Warntag – auch auf dem Smartphone

Erstmals werden am 08. Dezember gegen 11.00 Uhr auch Smartphones in den bundesweiten Warntag einbezogen. Neben Übertragungen in Radio und TV sowie der Aktivierung von Sirenen wird auch das sogenannte Cell Broadcast aktiviert. Auch auf lautlos gestellte Smartphones werden mit einem lauten Signalton aktiviert.

KI aktuell empfiehlt, die Beschäftigten vorher darüber zu informieren. Der Alarm kann Sie auch in Besprechungen, im Unterricht oder bei anderen Gelegenheiten treffen. Abschalten können Sie ihn nicht. Allerdings werden im Rahmen des Tests wohl nur etwa die Hälfte der vorhandenen Smartphones angesteuert.

GEFAHRSTOFFE: Sie müssen die Substitution prüfen

Gefahrstoffe sind mit solchen Rautensymbolen gekennzeichnet. Von derart gekennzeichneten Stoffen gehen somit Gefahren für Mensch (und oft auch Umwelt) aus. Menschen müssen Sie vor solchen Gefahren schützen, so steht es in der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV). Die Ersatzstoffprüfung ist eine grundlegende Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 6 dieser Verordnung. Nachfolgend gehen wir auf Ihre Unternehmerpflichten ein.

Die Substitutionsprüfung oder Ersatzstoffprüfung ist immer vor dem ersten Einsatz eines neuen Gefahrstoffs durchzuführen. Es ist genau zu prüfen, ob der Einsatz wirklich notwendig ist oder ein weniger gefährlicher Stoff eingesetzt oder sogar ein weniger gefährliches Verfahren angewendet werden kann. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ausschlaggebend für die Entscheidung können technische, aber nicht wirtschaftliche Aspekte sein.

Dies gilt übrigens auch für im Arbeitsprozess entstehende oder freiwerdende Stoffe (Stäube, Rauche, Dämpfe usw.). Ein Beispiel:

Kalkablagerungen lassen sich sehr schnell mit konzentrierter Salzsäure entfernen, aber genauso mit einem handelsüblichen Essigreiniger oder Zitronensaft, wenn man diese etwas länger einwirken lässt. Der Essigreiniger und der Zitronensaft sind weitaus weniger gefährlich, als die Salzsäure.

Wenn die Substitution nicht möglich ist.

Nicht jeder Stoff kann substituiert bzw. gegen ein Verfahren mit weniger Gefährdungspotential ausgetauscht werden. Bei der Prüfung kann als Ergebnis auch herauskommen, dass der betrachtete Stoff „schwer oder nicht substituierbar“ ist. Dann müssen‘ Maßnahmen entsprechend der Maßnahmenhierarchie – STOP-Prinzip – im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und umgesetzt werden. Dabei steht

  • S für Substitution,
  • T für technische Schutzmaßnahmen,
  • O für organisatorische Schutzmaßnahmen und
  • P für personenbezogene Maßnehmen.

Der Einsatz in geschlossenem System ist eine technische Maßnahme (T) und gegenüber der persönlichen Schutzausrüstung (P) immer zu bevorzugen. Ihre Berater von KUECK Industries helfen hier gerne weiter.

Vorteile einer Substitutionsprüfung.

Natürlich stellt die Überprüfung einen Aufwand dar, doch welche Vorteile bringt sie Ihnen:

  • Schutz und Sicherheit für Ihre Beschäftigten und damit weniger Ausfallzeiten,
  • hohe Rechtskonformität und damit ein hohes Maß an Sicherheit vor Inregressnahme bei Arbeitsunfällen,
  • verringerter Folgeaufwand (Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und von Betriebsanweisungen sowie Unterweisungspflichten, weitere technische-, organisatorische- und persönliche Schutzmaßnahmen, Einhaltung von Prüfpflichten und Anwenden von Lagerungsanforderungen usw.).
Achtung bei KMR (CMR) Stoffen.

Viele Stoffe oder Gemische werden als krebserzeugend, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch eingestuft (siehe oben). Weiterhin können diese auch während eines Prozesses entstehen oder freigesetzt werden.

Bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen der sogenannten Kategorie 1A oder 1B muss die Substitution vorrangig erfolgen, wenn sie technisch möglich und zu einer insgesamt niedrigeren Gefährdung führt. So steht es unter anderem in der Technischen Regel TRGS 600.

Es ist bei ihrem Einsatz ein Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, welche bei Ihren Tätigkeiten solchen KMR-Stoffen ausgesetzt sind. In dem Verzeichnis sind auch die Häufigkeit und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren.

Und, dieses Verzeichnis ist 40 Jahre nach der Exposition aufzubewahren und bei der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben aus dem Verzeichnis auszuhändigen sowie einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren.

So soll es zukünftig bei KMR (CMR) Stoffen weitergehen.

Für die Novellierung der Gefahrstoffverordnung liegt ein Referentenentwurf vor und mit dem Inkrafttreten wird zeitnah gerechnet. Hinsichtlich KMR-Stoffe soll für Tätigkeiten mit krebserregenden Stoffen der Kat. 1A und 1B ein sogenanntes risikobezogenes Maßnahmenkonzept vollständig eingeführt werden. Damit einhergehend soll es eine Mitteilungspflicht an die Behörden bei Verwendung von KMR-Stoffen geben. Da ist die Substitution sicher der weniger aufwändige und gesündere Weg.