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Monat: Februar 2022

Werkstudent/in (m/w/d) der Sicherheitstechnik

An unserem Standort in Bochum

Hast Du Lust darauf, in einem familiären Team mit netten Kollegen/innen zusammenzuarbeiten und gleichzeitig Deine theoretischen Studienerfahrungen mit Praxiskenntnissen zu verbinden? Kannst Du auch in stressigen Zeiten Ruhe bewahren und gestellte Aufgaben strukturiert erledigen? Möchtest Du gerne von erfahrenen Kollegen/innen Neues für Deine berufliche Zukunft lernen? Dann bist Du bei uns genau richtig! Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n

Studenten/in der Sicherheitstechnik als Werkstudent/in (m/w/d)

Programme wie MS Word, Excel und PowerPoint sollten Dir geläufig sein. Auch im Internet findest Du Dich zurecht. Dann kannst Du unsere Ingenieure und Fachkräfte bei der Arbeit aktiv unterstützen und Dich einbringen. Deine Aufgaben sind u.a.:

  • Recherche und Mitwirkung an der Erstellung von Dokumenten und Unterlagen wie Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Gefahrstoffkatastern u.v.m.
  • Begleitung von messtechnischen Terminen in Kundenbetrieben
  • Mitwirkung an Kundenprojekten

Auf der Basis einer werkstudentischen Tätigkeit gehen wir von einem Aufwand von ca. 15 – 19 Stunden/ Woche aus. Eine Ausweitung des Arbeitsumfangs in den Semesterferien ist ebenso denkbar, wie die Begleitung und Unterstützung bei Praktikums-/Abschlussarbeit o.ä.!
Eine spätere Übernahme als Berufseinstieg ist möglich.
Wenn Du zu uns passt, dann freuen wir uns auf Deine aussagekräftige Bewerbung.
Unseren Bereich Personal erreichst Du unter personal@ki-consulting.eu.
Wir freuen uns darauf, Dich kennenzulernen!

Keine Erschwerniszulage für FFP2-Maskenträgerin.

Zu diesem Urteil kam jüngst das Arbeitsgericht Karlsruhe (Az.: 9 Ca 238/21) im Falle einer Klinikmitarbeiterin. Die Klägerin arbeitet als Reinigungskraft in einem Krankenhaus und forderte wegen der Pflicht zum Tragen der FFP2-Maske aufgrund der Corona-Pandemie eine Erschwerniszulage nach TVöD von ihrer Arbeitgeberin.

Das Gericht wies die Klage ab, das Erschwerniszulagen nicht gesetzlich geregelt seien. Ein solcher Anspruch könne sich nur aus einem Tarifvertrag oder einer anderen vertraglichen Regelung ergeben. Außerdem sah das Gericht die Anforderungen an eine Erschwernis nach dem TVöD nicht gegeben. Denn die kann erst gegeben sein, wenn die Erschwernis außergewöhnlich und über das normalerweise auftretende Maß hinausgehe.

Anforderungen an Büroräume – darauf müssen Sie achten.

„Für die Einrichtung unserer neuen Büroräume brauchen wir Sie nicht, das schaffen wir schon alleine.“ – eine Rückmeldung, mit der die Beraterinnen und Berater von KUECK Industries häufiger konfrontiert sind. Nicht selten werden sie dann bei der ersten Begehung zu Überbringern schlechter Nachrichten. Dabei wäre das durchaus vermeidbar gewesen. Denn die Anforderungen an Büro- und Bildschirmarbeitsplätze und deren Gestaltung sind nicht sehr hoch, aber es gibt sie eben. An der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere dem Abschnitt 6 des Anhangs und den zugehörigen Technischen Regeln (ASR) kommt man nicht vorbei. Mit der Raumgröße geht es los. Grundsätzlich fordert die ASR für Arbeitsplätze 8 qm für die erste und 6 qm für jeder weitere Person. Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze differenziert sie das aber gleich weiter aus und verlangt für „kleine“ Büros 8 – 10 qm pro Person. Für Gruppenbüros bis 25 Beschäftigte werden daraus dann schon 10 – 12 qm und für Großraumbüros dann sogar 12 – 15 qm pro Person. Ein Raum mit 12 – 15 qm reicht also nicht für ein Büro mit 2 Personen aus. In einem 20 qm Raum dürfen Sie nicht einfach einen dritten Schreibtisch platzieren. Licht und Schatten sind zu beachten. Mitarbeitende haben nach der ArbStättV Anspruch auf Sichtkontakt nach außen und Tageslichteinfall am Arbeitsplatz, wenn da nicht produktionstechnische oder andere zulässige Gründe dagegen sprechen.

Sichtkontakt nach außen und Tageslichteinfall können dann sehr schnell zur Notwendigkeit von Blendschutz führen. Denn störende Blendung ist an solchen Arbeitsplätzen zu vermeiden. Büro- und Bildschirmarbeitsplätze benötigen in der Regel eine Mindestbeleuchtungsstärke von 500 Lux. Bei der Erstellung eines Beleuchtungskonzeptes ist darauf zu achten, dass diese Größenordnung auch auf der gesamten Arbeitsfläche erreicht wird. Punktuelle Strahler reichen nicht aus. KUECK Industries verfügt über geeignete Messgeräte und befähigte Personen zur Messung und Dokumentation der Beleuchtungsstärke.

Störenden Lärm vermeiden

Lärm macht krank und stört bei der Arbeit. Dazu muss es sich nicht um lauten Lärm handeln. Auch gleichbleibende Hintergrundgeräusche und andere Quellen können zu störendem, krank machendem leisen Lärm führen. Deswegen trifft die ASR A3.7 auch klare Aussagen dazu, wann Lärm störend ist. – Für Tätigkeiten mit hohem Konzentrationsanteil oder Sprachverständnis soll der Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden. – Für Tätigkeiten mit mittlerem Konzentrationsanteil oder Sprachverständnis soll der Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschritten werden.- Der Dauerschalldruckpegel durch Umgebungslärm soll 45 dB(A) nicht überschreiten. KUECK Industries verfügt über geeignete Messgeräte und befähigte Personen zur Messung und Dokumentation der Lärmbelastung am Arbeitsplatz.

Der passende Schreibtisch zur Arbeitsaufgabe.

Die DGUV Regel 115-401 definiert ein Mindestmaß von 160 x 80 cm für einen Bildschirmarbeitsplatz. Je nach Aufgabe und Arbeitsmitteln kann die benötigte Fläche auch größer sein. Alle Beschäftigten verfügen in der Regel über 2 Bildschirme, Tastatur, Maus und Telefon am Arbeitsplatz. Deswegen haben alle auch Schreibtische von 200 x 100 cm zur Verfügung. Da die Schreibtischhöhe und der Schreibtischstuhl zur Körpergröße der beschäftigten Person passen müssen, empfiehlt es sich mit Flexibilität zu planen. Elektrisch höhenverstellbare Schreibtische und möglichst flexible Bürostühle sind eine gute Wahl. Gerade wenn Sie zukünftig planen, Schreibtische nicht mehr fest zu vergeben, kommen Sie an der Höhenverstellbarkeit kaum vorbei. Ihre Betreuer/innen von KUECK Industries helfen Ihnen gerne bei der arbeitsstättenrechtlich konformen Planung und Ausrüstung Ihrer Büroräume weiter. Sprechen Sie uns bitte an.

Produktrückrufe – manchmal lohnt sich ein Blick.

Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen Produkte auf den Markt bringen, die fehlerhaft sind. Nicht selten landen diese Produkte dann in der europäischen RAPEX (Rapid Exchange of Information System) Datenbank. Einfacher haben Sie es mit dem Blick in die deutsche Datenbank „Gefährliche Produkte“ der BAuA. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht gemäß dem Marktüberwachungsgesetz (MüG) in dieser Datenbank ihr bekannt gewordene Produktrückrufe, Produktwarnungen, Untersagungsverfügungen und sonstige Informationen zu gefährlichen Einzelprodukten. Aktuell können Sie in dieser Liste zum Beispiel auch prüfen, ob die von Ihnen verwendeten FFP2-Masken möglicherweise auf dieser Liste stehen und als gefährlich eingestuft sind. Die letzte Meldung ist danach vom 24.12.2021. Eine Liste mit Risikoinformationen aus dem Bereich der Medizinprodukte findet sich auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Thema: Erste Hilfe und Ersthelfer.

Die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb ist ein wichtiges und allgegenwärtiges Thema. Immer wieder stellen unsere Beraterinnen und Berater im Rahmen von Begehungen fest, dass sich hier eine „offene Flanke“ befindet. Nicht selten wird diese erst nach einem Beinaheunfall oder einem gerade noch glimpflich abgelaufenen Unfall wahrgenommen. Das kann zu spät sein. Ein solcher Organisationsmangel bedeutet in dem Moment mindestens Stress, da plötzlich und in kürzester Zeit nachgebessert werden muss. Schlimmstenfalls können zudem noch weitere Rechtsfolgen wie beispielsweise ein Regress der Unfallversicherungsträger oder gar strafrechtliche Konsequenzen die Folge sein. Zuerst kommt die Gefährdungsbeurteilung. Gemäß § 4 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass „eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird“. Dazu werden die Arbeitsbedingungen und damit Tätigkeiten sowie die Gefährdungen systematisch beurteilt und daraus Schutzmaßnahmen abgeleitet, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit hin regelmäßig geprüft. Dafür erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung. So wissen Sie, für welche Gefahren Sie mit einer geeigneten Erste-Hilfe-Organisation Vorsorge treffen müssen. Eine wirksame Erste-Hilfe-Organisation ist Pflicht.

Anschließend werden die ermittelten Schutzmaßnahmen umgesetzt, welche z.B. zur „Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind“ (§ 10 ArbSchG). Dazu können je nach Betriebsgröße, Gefährdungen und Anzahl vor Ort anwesender Personen (Mitarbeiter und Besucher) z.B. folgende (nicht abschließende Aufzählung) Maßnahmen gehören:

  • das Vorhalten von Erste-Hilfe-Räumen sowie Rettungstransportmitteln (Rettungstücher, Rettungshauben usw.),
  • Mittel zur Ersten Hilfe wie Verbandkasten, Augenspüleinrichtungen, AED – Automatische Externe Defibrillation,
  • dokumentierte Einweisungen sowie regelmäßige Unterweisungen in die Erste-Hilfe-Organisation, ggf. mit praktischen Übungen wie das Abgehen der Flucht- und Rettungswege oder den Empfang und die Leitung der Einsatzkräfte zum Verletzten,
  • Erstellung von Notfallplänen, Aushängen, Anleitungen zur Ersten Hilfe und Rettungskette,
  • Kennzeichnung von Standorten mit Mitteln zur Ersten Hilfe und/oder der Ersthelfer,
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungen insbesondere der gesetzlich geforderten Ersthelfer, Brandschutzhelfer und ggf. erforderlichen Betriebssanitäter/innen.

So kommen Sie zu einer wirksamen Organisation.Wie sollten Sie nun vorgehen, um die eingangs erwähnte „offene Flanke“ zu erkennen und zu schließen?

1. Prüfen Sie die Mindestanforderungen, welche für Ihren Betrieb notwendig sind, anhand der einschlägigen Gesetze, Verordnungen in Verbindung mit den dazu gehörigen Technischen Regelwerken z.B. DGUV Vorschrift 1, ASR A 4.3, DGUV Information 204-022. Dokumentieren Sie diese Prüfung mittels Ihrer Gefährdungsbeurteilung(en).

2. Ermitteln Sie möglicherweise darüberhinausgehende Anforderungen hinsichtlich spezieller Arbeitsverfahren, Einsatzorte, Tätigkeiten z.B. im Außendienst, auf Baustellen, beim Einsatz von Gefahrstoffen oder beim Umgang oder Kontakt zu Biostoffen.

3. Setzen Sie die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen in der Reihenfolge Substitution, Technisch, Organisatorisch, Persönlich (STOP-Prinzip) um und prüfen Sie in angemessenen Zeitabständen die Einhaltung und ggf. notwendige Anpassungen. Selbstverständlich unterstützen unsere Beraterinnen und Berater Sie dabei. Sprechen Sie das Thema gerne in der nächsten ASA-Sitzung oder im Rahmen eines Begehungstermins an. Die Experten von KUECK Industries sind für Sie da.

KFZ-Verbandkästen

Kein dringender Handlungsbedarf! Das deutsche Normungsinstitut DIN e.V. hat die Verbandkasten-Norm DIN 13164 geändert und unter anderem zwei medizinische Gesichtsmasken neu in die Norm aufgenommen. Gleichzeitig wurden je ein Dreiecktuch und ein Verbandtuch aus der Norm gestrichen. Die Norm ist zwar zum 01.02.2022 in Kraft getreten, ein dringender Handlungsbedarf resultiert daraus aber nicht. Lassen Sie sich also nicht von findigen Verkäufern oder Verlagsnewslettern ins Boxhorn jagen. Die neue Norm gilt zwar seit dem 1. Februar 2022, aber mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten. Außerdem stellt sie lediglich eine Empfehlung des DIN e.V. dar. Im Handel befindliche Verbandkästen nach der bisher gültigen Norm dürfen nach dem neuen Normentext auf jeden Fall noch bis zum 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, denn sie sind qualitativ gleichwertig. Aktuell besteht außerdem keine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandkästen seitens des Gesetzgebers. Erst wenn dieser in der Zukunft in der STVZO in § 35 h die Normausgabe 2022 als Mindeststandard aufführt, entsteht möglicherweise ein Handlungsbedarf für Sie. Wir von KI gehen aktuell davon aus, dass der Gesetzgeber dann entsprechende Übergangsbestimmungen definieren wird. Als Service für unsere Kunden halten wir übrigens Betriebsverbandkästen, KFZ-Verbandkästen, Augenspülflachen, Pflaster-Sets und Nachrüstpacks bereit. Sprechen Sie uns bitte gerne darauf an.