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Schlagwort: Arbeitssicherheit

Sicherheitskennzeichnung im Betrieb – diese Zeichen sollten Sie kennen

Die Sicherheitskennzeichnung im Betrieb ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes. Sicherheitszeichen informieren Beschäftigte auf einen Blick über Gefahren, Verbote, notwendige Schutzmaßnahmen sowie Flucht- und Rettungswege. Die Technische Regel ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ legt verbindlich fest, welche Kennzeichen Arbeitgeber einsetzen müssen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Sicherheitszeichen es gibt, welche rechtlichen Anforderungen gelten und wie Sie die Kennzeichnung im betrieblichen Alltag richtig umsetzen.

Warum die Sicherheitskennzeichnung im Betrieb unverzichtbar ist

Im betrieblichen Alltag bleibt oft wenig Zeit für lange Erklärungen. Genau hier entfaltet die Sicherheitskennzeichnung im Betrieb ihre Wirkung: Sie vermittelt sicherheitsrelevante Informationen schnell, eindeutig und unabhängig von Sprache.

Sicherheitszeichen sind jedoch mehr als eine Empfehlung. Sie sind gesetzlich vorgeschrieben und Teil der Arbeitsschutzorganisation. Werden sie korrekt eingesetzt, erfüllen Arbeitgeber automatisch die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – dank der sogenannten Vermutungswirkung der ASR A1.3.

👉 Unser Tipp: Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Sicherheitskennzeichnung noch aktuell, vollständig und gut sichtbar ist.


Sicherheitskennzeichnung im Betrieb nach ASR A1.3 – die rechtlichen Grundlagen

Die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ konkretisiert die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung. Sie regelt:

  • wann Sicherheitskennzeichen erforderlich sind
  • wie sie gestaltet sein müssen (Form, Farbe, Symbol)
  • wo und wie sie anzubringen sind

Zusätzlich verweisen die Regelwerke auf die DIN EN ISO 7010 und die DIN 4844-2, die für europaweit einheitliche und sprachunabhängige Symbole sorgen.


Die fünf Hauptarten der Sicherheitskennzeichnung im Betrieb

Die ASR A1.3 unterscheidet fünf klar definierte Kategorien. Jede Form hat eine eigene Bedeutung und darf nur eine eindeutige Aussage enthalten.

1. Verbotszeichen – gefährliche Handlungen verhindern

Verbotszeichen untersagen gefährliches Verhalten, bevor Risiken entstehen.

Merkmale:

  • rund
  • roter Rand und Querbalken
  • schwarzes Piktogramm auf weißem Grund

Typische Beispiele:

  • Rauchen verboten
  • Zutritt für Unbefugte verboten

2. Warnzeichen – auf Gefahren aufmerksam machen

Warnzeichen weisen auf mögliche Gefahrenquellen hin, ohne Panik auszulösen.

Merkmale:

  • dreieckig
  • gelber Hintergrund
  • schwarzes Piktogramm

Beispiele:

  • Rutschgefahr
  • Stromschlaggefahr
  • Explosive Atmosphäre

3. Gebotszeichen – richtiges Verhalten einfordern

Gebotszeichen schreiben ein bestimmtes Verhalten verbindlich vor.

Merkmale:

  • runde Form
  • blauer Hintergrund
  • weißes Symbol

Beispiele:

  • Schutzhelm tragen
  • Gehörschutz benutzen
  • Augenschutz erforderlich

👉 Sind Ihre Gebotszeichen dort angebracht, wo die Gefahr tatsächlich besteht?


4. Rettungszeichen – Orientierung im Notfall

Rettungszeichen zeigen den Weg aus der Gefahr und markieren Erste-Hilfe-Einrichtungen.

Merkmale:

  • rechteckig oder quadratisch
  • grüner Hintergrund
  • weißes Piktogramm

Typische Einsatzorte:

  • Fluchtwege
  • Notausgänge
  • Erste-Hilfe-Räume

5. Brandschutzzeichen – im Ernstfall Sekunden sparen

Brandschutzzeichen kennzeichnen Einrichtungen zur Brandbekämpfung.

Merkmale:

  • rechteckig oder quadratisch
  • roter Hintergrund
  • weißes Symbol

Beispiele:

  • Feuerlöscher
  • Brandmelder
  • Löschdecken

Sicherheitskennzeichnung im Betrieb richtig anwenden

Die beste Sicherheitskennzeichnung nützt wenig, wenn sie falsch platziert oder schlecht sichtbar ist. Die ASR A1.3 fordert daher:

  • dauerhafte und gut sichtbare Anbringung
  • Platzierung direkt an der Gefahrenstelle
  • Anpassung bei Umbauten oder neuen Maschinen
  • mobile Kennzeichnung bei wechselnden Arbeitsbereichen (z. B. Baustellen)

Besonders wichtig: nachleuchtende Sicherheitskennzeichnung. In Bereichen ohne Sicherheitsbeleuchtung müssen Rettungs- und Brandschutzzeichen auch bei Stromausfall sichtbar bleiben. Hier gelten die Vorgaben der DIN 67510.


Sicherheitskennzeichnung und Gefährdungsbeurteilung

Die Sicherheitskennzeichnung im Betrieb ist ein fester Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG, § 3a ArbStättV). Arbeitgeber müssen regelmäßig prüfen:

  • Sind Sicherheitszeichen erforderlich?
  • Entsprechen vorhandene Zeichen den aktuellen Normen?
  • Werden alte Kennzeichnungen (z. B. nach BGV A8) noch eindeutig verstanden?

👉 Praxis-Tipp: Änderungen im Betrieb sollten immer Anlass sein, die Kennzeichnung neu zu bewerten.


Tipps für eine wirksame Sicherheitskennzeichnung im Betrieb

Damit Sicherheitszeichen ihren Zweck erfüllen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Verständlichkeit sicherstellen: Symbole müssen selbsterklärend sein
  • Einheitlichkeit wahren: Keine Mischung alter und neuer Normen
  • Sichtbarkeit prüfen: Regelmäßige Kontrolle auf Beschädigungen oder Verdeckung
  • Unterweisung durchführen: Beschäftigte müssen die Bedeutung kennen
  • Zusatzzeichen sinnvoll einsetzen: Klar und eindeutig, ohne Überladung

Wie KUECK Industries Sie unterstützen kann

Als beratende Ingenieure unterstützen wir von KUECK Industries Unternehmen gemeinsam mit unseren Partnern in den Bereichen:

  • Arbeitssicherheit
  • Betriebsmedizin
  • Brandschutz
  • Gefahrgut
  • Umweltschutz

Wir prüfen Ihre bestehende Sicherheitskennzeichnung im Betrieb, unterstützen bei der Gefährdungseurteilung und sorgen für rechtskonforme, praxisnahe Lösungen.

👉 Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Kennzeichnung überprüfen oder aktualisieren möchten.


Fazit: Sicherheitskennzeichnung im Betrieb schafft Klarheit und Sicherheit

Die Sicherheitskennzeichnung im Betrieb ist kein formaler Akt, sondern gelebter Arbeitsschutz. Sie verhindert Unfälle, erleichtert Orientierung im Notfall und erfüllt gesetzliche Pflichten. Wer die Vorgaben der ASR A1.3 konsequent umsetzt, schützt Beschäftigte und reduziert Haftungsrisiken.

💬 Ihre Meinung ist gefragt:
Wie setzen Sie Sicherheitskennzeichnung in Ihrem Betrieb um? Teilen Sie Ihre Erfahrungen gerne in den Kommentaren – wir freuen uns auf den Austausch!

Abschaffung Sicherheitsbeauftragte: Was das BMAS plant – und warum wir diesen Schritt kritisch sehen

Die geplante Abschaffung von Sicherheitsbeauftragten durch das BMAS sorgt deutschlandweit für enorme Unruhe. Viele Unternehmen fragen sich, was das konkret für ihre Arbeitssicherheit bedeutet – und ob der Bürokratieabbau tatsächlich zu mehr Effizienz führt. In diesem Beitrag ordnen wir die aktuellen Entwicklungen ein und zeigen, warum dieser Schritt aus unserer Sicht riskant ist.

BMAS kündigt Bürokratieabbau an: Abschaffung Sicherheitsbeauftragte 

Mit dem neuen Gesamtkonzept zum Bürokratieabbau im Arbeitsschutz plant das BMAS, verschiedene „unnötige Beauftragte“ abzuschaffen – darunter auch die Sicherheitsbeauftragten.
Die Reform soll in mehreren Paketen umgesetzt werden und vor allem kleine und mittlere Unternehmen entlasten.

Kernpunkte der geplanten Abschaffung von Sicherheitsbeauftragten:

  • Betriebe unter 50 Beschäftigten sollen keine Sicherheitsbeauftragten mehr bestellen müssen.
  • Unternehmen bis 250 Beschäftigte sollen sich künftig auf einen Sicherheitsbeauftragten beschränken können.
  • Die Maßnahmen sollen laut BMAS zu einer Entlastung der Wirtschaft von rund 200 Millionen Euro jährlich führen.
  • Eine Modernisierung des Arbeitsschutzes soll durch stärkere Digitalisierung und eine Ausrichtung auf „tatsächliche Gefährdungslagen“ erfolgen.

➡️ Vollständige BMAS-Meldung

Diese Pläne erzeugen jedoch weit mehr Unsicherheit als Entlastung – insbesondere bei Arbeitgebern, Sicherheitsfachkräften und den Sicherheitsbeauftragten selbst.


DGUV warnt vor Abschaffung: „Sicherheit und Gesundheit sind ein hohes Gut“

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) reagierte unmittelbar auf die Ankündigung des BMAS.
Hauptgeschäftsführer Dr. Stephan Fasshauer betont, dass Sicherheitsbeauftragte ein essenzieller Baustein im Arbeitsschutz sind – insbesondere angesichts des zunehmenden Personal- und Fachkräftemangels.

Zentrale Argumente der DGUV gegen die Abschaffung von Sicherheitsbeauftragten:

  • Sicherheitsbeauftragte entlasten Unternehmen bei ihren gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten.
  • Prognostizierte Einsparungen dürfen nicht zulasten der Sicherheit gehen.
  • Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Vision Zero: eine Arbeitswelt ohne Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen.
  • 78 % der Beschäftigten fühlen sich laut DGUV-Barometer gut zu sicherem Arbeiten unterstützt – ein Wert, der stark von qualifizierten Sicherheitsbeauftragten abhängt.

Die DGUV fordert daher eine evidenzbasierte Überprüfung und warnt ausdrücklich vor vorschnellen Entscheidungen.


Warum Sicherheitsbeauftragte trotz Bürokratieabbau unverzichtbar sind

In Deutschland gibt es derzeit rund 670.000 Sicherheitsbeauftragte. Sie handeln praxisnah, kennen den Arbeitsplatz im Detail und erkennen Gefährdungen frühzeitig.
Mit ihrer Rolle als „Kollege unter Kollegen“ sind sie oft die ersten, die auf unsichere Arbeitsbedingungen hinweisen.

Ihre wichtigsten Aufgaben umfassen u. a.:

  • Unterstützung beim Erkennen und Vermeiden von Gefährdungen
  • Förderung eines sicherheitsbewussten Verhaltens
  • Hinweis auf fehlende PSA, unsichere Arbeitsweisen oder neue Risiken
  • Austausch mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Teilnahme an Schulungen (i. d. R. kostenfrei über Unfallversicherungsträger)

Eine Abschaffung der Sicherheitsbeauftragten würde ein zentrales Frühwarnsystem im Arbeitsschutz schwächen – insbesondere in KMU, in denen Sicherheitskultur ohnehin herausfordernder umzusetzen ist.


Wie KUECK Industries die Pläne zur Abschaffung Sicherheitsbeauftragte bewertet

Als beratende Ingenieure für Arbeitssicherheit, Brandschutz, Umweltschutz, Gefahrgut und Betriebsmedizin setzen wir uns seit Jahren aktiv für Entbürokratisierung im Arbeitsschutz ein. Viele Unternehmen benötigen dringend weniger Papierpflichten – aber nicht weniger Schutz.

Wo Entbürokratie sinnvoll ist:

  • Reduzierung übermäßiger Dokumentationspflichten
  • Abschaffung unnötiger Jahresberichte (z. B. für SiFa, Gefahrgut- oder Gewässerschutzbeauftragte)
  • Vereinfachung der Gefährdungsbeurteilung
  • Klare Legitimation digitaler Unterweisungen

Wo Entbürokratie gefährlich wird:

👉 Bei der Abschaffung oder Reduzierung von Sicherheitsbeauftragten.

Wir teilen die Einschätzung der DGUV und des VDSI:
Die geplante Abschaffung von Sicherheitsbeauftragten ist nicht zielgerichtet, sondern blinder Aktionismus.

Sicherheitsbeauftragte stehen in unmittelbarem Kontakt mit dem Arbeitsalltag, erkennen Gefährdungen schneller als jede digitale Lösung und sind verlässliche Ansprechpartner für Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Ihre fachliche Nähe zum Arbeitsplatz – wie in § 20 DGUV Vorschrift gefordert – ist ein entscheidender Faktor für gelebte Sicherheit.
Ohne diese wichtige Schnittstelle steigt das Risiko für Unfälle und Fehlverhalten erheblich.


Was Unternehmen jetzt tun sollten

Da die Reform erst in der politischen Abstimmung ist, gelten alle bisherigen Pflichten weiterhin.
Wir empfehlen:

1. Sicherheitsbeauftragte weiterhin bestellen

Auch wenn das BMAS eine Reduzierung plant: Praxis, Wissenschaft und Unfallversicherung sprechen klar dagegen.

2. Sicherheitskultur aktiv weiterentwickeln

Nutzen Sie die Kompetenz Ihrer Sicherheitsbeauftragten – sie kennen den Alltag besser als jede Verordnung.

3. Entwicklungen im BMAS aufmerksam verfolgen

Wir informieren Sie fortlaufend über neue Beschlüsse.

4. Austausch mit Fachkräften nutzen

Unsere Sicherheitsingenieure beraten Sie gerne zu Auswirkungen, Risiken und Alternativen.

➡️ Bei komfakt Training können Sie eine „Sicherheitsbeauftragter Schulung“  buchen


Unser Fazit: Abschaffung Sicherheitsbeauftragte – kein Fortschritt, sondern ein Sicherheitsrisiko

Der Bürokratieabbau im Arbeitsschutz ist wichtig. Doch die Reduzierung oder Abschaffung von Sicherheitsbeauftragten greift am falschen Ende an.
Sie gefährdet etablierte Strukturen, schwächt die Prävention und widerspricht den Erfahrungen aus der Praxis.

Wir appellieren an das BMAS, die Rolle der Sicherheitsbeauftragten nicht zu schwächen, sondern zu stärken.


Ihr Austausch ist uns wichtig!

Was halten Sie von der geplanten Abschaffung der Sicherheitsbeauftragten?
Teilen Sie Ihre Meinung in den Kommentaren.

Praxisnah & aktuell: Neue DGUV-Materialien und spannende Projekte im Arbeitsschutz

Praxisnah & aktuell: 

Neue DGUV-Materialien und spannende Projekte im Arbeitsschutz

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz entwickeln sich ständig weiter – neue Materialien, Vorschriften und Praxisbeispiele unterstützen Unternehmen dabei, ihre Verantwortung wahrzunehmen. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen vier aktuelle Themen vor: die neuen Erste-Hilfe-Karten der DGUV, eine praktische Fahrrad-Checkliste für den sicheren Betriebsalltag, wichtige Hinweise zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel sowie ein spannendes Projekt zur Genehmigung einer Energiespeicheranlage im Wasserschutzgebiet.

Alle Beispiele zeigen: Mit klaren Regeln, geprüfter Technik und innovativen Lösungen lassen sich Sicherheit und Nachhaltigkeit im Betrieb wirksam fördern.


  • DGUV Erste-Hilfe-Karte mit allgemeinen Verhaltensregeln für verletzte oder erkrankte Personen im Betrieb

    Quelle: DGUV, Erste-Hilfe-Karte „Allgemeine Verhaltensregeln“

  • Neue Erste-Hilfe-Karten für den Betrieb

    Die DGUV stellt ab sofort neue Erste-Hilfe-Karten bereit. Das handliche Format bietet Beschäftigten klare Schritt-für-Schritt-Anleitungen für den Notfall: Ruhe bewahren, Unfallstelle sichern, Notruf absetzen und Erste Hilfe leisten.

    Gerade in Stresssituationen sind kurze, klare Hinweise entscheidend. Die robusten Karten passen in jede Geldbörse oder lassen sich direkt am Arbeitsplatz platzieren – so behalten Mitarbeitende auch in Ausnahmesituationen die Handlungssicherheit. Arbeitgeber sollten die Karten aktiv verteilen. Ein kleiner Aufwand mit großer Wirkung für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb.
    👉 Hier geht es zum Download der Erste-Hilfe-Karten.


  • DGUV Checkliste Prüfen Dein Rad – Checkliste für das sichere Betriebsfahrrad mit Hinweisen zu Bremsen, Beleuchtung, Reifen und Helm

    Quelle: GUV, Checkliste „Prüf Dein Rad!“ (DGUV Information 202-097)

  • Checkliste für Betriebsfahrräder: „Prüf Dein Rad!“

    Ob für den Weg zwischen Standorten oder für kurze Dienstfahrten in der Stadt – Fahrräder gehören längst zum Arbeitsalltag. Damit die Sicherheit nicht auf der Strecke bleibt, hat die DGUV die Checkliste „Prüf Dein Rad!“ veröffentlicht.

    Die kompakte Übersicht unterstützt Mitarbeitende bei der regelmäßigen Kontrolle: Bremsen, Beleuchtung, Reifen, Klingel, Kette und Pedale werden Schritt für Schritt geprüft. Ergänzend erinnert die Liste an persönliche Schutzausrüstung wie den Fahrradhelm.

    Mit nur wenigen Minuten Aufwand pro Woche lässt sich die Verkehrssicherheit deutlich verbessern. Arbeitgeber profitieren, wenn sie die Checkliste im Betrieb aktiv einsetzen – denn so wird Radfahren nicht nur praktisch, sondern auch sicher.
    👉 Hier finden Sie die DGUV-Checkliste.


  • Elektrogeräteprüfung (E-Check) nach DGUV Vorschrift 3 – Messgerät mit Mehrfachsteckdose am Arbeitsplatz

  • Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen: Pflicht für mehr Sicherheit

    Defekte Kabel, beschädigte Stecker oder überlastete Mehrfachsteckdosen – elektrische Geräte bergen erhebliche Gefahren. Deshalb schreibt die Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 3 vor, dass ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel regelmäßig geprüft werden müssen.

    Die Prüfungen erfolgen nach DIN EN 50678 (VDE 0701) und DIN EN 50699 (VDE 0702) durch befähigte Personen. Die Prüffristen richten sich nach den Einsatzbedingungen: Während im Büro meist eine jährliche Prüfung genügt, sind in Werkstätten oder Produktionsbereichen kürzere Intervalle notwendig.

    Ebenso wichtig: die Dokumentation. Nur wer Nachweise über bestandene Prüfungen vorlegen kann, erfüllt seine Pflichten und reduziert Haftungsrisiken.
    👉 KUECK Industries unterstützt Unternehmen mit praxiserprobten Formularen und einem komfortablen Bestellservice für E-Checks – unter Leitung eines erfahrenen Elektromeisters. Mehr Informationen finden Sie in unserer Infobroschüre. Unser Bestellformular gibt es hier. 


  • Stromspeicheranlage in Containerbauweise mit Windkraftanlagen im Hintergrund als Beitrag zur Energiewende

  • Genehmigung für umweltfreundliche Energiespeicheranlage erreicht

    Die Energiewende in Deutschland schreitet voran – Windkraftanlagen liefern wertvollen Strom. Doch nicht immer kann die Energie direkt ins Netz eingespeist werden. Hier kommen Stromspeicheranlagen ins Spiel, die inzwischen in Containergröße realisierbar sind.

    Diese Speicher enthalten spezielle Batteriezellen, die wassergefährdende Stoffe einschließen. Deshalb ist für den Betrieb eine wasserrechtliche Genehmigung nach WHG und AwSV erforderlich. Notwendige Gutachten dürfen nur von entsprechend qualifizierten Sachverständigen erstellt werden.

    KUECK Industries verfügt über diese Gutachterkompetenz – zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024. So konnten wir kürzlich dazu beitragen, dass eine Energiespeicheranlage sogar in einem Wasserschutzgebiet genehmigt wurde und nun errichtet wird.
    👉 Mehr über unsere Leistungen im Gewässerschutz erfahren Sie hier.

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Was ist eine Berufskrankheit? – 100 Jahre Berufskrankheiten-Verordnung im Überblick

Berufskrankheiten sind arbeitsbedingte Erkrankungen mit weitreichenden Folgen für Beschäftigte und Unternehmen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine Berufskrankheit ist, wie die Meldung korrekt abläuft, welche Leistungen Betroffene erhalten – und wie Sie als Arbeitgeber oder Fachkraft für Arbeitssicherheit präventiv handeln können.

Was genau ist eine Berufskrankheit?

Eine Berufskrankheit (kurz: BK) ist eine Erkrankung, die durch bestimmte, arbeitsbedingte Einwirkungen verursacht wird. Sie unterscheidet sich damit deutlich von einem Arbeitsunfall, der plötzlich eintritt. Typische Beispiele sind:

  • Asbestbedingter Lungenkrebs

  • Lärmbedingte Schwerhörigkeit

  • Chronische Hauterkrankungen bei Reinigungskräften

  • Infektionen im Gesundheitswesen

Rechtlich geregelt ist die Berufskrankheit in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), die aktuell 85 anerkannte Krankheitsbilder umfasst – eine Liste, die fortlaufend ergänzt wird. Grundlage dafür bildet § 9 SGB VII.

🧠 Tipp: Die vollständige Liste aller anerkannten Berufskrankheiten finden Sie auf der offiziellen Website der DGUV.


Wann liegt eine Berufskrankheit vor?

Die wichtigste Voraussetzung für die Anerkennung ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung. Die Belastung am Arbeitsplatz muss wesentlich höher gewesen sein als in der Allgemeinbevölkerung.

Beispiele:

  • Ein Schweißer mit langjähriger Exposition gegenüber Schweißrauchen entwickelt eine Atemwegserkrankung.

  • Eine Pflegekraft erkrankt an Hepatitis B nach mehrfacher Nadelstichverletzung.

Solche Fälle bedürfen einer genauen arbeitsmedizinischen Beurteilung. Hier unterstützen wir von KUECK Industries gemeinsam mit unseren Partnern mit fundierter Analyse und Beratung – z. B. im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen oder Expositionsmessungen.


Wer muss eine Berufskrankheit melden?

Ein begründeter Verdacht auf eine Berufskrankheit verpflichtet zur Meldung. Meldepflichtig sind:

  • Ärztinnen und Ärzte
    → Gesetzlich verpflichtet, auch ohne Einverständnis der Betroffenen

  • Arbeitgeber
    → Sobald auffällige Krankheitsmuster oder belastende Bedingungen bekannt werden

  • Krankenkassen und Unfallkassen
    → Wenn arbeitsbedingte Ursachen erkannt werden

  • Betroffene selbst oder Angehörige
    → Freiwillige Anzeige möglich, z. B. über das Serviceportal der DGUV (externer Link)

📌 Hinweis: Eine vollständige und gut dokumentierte Gefährdungsbeurteilung erleichtert die Meldung erheblich. Sie ist auch Grundlage für den Nachweis möglicher Expositionen.


Wie läuft die Meldung einer Berufskrankheit ab?

1. Ärztliche Anzeige (Formular 6000)

Das Formular wird von behandelnden Ärzten ausgefüllt und an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse (BG/UK) übermittelt. Der UV-Träger vergütet die Anzeige mit 19,66 €.

2. Arbeitgebermeldung

Der Arbeitgeber dokumentiert Gespräche und Verdachtsmomente und übermittelt das spezifische Meldeformular seiner BG/UK – heute meist über digitale Portale.

💡 Unterstützung gefällig?
Unsere Experten von KUECK Industries stehen Ihnen bei der BK-Meldung beratend zur Seite – rechtssicher, strukturiert und praxisnah.


Was passiert nach der Meldung?

1. Eingangsprüfung durch die BG/UK

  • Prüfung auf Plausibilität

  • Kontakt mit Betroffenen und behandelnden Ärzten

  • ggf. Beauftragung von Sachverständigen

2. Gutachterverfahren

Die BG/UK benennt bis zu drei Gutachter. Betroffene wählen einen davon aus. Die Kosten trägt die Unfallversicherung.

3. Bescheid: Anerkennung oder Ablehnung

Anerkennung → Der Betroffene erhält Leistungen wie:

  • Medizinische Behandlung

  • Rehabilitations- und Präventionsmaßnahmen

  • Rente ab 20 % Minderung der Erwerbsfähigkeit

Ablehnung → Der Bescheid enthält eine Begründung. Es kann Widerspruch eingelegt werden.

⚖️ Wichtig: Im Falle einer Ablehnung empfehlen wir juristische Unterstützung. Wir von KUECK Industries vermitteln Ihnen gerne den passenden Ansprechpartner.


Prävention: Berufskrankheiten verhindern, bevor sie entstehen

Gefährdungsbeurteilungen, Expositionsanalysen und Schulungen sind Schlüssel zur Prävention. Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, ob bestimmte Tätigkeiten potenziell gesundheitsschädlich sind.

Unsere Empfehlung für Arbeitgeber:

  • Dokumentieren Sie alle Tätigkeiten mit potenziellen Gefährdungen

  • Nutzen Sie arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Schulen Sie Ihre Beschäftigten regelmäßig zur Prävention

🔗 Weitere Infos zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie hier.


100 Jahre Berufskrankheiten-Verordnung – ein Meilenstein für den Arbeitsschutz

Im Jahr 2025 feiert die BKV ihr 100-jähriges Bestehen. Seit einem Jahrhundert schützt sie Beschäftigte – von der ersten Meldung bis zur Anerkennung und Versorgung.

Doch auch heute entstehen neue Risiken:

  • Pandemiebedingte Erkrankungen

  • Umwelteinflüsse

  • Psychische Belastungen

Deshalb ist das Thema Berufskrankheit aktueller denn je – und braucht moderne Lösungen. Mit unserem interdisziplinären Team aus beratenden Ingenieuren begleiten wir Sie sicher durch das Verfahren.


Fazit: Berufskrankheit früh erkennen und handeln

Berufskrankheiten sind keine Randerscheinung – sie sind Realität in vielen Branchen. Wer Verdachtsfälle ernst nimmt und den Meldeweg kennt, schützt nicht nur Betroffene, sondern auch das Unternehmen selbst.


Jetzt sind Sie dran!

Haben Sie bereits Erfahrungen mit der Meldung einer Berufskrankheit gemacht? Oder möchten Sie mehr über unsere Leistungen in der Arbeitssicherheit und Prävention erfahren?

Hinterlassen Sie gerne einen Kommentar unter diesem Beitrag – wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen!