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Was Sie über den Einsatz von Defibrillatoren im Betrieb wissen müssen

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Ein Automatisierter Externer Defibrillator im Betrieb kann Leben retten. Daher beschaffen immer mehr Kunden von KUECK Industries Automatisierte Externe Defibrillatoren – kurz AED – für ihre Unternehmen. Die Frage an unsere Arbeitsschutzexperten und Betriebsärzte lautet dann häufig „Worauf müssen wir achten?“ Dieser Frage gehen wir von KI aktuell gerne für Sie nach.

Mit Automatisierten Externen Defibrillatoren Leben retten

Mit rund 65.000 Fällen pro Jahr ist der plötzliche Herztod die häufigste Todesursache in Deutschland. Experten und auch Ersthelfer wissen: Nur eine sofort beginnende Wiederbelebung erhöht die Überlebenschancen für die Betroffenen ganz wesentlich. Die Statistiken zeigen sogar: Gelingt es innerhalb der ersten drei Minuten nach einem Herzstillstand oder Kammerflimmern, eine Herz-Lungen-Wiederbelebung zu starten und Schocks mit einem Automatisierten Externen Defibrillator zu geben, steigen die Überlebenschancen der Betroffenen deutlich. Hier verfügen die betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer über die Kompetenz, die Herzdruckmassage und Beatmung durchzuführen. Denn liegt bei der erkrankten Person ein Kammerflimmern vor, ist der Einsatz eines AED die effektivste Maßnahme zur Lebensrettung.

Rechtsgrundlagen und Rahmenbedingungen für Automatisierte Externe Defibrillatoren im Betrieb

AED sind Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Ziffer 1 der EU-Verordnung über Medizinprodukte 2017/745 und unterliegen damit den europäischen und nationalen medizinprodukterechtlichen Vorschriften. Nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) hat der Arbeitgeber als Betreiber eines Medizinproduktes für die sichere und ordnungsgemäße Anwendung des Gerätes zu sorgen. Er muss geeignete Personen mit der Wartung und Pflege des Automatisierten Externen Defibrillators im Betrieb beauftragen. Zu den Aufgaben dieser Personen können die regelmäßige Sichtkontrolle des AED ebenso wie der Austausch der Batterie und der Klebeelektroden nach Vorgabe des Herstellers gehören.

Darüber hinaus können der oder die beauftragten Personen als Ansprechpartner bei Fragen zum AED fungieren und auch das vorgeschriebene Medizinproduktebuch führen. Darin werden die Gerätedaten sowie Daten zur ersten Inbetriebnahme, Geräteverantwortliche, notwendige sicherheitstechnische Kontrollen nach § 11 MPBetreibV, Wartungsintervalle und andere wichtige Informationen dokumentiert.

Unterweisung im Umgang mit dem Defibrillator im Betrieb nicht vergessen

Ersthelfer müssen in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich im sicheren Umgang mit dem Automatisierten Externen Defibrillator im Betrieb unterwiesen werden. Diese Forderung ergibt sich aus dem ArbSchG und der DGUV Vorschrift 1. Im Rahmen einer solchen Unterweisung empfehlen wir von KI aktuell mindestens folgende Themen anzusprechen:

  • gerätespezifische Themen wie Standort/e und andere Besonderheiten zum AED im Betrieb,
  • innerbetriebliche Notfallorganisation wie Notrufnummern, Standort/e der Erste-Hilfe-Ausrüstung, Erreichbarkeit der Ersthelfer,
  • Rahmenbedingungen bei der sicheren Anwendung des AED wie beispielsweise Nässe auf dem Untergrund oder starke elektromagnetische Felder,
  • sichere Handhabung des Gerätes wie das richtige Verhalten bei Abgabe des Schocks oder bei einer Störung des Gerätes und
  • was ist nach dem Einsatz eines Automatisierten Externen Defibrillators im Betrieb zu tun.

Und nicht vergessen, die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Was passiert, wenn ich etwas falsch mache?

Zunächst einmal der klare Appell: Ist ein AED vorhanden und kann eingesetzt werden, macht man bei einer bewusstlosen Person mit dem Aufkleben der Elektroden und dem Einschalten des Gerätes nichts falsch. Das Gerät löst nur dann einen Schock aus, wenn das auch medizinisch notwendig ist. Es spricht aber mit Ihnen und gibt Anweisungen zum richtigen Verhalten.

Wenn Ersthelfer einen Automatisierten Externen Defibrillator im Betrieb anwenden, geschieht das analog zur Wiederbelebung im Rahmen des sogenannten „rechtfertigenden Notstandes“ nach § 34 Strafgesetzbuch (StGB). Die mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Person wird angenommen. Somit ist davon auszugehen, dass die Anwender eines AED nicht strafrechtlich belangt werden können, wenn sie die Erste-Hilfe mit der gebotenen Sorgfaltspflicht leisten. Eine gute Information dazu hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung herausgegeben.

Fazit zum Automatisierten Externen Defibrillator im Betrieb

Arbeitgeber müssen keine Defibrillatoren – kurz AED – im Betrieb vorhalten. Das Vorhalten eines AED kann aber Leben retten und erhöht die Überlebenswahrscheinlichkeit einer bewusstlosen Person erheblich. Das zeigt die Grafik im Abschnitt 1.2 in der DGUV Information 204-010 eindrucksvoll. Die Beschäftigten im richtigen Umgang damit regelmäßig zu unterweisen nimmt Ängste und erfüllt die Anforderungen des Arbeitsschutzrechtes. Die Arbeitsschutzexperten, Erste-Hilfe-Trainer und Betriebsärzte von KUECK Industries helfen gerne weiter. Wollen Sie Automatisierte Externe Defibrillatoren im Betrieb beschaffen, sprechen Sie uns an. Wir können unter Umständen in Zusammenarbeit mit einem Hersteller Sonderkonditionen anbieten.

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