Dienstrad und “Jobrad”- Gibt es eine Prüfpflicht?
„Müssen wir Fahrräder eigentlich prüfen, wenn wir diese als „Jobrad“* zur Verfügung stellen und unsere Beschäftigten damit auch dienstlich oder zur Arbeit und zurück fahren?“ – eine interessante Frage, die jüngst einem Mitarbeiter von KUECK Industries gestellt wurde.
Beliebtheit vom Dienstrad wächst
Das Bereitstellen von Fahrrädern mit Gehaltsumwandlung oder auch die zur Verfügung Stellung von Dienstfahrrädern sind heute aktueller denn je. Fahrräder sparen einerseits Energie und andere Ressourcen. Andererseits ist es gesund, regelmäßig mit dem Dienstrad zur Arbeit zu fahren.
Muss ein Dienstrad geprüft werden?
Nachfolgend beantworten wir die Frage des Kunden und beleuchten das Thema für Sie. Die Antwort an den Kunden lautete schlicht und einfach „Das kommt darauf an.“! Maßgebend sind hier vertragliche Gestaltung, Art der Nutzung des Dienstrads und einige Aspekte mehr. Da wir keine Rechtsberatung durchführen wollen und dürfen, konzentrieren wir uns in diesem Artikel auf die Einsätze, bei denen das Fahrrad auf jeden Fall prüfpflichtig ist.
Dienstrad als Arbeitsmittel
Wird ein Fahrrad dienstlich oder beruflich genutzt und vom Arbeitgeber für diese Verwendung bereitgestellt, so handelt es sich dabei um ein Arbeitsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Entsprechend den Vorgaben der Verordnung muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz des Arbeitsmittels erstellen. Darin muss er auch Prüf- und Wartungspflichten ermitteln sowie Schutzmaßnahmen und Unterweisungsinhalte festlegen.
Wann gilt ein Dienstrad als Fahrzeug?
Und jetzt kommen die nächsten Fragen:
- Hat es einen Motorantrieb?
- Erreicht es eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 8 km/h?
Wenn Sie beide Fragen mit „ja“ beantworten können, dann ist es nicht nur ein Arbeitsmittel, sondern auch ein Fahrzeug im Sinne der DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie also auch die Vorgaben aus der Vorschrift mit berücksichtigen. Das gilt übrigens auch für Pedelecs mit einer Zulassung bis 45 km/h, sogenannte Pedelec 45. Sogenannte 25er-Pedelecs dagegen können nur eine elektronische Trethilfe zuschalten. Diese ersetzt jedoch nicht die menschliche Muskelkraft. Daher werden sie nicht den Fahrzeugen nach der DGUV Vorschrift 70 zugeordnet. Ein Dienstrad ohne Motor oder Hilfsmotor fällt somit nicht unter diese Vorschrift. Da bedeutet aber nicht, dass keine Prüfpflicht für diese Räder besteht.
E-Bike vs Pedelec
Die Begriffe E-Bike und Pedelec sind im Gesetz nicht eindeutig definiert. Der Begriff “E-Bike” bezieht sich üblicherweise auf ein einspuriges Fahrzeug, das mit einem Elektromotor ausgestattet ist. Insbesondere wird darunter das Elektrofahrrad verstanden, das ein Fahrrad mit elektrischem Hilfsmotor ist. Teilweise wird dieses auch als Pedelec oder Speed-Pedelec (S-Pedelec, bis 45 km/h) bezeichnet. Wie E-Bikes eingestuft werden, hängt vor allem davon ab, was für ein Motor eingebaut ist oder welche Geschwindigkeit mit dem Motor erreicht werden kann. Darauf weist der ADAC auf seiner Webseite hin.
Wie oft muss das Dienstrad geprüft werden?
Relativ einfach ist es bei den angetriebenen Fahrzeugen, die unter die Regelungen der DGUV Vorschrift 70 fallen. Denn diese sind in aller Regel längstens alle 12 Monate durch eine dazu befähigte Person auf ihren sicheren Zustand hin zu überprüfen.
Bei allen anderen Diensträdern legt er das Prüfintervall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der mitgelieferten Herstellerinformationen fest. Wir empfehlen auch hier das Intervall grundsätzlich auf 12 Monate anzusetzen. Wird das Fahrzeug aber besonders häufig, von vielen wechselnden Personen oder unter erschwerten Umgebungsbedingungen wie Baustellen eingesetzt, empfehlen wir von KUECK Industries regelmäßig, das Intervall auf sechs oder sogar drei Monate zu verkürzen.
Anforderungen an prüfende Person
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch ermitteln und festlegen, welche Anforderungen an die prüfenden Personen zu stellen sind. Hier empfiehlt es sich die Technische Regel TRBS 1203 zur BetrSichV zu Rate zu ziehen. Diese fordert sinngemäß, dass die prüfende Person über
- eine für den Prüfvorgang sinnvolle Ausbildung,
- die für die Prüfung notwendigen Kenntnisse und
- Erfahrung im Umgang mit dem Prüfling und der Durchführung der Prüfungen verfügen soll.
Dabei spielen somit die Kriterien Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit eine wichtige Rolle. Die Frage eines Kunden, ob die auszubildenden Mechatroniker die Prüfung vom Dienstrad durchführen können und dürfen kann also nicht einfach mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden. Denn bei Auszubildenden zum Mechatroniker könnte man zwar die technischen Fähigkeiten als erfüllt ansehen, aber ob die einschlägige Qualifikation und die praktische Erfahrung dafür ausreichen, ist fraglich. Allerdings könnte es möglich sein, dass die Wartung und Prüfung der Diensträder unter Aufsicht der Ausbilder stattfindet und diese auch dafür unterschreiben. Lesen Sie dazu auch unseren Blog „Ausbildung – Kenntnisse – Erfahrung“.
„Prüf dein Rad!“
Hinzu kommt, dass die nutzenden Personen ihr Dienstrad regelmäßig selbst auf einen verkehrssicheren Zustand hin überprüfen sollen. Eine gute Handreichung dazu stellt die DGUV Information 202-097 „Prüf Dein Rad!“ dar. Für Nutzer von Pedelec 25 bietet sich als Unterstützung die DGUV Information 208-047 an.
Unterweisung für das Dienstrad
Der Arbeitgeber muss eine Unterweisung für alle Arten von Fahrrädern durchführen, wenn diese als Dienstrad und nicht nur für den Weg zur Arbeit und zurück genutzt werden. Das ergibt sich aus dem ArbSchG, der DGUV Vorschrift 1 und der Gefährdungsbeurteilung. Gerade bei E-Bikes und Pedelecs 45 sollten die Gefahren im Straßenverkehr nicht unterschätzt werden. Hier empfehlen wir von KUECK Industries bei dienstlicher Nutzung auch das Tragen von PSA – also mindestens einem Helm – anzuordnen.
Die Unterweisung für das Dienstrad müssen Sie bei der Übergabe vor der ersten Inbetriebnahme sowie regelmäßig wiederkehrend einmal im Jahr durchführen. Lesen Sie dazu gerne auch unseren Blog „E-Learning oder Unterweisung vor Ort?“.
Tipp: Fahrsicherheitstraining mit dem Dienstrad
Manche Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bezuschussen nicht nur das Fahrsicherheitstraining mit dem PKW oder LKW, sondern auch mit Fahrrädern und anderen Zweirädern. So ein bezuschusstes Fahrsicherheitstraining können Sie Ihren Mitarbeitenden dann anbieten. Es zeigt Wertschätzung und sicheres Verhalten seitens des Arbeitgebers. Schauen Sie auf die Webseite Ihres Unfallversicherungsträgers.
Fazit
Arbeitgeber oder Betreiber müssen eine Gefährdungsbeurteilung für das Dienstrad erstellen. Darin muss ermittelt werden, ob und wenn ja, welche Prüf- und Wartungspflichten bestehen. Auf jeden Fall müssen Beschäftigte bei beruflicher Nutzung von Fahrrädern und ähnlichen Gefährten unterwiesen werden. Gerne beraten die Experten von KUECK Industries sie bei der Umsetzung. Lesen Sie hier weitere Informationen der DGUV.
* Hinweis: Bei dem Begriff „Jobrad“ ist eine geschützte Marke der JobRad GmbH. Wir meinen mit dem Begriff das Leasing von Dienstfahrrädern im Allgemeinen.
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