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Arbeits- oder Wegeunfall – so müssen Sie jetzt vorgehen.

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Arbeitsunfälle und Wegeunfälle sind immer unschöne Ereignisse. Niemand wünscht sich solches. Trotz aller Schutzmaßnahmen und Vorsicht kann es dennoch dazu kommen. Von der unscheinbaren und harmlosen Fingerverletzung über das Trauma bis hin zum tödlichen Ausgang: all das können Folgen eines Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls sein. Jetzt kommt es darauf an, dass Sie und Ihre Beschäftigten richtig handeln. KI aktuell hat für Sie die wichtigsten Aspekte zusammengestellt. Denn die erste Frage die Sie sich stellen müssen lautet: „Ist es ein Arbeits- oder Wegeunfall?“ Wenn Sie diese Frage mit „Ja“ beantworten können, greifen ganz besondere Mechanismen. Aber auch wenn Sie sich nicht sicher sind, sollten Sie erst einmal den im Folgenden beschriebenen Weg beschreiten.
Gesetzliche Unfallversicherung greift bei Arbeits- und Wegeunfällen.

Im deutschen Sozialversicherungsrecht haben wir eine Besonderheit, um die uns viele Länder beneiden, das 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII). Dort ist in den § 2 und 3 geregelt, wer unter welchen Bedingungen gesetzlich unfallversichert ist. Zu den gesetzlich unfallversicherten Personen gehören nach § 2 unter anderem Beschäftigte, Lernende wie Schüler, Studenten und Auszubildende u.v.m.! Es würde zu weit führen, alle in Frage kommenden Möglichkeiten hier in KI aktuell aufzuführen. Diese gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem § 26 Abs. 2 SGB VII zu, dort heißt es nämlich:

Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

  1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
  2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
  3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
  4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
  5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

Frei übersetzt bedeutet dies, dass dem behandelnden medizinischen Personal keine wirtschaftlichen Grenzen gesetzt sind, solange eine Aussicht auf Besserung oder gar Heilung besteht. Die Arbeitsfähigkeit der verunfallten Person soll möglichst vollumfänglich wieder hergestellt werden. Dafür zahlen Sie als Unternehmen Mitgliedsbeitrag an ihre gesetzliche Unfallversicherung, also die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Damit diese Leistungen eingefordert werden können, müssen wesentliche Aspekte erfüllt sein:

  1. Die Tätigkeit bei der es zu dem Ereignis kam, muss eine vom Arbeitgeber veranlasste und im Interesse des Unternehmens gewesen sein. Sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind nämlich nicht versichert.
  2. Es muss sich um einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit handeln – das Ereignis also während einer versicherten Tätigkeit stattgefunden haben. Auf letztere geht KI aktuell in diesem Artikel nicht weiter ein.
  3. Es muss ein zeitlich begrenztes Ereignis mit Einwirkung von außen sein.
  4. Das Ereignis muss dokumentiert sein, damit der Nachweis für 1. und 2. erbracht werden kann.

Wichtig ist dabei, die Definition eines Arbeitsunfalls nach § 8 SGB VII zu beachten:

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen…

Ist dieser Anspruch nicht erfüllt, ist es im Zweifel kein Unfallereignis. Gerichte haben schon entschieden, dass ein Beinbruch in Folge einer Bewusstlosigkeit während eines aufwühlenden Mitarbeitergespräches mit dem Vorgesetzten kein Arbeitsunfall ist.

Wann muss ein Arbeits- oder Wegeunfall gemeldet werden?

Ein Arbeits- oder Wegeunfall ist nach § 193 Abs. 1 und 4 SGB VII dann meldepflichtig, wenn die versicherte Person mehr als drei Tage ausfällt oder im schlimmsten Fall sogar getötet wird. Die Meldung erfolgt jedoch nicht nur an den Unfallversicherungsträger. Nach Abs. 7 muss sie in aller Regel als Kopie auch an die zuständige Arbeitsschutzbehörde gesendet werden. Die Meldung muss binnen drei Tagen nach Kenntnisnahme des Ereignisses durch den Arbeitgeber erstattet werden.

Hinweis: Bei der Berechnung der drei-Tages-Frist wird der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet!
Der verunfallte Beschäftigte hat Anspruch auf eine Kopie dieser Meldung. Soweit die Person dazu in der Lage ist, kann sie Ihnen sicher auch beim Erstellen der Meldung helfen. Haben Sie einen Betriebs- oder Personalrat im Unternehmen, ist die Meldung nach Absatz 5 auch durch diesen zu unterzeichnen.
Kommt es nicht zu einer solchen Ausfallzeit, ist „nur“ eine Dokumentation im Verbandbuch vorzunehmen.

Was ist zu melden?

Ihre Unfallversicherungsträger stellt Ihnen dafür ein Meldeformular bereit. Diese Formulare sind vereinheitlicht und stehen als lokal ausfüllbare Variante und inzwischen häufig auch als digitales Meldeformular zur Verfügung. Neben dem Formular finden Sie dort auch Hinweise zum Ausfüllen.
Machen Sie korrekte Angaben zum Unternehmen und der oder den betroffenen Personen. Hinsichtlich der Fragen zum Hergang, der Art der Verletzung und der (erst-) behandelnden Ärzte etc. können Sie nur das wahrheitsgemäß angeben, was Ihnen bekannt ist. Nach dem Versand der Meldung liegt der Ball beim Unfallversicherungsträger und der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde.
Der Unfallversicherungsträger muss nun seine Leistungspflicht prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden. Je nach Art und Schwere der Verletzungen kann dieser eine Behandlung in einer Spezialklinik (BG Unfallklinik) veranlassen, um eine optimale Versorgung der betroffenen Person zu erreichen.

Habe ich mit der Meldung alles erledigt?

Nicht unbedingt! Der Gesetzgeber und die Unfallversicherungsträger verlangen vom Arbeitgeber Unfälle zu untersuchen und ggf. Maßnahmen abzuleiten, damit es nicht erneut zu einem Unfall kommen kann. Diese Unfallursachenanalyse führen die Experten von KUECK Industries gerne mit Ihnen durch.
Es ist wichtig, dass Ihre Beschäftigten einerseits im Rahmen der regelmäßigen Unterweisung über die Notwendigkeit der Dokumentation und den Versicherungsschutz informiert werden. Es ist ebenso wichtig, dass eventuell erkannte Fehler nach einem Ereignis sofort abgestellt und die Beschäftigten entsprechend unterwiesen werden.

Muss ich mit Behördenbesuch rechnen?

Ja, bei jedem gemeldeten Arbeitsunfall. Bei einem schweren Arbeitsunfall können Sie fast sicher davon ausgehen, dass sowohl eine Aufsichtsperson des zuständigen Unfallversicherungsträgers, als auch ein Aufsichtsbeamter der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht zeitnah bei Ihnen vorstellig werden. Es gehört zu deren Aufgaben, solche Ereignisse zu untersuchen.

Beide werden prüfen, ob sich alle Beteiligten an die Regeln gehalten und der Arbeitgeber seine Pflichten zum Schutz der Beschäftigten ausreichend erfüllt hat. Am Ende muss der Unfallversicherungsträger prüfen, ob er das Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorschriften wirtschaftlich in Regress nimmt. Die staatliche Arbeitsschutzbehörde wird hingegen prüfen, ob ein strafbares Handeln vorlag und den Vorgang ggf. an die Staatsanwaltschaft übergeben.

Fazit.

Ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall ist keineswegs ein freudiges Ereignis. Trotz aller Bemühungen und Schutzmaßnahmen kann ein solcher Fall nie sicher ausgeschlossen werden. Kommt es dazu, gilt es Dokumentations- und Meldepflichten zu erfüllen, damit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für die betroffene Person greift. Auf der Internetseite von KUECK Industries haben wir Ihnen ein einfaches Ablauf- und Handlungsschema dazu bereitgestellt. Und unsere Experten helfen Ihnen gerne dabei, dieses rechtskonform auszufüllen, Gespräche mit Aufsichtspersonen und -beamten zu führen und eine Unfallursachenanalyse durchzuführen.

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