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Schlagwort: Sicherheitsbeauftragte

Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht? Das ändert sich ab Mai 2026

Die Regelungen rund um Sicherheitsbeauftragte ändern sich: Der Bundesrat hat die Anpassung von § 22 SGB VII beschlossen. Ab dem 29.05.2026 gilt die grundsätzliche Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 Beschäftigten. Allerdings spielen weiterhin die konkrete Gefährdungslage und besondere Risiken im Unternehmen eine entscheidende Rolle. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich für Unternehmen ändert, wann Sicherheitsbeauftragte weiterhin erforderlich sind und worauf Arbeitgeber jetzt achten sollten.

Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht?

Viele Unternehmen stellen sich aktuell die Frage: Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht? Hintergrund ist die beschlossene Änderung von § 22 SGB VII, die zum 29. Mai 2026 in Kraft tritt.

Bislang mussten Unternehmen in der Regel bereits ab mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. Mit der neuen Regelung verschiebt sich dieser Schwellenwert grundsätzlich auf 50 Beschäftigte.

Wichtig ist jedoch: Die betriebliche Gefährdungslage bleibt weiterhin ausschlaggebend. Dadurch können Sicherheitsbeauftragte auch künftig in kleineren Betrieben erforderlich sein.

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Änderung bei Sicherheitsbeauftragten 2026: Was wurde beschlossen?

Der Bundesrat hat die Änderung von § 22 SGB VII abschließend beschlossen. Damit treten die neuen Vorgaben wie geplant am 29.05.2026 in Kraft.

Die neue Regelung zu Sicherheitsbeauftragten sieht künftig Folgendes vor:

Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten

In dieser Betriebsgrößenklasse besteht die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten künftig nur noch dann, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • erhöhte Brand- oder Explosionsgefahren
  • Arbeiten mit besonderen Unfallrisiken
  • komplexe Maschinen- oder Produktionsprozesse
  • Tätigkeiten mit erhöhter psychischer oder physischer Belastung

Die konkrete Bewertung erfolgt immer anhand der betrieblichen Gefährdungslage.


Unternehmen ab 50 Beschäftigten

Ab 50 Beschäftigten müssen Unternehmen weiterhin Sicherheitsbeauftragte bestellen.

Dabei richtet sich die Anzahl insbesondere nach:

  • der Betriebsgröße
  • den Arbeitsbedingungen
  • den vorhandenen Gefährdungen
  • der organisatorischen Struktur
  • den Unfall- und Gesundheitsrisiken

Neu ist jedoch: Hat ein Unternehmen weniger als 250 Beschäftigte und liegt keine besondere Gefährdung vor, kann künftig ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen.


Unfallversicherungsträger können weiterhin Vorgaben machen

Die Unfallversicherungsträger behalten weiterhin umfangreiche Befugnisse.

Das bedeutet:
Auch unabhängig von der Unternehmensgröße können sie bei einer besonderen Gefährdungslage die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.

Unternehmen sollten deshalb nicht allein auf die Beschäftigtenzahl schauen, sondern immer die tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb berücksichtigen.


Welche Auswirkungen hat die Änderung von § 22 SGB VII auf die DGUV Vorschrift 1?

Mit dem Inkrafttreten der Änderung gilt ab dem 29.05.2026 auch für § 20 der DGUV Vorschrift 1 nur noch der Rahmen des geänderten SGB VII.

Das bedeutet konkret:

  • Die bisherige Grenze von 20 Beschäftigten in der DGUV Vorschrift 1 gilt dann nicht mehr.
  • Auch die bisherige Ermittlung der Anzahl von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten entfällt nach Auskunft der DGUV.
  • Künftig gilt grundsätzlich der neue Schwellenwert von 50 Beschäftigten.
  • Für Betriebsgrößen von 50 bis 249 Beschäftigten gilt zunächst die Zahl 1 für zu bestellende Sicherheitsbeauftragte.

Ausnahmen bestehen weiterhin bei Unternehmen mit besonderen Gefährdungen. Dort gelten die bisherigen Regelungen auch künftig weiter.


Sicherheitsbeauftragte und besondere Gefährdung: Warum die Gefährdungsbeurteilung wichtiger wird

Die neue Regelung zeigt deutlich: Die reine Beschäftigtenzahl reicht künftig nicht mehr aus, um die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten zu bewerten.

Damit gewinnt die Gefährdungsbeurteilung nochmals deutlich an Bedeutung.

Unternehmen sollten insbesondere prüfen:

  • Welche Gefährdungen bestehen im Betrieb?
  • Gibt es Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko?
  • Werden Gefahrstoffe verwendet?
  • Bestehen besondere Brand- oder Explosionsgefahren?
  • Arbeiten Beschäftigte allein oder unter erschwerten Bedingungen?
  • Gibt es organisatorische oder psychische Belastungsfaktoren?

Eine sauber dokumentierte Gefährdungsbeurteilung hilft dabei, die Anforderungen nachvollziehbar und rechtssicher umzusetzen.

👉 KUECK Industries unterstützt Unternehmen gemeinsam mit starken Partnern bei:

  • der Gefährdungsbeurteilung,
  • der Organisation des Arbeitsschutzes,
  • der Stellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  • Themen rund um Brandschutz,
  • Betriebsmedizin,
  • Gefahrgut und
  • Umweltschutz.

Wird die DGUV Vorschrift 1 ebenfalls angepasst?

Ja. Die derzeit in Überarbeitung befindliche DGUV Vorschrift 1 soll die Änderungen nachvollziehen.

Mit einem Inkrafttreten rechnet man jedoch erst im Jahr 2027.

Darüber hinaus ist zu erwarten, dass es künftig weitere Konkretisierungen zum Thema „besondere Gefährdungen“ in der DGUV Regel 100-001 geben wird.

Unternehmen sollten die weiteren Entwicklungen deshalb aufmerksam verfolgen.

Externe Informationen finden Sie unter anderem bei der DGUV und der BGW


Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Änderung bei Sicherheitsbeauftragten bedeutet nicht automatisch weniger Aufwand im Arbeitsschutz. Vielmehr verschiebt sich der Fokus stärker auf die tatsächlichen Gefährdungen im Unternehmen.

Diese Schritte empfehlen sich bereits jetzt:

  1. Bestehende Gefährdungsbeurteilungen prüfen
  2. Besondere Gefährdungen identifizieren
  3. Organisationsstrukturen im Arbeitsschutz bewerten
  4. Bestellung von Sicherheitsbeauftragten dokumentieren
  5. Entwicklungen rund um DGUV Vorschrift 1 beobachten

Wer frühzeitig handelt, kann die neuen Anforderungen strukturiert und rechtssicher umsetzen.

Unternehmen, die Sicherheitsbeauftragte neu bestellen oder bestehende Kenntnisse auffrischen möchten, finden passende Schulungen bei unserem Schwesterunternehmen komfakt Training.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Sicherheitsbeauftragten Schulung.


Fazit: Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht?

Ab dem 29.05.2026 gilt die grundsätzliche Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 Beschäftigten. Dennoch bleibt die Gefährdungslage entscheidend.

Gerade Unternehmen mit besonderen Gefährdungen sollten sorgfältig prüfen, ob weiterhin Sicherheitsbeauftragte erforderlich sind.

Die Änderungen zeigen erneut: Arbeitsschutz lässt sich nicht allein über Schwellenwerte regeln. Entscheidend bleibt die individuelle betriebliche Situation.

👉 Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die neue Regelung auf Ihr Unternehmen hat?
KUECK Industries unterstützt Sie gemeinsam mit erfahrenen Partnern bei der praxisnahen und rechtskonformen Umsetzung im Arbeitsschutz.


Ihre Meinung interessiert uns

Wie bewerten Sie die neue Regelung zu Sicherheitsbeauftragten?
Bringt die Änderung mehr Praxistauglichkeit oder eher neue Unsicherheiten für Unternehmen?

Schreiben Sie Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Neue DGUV Regel 100-001: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Im Juni 2025 hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die überarbeitete DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ veröffentlicht. Sie ersetzt die bisherige Fassung von 2014 und schafft mehr Klarheit, Praxisnähe und Rechtssicherheit. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich geändert hat, warum die Neufassung wichtig ist und wie Sie die neuen Anforderungen in Ihrem Unternehmen erfolgreich umsetzen können.

Hintergrund zur DGUV Regel 100-001

Die DGUV Regel 100-001 konkretisiert die Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und ist damit ein zentrales Instrument für den betrieblichen Arbeitsschutz in Deutschland.

Sie richtet sich an Unternehmen aller Branchen und Größen und dient als praxisnaher Leitfaden, wie die gesetzlichen Pflichten im Alltag umgesetzt werden können. Während Vorschriften rechtlich verbindlich sind, gelten DGUV Regeln als fachliche Empfehlungen mit hohem Praxisbezug. Sie zeigen, wie Unfallversicherungsträger den Vorschriftentext auslegen und wie Betriebe Gefährdungen vermeiden können.

👉 Praxis-Tipp: Ziehen Sie die DGUV Regel 100-001 bei allen Fragen rund um Arbeitsschutzmaßnahmen heran. Sie schafft Orientierung und hilft, Haftungsrisiken zu vermeiden.


Die wichtigsten Ziele der Neufassung

Die DGUV Regel 100-001 wurde überarbeitet, um

  • praxisnäher und verständlicher zu sein,

  • moderne Arbeitsformen (Homeoffice, hybride Modelle, Inklusion) zu berücksichtigen,

  • den Umfang zu reduzieren und dennoch mehr Klarheit zu schaffen,

  • insbesondere kleine und mittlere Unternehmen besser zu unterstützen.

Mit 116 Seiten ist die neue Fassung kompakter als die alte Version von 2014 – ohne an Tiefe zu verlieren.


Gefährdungsbeurteilung: Neu gefasst und praxisnäher

Ein zentrales Kapitel betrifft die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 DGUV Vorschrift 1. Sie ist das Herzstück des Arbeitsschutzes und wurde in der Neufassung präzisiert:

  • Klare Struktur: Ermittlung, Bewertung, Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle.

  • Mehr Praxisbeispiele: Besonders für kleine Betriebe oder Schulen.

  • Psychische Belastungen: Stress und soziale Konflikte müssen ausdrücklich berücksichtigt werden.

  • Dokumentationspflicht: Auch kleine Unternehmen müssen Gefährdungsbeurteilungen schriftlich festhalten.

👉 Wir von KUECK Industries unterstützen Sie gerne mit professionellen, individuellen Gefährdungsbeurteilungen, die jede Überprüfung bestehen – für maximale Rechtssicherheit.


Unterweisungen: Mehr Flexibilität in der Umsetzung

Besonders praxisrelevant ist die Unterweisung nach § 4 DGUV Vorschrift 1. Hier schafft die neue DGUV Regel mehr Klarheit im Umgang mit modernen Formen wie E-Learning.

Einen Blogbeitrag hierzu werden wir zeitnah für Sie erstellen.


Pflichtenübertragung: Eindeutiger gefasst

Die Delegation von Arbeitsschutzpflichten (§ 13 ArbSchG) ist ein sensibles Thema. Die neue DGUV Regel 100-001 macht deutlich:

  • Unternehmer bleiben immer in der Gesamtverantwortung.

  • Führungskräfte tragen automatisch Verantwortung, sobald sie Weisungsbefugnis haben.

  • Schriftliche Pflichtenübertragungen schaffen Transparenz und werden dringend empfohlen.

👉TIPP: Nutzen Sie schriftliche Pflichtenübertragungen. Wir von KUECK Industries helfen Ihnen mit erprobten Formularen gerne weiter. Sie schaffen Transparenz, definieren Verantwortungsbereiche und verringern Haftungsrisiken.

Unsere Berater und Dozenten stehen auch gerne an Ihrer Seite um Führungskräfte für diese Aufgaben und Pflichten zu qualifizieren und zu sensibilisieren. Unsere Schwester komfakt Training bietet entsprechende Seminare an, die für Sie auch individualisiert werden können.


Sicherheitsbeauftragte: Stärkere Rolle im Arbeitsschutz

Das Kapitel zu Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII) wurde umfassend überarbeitet. Neu ist, dass Sicherheitsbeauftragte enger in Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen eingebunden werden sollen. Auch kleine Betriebe werden ermutigt, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – selbst wenn es nicht verpflichtend ist.


Notfallmaßnahmen und Erste Hilfe: Umfassend aktualisiert

Kapitel 4.4 und 4.6–4.10 der DGUV Regel 100-001 widmen sich den Themen Notfallmaßnahmen und Erste Hilfe. Neu geregelt sind unter anderem:

  • konkrete Abläufe bei Bränden, Evakuierungen und medizinischen Notfällen,

  • Anforderungen an Verbandkästen, Defibrillatoren und Erste-Hilfe-Räume,

  • die Pflicht zur regelmäßigen Schulung des Personals.

👉 Unser Partner komfakt Training bietet dazu praxisnahe Erste-Hilfe-Kurse für Unternehmen an.


Fazit: DGUV Regel 100-001 als Chance nutzen

Die neue DGUV Regel bringt nicht nur Pflichten, sondern bietet Unternehmen eine echte Chance:

  • Arbeitsschutz effizient organisieren,

  • Gefährdungsbeurteilungen rechtssicher durchführen,

  • Unterweisungen modern gestalten,

  • klare Verantwortlichkeiten schaffen,

  • Notfallmaßnahmen praxisnah umsetzen.

Wer jetzt handelt, stärkt nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch Motivation und Gesundheit der Mitarbeitenden.

👉 Sprechen Sie uns von KUECK Industries an – wir beraten Sie kompetent in den Bereichen Arbeitssicherheit, Betriebsmedizin, Brandschutz, Gefahrgut und Umweltschutz.


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Wie setzen Sie die neue DGUV Regel 100-001 in Ihrem Unternehmen um? Welche Kapitel finden Sie besonders praxisrelevant?
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