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Schlagwort: DSGVO

Kontaktadresse für Datenschutzbeauftragte: Warum eine separate Adresse Pflicht ist

Eine gemeinsame E-Mail-Adresse für Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten? Das kann zum Datenschutzproblem werden. Das BayLDA stellt klar, warum eine separate Kontaktadresse für Datenschutzbeauftragte erforderlich ist und wer auf dieses Postfach zugreifen darf. Für Unternehmen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die eigenen Datenschutzinformationen.

Datenschutz ist Vertrauenssache

Der Datenschutzbeauftragte ist Kontaktperson für die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen. Sie können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und der Wahrnehmung Ihrer Rechte gemäß der DSGVO im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.

Als Kontaktperson ist der DSB zur Wahrung der Geheimhaltung und Vertraulichkeit nach Art. 38 Abs. 5 DSGVO verpflichtet.

Gerade deshalb kommt der Kontaktadresse des Datenschutzbeauftragten eine besondere Bedeutung zu.


Separate Kontaktadresse für Datenschutzbeauftragte ist Pflicht

Viele Unternehmen geben in ihren Datenschutzinformationen für den Kontakt zum Verantwortlichen und für den Kontakt zum Datenschutzbeauftragten (DSB) dieselbe E-Mail-Adresse an.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) bewertet dies in seinem Tätigkeitsbericht 2025 ausdrücklich als unzulässig. Eine separate Kontaktadresse für den Datenschutzbeauftragten ist eine konkrete rechtliche Anforderung.


Warum identische Kontaktadressen unzulässig sind

DSB sind nach Art. 38 Abs. 5 DSGVO zur Wahrung der Geheimhaltung und Vertraulichkeit verpflichtet.

Diese Pflicht wird nur erfüllt, wenn betroffene Personen für den Kontakt zum DSB eine Adresse nutzen können, auf die nur der DSB Zugriff hat. Wer sich vertraulich an den DSB wenden möchte – etwa mit Hinweisen auf interne Datenschutzverstöße – muss dabei sicher sein, dass die Nachricht ausschließlich den DSB erreicht.

Sonst wird die Funktion des DSB grundlegend untergraben.

Gemäß Art. 13 und 14 DSGVO müssen Verantwortliche in ihren Datenschutzinformationen sowohl ihre eigenen Kontaktdaten als auch die des DSB angeben. Wer dort dieselbe Adresse hinterlegt, erfüllt beide Anforderungen formal – aber eben nicht inhaltlich.


Rechtliche Grundlage für die Kontaktadresse des Datenschutzbeauftragten

Art. 38 Abs. 2 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, dem DSB die Ressourcen bereitzustellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Das BayLDA stellt klar: Dazu gehört ausdrücklich auch eine separate Kontaktadresse für den Datenschutzbeauftragten, zu der ausschließlich

  • der DSB,
  • eine benannte Stellvertretung oder
  • weisungsmäßig unterstelltes Personal

Zugang haben darf.

Damit geht es bei einer eigenen E-Mail-Adresse für den Datenschutzbeauftragten nicht nur um eine organisatorische Frage. Entscheidend ist, dass eine vertrauliche Kontaktaufnahme tatsächlich möglich bleibt.


So lässt sich eine separate E-Mail-Adresse für den Datenschutzbeauftragten umsetzen

Die Umsetzung ist technisch unkompliziert. Für den E-Mail-Kontakt empfiehlt sich eine eigens eingerichtete Funktionsadresse, etwa in der Form:

[email protected]

Sicherzustellen ist, dass nur der DSB und ggf. seine Stellvertretung auf dieses Postfach zugreifen können – nie der Verantwortliche selbst.

Auch beim Postweg muss die Vertraulichkeit gewahrt bleiben

Der BayLDA weist auch auf den postalischen Weg hin: Eingänge, die dem DSB zuzuordnen sind – erkennbar etwa durch einen Adresszusatz wie „Datenschutzbeauftragter“ – müssen dem DSB direkt und ungeöffnet zugeleitet werden.

Der Verantwortliche darf keinen inhaltlichen Zugriff erhalten.

Damit betrifft die Anforderung nicht allein die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kontakt zum DSB unabhängig vom gewählten Kommunikationsweg vertraulich erfolgen kann.


Häufiger Fehler bei den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Das BayLDA macht deutlich, dass dieses Problem in regelmäßigen Abständen auffällt.

Verantwortliche, die entweder aufgrund gesetzlicher Pflicht oder freiwillig einen DSB benannt haben, übersehen bei der Gestaltung ihrer Datenschutzinformationen häufig, dass zwei funktional unterschiedliche Kontaktkanäle nötig sind.

Dabei betrifft die Anforderung sowohl verpflichtend benannte als auch freiwillig bestellte DSB.

Für Unternehmen bietet sich daher ein einfacher Check der eigenen Datenschutzinformationen an:

  • Ist für den Verantwortlichen eine Kontaktadresse angegeben?
  • Gibt es davon getrennte Kontaktdaten für den Datenschutzbeauftragten?
  • Hat ausschließlich der DSB bzw. der zulässige Personenkreis Zugriff auf dessen Postfach?
  • Werden postalische Schreiben an den DSB ungeöffnet weitergeleitet?

Bereits diese Prüfung kann zeigen, ob bei der Kontaktadresse des Datenschutzbeauftragten Handlungsbedarf besteht.


Datenschutz in der Praxis: Weitere Informationen

Datenschutzrechtliche Anforderungen scheitern in Unternehmen häufig nicht an großen Grundsatzfragen, sondern an Details der täglichen Praxis. Deshalb lohnt sich auch ein Blick auf unsere weiteren Beiträge.

So haben wir beispielsweise bereits erläutert, warum bei einem Löschungsanspruch nicht nur der offensichtliche Datensatz berücksichtigt werden sollte:

➡️ Löschung von E-Mail-Adressen in Outlook

Weitere Hintergründe zum Löschungsanspruch nach der DSGVO finden Sie außerdem hier:

➡️ Recht auf Löschung nach DSGVO


Fazit: Kontaktadresse für Datenschutzbeauftragte überprüfen

Die separate Kontaktadresse für den Datenschutzbeauftragten ist eine klare Vorgabe aus Art. 38 Abs. 2 und Abs. 5 DSGVO.

Wer in seinen Datenschutzinformationen nur eine einheitliche Kontaktadresse für Verantwortlichen und DSB ausweist, riskiert nicht nur eine Rüge durch die Aufsichtsbehörde, sondern unterhöhlt die Vertraulichkeit des DSB strukturell.

Überprüfen Sie deshalb Ihre eigenen Datenschutzinformationen zeitnah. Soweit noch nicht vorhanden, sollten Sie eine dedizierte Kontaktmöglichkeit für den DSB einrichten.

Das ist mit geringem technischem Aufwand möglich, schafft aber die nötige Klarheit und Rechtskonformität.


Wie ist der Kontakt zu Ihrem Datenschutzbeauftragten geregelt?

Nutzen Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter in Ihrem Unternehmen bereits getrennte Kontaktadressen? Oder haben Sie Ihre Datenschutzinformationen aufgrund der Hinweise des BayLDA angepasst?

Teilen Sie Ihre Erfahrungen gerne in den Kommentaren. Wir freuen uns auf den fachlichen Austausch.

Recht auf Löschung DSGVO: EDSA-Bericht zeigt Handlungsbedarf bei Unternehmen

Das Recht auf Löschung DSGVO gehört zu den wichtigsten Betroffenenrechten im Datenschutz. Der aktuelle Bericht des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zeigt jedoch, dass viele Verantwortliche Art. 17 DSGVO in der Praxis nur durchschnittlich umsetzen. Besonders häufig fehlen dokumentierte Prozesse, Schulungen, Speicherfristen und Konzepte für Sicherungskopien. Unternehmen sollten die Erkenntnisse deshalb nutzen, um ihre Datenschutz-Compliance zu überprüfen.

Recht auf Löschung DSGVO: Was hat der EDSA untersucht?

Im Februar 2026 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) seinen Bericht zur koordinierten Durchsetzungsmaßnahme 2025 (KDR) veröffentlicht.

Der Bericht untersucht, wie Verantwortliche das Recht auf Löschung DSGVO nach Art. 17 DSGVO in der Praxis umsetzen. Das Ergebnis ist ernüchternd: Das Compliance-Niveau liegt bei der überwiegenden Mehrheit der geprüften Verantwortlichen lediglich im „durchschnittlichen“ Bereich.

Der Datenschutzexperte Christof Kolyvas von KUECK Industries geht nachfolgend auf diese Erkenntnisse für Sie ein.


Wie wurde das Recht auf Löschung DSGVO geprüft?

32 europäische Aufsichtsbehörden befragten im Rahmen dieser KDR insgesamt 764 Verantwortliche aus Privatwirtschaft und öffentlichem Sektor.

Dabei untersuchten die Behörden, ob und wie das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO organisatorisch verankert ist und in der täglichen Praxis gelebt wird.

Da mehrere Aufsichtsbehörden bereits formelle Nachfolgeverfahren gegenüber Unternehmen angekündigt haben, sollten Verantwortliche diese Ergebnisse sehr ernst nehmen.


Die 7 zentralen Mängel beim Recht auf Löschung DSGVO

Der EDSA identifiziert sieben wiederkehrende Problembereiche, die gleichzeitig als Checkliste für die eigene Compliance-Prüfung dienen.

1. Fehlende interne Verfahrensanweisung

Viele Verantwortliche verfügen über keine dokumentierte interne Verfahrensanweisung für Löschanfragen – weder mit klaren Fristen noch mit definierten Zuständigkeiten.

2. Unzureichende Schulung

Beschäftigte erhalten häufig keine oder nur mangelhafte Schulungen zu Art. 17 DSGVO. Dabei ist gerade die Sensibilisierung der relevanten Stellen entscheidend für eine rechtskonforme Bearbeitung.

3. Mangelnde Information der Betroffenen

Datenschutzhinweise enthalten oft keine ausreichenden Angaben zum Recht auf Löschung, seinem Umfang und dem konkreten Ausübungsverfahren.

4. Missbrauch der gesetzlichen Ausnahmen

Die Ausnahmetatbestände nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO – etwa zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen – werden teils ohne hinreichende Grundlage und schriftliche Begründung geltend gemacht.

5. Fehlende Speicherfristen

Im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) fehlen bei vielen Einträgen konkrete Speicherfristen sowie der Verweis auf die einschlägige gesetzliche Aufbewahrungspflicht.

6. Fehlendes Konzept für Sicherungskopien

Selbst wenn eine Löschung erfolgt, fehlt es häufig an einem tragfähigen Konzept, das auch Backups und Sicherungskopien datenschutzkonform einbezieht und die Löschung nachweisbar dokumentiert.

7. Fehlerhafte Anonymisierung

Statt einer vollständigen Löschung greifen manche Verantwortliche auf eine fehlerhafte Anonymisierung zurück, die den Anforderungen der DSGVO nicht genügt.


Empfehlungen des EDSA zum Recht auf Löschung DSGVO

Der EDSA richtet gezielte Empfehlungen an alle Verantwortlichen im EWR. Diese lassen sich in die nachfolgenden vier Handlungsfelder gliedern.

Verfahrensanweisung und Datenkartierung

Zunächst sollten Verantwortliche eine interne Verfahrensanweisung einrichten, die klare Fristen, Bearbeitungsschritte und Zuständigkeiten festlegt und regelmäßig aktualisiert wird.

Darüber hinaus empfiehlt der EDSA, alle Datenkategorien und Speicherorte vollständig im VVT zu erfassen, damit Löschanfragen lückenlos bearbeitet werden können.

Schulung und Sensibilisierung

Verbindliche, rollenspezifische Schulungen zu Art. 17 DSGVO sollten ab dem ersten Arbeitstag beginnen und regelmäßig wiederholt werden.

Ergänzend empfiehlt der EDSA E-Learning-Formate, um auch dezentrale Teams zu erreichen.

Information der Betroffenen

Datenschutzhinweise müssen das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO klar benennen und erläutern, wie Betroffene es ausüben können.

Außerdem sollten Verantwortliche klare und leicht auffindbare Kontaktwege für Löschanfragen bereitstellen – etwa eine dedizierte E-Mail-Adresse oder ein Online-Formular.

Ausnahmen, Speicherfristen und Sicherungskopien

Ablehnungen von Löschanfragen müssen schriftlich begründet und dokumentiert werden; das Rechts- oder Compliance-Team sollte dabei eingebunden sein.

Zudem empfiehlt der EDSA, im VVT zu jeder Verarbeitungstätigkeit die einschlägige gesetzliche Aufbewahrungspflicht anzugeben.

Schließlich braucht es ein Konzept, das die Löschung in Sicherungskopien datenschutzkonform sicherstellt und nachweisbar belegt.


Recht auf Löschung DSGVO: Die sieben Mängel als Compliance-Checkliste nutzen

Die vom EDSA identifizierten Problembereiche können Unternehmen als praktische Checkliste nutzen:

  • Gibt es eine dokumentierte Verfahrensanweisung für Löschanfragen?
  • Sind Fristen und Zuständigkeiten klar definiert?
  • Werden Beschäftigte regelmäßig zu Art. 17 DSGVO geschult?
  • Informieren die Datenschutzhinweise ausreichend über das Recht auf Löschung?
  • Sind Speicherfristen und Aufbewahrungspflichten im VVT dokumentiert?
  • Gibt es ein Konzept für Backups und Sicherungskopien?
  • Werden Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO nachvollziehbar dokumentiert?

Die Beantwortung dieser Fragen kann dabei helfen, Schwachstellen frühzeitig zu erkennen und die eigene Datenschutzorganisation zu verbessern.


Fazit: Handlungsbedarf für alle Verantwortlichen im EWR

Der EDSA-Bericht hat unmittelbare Relevanz für alle Verantwortlichen im Europäischen Wirtschaftsraum – also auch für Unternehmen.

Da mehrere Aufsichtsbehörden formelle Nachfolgeverfahren angekündigt haben, besteht konkreter Handlungsbedarf. Wer die sieben Mängelbereiche als Checkliste nutzt und die eigene Praxis ehrlich überprüft, schafft die Grundlage für eine rechtskonforme Umsetzung des Rechts auf Löschung nach Art. 17 DSGVO – und minimiert gleichzeitig das Risiko aufsichtsbehördlicher Maßnahmen.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Überprüfung Ihrer Datenschutzorganisation oder bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen? Die Experten von KUECK Industries unterstützen Sie gerne.

Wie schätzen Sie die Ergebnisse des EDSA-Berichts ein? Nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion und teilen Sie Ihre Erfahrungen mit dem Recht auf Löschung DSGVO.