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Schlagwort: DGUV

Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht? Das ändert sich ab Mai 2026

Die Regelungen rund um Sicherheitsbeauftragte ändern sich: Der Bundesrat hat die Anpassung von § 22 SGB VII beschlossen. Ab dem 29.05.2026 gilt die grundsätzliche Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 Beschäftigten. Allerdings spielen weiterhin die konkrete Gefährdungslage und besondere Risiken im Unternehmen eine entscheidende Rolle. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich für Unternehmen ändert, wann Sicherheitsbeauftragte weiterhin erforderlich sind und worauf Arbeitgeber jetzt achten sollten.

Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht?

Viele Unternehmen stellen sich aktuell die Frage: Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht? Hintergrund ist die beschlossene Änderung von § 22 SGB VII, die zum 29. Mai 2026 in Kraft tritt.

Bislang mussten Unternehmen in der Regel bereits ab mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. Mit der neuen Regelung verschiebt sich dieser Schwellenwert grundsätzlich auf 50 Beschäftigte.

Wichtig ist jedoch: Die betriebliche Gefährdungslage bleibt weiterhin ausschlaggebend. Dadurch können Sicherheitsbeauftragte auch künftig in kleineren Betrieben erforderlich sein.

👉 Sie möchten prüfen, ob Ihr Unternehmen weiterhin Sicherheitsbeauftragte bestellen muss?
KUECK Industries unterstützt Sie gemeinsam mit erfahrenen Partnern bei der Bewertung Ihrer Gefährdungslage und bei der rechtskonformen Umsetzung im Arbeitsschutz.


Änderung bei Sicherheitsbeauftragten 2026: Was wurde beschlossen?

Der Bundesrat hat die Änderung von § 22 SGB VII abschließend beschlossen. Damit treten die neuen Vorgaben wie geplant am 29.05.2026 in Kraft.

Die neue Regelung zu Sicherheitsbeauftragten sieht künftig Folgendes vor:

Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten

In dieser Betriebsgrößenklasse besteht die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten künftig nur noch dann, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • erhöhte Brand- oder Explosionsgefahren
  • Arbeiten mit besonderen Unfallrisiken
  • komplexe Maschinen- oder Produktionsprozesse
  • Tätigkeiten mit erhöhter psychischer oder physischer Belastung

Die konkrete Bewertung erfolgt immer anhand der betrieblichen Gefährdungslage.


Unternehmen ab 50 Beschäftigten

Ab 50 Beschäftigten müssen Unternehmen weiterhin Sicherheitsbeauftragte bestellen.

Dabei richtet sich die Anzahl insbesondere nach:

  • der Betriebsgröße
  • den Arbeitsbedingungen
  • den vorhandenen Gefährdungen
  • der organisatorischen Struktur
  • den Unfall- und Gesundheitsrisiken

Neu ist jedoch: Hat ein Unternehmen weniger als 250 Beschäftigte und liegt keine besondere Gefährdung vor, kann künftig ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen.


Unfallversicherungsträger können weiterhin Vorgaben machen

Die Unfallversicherungsträger behalten weiterhin umfangreiche Befugnisse.

Das bedeutet:
Auch unabhängig von der Unternehmensgröße können sie bei einer besonderen Gefährdungslage die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.

Unternehmen sollten deshalb nicht allein auf die Beschäftigtenzahl schauen, sondern immer die tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb berücksichtigen.


Welche Auswirkungen hat die Änderung von § 22 SGB VII auf die DGUV Vorschrift 1?

Mit dem Inkrafttreten der Änderung gilt ab dem 29.05.2026 auch für § 20 der DGUV Vorschrift 1 nur noch der Rahmen des geänderten SGB VII.

Das bedeutet konkret:

  • Die bisherige Grenze von 20 Beschäftigten in der DGUV Vorschrift 1 gilt dann nicht mehr.
  • Auch die bisherige Ermittlung der Anzahl von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten entfällt nach Auskunft der DGUV.
  • Künftig gilt grundsätzlich der neue Schwellenwert von 50 Beschäftigten.
  • Für Betriebsgrößen von 50 bis 249 Beschäftigten gilt zunächst die Zahl 1 für zu bestellende Sicherheitsbeauftragte.

Ausnahmen bestehen weiterhin bei Unternehmen mit besonderen Gefährdungen. Dort gelten die bisherigen Regelungen auch künftig weiter.


Sicherheitsbeauftragte und besondere Gefährdung: Warum die Gefährdungsbeurteilung wichtiger wird

Die neue Regelung zeigt deutlich: Die reine Beschäftigtenzahl reicht künftig nicht mehr aus, um die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten zu bewerten.

Damit gewinnt die Gefährdungsbeurteilung nochmals deutlich an Bedeutung.

Unternehmen sollten insbesondere prüfen:

  • Welche Gefährdungen bestehen im Betrieb?
  • Gibt es Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko?
  • Werden Gefahrstoffe verwendet?
  • Bestehen besondere Brand- oder Explosionsgefahren?
  • Arbeiten Beschäftigte allein oder unter erschwerten Bedingungen?
  • Gibt es organisatorische oder psychische Belastungsfaktoren?

Eine sauber dokumentierte Gefährdungsbeurteilung hilft dabei, die Anforderungen nachvollziehbar und rechtssicher umzusetzen.

👉 KUECK Industries unterstützt Unternehmen gemeinsam mit starken Partnern bei:

  • der Gefährdungsbeurteilung,
  • der Organisation des Arbeitsschutzes,
  • der Stellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  • Themen rund um Brandschutz,
  • Betriebsmedizin,
  • Gefahrgut und
  • Umweltschutz.

Wird die DGUV Vorschrift 1 ebenfalls angepasst?

Ja. Die derzeit in Überarbeitung befindliche DGUV Vorschrift 1 soll die Änderungen nachvollziehen.

Mit einem Inkrafttreten rechnet man jedoch erst im Jahr 2027.

Darüber hinaus ist zu erwarten, dass es künftig weitere Konkretisierungen zum Thema „besondere Gefährdungen“ in der DGUV Regel 100-001 geben wird.

Unternehmen sollten die weiteren Entwicklungen deshalb aufmerksam verfolgen.

Externe Informationen finden Sie unter anderem bei der DGUV und der BGW


Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Änderung bei Sicherheitsbeauftragten bedeutet nicht automatisch weniger Aufwand im Arbeitsschutz. Vielmehr verschiebt sich der Fokus stärker auf die tatsächlichen Gefährdungen im Unternehmen.

Diese Schritte empfehlen sich bereits jetzt:

  1. Bestehende Gefährdungsbeurteilungen prüfen
  2. Besondere Gefährdungen identifizieren
  3. Organisationsstrukturen im Arbeitsschutz bewerten
  4. Bestellung von Sicherheitsbeauftragten dokumentieren
  5. Entwicklungen rund um DGUV Vorschrift 1 beobachten

Wer frühzeitig handelt, kann die neuen Anforderungen strukturiert und rechtssicher umsetzen.

Unternehmen, die Sicherheitsbeauftragte neu bestellen oder bestehende Kenntnisse auffrischen möchten, finden passende Schulungen bei unserem Schwesterunternehmen komfakt Training.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Sicherheitsbeauftragten Schulung.


Fazit: Ab wann sind Sicherheitsbeauftragte Pflicht?

Ab dem 29.05.2026 gilt die grundsätzliche Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 Beschäftigten. Dennoch bleibt die Gefährdungslage entscheidend.

Gerade Unternehmen mit besonderen Gefährdungen sollten sorgfältig prüfen, ob weiterhin Sicherheitsbeauftragte erforderlich sind.

Die Änderungen zeigen erneut: Arbeitsschutz lässt sich nicht allein über Schwellenwerte regeln. Entscheidend bleibt die individuelle betriebliche Situation.

👉 Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die neue Regelung auf Ihr Unternehmen hat?
KUECK Industries unterstützt Sie gemeinsam mit erfahrenen Partnern bei der praxisnahen und rechtskonformen Umsetzung im Arbeitsschutz.


Ihre Meinung interessiert uns

Wie bewerten Sie die neue Regelung zu Sicherheitsbeauftragten?
Bringt die Änderung mehr Praxistauglichkeit oder eher neue Unsicherheiten für Unternehmen?

Schreiben Sie Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Abschaffung Sicherheitsbeauftragte: Was das BMAS plant – und warum wir diesen Schritt kritisch sehen

Die geplante Abschaffung von Sicherheitsbeauftragten durch das BMAS sorgt deutschlandweit für enorme Unruhe. Viele Unternehmen fragen sich, was das konkret für ihre Arbeitssicherheit bedeutet – und ob der Bürokratieabbau tatsächlich zu mehr Effizienz führt. In diesem Beitrag ordnen wir die aktuellen Entwicklungen ein und zeigen, warum dieser Schritt aus unserer Sicht riskant ist.

BMAS kündigt Bürokratieabbau an: Abschaffung Sicherheitsbeauftragte 

Mit dem neuen Gesamtkonzept zum Bürokratieabbau im Arbeitsschutz plant das BMAS, verschiedene „unnötige Beauftragte“ abzuschaffen – darunter auch die Sicherheitsbeauftragten.
Die Reform soll in mehreren Paketen umgesetzt werden und vor allem kleine und mittlere Unternehmen entlasten.

Kernpunkte der geplanten Abschaffung von Sicherheitsbeauftragten:

  • Betriebe unter 50 Beschäftigten sollen keine Sicherheitsbeauftragten mehr bestellen müssen.
  • Unternehmen bis 250 Beschäftigte sollen sich künftig auf einen Sicherheitsbeauftragten beschränken können.
  • Die Maßnahmen sollen laut BMAS zu einer Entlastung der Wirtschaft von rund 200 Millionen Euro jährlich führen.
  • Eine Modernisierung des Arbeitsschutzes soll durch stärkere Digitalisierung und eine Ausrichtung auf „tatsächliche Gefährdungslagen“ erfolgen.

➡️ Vollständige BMAS-Meldung

Diese Pläne erzeugen jedoch weit mehr Unsicherheit als Entlastung – insbesondere bei Arbeitgebern, Sicherheitsfachkräften und den Sicherheitsbeauftragten selbst.


DGUV warnt vor Abschaffung: „Sicherheit und Gesundheit sind ein hohes Gut“

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) reagierte unmittelbar auf die Ankündigung des BMAS.
Hauptgeschäftsführer Dr. Stephan Fasshauer betont, dass Sicherheitsbeauftragte ein essenzieller Baustein im Arbeitsschutz sind – insbesondere angesichts des zunehmenden Personal- und Fachkräftemangels.

Zentrale Argumente der DGUV gegen die Abschaffung von Sicherheitsbeauftragten:

  • Sicherheitsbeauftragte entlasten Unternehmen bei ihren gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten.
  • Prognostizierte Einsparungen dürfen nicht zulasten der Sicherheit gehen.
  • Sicherheitsbeauftragte unterstützen die Vision Zero: eine Arbeitswelt ohne Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen.
  • 78 % der Beschäftigten fühlen sich laut DGUV-Barometer gut zu sicherem Arbeiten unterstützt – ein Wert, der stark von qualifizierten Sicherheitsbeauftragten abhängt.

Die DGUV fordert daher eine evidenzbasierte Überprüfung und warnt ausdrücklich vor vorschnellen Entscheidungen.


Warum Sicherheitsbeauftragte trotz Bürokratieabbau unverzichtbar sind

In Deutschland gibt es derzeit rund 670.000 Sicherheitsbeauftragte. Sie handeln praxisnah, kennen den Arbeitsplatz im Detail und erkennen Gefährdungen frühzeitig.
Mit ihrer Rolle als „Kollege unter Kollegen“ sind sie oft die ersten, die auf unsichere Arbeitsbedingungen hinweisen.

Ihre wichtigsten Aufgaben umfassen u. a.:

  • Unterstützung beim Erkennen und Vermeiden von Gefährdungen
  • Förderung eines sicherheitsbewussten Verhaltens
  • Hinweis auf fehlende PSA, unsichere Arbeitsweisen oder neue Risiken
  • Austausch mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Teilnahme an Schulungen (i. d. R. kostenfrei über Unfallversicherungsträger)

Eine Abschaffung der Sicherheitsbeauftragten würde ein zentrales Frühwarnsystem im Arbeitsschutz schwächen – insbesondere in KMU, in denen Sicherheitskultur ohnehin herausfordernder umzusetzen ist.


Wie KUECK Industries die Pläne zur Abschaffung Sicherheitsbeauftragte bewertet

Als beratende Ingenieure für Arbeitssicherheit, Brandschutz, Umweltschutz, Gefahrgut und Betriebsmedizin setzen wir uns seit Jahren aktiv für Entbürokratisierung im Arbeitsschutz ein. Viele Unternehmen benötigen dringend weniger Papierpflichten – aber nicht weniger Schutz.

Wo Entbürokratie sinnvoll ist:

  • Reduzierung übermäßiger Dokumentationspflichten
  • Abschaffung unnötiger Jahresberichte (z. B. für SiFa, Gefahrgut- oder Gewässerschutzbeauftragte)
  • Vereinfachung der Gefährdungsbeurteilung
  • Klare Legitimation digitaler Unterweisungen

Wo Entbürokratie gefährlich wird:

👉 Bei der Abschaffung oder Reduzierung von Sicherheitsbeauftragten.

Wir teilen die Einschätzung der DGUV und des VDSI:
Die geplante Abschaffung von Sicherheitsbeauftragten ist nicht zielgerichtet, sondern blinder Aktionismus.

Sicherheitsbeauftragte stehen in unmittelbarem Kontakt mit dem Arbeitsalltag, erkennen Gefährdungen schneller als jede digitale Lösung und sind verlässliche Ansprechpartner für Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Ihre fachliche Nähe zum Arbeitsplatz – wie in § 20 DGUV Vorschrift gefordert – ist ein entscheidender Faktor für gelebte Sicherheit.
Ohne diese wichtige Schnittstelle steigt das Risiko für Unfälle und Fehlverhalten erheblich.


Was Unternehmen jetzt tun sollten

Da die Reform erst in der politischen Abstimmung ist, gelten alle bisherigen Pflichten weiterhin.
Wir empfehlen:

1. Sicherheitsbeauftragte weiterhin bestellen

Auch wenn das BMAS eine Reduzierung plant: Praxis, Wissenschaft und Unfallversicherung sprechen klar dagegen.

2. Sicherheitskultur aktiv weiterentwickeln

Nutzen Sie die Kompetenz Ihrer Sicherheitsbeauftragten – sie kennen den Alltag besser als jede Verordnung.

3. Entwicklungen im BMAS aufmerksam verfolgen

Wir informieren Sie fortlaufend über neue Beschlüsse.

4. Austausch mit Fachkräften nutzen

Unsere Sicherheitsingenieure beraten Sie gerne zu Auswirkungen, Risiken und Alternativen.

➡️ Bei komfakt Training können Sie eine „Sicherheitsbeauftragter Schulung“  buchen


Unser Fazit: Abschaffung Sicherheitsbeauftragte – kein Fortschritt, sondern ein Sicherheitsrisiko

Der Bürokratieabbau im Arbeitsschutz ist wichtig. Doch die Reduzierung oder Abschaffung von Sicherheitsbeauftragten greift am falschen Ende an.
Sie gefährdet etablierte Strukturen, schwächt die Prävention und widerspricht den Erfahrungen aus der Praxis.

Wir appellieren an das BMAS, die Rolle der Sicherheitsbeauftragten nicht zu schwächen, sondern zu stärken.


Ihr Austausch ist uns wichtig!

Was halten Sie von der geplanten Abschaffung der Sicherheitsbeauftragten?
Teilen Sie Ihre Meinung in den Kommentaren.

Praxisnah & aktuell: Neue DGUV-Materialien und spannende Projekte im Arbeitsschutz

Praxisnah & aktuell: 

Neue DGUV-Materialien und spannende Projekte im Arbeitsschutz

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz entwickeln sich ständig weiter – neue Materialien, Vorschriften und Praxisbeispiele unterstützen Unternehmen dabei, ihre Verantwortung wahrzunehmen. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen vier aktuelle Themen vor: die neuen Erste-Hilfe-Karten der DGUV, eine praktische Fahrrad-Checkliste für den sicheren Betriebsalltag, wichtige Hinweise zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel sowie ein spannendes Projekt zur Genehmigung einer Energiespeicheranlage im Wasserschutzgebiet.

Alle Beispiele zeigen: Mit klaren Regeln, geprüfter Technik und innovativen Lösungen lassen sich Sicherheit und Nachhaltigkeit im Betrieb wirksam fördern.


  • DGUV Erste-Hilfe-Karte mit allgemeinen Verhaltensregeln für verletzte oder erkrankte Personen im Betrieb

    Quelle: DGUV, Erste-Hilfe-Karte „Allgemeine Verhaltensregeln“

  • Neue Erste-Hilfe-Karten für den Betrieb

    Die DGUV stellt ab sofort neue Erste-Hilfe-Karten bereit. Das handliche Format bietet Beschäftigten klare Schritt-für-Schritt-Anleitungen für den Notfall: Ruhe bewahren, Unfallstelle sichern, Notruf absetzen und Erste Hilfe leisten.

    Gerade in Stresssituationen sind kurze, klare Hinweise entscheidend. Die robusten Karten passen in jede Geldbörse oder lassen sich direkt am Arbeitsplatz platzieren – so behalten Mitarbeitende auch in Ausnahmesituationen die Handlungssicherheit. Arbeitgeber sollten die Karten aktiv verteilen. Ein kleiner Aufwand mit großer Wirkung für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb.
    👉 Hier geht es zum Download der Erste-Hilfe-Karten.


  • DGUV Checkliste Prüfen Dein Rad – Checkliste für das sichere Betriebsfahrrad mit Hinweisen zu Bremsen, Beleuchtung, Reifen und Helm

    Quelle: GUV, Checkliste „Prüf Dein Rad!“ (DGUV Information 202-097)

  • Checkliste für Betriebsfahrräder: „Prüf Dein Rad!“

    Ob für den Weg zwischen Standorten oder für kurze Dienstfahrten in der Stadt – Fahrräder gehören längst zum Arbeitsalltag. Damit die Sicherheit nicht auf der Strecke bleibt, hat die DGUV die Checkliste „Prüf Dein Rad!“ veröffentlicht.

    Die kompakte Übersicht unterstützt Mitarbeitende bei der regelmäßigen Kontrolle: Bremsen, Beleuchtung, Reifen, Klingel, Kette und Pedale werden Schritt für Schritt geprüft. Ergänzend erinnert die Liste an persönliche Schutzausrüstung wie den Fahrradhelm.

    Mit nur wenigen Minuten Aufwand pro Woche lässt sich die Verkehrssicherheit deutlich verbessern. Arbeitgeber profitieren, wenn sie die Checkliste im Betrieb aktiv einsetzen – denn so wird Radfahren nicht nur praktisch, sondern auch sicher.
    👉 Hier finden Sie die DGUV-Checkliste.


  • Elektrogeräteprüfung (E-Check) nach DGUV Vorschrift 3 – Messgerät mit Mehrfachsteckdose am Arbeitsplatz

  • Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen: Pflicht für mehr Sicherheit

    Defekte Kabel, beschädigte Stecker oder überlastete Mehrfachsteckdosen – elektrische Geräte bergen erhebliche Gefahren. Deshalb schreibt die Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 3 vor, dass ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel regelmäßig geprüft werden müssen.

    Die Prüfungen erfolgen nach DIN EN 50678 (VDE 0701) und DIN EN 50699 (VDE 0702) durch befähigte Personen. Die Prüffristen richten sich nach den Einsatzbedingungen: Während im Büro meist eine jährliche Prüfung genügt, sind in Werkstätten oder Produktionsbereichen kürzere Intervalle notwendig.

    Ebenso wichtig: die Dokumentation. Nur wer Nachweise über bestandene Prüfungen vorlegen kann, erfüllt seine Pflichten und reduziert Haftungsrisiken.
    👉 KUECK Industries unterstützt Unternehmen mit praxiserprobten Formularen und einem komfortablen Bestellservice für E-Checks – unter Leitung eines erfahrenen Elektromeisters. Mehr Informationen finden Sie in unserer Infobroschüre. Unser Bestellformular gibt es hier. 


  • Stromspeicheranlage in Containerbauweise mit Windkraftanlagen im Hintergrund als Beitrag zur Energiewende

  • Genehmigung für umweltfreundliche Energiespeicheranlage erreicht

    Die Energiewende in Deutschland schreitet voran – Windkraftanlagen liefern wertvollen Strom. Doch nicht immer kann die Energie direkt ins Netz eingespeist werden. Hier kommen Stromspeicheranlagen ins Spiel, die inzwischen in Containergröße realisierbar sind.

    Diese Speicher enthalten spezielle Batteriezellen, die wassergefährdende Stoffe einschließen. Deshalb ist für den Betrieb eine wasserrechtliche Genehmigung nach WHG und AwSV erforderlich. Notwendige Gutachten dürfen nur von entsprechend qualifizierten Sachverständigen erstellt werden.

    KUECK Industries verfügt über diese Gutachterkompetenz – zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024. So konnten wir kürzlich dazu beitragen, dass eine Energiespeicheranlage sogar in einem Wasserschutzgebiet genehmigt wurde und nun errichtet wird.
    👉 Mehr über unsere Leistungen im Gewässerschutz erfahren Sie hier.

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