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Schlagwort: Bildschirmarbeitsplatz

DGUV Branchenregel Büro: Was die neue DGUV Regel 115-401 jetzt für Unternehmen bedeutet

Die neue DGUV Branchenregel Büro (DGUV Regel 115-401) wurde umfassend überarbeitet. Sie berücksichtigt moderne Arbeitsformen wie Homeoffice und hybrides Arbeiten und stellt neue Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung, Ergonomie und Führung. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich konkret ändert und was Unternehmen jetzt beachten sollten.

DGUV Branchenregel Büro: Warum die Überarbeitung wichtig ist

Die DGUV Branchenregel wurde an die Realität moderner Arbeitswelten angepasst. Digitalisierung, mobile Arbeit und neue Erkenntnisse aus der Arbeitswissenschaft verändern die Anforderungen im Arbeitsschutz deutlich.

👉 Für Sie als Unternehmen bedeutet das:

  • keine neuen Gesetze
  • aber konkretere Anforderungen und mehr Verantwortung

Die neue DGUV Regel 115-401 Bürobetriebe präzisiert bestehende Vorgaben aus:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • DGUV-Vorschriften

👉 Nutzen Sie die Überarbeitung als Chance, Ihren Arbeitsschutz im Büro auf den neuesten Stand zu bringen.


DGUV Regel 115-401 Bürobetriebe: Vom Einzelarbeitsplatz zum Gesamtkonzept

Ein zentraler Wandel der DGUV Branchenregel Büro:
Der Fokus liegt nicht mehr nur auf dem einzelnen Arbeitsplatz.

Früher:

  • Betrachtung einzelner Bildschirmarbeitsplätze
  • Fokus auf Möbel und Ergonomie

Heute:

  • ganzheitlicher Ansatz
  • Zusammenspiel von:
    • Technik
    • Raum
    • Organisation
    • Führung

👉 Das bedeutet für Sie:
Arbeitsschutz im Büro wird strategischer und umfassender.

Gefährdungsbeurteilung im Mittelpunkt

Die Gefährdungsbeurteilung im Büro ist jetzt das zentrale Steuerungsinstrument.

Sie müssen unter anderem bewerten:

  • neue Software und Tools
  • digitale Zusammenarbeit
  • hybride Arbeitsmodelle
  • Informationsflüsse und Erreichbarkeit

👉 Wichtig:
Auch organisatorische Entscheidungen können Risiken verursachen.

💡 Beispiel:

  • permanente Erreichbarkeit
  • Informationsüberlastung

👉 Lassen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung regelmäßig prüfen – die Experten von KUECK Industries unterstützen Sie dabei praxisnah.


Arbeitsschutz Büro: Führung wird zur Schlüsselaufgabe

Die DGUV Branchenregel Büro macht deutlich:
👉 Arbeitsschutz ist Führungssache.

Führungskräfte beeinflussen direkt:

  • Arbeitsmenge
  • Zielvorgaben
  • Kommunikationskultur
  • Erreichbarkeit

Diese Faktoren wirken sich unmittelbar auf die Gesundheit Ihrer Beschäftigten aus.

👉 Konsequenz:

  • Führung muss aktiv gesteuert werden
  • Arbeitsschutz wird Teil der Unternehmenskultur

Die korrekte Bezeichnung lautet DGUV Regel 115-401. Die verkürzte Form „DGUV 115-401“ wird häufig verwendet, ist jedoch fachlich nicht korrekt.


Ergonomie im Büro: Neue Anforderungen durch die DGUV Branchenregel Büro

Die ergonomischen Anforderungen wurden in der DGUV Regel 115-401 Bürobetriebe, die häufig auch verkürzt als „DGUV 115-401“ bezeichnet wird, aktualisiert und erweitert.

Wichtige Aspekte:

  • Beleuchtung und Blendfreiheit
  • Raumklima
  • Raumakustik
  • visuelle und akustische Störungen

👉 Besonders relevant:
Störungen im Arbeitsumfeld gelten als wesentliche Stressfaktoren.

Open Space und moderne Bürostrukturen

Offene Büroflächen sind weiterhin möglich – aber:

👉 Sie erfordern zusätzliche Maßnahmen:

  • Rückzugsorte für konzentriertes Arbeiten
  • akustische Abschirmungen
  • klare Nutzungszonen

👉 Überprüfen Sie Ihre Raumkonzepte – kleine Anpassungen können große Wirkung haben.


Ergonomie Büro Arbeitsplatz: Bewegung und individuelle Anpassung

Die DGUV Branchenregel Büro legt mehr Wert auf Bewegung und Flexibilität.

Empfohlene Maßnahmen:

  • höhenverstellbare Schreibtische (idealerweise elektrisch)
  • wechselnde Körperhaltungen
  • flexible Nutzung von Arbeitsflächen

👉 Ziel:

  • Muskel-Skelett-Erkrankungen vorbeugen

Wichtig für Unternehmen:

  • Möbel allein reichen nicht aus
  • Beschäftigte müssen unterwiesen werden

Hybrides Arbeiten und Arbeitsschutz Büro

Ein zentraler Bestandteil der neuen DGUV Branchenregel Büro ist das Thema hybrides Arbeiten.

Unterscheidung:

  • Telearbeitsplatz → klare gesetzliche Anforderungen
  • Mobiles Arbeiten → flexibler, aber weiterhin Verantwortung beim Arbeitgeber

👉 Das bedeutet:
Auch im Homeoffice bleibt der Arbeitsschutz relevant.


Psychische Belastung im Büro: Neuer Fokus der DGUV Regel 115-401

Die DGUV Branchenregel Büro erweitert den Blick auf psychische Belastungen deutlich.

Wichtige Faktoren:

  • Zeitdruck
  • Arbeitsverdichtung
  • digitale Dauerkommunikation
  • soziale Isolation

👉 Diese müssen aktiv in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Hybride Modelle brauchen Struktur

👉 Erfolgsfaktoren:

  • klare Kommunikationsregeln
  • transparente Zuständigkeiten
  • nachvollziehbare Arbeitszeiten

💡 Ohne Struktur entstehen neue Risiken.


Praxis-Tipp: Jetzt Gefährdungsbeurteilung Büro überprüfen

Die neue DGUV Branchenregel Büro sollten Sie als Anlass nutzen, Ihre bestehenden Prozesse zu prüfen.

Konkret bedeutet das:

  • Gefährdungsbeurteilung aktualisieren
  • Raumkonzepte analysieren
  • Führungskräfte einbinden
  • Arbeitsorganisation hinterfragen

👉 Die Experten von KUECK Industries unterstützen Sie bei der praxisnahen Umsetzung – von der Analyse bis zur Optimierung.


Fazit: DGUV Branchenregel Büro als Chance nutzen

Die neue DGUV Branchenregel markiert einen echten Wandel im Arbeitsschutz.

👉 Die wichtigsten Punkte:

  • ganzheitlicher Ansatz statt Einzelbetrachtung
  • stärkere Rolle der Führung
  • Fokus auf psychische Belastungen
  • Anpassung an hybride Arbeitsformen

👉 Unternehmen, die jetzt handeln:

  • erhöhen die Rechtssicherheit
  • verbessern die Arbeitsbedingungen
  • steigern Motivation und Leistungsfähigkeit

Ihr nächster Schritt

Sie möchten Ihre Prozesse an die neue DGUV Branchenregel anpassen?

👉 KUECK Industries unterstützt Sie als beratende Ingenieure dabei gerne. Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie praxisnah und individuell.


💬 Ihre Meinung zählt!

Wie setzen Sie die neue DGUV Branchenregel Büro in Ihrem Unternehmen um?
Welche Herausforderungen begegnen Ihnen?

👉 Schreiben Sie uns gerne in die Kommentare – wir freuen uns auf den Austausch!

Bildschirmarbeitspause: Gibt es einen Rechtsanspruch?

Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass es in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Bildschirmarbeitspause von fünf Minuten pro Stunde gibt. Diese Annahme hält sich hartnäckig – ist jedoch so nicht korrekt. Tatsächlich ergibt sich die Gestaltung von Unterbrechungen bei Bildschirmarbeit aus dem Arbeitsschutzrecht und der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Mit der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A6 „Bildschirmarbeit“ wurde die Praxis inzwischen jedoch deutlich konkretisiert.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Mai 2023 veröffentlicht und im März 2026 aufgrund der neuen Technischen Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“ aktualisiert.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Bildschirmarbeitspause?

Immer wieder taucht die Frage auf:
Haben Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen Anspruch auf eine feste Pause pro Stunde?

Die kurze Antwort lautet:
Nein – einen gesetzlichen Anspruch auf eine feste Bildschirmarbeitspause pro Stunde gibt es in Deutschland nicht.

Diese Annahme entsteht häufig durch eine Verwechslung mit der Rechtslage in Österreich. Dort existiert tatsächlich eine gesetzliche Regelung, die eine feste Unterbrechungszeit bei Bildschirmarbeit vorsieht.

In Deutschland ist die Situation anders organisiert.


Die Rechtslage in Deutschland

Die Grundlage bildet das Arbeitsschutzrecht, insbesondere:

  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die zentrale Regelung findet sich im Anhang der Arbeitsstättenverordnung, Nummer 6.2 Absatz 2:
„Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden können.“

Das bedeutet:
Die konkrete Gestaltung von Bildschirmarbeitsunterbrechungen wird nicht gesetzlich fest vorgegeben, sondern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens.

Dabei werden beispielsweise folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Dauer der Bildschirmarbeit
  • Arbeitsintensität
  • visuelle Belastung
  • ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
  • individuelle Belastungen der Beschäftigten

ASR A6: Neue Konkretisierung für Bildschirmarbeit

Mit der Veröffentlichung der ASR A6 „Bildschirmarbeit“ hat der Ausschuss für Arbeitsstätten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze deutlich präzisiert.

Technische Regeln haben zwar keinen Gesetzesrang, besitzen jedoch eine wichtige Bedeutung:
Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen.

Die ASR A6 stellt klar:
Bildschirmarbeit soll regelmäßig durch andere, nicht bildschirmbezogene Tätigkeiten unterbrochen werden.

Ziel ist es, typische Belastungen der Bildschirmarbeit zu reduzieren, etwa:

  • einseitige Körperhaltungen
  • dauerhafte Nahsicht
  • hohe Konzentrationsanforderungen
  • monotone Tätigkeiten

Mischarbeit: Der zentrale Ansatz im Arbeitsschutz

Ein zentrales Konzept der Bildschirmarbeit ist die sogenannte Mischarbeit.

Dabei wird Bildschirmarbeit nicht isoliert organisiert, sondern mit anderen Tätigkeiten kombiniert.

Typische Beispiele sind:

  • Telefonate ohne Bildschirm
  • Besprechungen
  • Dokumentenbearbeitung außerhalb des PCs
  • organisatorische Tätigkeiten
  • kurze Wege im Betrieb

So wird verhindert, dass Beschäftigte über längere Zeit ausschließlich vor dem Bildschirm arbeiten.

Auch die DGUV Branchenregel 115-401 „Bürobetriebe“ empfiehlt ausdrücklich eine abwechslungsreiche Arbeitsgestaltung.


Wenn Mischarbeit nicht möglich ist

In vielen Tätigkeiten ist ein Wechsel der Aufgaben jedoch nur schwer möglich. Beispiele sind:

  • Programmierarbeit
  • intensive Sachbearbeitung
  • Tätigkeiten in Callcentern
  • datenbankgestützte Verwaltungsarbeit

In solchen Fällen verlangt die ASR A6, dass der Arbeitgeber regelmäßige kurze Erholungszeiten ermöglicht.

Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich wiederum aus der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb.

Idealerweise erfolgt diese Bewertung gemeinsam mit

  • der Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • dem Betriebsarzt

Die Experten von KUECK Industries unterstützen Unternehmen regelmäßig bei der Analyse von Bildschirmarbeitsplätzen und der Gestaltung ergonomischer Arbeitsbedingungen.


Wie lange sollten Bildschirmunterbrechungen dauern?

Die ASR A6 enthält eine wichtige arbeitswissenschaftliche Erkenntnis:
Mehrere kurze Erholungszeiten sind wenigen längeren Pausen vorzuziehen.

Kurze Unterbrechungen helfen dabei,

  • Augen zu entlasten
  • Muskelverspannungen zu vermeiden
  • die Konzentrationsfähigkeit zu erhalten.

Als praktischer Erfahrungswert nennt die ASR:

Etwa fünf Minuten Erholungszeit pro Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit.

Wichtig ist jedoch:
👉 Diese fünf Minuten sind keine gesetzliche Pflicht, sondern lediglich eine bewährte Orientierung aus der Praxis.


Sind Bildschirmarbeitsunterbrechungen Arbeitszeit?

Ja.

Die ASR A6 stellt klar:

Bildschirmarbeitsunterbrechungen

  • dürfen nicht zusammengelegt werden
  • dürfen nicht zur Verkürzung der Arbeitszeit genutzt werden

Sie sind Teil der Arbeitszeit und dienen ausschließlich dem Gesundheitsschutz während der Tätigkeit.

Damit unterscheiden sie sich von den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz.


Bewegung während der Erholungszeiten ist sinnvoll

Die ASR A6 empfiehlt außerdem, kurze Bewegungsübungen während der Unterbrechungen zu ermöglichen.

Typische Beispiele sind:

  • kurz aufstehen und einige Schritte gehen
  • Schulter- und Nackenbewegungen
  • leichte Dehnübungen
  • Blick in die Ferne zur Entlastung der Augen

Viele Unternehmen stellen hierfür inzwischen kurze Übungsprogramme oder digitale Pausenprogramme bereit.


Was bedeutet das für Unternehmen?

Auch nach Veröffentlichung der ASR A6 gilt:
➡ Eine gesetzlich festgelegte Bildschirmarbeitspause pro Stunde existiert in Deutschland nicht.

Dennoch wird deutlich, dass regelmäßige Unterbrechungen der Bildschirmarbeit aus arbeitswissenschaftlicher Sicht erforderlich sind.

Unternehmen sollten deshalb im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen:

  • wie lange Beschäftigte ununterbrochen am Bildschirm arbeiten
  • ob Tätigkeitswechsel möglich sind
  • welche Unterbrechungen sinnvoll organisiert werden können

In vielen Betrieben hat sich eine einfache Empfehlung etabliert:

👉 Etwa einmal pro Stunde kurz aufstehen oder die Tätigkeit wechseln.


Fazit

Die neue Technische Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“ schafft mehr Klarheit für die Praxis. Zwar gibt es weiterhin keinen gesetzlichen Anspruch auf eine feste Bildschirmarbeitspause pro Stunde. Gleichzeitig wird deutlich, dass regelmäßige Unterbrechungen der Bildschirmarbeit aus arbeitswissenschaftlicher Sicht notwendig sind.

Der bevorzugte Ansatz bleibt die Mischarbeit, also der Wechsel zwischen Bildschirmtätigkeit und anderen Aufgaben. Wo dies nicht möglich ist, können kurze Erholungszeiten helfen, Belastungen zu reduzieren.

Die Grundlage für eine sinnvolle Gestaltung der Bildschirmarbeit bleibt jedoch immer die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb.

Die Experten von KUECK Industries unterstützen Sie gerne dabei, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch und rechtssicher zu gestalten.