Bildschirmarbeitspause: Gibt es einen Rechtsanspruch?
Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass es in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Bildschirmarbeitspause von fünf Minuten pro Stunde gibt. Diese Annahme hält sich hartnäckig – ist jedoch so nicht korrekt. Tatsächlich ergibt sich die Gestaltung von Unterbrechungen bei Bildschirmarbeit aus dem Arbeitsschutzrecht und der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Mit der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A6 „Bildschirmarbeit“ wurde die Praxis inzwischen jedoch deutlich konkretisiert.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Mai 2023 veröffentlicht und im März 2026 aufgrund der neuen Technischen Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“ aktualisiert.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Bildschirmarbeitspause?
Immer wieder taucht die Frage auf:
Haben Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen Anspruch auf eine feste Pause pro Stunde?
Die kurze Antwort lautet:
➡ Nein – einen gesetzlichen Anspruch auf eine feste Bildschirmarbeitspause pro Stunde gibt es in Deutschland nicht.
Diese Annahme entsteht häufig durch eine Verwechslung mit der Rechtslage in Österreich. Dort existiert tatsächlich eine gesetzliche Regelung, die eine feste Unterbrechungszeit bei Bildschirmarbeit vorsieht.
In Deutschland ist die Situation anders organisiert.
Die Rechtslage in Deutschland
Die Grundlage bildet das Arbeitsschutzrecht, insbesondere:
- das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Die zentrale Regelung findet sich im Anhang der Arbeitsstättenverordnung, Nummer 6.2 Absatz 2:
„Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden können.“
Das bedeutet:
Die konkrete Gestaltung von Bildschirmarbeitsunterbrechungen wird nicht gesetzlich fest vorgegeben, sondern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens.
Dabei werden beispielsweise folgende Faktoren berücksichtigt:
- Dauer der Bildschirmarbeit
- Arbeitsintensität
- visuelle Belastung
- ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
- individuelle Belastungen der Beschäftigten
ASR A6: Neue Konkretisierung für Bildschirmarbeit
Mit der Veröffentlichung der ASR A6 „Bildschirmarbeit“ hat der Ausschuss für Arbeitsstätten die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze deutlich präzisiert.
Technische Regeln haben zwar keinen Gesetzesrang, besitzen jedoch eine wichtige Bedeutung:
Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen.
Die ASR A6 stellt klar:
Bildschirmarbeit soll regelmäßig durch andere, nicht bildschirmbezogene Tätigkeiten unterbrochen werden.
Ziel ist es, typische Belastungen der Bildschirmarbeit zu reduzieren, etwa:
- einseitige Körperhaltungen
- dauerhafte Nahsicht
- hohe Konzentrationsanforderungen
- monotone Tätigkeiten
Mischarbeit: Der zentrale Ansatz im Arbeitsschutz
Ein zentrales Konzept der Bildschirmarbeit ist die sogenannte Mischarbeit.
Dabei wird Bildschirmarbeit nicht isoliert organisiert, sondern mit anderen Tätigkeiten kombiniert.
Typische Beispiele sind:
- Telefonate ohne Bildschirm
- Besprechungen
- Dokumentenbearbeitung außerhalb des PCs
- organisatorische Tätigkeiten
- kurze Wege im Betrieb
So wird verhindert, dass Beschäftigte über längere Zeit ausschließlich vor dem Bildschirm arbeiten.
Auch die DGUV Branchenregel 115-401 „Bürobetriebe“ empfiehlt ausdrücklich eine abwechslungsreiche Arbeitsgestaltung.
Wenn Mischarbeit nicht möglich ist
In vielen Tätigkeiten ist ein Wechsel der Aufgaben jedoch nur schwer möglich. Beispiele sind:
- Programmierarbeit
- intensive Sachbearbeitung
- Tätigkeiten in Callcentern
- datenbankgestützte Verwaltungsarbeit
In solchen Fällen verlangt die ASR A6, dass der Arbeitgeber regelmäßige kurze Erholungszeiten ermöglicht.
Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich wiederum aus der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb.
Idealerweise erfolgt diese Bewertung gemeinsam mit
- der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- dem Betriebsarzt
Die Experten von KUECK Industries unterstützen Unternehmen regelmäßig bei der Analyse von Bildschirmarbeitsplätzen und der Gestaltung ergonomischer Arbeitsbedingungen.
Wie lange sollten Bildschirmunterbrechungen dauern?
Die ASR A6 enthält eine wichtige arbeitswissenschaftliche Erkenntnis:
➡ Mehrere kurze Erholungszeiten sind wenigen längeren Pausen vorzuziehen.
Kurze Unterbrechungen helfen dabei,
- Augen zu entlasten
- Muskelverspannungen zu vermeiden
- die Konzentrationsfähigkeit zu erhalten.
Als praktischer Erfahrungswert nennt die ASR:
Etwa fünf Minuten Erholungszeit pro Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit.
Wichtig ist jedoch:
👉 Diese fünf Minuten sind keine gesetzliche Pflicht, sondern lediglich eine bewährte Orientierung aus der Praxis.
Sind Bildschirmarbeitsunterbrechungen Arbeitszeit?
Ja.
Die ASR A6 stellt klar:
Bildschirmarbeitsunterbrechungen
- dürfen nicht zusammengelegt werden
- dürfen nicht zur Verkürzung der Arbeitszeit genutzt werden
Sie sind Teil der Arbeitszeit und dienen ausschließlich dem Gesundheitsschutz während der Tätigkeit.
Damit unterscheiden sie sich von den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz.
Bewegung während der Erholungszeiten ist sinnvoll
Die ASR A6 empfiehlt außerdem, kurze Bewegungsübungen während der Unterbrechungen zu ermöglichen.
Typische Beispiele sind:
- kurz aufstehen und einige Schritte gehen
- Schulter- und Nackenbewegungen
- leichte Dehnübungen
- Blick in die Ferne zur Entlastung der Augen
Viele Unternehmen stellen hierfür inzwischen kurze Übungsprogramme oder digitale Pausenprogramme bereit.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Auch nach Veröffentlichung der ASR A6 gilt:
➡ Eine gesetzlich festgelegte Bildschirmarbeitspause pro Stunde existiert in Deutschland nicht.
Dennoch wird deutlich, dass regelmäßige Unterbrechungen der Bildschirmarbeit aus arbeitswissenschaftlicher Sicht erforderlich sind.
Unternehmen sollten deshalb im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen:
- wie lange Beschäftigte ununterbrochen am Bildschirm arbeiten
- ob Tätigkeitswechsel möglich sind
- welche Unterbrechungen sinnvoll organisiert werden können
In vielen Betrieben hat sich eine einfache Empfehlung etabliert:
👉 Etwa einmal pro Stunde kurz aufstehen oder die Tätigkeit wechseln.
Fazit
Die neue Technische Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“ schafft mehr Klarheit für die Praxis. Zwar gibt es weiterhin keinen gesetzlichen Anspruch auf eine feste Bildschirmarbeitspause pro Stunde. Gleichzeitig wird deutlich, dass regelmäßige Unterbrechungen der Bildschirmarbeit aus arbeitswissenschaftlicher Sicht notwendig sind.
Der bevorzugte Ansatz bleibt die Mischarbeit, also der Wechsel zwischen Bildschirmtätigkeit und anderen Aufgaben. Wo dies nicht möglich ist, können kurze Erholungszeiten helfen, Belastungen zu reduzieren.
Die Grundlage für eine sinnvolle Gestaltung der Bildschirmarbeit bleibt jedoch immer die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb.
Die Experten von KUECK Industries unterstützen Sie gerne dabei, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch und rechtssicher zu gestalten.
