Das Wasserhaushaltsrecht nach WHG und AwSV (früher VAwS) stellt vielfältige Anforderungen an Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen. Es unterscheidet dabei kaum, ob es eine private oder gewerbliche Anlage ist.Sobald Sie wassergefährdende Stoffe lagern, anwenden, umfüllen (LAU-Anlagen) oder herstellen, behandeln, verwenden (HBV-Anlage), unterliegen Sie den Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts. Beispiele für solche Anlagen sind:
- Tanklager
- Tankstellen, auch Eigenverbrauchstankstellen für Betriebshöfe, landwirtschaftliche Höfe u.a.
- Lageranlagen, auch Fass- und Gebindelager
- Abfüllanlagen, Umfüllanlagen
Heizöltank und Ölheizung in gewerblich genutzten Anlagen
- Notstromaggregate und Netzersatzanlagen (NEA) sowie Löschwasserpumpen
- Erdwärmeanlagen / Geothermie / Eisspeicher
- u.v.m.
Eine solche Anlage muss unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften geplant, errichtet und betrieben werden. Als Betreiber einer solchen Anlage sind sie u.a. dazu verpflichtet, eine Anlagendokumentation nach
§ 43 AwSV zu erstellen und zu pflegen sowie Wartungs- und Prüfintervalle einzuhalten.Nicht selten unterliegend diese Anlagen bereits bei der Inbetriebnahme und regelmäßig wiederkehrend einer Prüfpflicht nach
§§ 46 und
47 AwSV durch zugelassene Sachverständige.Unsere zugelassenen Sachverständigen unterstützen und begleiten Sie gerne bei
- der Planung einer solchen Anlage nach Wasserhaushaltsrecht,
- der Erstellung einer Anlagendokumentation und der Genehmigungsunterlagen sowie der Anzeige nach § 40 AwSV, bevor Sie loslegen,
- dem Aufbau und der Abnahme einer solchen Anlage,
- regelmäßig wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen nach AwSV.
- Wir begleiten Sie bei den Gesprächen mit Genehmigungsbehörden.
Ob Planung, Vorbereitung oder spätere Prüfungen, wir freuen uns auf Ihre Anfrage unter 0800 400 88 401 oder über unser Kontaktformular.Nähere Informationen zur Prüfung von Heizölverbraucheranlagen und Erdwärmesonden finden Sie unter
tankpruefung-ruhr.de.