Das Wasserhaushaltsrecht nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV, früher VAwS) stellt vielfältige Anforderungen an Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen. Es unterscheidet dabei kaum, ob es eine private oder gewerbliche Anlage ist. Sobald Sie wassergefährdende Stoffe lagern, anwenden, umfüllen (LAU-Anlagen), herstellen, behandeln oder verwenden (HBV-Anlage), unterliegen Sie den Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts. Beispiele für solche Anlagen sind:
- Produktionsanlagen
- Tanklager
- Tankstellen, auch Eigenverbrauchstankstellen für Betriebshöfe, landwirtschaftliche Höfe u.Ä.
- Lageranlagen, auch Fass- und Gebindelager
- Abfüllanlagen, Umfüllanlagen
- Heizöltank und Ölheizung in gewerblich genutzten Anlagen
- Notstromaggregate und Netzersatzanlagen (NEA) sowie Löschwasserpumpen
- Erdwärmeanlagen / Geothermie / Eisspeicher
- u.v.m.
Nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist, die sogenannte Eignungsfeststellung. Das Gesetz kennt aber Ausnahmen. Die Bauordnungsbehörden fordern bei Baugenehmigungen immer häufiger, dass durch ein Sachverständigengutachten die grundsätzliche Eignung und damit die Ausnahme nach den entsprechenden Regelungen des WHG festgestellt wird. Eine solche Anlage muss also unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften geplant, errichtet und betrieben werden.
Als Betreiber einer solchen Anlage sind Sie u.a. dazu verpflichtet, eine Anlagendokumentation nach § 43 AwSV zu erstellen und zu pflegen sowie Wartungs- und Prüfintervalle einzuhalten. Nicht selten unterliegen diese Anlagen bereits bei der Inbetriebnahme und danach regelmäßig wiederkehrend einer Prüfpflicht nach §§ 46 und 47 AwSV durch zugelassene Sachverständige. Unsere zugelassenen Sachverständigen unterstützen und begleiten Sie gerne bei
- der Planung einer solchen Anlage nach Wasserhaushaltsrecht inklusive Erstellung notwendiger Gutachten
- der Abstimmung mit den zuständigen Genehmigungsbehörden
- der Zusammenarbeit mit den ausführenden Fachbetrieben einschließlich Prüfung des Fachbetriebsnachweises und ggf. Begleitung der Durchführung der Arbeiten
- der Erstellung einer Anlagendokumentation und der Genehmigungsunterlagen sowie der Anzeige nach 40 AwSV, bevor Sie loslegen
- dem Aufbau und der Abnahme einer solchen Anlage
- regelmäßig wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen nach AwSV
Wir schauen uns auf ihren Wunsch vorher an, ob die zur Ausführung vorgesehenen Unternehmen einen gültigen und ausreichenden Fachbetriebsnachweis nach § 64 AwSV vorlegen können und die Arbeiten überhaupt durchführen dürfen. Denn eine „Eigenerklärung“ eines Unternehmers reicht hier in der Regel nicht aus. So vermeiden Sie frühzeitig mögliche Probleme bei der späteren Abnahmeprüfung einer Anlage nach den §§ 46 und 47 AwSV.
Vor der Fertigstellung einer LAU- oder HBV Anlage können wir für Sie als Betreiber eine Zwischenabnahme oder Vorabnahme vor der Sachverständigenprüfung durchführen. Dabei schauen wir auf die Vollständigkeit und Plausibilität aller Unterlagen und auf die Anlage hinsichtlich der Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen.
Ob Planung, Vorbereitung oder spätere Prüfungen, wir freuen uns auf Ihre Anfrage telefonisch unter 0800 400 88 401 oder über unser Kontaktformular. Nähere Informationen zur Prüfung von Heizölverbraucheranlagen und Erdwärmesonden finden Sie unter tankpruefung-ruhr.de.